Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2096/11 EFG 2014 S. 136 Nr. 2

Berücksichtigung von auf der Wertlosigkeit von Aktien wegen Insolvenz beruhenden Verlusten bei nicht wesentlicher Beteiligung – Rechtslage ab 2009

Leitsatz

1. Der Verlust, der dadurch eintritt, dass Aktien aufgrund der Insolvenz der Kapitalgesellschaft wertlos werden, fällt schon begrifflich nicht unter die Werbungskosten, so dass die Beschränkung des Werbungskostenabzugs gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht greift.

2. Der Verlust von Aktien aufgrund der Insolvenz der Kapitalgesellschaft ist ein Veräußerungsgeschäft gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn die Aktien (nach US-amerikanischem Recht) im Insolvenzverfahren eingezogen und auf die Gemeinschaft der Gläubiger übertragen werden. Dass der Aktionär eine – nachrangige – Ausgleichsforderung erwirbt, ist steht der Annahme der Entgeltlichkeit des Veräußerungsgeschäfts nicht entgegen, wenn er mit dieser Ausgleichsforderung ausfällt.

3. Die in der Einziehung von Gesellschaftsanteilen liegende Teil-Liquidation, die zu einem endgültigen Verlust der Kapitalbeteiligung geführt hat, muss im Wege verfassungskonformer Auslegung der Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 EStG gleich gestellt werden.

Gesetze: EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG 2009 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG 2009 § 20 Abs. 4 Satz 1;

Instanzenzug: ,

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig

Tatbestand

Strittig ist, ob Aktien, die im Hinblick auf die Insolvenz der Aktiengesellschaft als wertlos ausgebucht wurden, zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen.

Der Kläger, ein Maschinenbautechniker, erwarb am 3. November sowie am 9. und 10. Dezember des Streitjahres 2009 insgesamt 300.000 Aktien der "C Group Inc." (nachfolgend C genannt) für einen Gesamtpreis in Höhe von 12.884,06 € (Blatt 50-53 ESt-A). Laut Mitteilung der "... Broker AG & Co. KG" (Blatt 49 ESt-A) wurden diese Aktien am als wertlos ausgebucht.

Bei der C handelte es sich - nach den Feststellungen des Beklagten (Blatt 73 ESt-A) - um eine US-amerikanische Finanzdienstleistungsgruppe, deren Kunden vor allem kleine und mittelständische Unternehmen waren. Im Zuge der Finanzkrise geriet die C in Schwierigkeiten. Im Juli 2009 wurde ein Antrag auf Staatshilfe abgelehnt, weshalb Insolvenz drohte. Im August 2009 konnte die Insolvenz durch einen privaten Kredit von 3 Milliarden US-Dollar vorerst abgewendet werden. Nach dem Scheitern einer Umstrukturierung der Schulden des Unternehmens meldete die C am Gläubigerschutz nach Chapter 11 das amerikanischen Insolvenzrechtes an. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf fast 65 Milliarden US-Dollar. Trotzdem gelang es der C, die notwendigen Mehrheiten der Gläubiger zur Zustimmung zu einem Insolvenzplan zu bewegen. Dieser beinhaltete die Reduzierung der Schulden um rund 11 Milliarden US-Dollar; im Gegenzug erhielten die Gläubiger die Aktien des Unternehmens. Die bisherigen Aktionäre verloren als letztrangige Gläubiger alles. Mit Bestätigung des Insolvenzplans durch den Insolvenzrichter wurde das insolvenzrechtliche Gläubigerschutzverfahren nach nur fünf Wochen am beendet (siehe hierzu die Ausführungen in der Enzyklopädie Wikipedia, dort unter ...; Blatt 55 ESt-A).

Die erlittene Vermögenseinbuße von 12.884,06 € machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung und in seiner Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages vom (Blatt 1-53 ESt-A) für das Streitjahr 2009 als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend (Blatt 23/24 ESt-A).

Unter Hinweis darauf, dass die wertlose Ausbuchung der C-Aktien nicht als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG beurteilt werden könnte (so auch die OFD laut Gesprächsnotiz vom ; Blatt 56 ESt-A), lehnte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2009 vom (Blatt 57-60 ESt-A) eine Berücksichtigung des erklärten Vermögensverlustes ab. Dadurch errechneten sich Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch Aktienverkäufe in Höhe von 6.658 €, die mit dem Verlustvortrag zum in Höhe von 2.415 € verrechnet wurden (Blatt 58 ESt-A). Ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 60.409 € setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 auf einen Betrag in Höhe von 9.807 € fest.

