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WP Praxis Nr. 1 vom Seite 15

Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform auf die Bewertung

Handlungsbedarf und Problematik der Rückwirkung der Anpassungen des Bewertungsgesetzes

StBin Karen Ferdinand, RA/StB Dr. Henrik Meyer und StB/CVA Dominik Lehmann *

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die wesentlichen Gesetzesänderungen der Erbschaftsteuerreform, die im Zusammenhang mit der Bewertung des Betriebsvermögens bzw. der Verschonung des übertragenen Vermögens stehen, gegeben. Im Anschluss werden die Fälle, in denen aktuell Handlungsbedarf im Hinblick auf eine Überprüfung der Bewertungsmethodik geboten sein kann, dargestellt und die Problematik der Rückwirkung der Anpassungen des Bewertungsgesetzes zum bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens erörtert. Der Beitrag gibt zudem entsprechende Handlungsempfehlungen. [1]

Peemöller (Hrsg.), Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., Herne 2014 NWB UAAAE-79427

Kernaussagen
  • Im Zuge der Erbschaftsteuerreform wurden mit Wirkung zum das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sowie mit Wirkung zum das Bewertungsgesetz angepasst.

  • Der im Bewertungsgesetz im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens verankerte Kapitalisierungsfaktor wurde auf 13,75 herabgesetzt.

  • Dies kann für Übertragungen im ersten Halbjahr 2016 maßgeblich höhere steuerpflichtige Erwerbe bewirken. Es besteht akuter Handlungsbedarf. Auch in Zukunft wird die Wahl des konkreten Bewertungsverfahrens Einfluss auf die Höhe der möglichen Verschonung haben.

I. Einleitung

[i]Ferdinand, Unternehmens- bzw. Anteilsbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer – Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens sowie der Unternehmensbewertung nach IDW S 1, WP Praxis 3/2016 S.75 NWB BAAAF-66806
Bäuml, Erbschaftsteuerreform 2016 – Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen aus Sicht der Praxis, Hinweispflichten und Gestaltungsoptionen, NWB 47/2016 S. 3516 NWB QAAAF-86079
Eisele, Reform der Erbschaftsteuer – Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einigt sich auf Neuregelung, NWB 40/2016 S. 3002 NWB PAAAF-82861
Der Bundesrat hat am der am vom Bundestag beschlossenen Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [2] zugestimmt. Von den Änderungen sind insbesondere die Regelungen der §§ 13a und 13b ErbStG zur Verschonung von betrieblichem Vermögen sowie – aus Bewertungsperspektive – die Anpassung des Bewertungsgesetzes in Bezug auf den Kapitalisierungsfaktor gem. § 203 BewG betroffen.

Die Anpassungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gelten rückwirkend zum , die Änderungen des Bewertungsgesetzes hingegen bereits für Übertragungen ab dem .

Dabei bleibt das Grundprinzip der weitgehenden Begünstigung des übertragenen Betriebsvermögens erhalten und auch die grundsätzliche Bewertungssystematik für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke wird nicht berührt. Allerdings können die Änderungen der Bewertungsregelungen mit Bezug auf die Verschonung in Einzelfällen zu akutem Handlungsbedarf bei den betroffenen Steuerpflichtigen führen. Wurde auf Basis der alten Gesetzeslage eine (weitgehende) Verschonung erwartet, können sich nach neuem Recht zusätzliche Hürden aufgetan haben, denn auf Basis der aktuellen Gesetzeslage sind neue Grenzwerte einzuhalten. S. 16

II. Wesentliche Änderungen des vereinfachten Ertragswertverfahrens und der Verschonung von Betriebsvermögen

1. Bewertungsgesetz

Die Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind in den §§ 11, 95 bis 109 sowie 199 ff. BewG verankert und wurden in ihrer grundsätzlichen Systematik durch die Erbschaftsteuerreform nicht verändert. Die Regelungen des § 11 BewG geben ein dreistufiges Prüfungsschema für die Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften [3] vor. Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG subsumiert werden können, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ist dieser nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr vor dem Übertragungsstichtag liegen, ableitbar, ist der gemeine Wert gem. § 11 Abs. 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der betreffenden Kapitalgesellschaft zu ermitteln.

