Sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft mit Grundbesitz
kein gewerblicher Grundstückshandel einer Grundstücks-GmbH allein wegen satzungsmäßig verankerter Befugnis zu Grundstücksveräußerungen
Leitsatz
1. Die Kommanditbeteiligung einer grundstücksverwaltenden GmbH an einer vermögensverwaltend tätigen GmbH & Co. KG verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Soweit der (Az.: I R 67/09, BStBl II 2011, 367) die Auffassung vertreten hat, dass es sich aus Sicht der GmbH als Gesellschafterin hinsichtlich des Grundbesitzes der KG um teilweise fremden Grundbesitz handle, da das Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft der GmbH nur im Rahmen ihrer Beteiligung an der KG als Betriebsvermögen zuzurechnen sei, so kann der Senat dem nicht folgen.
2. „Eigener Grundbesitz” i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 2 GewStG ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörende Grundbesitz. Die Begriffe „eigener Grundbesitz” und „zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz” sind insoweit bedeutungsgleich. Im Falle einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten wird, sind die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen und bei ihm Betriebsvermögen.
3. Eine grundstücksverwaltende GmbH, die nicht mehr als drei Objekte veräußert hat, ist nicht allein deswegen eine gewerbliche Grundstückshändlerin, weil zu ihrem Unternehmensgegenstand gem. ihrer Satzung auch die Veräußerung ihres Grundbesitzes gehört.
Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 AO § 39 Abs. 2 Nr. 2EStG § 15 Abs. 2EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
Instanzenzug: ,
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin, eine GmbH, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) beanspruchen kann.
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist nach ihrer Satzung der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes.
Mit Vertrag vom erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung in L, die sie mit Vertrag vom wieder veräußerte. Darüber hinaus erwarb sie am ein gemischt genutztes Grundstück in L. Mit Vertrag vom – Übergang von Nutzen und Lasten zum – hat sie dieses Grundstück veräußert. Mit Vertrag vom 5. April 2007 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung in L sowie 13 Kfz-Tiefgaragenstellplätze. Nutzen und Lasten gingen mit Bezahlung des Kaufpreises zum auf die Klägerin über. Ein am abgeschlossener Kaufvertrag über eine Wohnung in L wurde am rückabgewickelt. Am erwarb die Klägerin eine Gewerbeeinheit in L sowie am ein Grundstück in L. Neben den Immobilien hielt die Klägerin folgende Kapitalbeteiligungen:
eine Beteiligung an der B-GmbH ab Mai 2004 mit 30 %;
eine Beteiligung an der C-GmbH ab Juni 2006 mit 50 %;
eine Beteiligung an der A-GmbH ab Juni 2007 mit 47 %. Die Gesellschaft wurde zum liquidiert;
eine Kommanditbeteiligung an der A-GmbH & Co. KG ab Juni 2007 mit 47 %.
Die A-GmbH & Co. KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Gesellschaftszweck ist laut Gesellschaftsvertrag die Verwaltung eigenen Immobilienvermögens. Komplementärin war in den Streitjahren die A-GmbH. Kommanditistin war zunächst Frau E mit einer Kapitaleinlage von 20.000 EUR. Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war neben der Komplementärin auch Frau E zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet. Mit Vertrag vom hat Frau E einen Teil-Kommanditanteil in Höhe von nominal 9400 EUR (= 47 %) an die Klägerin veräußert. Die A-GmbH & Co. KG erzielt aus der Verwaltung ihres im Jahr 2007 eingebrachten Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin gewährte in 2007 der C-GmbH ein verzinsliches Darlehen i.H.v. 30.000 EUR und der A-GmbH & Co. KG ein verzinsliches Darlehen i.H.v. 190.000 EUR.
In den ursprünglichen Veranlagungen für die Streitjahre 2006 und 2007 wurde die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Nach einer Betriebsprüfung (Prüfungsbericht vom ) wurde die erweiterte Kürzung im Rahmen der Änderungsbescheide vom versagt. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte hinsichtlich der Frage der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom ). Zur Begründung trug das Finanzamt vor, dass die Klägerin, auch wenn sie mit ihren bislang nur zwei Grundstücksveräußerungen die sogenannte Drei-Objekt-Grenze noch nicht überschritten habe, diese Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb dadurch überschreite, dass zum Gegenstand ihres Unternehmens laut Satzung auch die Veräußerung von Grundbesitz gehöre.
