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Online-Nachricht - Montag, 27.02.2012

Umsatzsteuer | Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigter Rechnung (FG)

Die Berichtigung einer Rechnung entfaltet keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug kann erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (; rechtskräftig).

Hintergrund: Kann im Hinblick auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Pannon Gép“ (vgl. ) eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt entfalten, zu dem die ursprüngliche und berichtigte Rechnung erteilt worden ist? Diese Frage ist nach wie vor nicht abschließend geklärt  (vgl. hierzu u.a. Hilbertz, in NWB XAAAD-81191).
Hierzu führt das Finanzgericht weiter aus: Eine Rechnungskorrektur entfaltet keine Rückwirkung. Eine Änderung dieser Beurteilung aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Pannon Gép“ hält das Gericht nicht für angezeigt. In dieser Entscheidung hat sich der EuGH (lediglich) mit der Frage befasst, ob der Vorsteuerabzug nach nationalem Recht ausgeschlossen werden darf, wenn die Rechnung ursprünglich eine falsche Angabe enthielt, deren spätere Berichtigung nicht alle in den maßgeblichen nationalen Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Er hat klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht nach eigenem Gutdünken von der Erfüllung von Voraussetzungen betreffend den Inhalt von Rechnungen abhängig machen dürfen, die in der MwStSystRL nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Habe der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine den Anforderungen der MwStSystRL entsprechende berichtigte Rechnung zugeleitet, dürfe der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Obgleich die Ausführungen des EuGH im Ergebnis eine rückwirkende Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem konkreten Fall bedeuten, sind sie nach Ansicht des Gerichts aber nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vorsteuerabzug nunmehr, in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, grds. rückwirkend zulässig sein soll.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Das FG Hamburg folgt in seiner Argumentation damit den Ausführungen des NWB AAAAD-82898), des NWB TAAAD-84584 ) und des FG Rheinland-Pfalz, (Urteil v. - NWB DAAAD-53730). Auch das BMF vertritt die Auffassung, dass eine Rechnungsberichtigung nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt (s. NWB ZAAAD-80029). Gegen das Urteil des FG Niedersachsen ist im Übrigen ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (BFH-Az. NWB HAAAD-81516). In der NWB Datenbank finden Sie hierzu einen Mustereinspruch unter der DokID: NWB NAAAD-84106.
 

 


 

Fundstelle(n):
CAAAF-43543