Eine Möglichkeit zur Berechnung eines Unternehmenswerts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten stellt das vereinfachte Ertragswertverfahren dar. [4] Der Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens lässt sich gem. § 200 Abs. 1 BewG i. V. mit § 201 Abs. 2 BewG n. F. regelmäßig durch Multiplikation des durchschnittlichen Ertrags der letzten drei Ist-Jahre mit einem vorgegebenen Kapitalisierungsfaktor ermitteln.

Die bisherige Regelung gem. § 203 Abs. 1 BewG a. F., wonach sich der Kapitalisierungsfaktor aus einem Basiszinssatz und einem Zuschlag in Höhe von 4,5 % zusammensetzt, wurde im Zuge der Reform gestrichen und durch einen einheitlichen Kapitalisierungsfaktor i. H. von 13,75 ersetzt. Der sich bislang jährlich ändernde und vom BMF veröffentliche Basiszinssatz für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Abs. 2 BewG entfällt, da der Kapitalisierungsfaktor nun unmittelbar vorgegeben ist. Eine Anpassung des Kapitalisierungsfaktors kann gem. § 203 BewG n. F. lediglich durch Rechtsverordnung des BMF an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten erfolgen. [5]

Dass der Kapitalisierungsfaktor nunmehr im Vergleich zu den Vorjahren niedriger wurde, ist auch eine Folge der zahlreichen Hinweise von Verbänden und Unternehmen, dass die in den Vorjahren zu berücksichtigenden Kapitalisierungsfaktoren häufig zu unrealistisch hohen Unternehmenswerten geführt haben. Ob durch die Senkung des Kapitalisierungsfaktors nun realistischere Unternehmenswerte ermittelt werden, kann aus unserer Sicht nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt vielmehr vom zu betrachtenden Einzelfall ab.

Allerdings sind bei Bewertungen in Anlehnung an das vereinfachte Bewertungsverfahren unternehmensspezifische Anpassungen, die in Einzelfällen in Abstimmung mit dem Finanzamt möglich waren, nun tendenziell noch schwieriger begründbar, da kein Bezug auf die einzelnen Komponenten des Kapitalisierungszinssatzes (Basiszins, Risikozuschlag) mehr genommen werden kann. Die Abbildung der individuellen Unternehmenssituation (z. B. Auslandsrisiken, Verschuldungsgrad) ist damit noch stärker eingeschränkt als nach der alten Rechtslage.

2. Verschonung des Betriebsvermögens

Die Verschonung des Betriebsvermögens ist – im Vergleich zur alten Gesetzeslage unverändert – durch einen Abschlag in Form der Regelverschonung oder der Optionsverschonung geregelt. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorababschlag von bis zu 30 % auf das begünstigte Vermögen zusätzlich zu den beiden weiterhin bestehenden Verschonungswegen zu berücksichtigen. [6]

Bei der Regelverschonung beträgt der Verschonungsabschlag auf das begünstigte Vermögen [7] grundsätzlich weiterhin 85 %, bei der Optionsverschonung weiterhin 100 %. [8] Allerdings sind die Voraussetzungen, unter denen diese Vergünstigungen gewährt werden, verschärft worden. So verringert sich insbesondere die Vergünstigung je Gesamterwerb innerhalb von zehn Jahren, der den Wert von 26 Mio. € übersteigt, sukzessive. Bei einem Wert des begünstigten Vermögens je Gesamterwerb ab 90 Mio. € wird keine Verschonung mehr gewährt.