Die Klägerin erhob dagegen Klage, da ihrer Auffassung nach die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren sei.
Die Klägerin beantragt
die Änderung der Gewerbesteuermessbescheide 2006 und 2007 vom in Gestalt Einspruchsentscheidung vom dahingehend, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf jeweils null Euro herabgesetzt wird.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, dass im , Bundessteuerblatt – BStBl – II 2011, 367 entschieden worden sei, dass eine grundstücksverwaltende GmbH, die als Komplementärin an einer ihrerseits vermögensverwaltenden KG beteiligt sei, nicht die erweiterte Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren sei. Dies gelte auch, wenn eine grundstücksverwaltende GmbH eine Kommanditbeteiligung an einer ihrerseits vermögensverwaltenden KG halte.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat zu Unrecht angenommen, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen sei.
1. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung gemäß Satz 1 der Vorschrift die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Begünstigt sind nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (Vermögensverwaltung). Zweck der sog. erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben (dazu grundlegend , BStBl II 2001, 359, m.w.N.). Eine Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt daher die sog. erweiterte Kürzung aus.
2. Zu Unrecht hat das Finanzamt im Streitfall die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels bejaht, der die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließen würde. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn die Tätigkeit selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats des , BStBl II 2002, 291, m.w.N.).
a) Für die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits stellt die Rechtsprechung dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung ab. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des , BStBl II 1995, 617, unter C. I.; , BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel).
Anhaltspunkt für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung/Herstellung auf der einen und der Veräußerung auf der anderen Seite (sog. Drei-Objekt-Grenze). Allerdings kommt es nach Auffassung des Großen Senats des BFH im Beschluss in BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 5.) darauf dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen – ganz besonderen – Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt. Daraus folgt, dass trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel dann nicht anzunehmen ist, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen. Andererseits können auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.).
b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel nicht vor. Die Klägerin hat nicht innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mehr als drei Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze verkauft. Dies wird auch vom Finanzamt nicht bestritten. Das Finanzamt nimmt jedoch zu Unrecht an, besondere Umstände, die auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen würden, seien bereits deshalb anzunehmen, weil zum Unternehmensgegenstand der Klägerin gemäß ihrer Satzung auch die Veräußerung ihres Grundbesitzes gehöre. Daraus lässt sich jedoch nicht auf einen gewerblichen Grundstückshandel schließen, denn – wie die Klägerin zutreffend ausführt – umfasst diese Veräußerungsbefugnis nur den zuvor erworbenen und verwalteten Grundbesitz und stellt damit ein Geschäft im Rahmen der Vermögensverwaltung dar. Darüber hinaus wäre auch eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene eigenen Qualifikation seiner Handlungen rechtlich unbeachtlich, wenn sie nicht durch die tatsächlichen Gegebenheiten gedeckt ist. Maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung (z.B. in der Gewerbeanmeldung, in Steuererklärungen), sondern die Wertung nach objektiven Kriterien (, BStBl II 2009, 965). Auch durch ihre Beteiligung an der A-GmbH & Co. KG liegen bei der Klägerin nicht die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels vor. Bei der A-GmbH & Co. KG handelt es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die weder eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausübt, noch die nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt ist. Da die Kommanditistin Frau E neben der Komplementärin zur Geschäftsführung bestellt war, liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht vor. Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft, führt dies beim Gesellschafter nur dann zu einem gewerblichen Grundstückshandel, wenn die dem Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Grundstücksveräußerungen der Gesellschaft (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung – AO –, dazu Ziff. 3) für sich gesehen oder unter Zusammenrechnung mit der Veräußerung von Objekten, die dem betreffenden Gesellschafter gehören, den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung überschreiten ( IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I 2004, 434 Ziff. II.1.g). Die A GmbH & Co. KG hat jedoch unstreitig kein Grundstück veräußert.