Darüber hinaus unterliegt das nicht begünstigte Vermögen grundsätzlich direkt der vollen Besteuerung. Im Umkehrschluss ist es aber somit bei der Ermittlung der erwähnten Erwerbsgrenze von 26 Mio. € nicht zu berücksichtigen. Das bislang geltende „Alles-oder-nichts-Prinzip“ unter Berücksichtigung einer 50 %-Verwaltungsquote wurde abgeschafft. Die Rechtsfolge dieser Quasifreigrenze war, dass das Verwaltungsvermögen zu einem großen Anteil begünstigt wurde oder aber, dass das grundsätzlich begünstigungsfähige Vermögen vollständig nicht begünstigt war. Im Zuge der Erbschaftsteuerreform erfolgte eine grundlegende Änderung hinsichtlich der Ermittlung des Verwaltungsvermögens, die im Vergleich zur alten Rechtslage wesentlich komplexer ist. Im Ergebnis soll mit den Änderungen nun sichergestellt werden, dass grundsätzlich begünstigtes Vermögen auch tatsächlich S. 17begünstigt versteuert werden kann und schädliches Verwaltungsvermögen weitgehend einer normalen Besteuerung unterliegt; eine Ausnahme stellt insbesondere der „Schmutzzuschlag“ [9] dar.

III. Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform auf die Bewertung

1. Allgemein

Die Änderungen des Bewertungsgesetzes und damit des Kapitalisierungsfaktors gelten rückwirkend ab dem . Der Kapitalisierungsfaktor für das Jahr 2016 betrug 17,86 [10] und lag damit wesentlich über dem in der neuen Fassung des Bewertungsgesetzes festgelegten Faktor von 13,75. [11]

Die nachträgliche Reduzierung des Kapitalisierungsfaktors für das Jahr 2016 bewirkt ceteris paribus eine Verringerung des Unternehmenswerts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren um rund 23 %. Damit reduziert sich grundsätzlich auch die steuerliche Bemessungsgrundlage und folglich die Steuerlast. Trotz dieses grundsätzlich positiven Effekts aus der Reduzierung des Kapitalisierungsfaktors sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen die Steuerlast gegenüber der alten Gesetzeslage steigen kann.

Hieraus ergeben sich zwei Handlungsfelder – erstens bezogen auf Übertragungen im ersten Halbjahr 2016, für die genau geprüft werden sollte, ob man eine bereits abgegebene und noch nicht rechtskräftige Erklärung noch einmal anpasst. Zweitens ist für Übertragungen ab dem zu hinterfragen, welches Bewertungsverfahren individuell am besten geeignet ist.

2. Übertragungen im ersten Halbjahr 2016

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der neuen Fassung gilt rückwirkend zum , so dass für Zeiträume vom 1.1. bis zum weiterhin die alte Rechtslage einschließlich des damals vorzunehmenden Verwaltungsvermögenstests zu berücksichtigen ist.

Bei sinkendem Kapitalisierungsfaktor sinkt nun ceteris paribus der Unternehmenswert beim vereinfachten Ertragswertverfahren und damit der „Nenner“ im Verwaltungsvermögenstest. Das (konstant gebliebene) Verwaltungsvermögen wird somit einer kleineren Basis gegenübergestellt und die Verwaltungsvermögensquote steigt. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass durch die Verringerung des Unternehmenswerts (auf Basis des vereinfachten Ertragswertverfahrens) die Grenze von 50 % (Regelverschonung) bzw. 10 % (Optionsverschonung) [12] zulässigem Verwaltungsvermögen überschritten wird und die beabsichtigte Verschonung – mit negativen Effekten aus Sicht des Steuerpflichtigen – nicht mehr erreicht werden kann.

Betroffen sind die Fälle, in denen nach alter Rechtslage die Verwaltungsvermögensquote für die Regelverschonung zwischen 38,5 % bis 50 % (siehe Übersicht 1) bzw. für die Optionsverschonung zwischen 7,7 % bis 10 % (siehe Übersicht 2) lag.