3. Die Beteiligung an der vermögensverwaltenden A GmbH & Co. KG verstößt auch nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Dem steht nicht entgegen, dass der im Gesamthandsvermögen der A-GmbH & Co. KG befindliche Grundbesitz zivilrechtlich in deren Eigentum stand; denn es kommt für die erweiterte Gewerbesteuerskürzung nicht auf das zivilrechtliche Eigentum der A-GmbH & Co. KG an, sondern auf die ertragssteuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der Klägerin, die im Streitfall zu bejahen ist. Eigener Grundbesitz im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörende Grundbesitz. Die Begriffe „eigener Grundbesitz” und „zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz” sind bedeutungsgleich (, BStBl II 1992, 628; Kohlhaas, FR 2015, 397). Ob und inwieweit Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, richtet sich nach den Vorschriften des EStG (, BStBl II 1992, 628, m.w.N.); denn gem. § 20 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung – GewStDV – ist die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 GewStG Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden (BFH in BStBl II 1992, 628; , EFG 2014, 1420 nrkr.). Daraus ergibt sich, dass im Falle einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten wird, die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen und bei ihm Betriebsvermögen sind (Beschluss des Großen Senats des , BStBl II 2005, 679 Tz. 29; ; BStBl II 2013, 142; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rn. 201, Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Anm. 1473). Im Gegensatz dazu wird bei einer Beteiligung an einer gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft deren Gesamthandsvermögen dem mitunternehmerisch Beteiligten für Zwecke der Besteuerung nicht anteilig zugerechnet (BFH in BStBl II 1992, 628). Diese Grundsätze zu ertragsteuerlichen Zuordnung des Vermögens von vermögensverwaltenden Gesellschaften sind auch im Rahmen der erweiterten Kürzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu beachten. Das im Gesamthandsvermögen der A-GmbH & Co. KG befindliche Grundstück stellt bei der Klägerin daher anteilig, d.h. im Umfang ihrer Beteiligung von 47 %, Betriebsvermögen und damit „eigener Grundbesitz” dar. Soweit der (BStBl II 2011, 367) die Auffassung vertreten hat, dass es sich aus Sicht der GmbH als Gesellschafterin dennoch um teilweise fremden Grundbesitz handle, da das Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft der GmbH nur im Rahmen ihrer Beteiligung an der KG als Betriebsvermögen zuzurechnen sei, so kann der Senat dem nicht folgen (ebenso Fröhlich, DStR 2013, 377; Kohlhaas, FR 2015, 397; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, 9. Aufl. 1995, 114. Lieferung 10.2015, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 113a; FG Berlin-Brandenburg, EFG 2014, 1420). Da die Beteiligung am Gesamthandsvermögen der KG eigener Grundbesitz der Klägerin darstellt, kommt es auf die Frage der unschädlichen (Neben-)Tätigkeit insoweit nicht an.
4. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin einen kürzungsschädlichen Tatbestand verwirklicht hat:
a) Der Umstand, dass die Klägerin mit Vertrag vom das bisherige Grundstück veräußerte und mit Vertrag vom 05. April 2007 ein anderes Grundstück erwarb, wobei Nutzen und Lasten des alten Grundstücks am auf den Erwerber und des neuen Grundstücks erst am auf die Klägerin überging, so dass sie in der Zeit vom bis 31. Juli 2007 kein Grundstück in ihren Bestand hatte, führt nicht zum Verlust der erweiterten Kürzung, denn es handelt sich um eine bloße Umschichtung in ihrem Grundbesitzbestand, was daran ersichtlich ist, dass bei Veräußerung des alten Grundstücks bereits der Kaufvertrag für das neue Grundstück abgeschlossen war.
b) Die Beteiligung der Klägerin an drei GmbH's ist von Gesetzes wegen als Verwaltung von eigenem Kapitalvermögen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädlich (so auch Fröhlich, DStR 2013, 377). Die Erträge aus Beteiligungen an GmbH's führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dass die Veräußerung der GmbH-Anteile unter bestimmten Voraussetzungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG führen kann, ist hierbei unbeachtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
6. Die Revision wird zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 4
DStRE 2017 S. 301 Nr. 5
EFG 2016 S. 932 Nr. 11
GmbH-StB 2016 S. 210 Nr. 7
KÖSDI 2016 S. 19872 Nr. 7
Ubg 2017 S. 222 Nr. 4
CAAAF-72872