Für Übertragungen, die unter Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens im ersten Halbjahr 2016 durchgeführt wurden, empfehlen wir daher zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsvermögensquoten bei der Regelverschonung zwischen 38,5 % und 50 % bzw. bei der Optionsverschonung zwischen 7,7 % und 10 % liegen.

Die rechtliche Fragestellung, ob der Steuerpflichtige sich in diesen Fällen auf einen Vertrauensschutz berufen kann, wird voraussichtlich erst durch eine finanzgerichtliche Entscheidung geklärt. Im Regelfall dürfte dies durch eine Rückforderungsklausel abgefedert werden, wenn diese ausreichend umfassend formuliert ist.

Daher empfehlen wir grundsätzlich, in den genannten Fällen zu prüfen, ob eine Bewertung auf Basis einer gutachtlichen Unternehmensbewertung (z. B. auf Basis des IDW S 1) vorgenommen werden kann, die die bisher angewandten Verschonungsregeln stützen kann, so dass die o. g. Rechtsfrage offen bleiben kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ceteris paribus nach einer Unternehmensbewertung auf Basis des IDW S 1 Eigenkapitalkosten ermittelt werden, die S. 18kleiner als 7,3 % (= 1 / Faktor 13,75) sind, [13] oder die Prognoseergebnisse im Durchschnitt höher liegen, als auf Basis des bei vereinfachtem Ertragswertverfahren berücksichtigten Durchschnitts der Vergangenheitsjahre.

2. Übertragungen ab dem

Die neuen Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sehen zum einen vor, dass die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG n. F. nur dann möglich ist, wenn das begünstigungsfähige Vermögen gem. § 13b Abs. 1 ErbStG n. F. nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen unter Berücksichtigung des § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG n. F. besteht. Zum anderen ist nunmehr geregelt, dass die Verschonung bei Überschreitung einer 90%igen Verwaltungsvermögensquote versagt wird (siehe Übersicht 3).

Im ersten Fall kann es daher für die Betroffenen vorteilhaft sein, dass der Wert des begünstigten Vermögens und somit der Wert des Unternehmens höher ausfällt als unter Berücksichtigung des vereinfachten Ertragswertverfahrens, um die 20 %-Quote zu unterschreiten.

Im zweiten Fall ergibt sich ein Vorteil für den Steuerpflichtigen daraus, dass der Unternehmenswert höher als auf Basis des vereinfachten Ertragswertverfahrens ausfällt, wenn vermieden werden kann, dass grundsätzlich begünstigungsfähiges Vermögen nicht begünstigt wird, weil das Verwaltungsvermögen unter Berücksichtigung der Regelungen des § 13b Abs. 2 ErbStG n. F. mehr als 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

Für Übertragungen ab dem empfehlen wir grundsätzlich zu prüfen, ob die Bewertung von Betriebsvermögen auf Basis einer zukunftsgerichteten Unternehmensbewertung nach IDW S 1 für die betroffenen Steuerpflichtigen vorteilhaft sein kann. Dies gilt ohnehin vor dem Hintergrund, dass Unternehmensbewertungen nach IDW S 1 aufgrund des Zukunftsbezugs und der Berücksichtigung der individuellen Unternehmenssituation dem vereinfachten Ertragswertverfahren konzeptionell überlegen sind. Zudem besteht unverändert die Gefahr, dass sich per se realitätsferne Unternehmenswerte ergeben, da der Basiszinssatz im bisherigen Jahresverlauf 2016 auf deutlich unter 1 % gesunken ist, während bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ein für das Jahr fest vorgegebener Kapitalisierungsfaktor vorgegeben wurde.

IV. Fazit

Die neu gefassten steuerlichen Regelungen in Bezug auf das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie das Bewertungsgesetz erlauben weiterhin grundsätzlich sowohl die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens als auch die Unternehmensbewertung nach IDW S 1.

Die Anpassungen des Bewertungsgesetzes mit ihrer Rückwirkung zum können trotz grundsätzlich aufgrund des reduzierten Kapitalisierungsfaktors sinkender Unternehmenswerte zu negativen Auswirkungen für Übertragungen im ersten Halbjahr 2016 führen, wenn die entsprechenden Verwaltungsvermögensquoten ungünstig ausfallen. Hier muss geprüft werden, ob Handlungsbedarf für die betroffenen Steuerpflichtigen besteht.

Die Anpassungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gelten rückwirkend zum . Aus unserer Sicht wird weiterhin dringend empfohlen, hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung des Unternehmens- bzw. Anteilswerts als Basis für die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nicht nur das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden, sondern auch eine Bewertung nach IDW S 1 vorzunehmen. Hier sollten bei der Beurteilung der potenziellen Steuerlast und deren Reduzierung insbesondere die neu geregelten erforderlichen Verwaltungsvermögensanforderungen für die Optionsverschonung bzw. der Vermeidung der Nichtbegünstigung grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögens berücksichtigt werden.

Autoren

StBin Karen Ferdinand
ist Partnerin Deal Advisory, Valuation, bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main. Sie ist Ansprechpartnerin für steuerliche Bewertungen bei KPMG in Deutschland.

RA/StB Dr. Henrik Meyer
ist Senior Manager, Tax International Private Clients & Family Offices bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.

StB/CVA Dominik Lehmann
ist Manager Deal Advisory, Valuation, bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.

Fundstelle(n):
WP Praxis 1/2017 Seite 15
CAAAF-88515

1Der vorliegende Artikel schließt sich an die Veröffentlichung „Unternehmens- bzw. Anteilsbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer – Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens sowie der Unternehmensbewertung nach IDW S 1“ an, vgl. Ferdinand, WP Praxis 3/2016 S. 75 NWB BAAAF-66806.

2BGBl 2016 I S. 2464.

3Vereinfachend wird im Folgenden nicht zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften differenziert. Über § 109 Satz 2 BewG sind die Regelungen nach § 11 Abs. 2 BewG in großen Teilen entsprechend auf Personengesellschaften anwendbar.

4Bei der Wahl des Bewertungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass gem. R B 199.1 ErbStR 2011 das vereinfachte Ertragswertverfahren nur dann angewendet werden darf, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt und der steuerliche Substanzwert weiterhin die Untergrenze darstellt.

5Vgl. Ferdinand, WP Praxis 3/2016 S.75 NWB BAAAF-66806.

6Siehe § 13a Abs. 9 ErbStG n. F.

7Das begünstigte Vermögen wird gem. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG n. F. definiert als begünstigungsfähiges Vermögen, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 7 ErbStG n. F. gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens i. S. des § 13b Abs. 6 ErbStG n. F. übersteigt.

8Die grundsätzliche Verschonung wird gem. § 13a Abs. 1 ErbStG n. F., die Optionsverschonung wird gem. § 13b Abs. 10 ErbStG n. F. gewährt.

9Siehe § 13b Abs. 7 BewG n. F.

10Unter Berücksichtigung eines Basiszinssatzes von 1,10 % und des pauschalen Zuschlags von 4,50 %.

11Siehe zum Basiszinssatz: http://go.nwb.de/zt1ns.

12Die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquoten im Verhältnis zum begünstigungsfähigen Vermögen erfolgt für die Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG n. F., die für die Versagung der Verschonung gem. § 13b Abs. 2 ErbStG. Die Vorgehensweisen sind nicht deckungsgleich.

13Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die bewertungsrelevanten Zahlungsströme im vereinfachten Ertragswertverfahren und dem DCF- bzw. Ertragswertverfahren nach IDW S 1 nicht abschließend identisch sind und sich daher ein abweichender Schwellenwert des Kapitalisierungszinssatzes ergeben kann.