Des Weiteren erließ der Beklagte unter dem Datum vom auch einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum . Darin verrechnete er den verbleibenden Verlustvortrag zum ebenfalls mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Streitjahres 2009 und stellte den verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer zum auf 0 € fest (Blatt 61/62 ESt-A).

Sowohl der Einkommensteuer- als auch der Verlustfeststellungsbescheid ergingen jeweils unter der Steuernummer ...66.

Seinen am erhobenen Einspruch "zum Steuerbescheid, Steuernummer ...66 vom " (Blatt 63 ESt-A) begründete der Kläger damit, dass ihm ein Verkauf nicht möglich gewesen sei, da etwa eine Woche nach dem Erwerb die Aktien gesperrt und bis zur wertlosen Ausbuchung nicht mehr für den Handel freigegeben worden wären. Sollte eine Berücksichtigung des Verlustes nach § 20 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - nicht möglich sein, bitte er um Berücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG (Blatt 66 ESt-A).

Der Beklagte behandelte den Einspruch des Klägers als Einspruch gegen den Einkommensteuer- und gegen den Verlustfestellungsbescheid. Am erließ er eine - einheitliche - Einspruchsentscheidung sowohl in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2009 als auch in Bezug auf den Verlustfeststellungsbescheid zum , die er wie folgt begründete: Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG gehöre der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Begriff der Veräußerung sei dabei identisch mit dem Veräußerungsbegriff des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Danach seien Veräußerungsgeschäfte grundsätzlich Rechtsgeschäfte, die die entgeltliche Übertragung von den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-8 genannten Kapitalanlagen auf einen anderen Rechtsträger zum Inhalt haben. Im Allgemeinen werde unter einer Veräußerung die Übertragung einer Sache oder eines Rechts auf einen Dritten verstanden. Das Veräußerungsgeschäft sei gekennzeichnet durch das Begriffspaar "Anschaffung" und "Veräußerung" desselben Wertpapiers, derselben Kapitalbeteiligung oder derselben Forderung. Beide Begriffsmerkmale entsprächen einander. Wenn als Anschaffung nur der Erwerb von einem Dritten anzusehen sei, könne als Veräußerung auch nur die Übertragung des Wirtschaftsguts an einen Dritten und nicht eine Verwertung in der Weise, dass ein Wirtschaftsgut untergehe, verstanden werden (mit Hinweis auf Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Rz 421 zu § 20). Nach diesen Grundsätzen fehle es im hiesigen Streitfall an einer Veräußerung. Zwar habe der Kläger die Aktien im Dezember 2009 entgeltlich erworben, eine entgeltliche und vom Willen des Klägers getragene Übertragung der Aktien auf einen Dritten habe jedoch nicht stattgefunden. Die bloße "wertlose Ausbuchung" aus dem Depot des Klägers begründe keinen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerbaren Vorgang. Es liege auch kein der Veräußerung gleichgestellter Sachverhalt vor. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gelte als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Die Wertlosigkeit selbst begründe keine Veräußerung in diesem Sinne. Für den insoweit vergleichbaren Fall eines Forderungsausfalles gelte, dass dies keine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG sei und folglich die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung seien (mit Hinweis auf das BStBl I 2010 Seite 94, Rz 60). Die Beteiligung an der C falle auch nicht unter § 17 EStG, da der Kläger nach Aktenlage nicht zu mindestens 1% an der C beteiligt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom verwiesen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die Berücksichtigung des durch die Ausbuchung der C-Aktien entstandenen Verlustes sowohl bei der Einkommensteuerfestsetzung als auch bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages. Hierzu hat der Verfahrensbevollmächtigte für den Kläger vorgetragen:

Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, die in Rede stehenden Wertpapiere zu veräußern. Ein Verkauf sei nicht mehr möglich gewesen, da diese durch ein eingeleitetes Insolvenzverfahren als wertlos festgestellt worden seien. Der Kläger habe somit im Kalenderjahr 2009 wegen Vermögensverfalls der Schuldnergesellschaft einen nachgewiesenen Verlust in Höhe von 12.884,06 € erlitten, wobei der Verlust für ihn unvermeidbar gewesen sei. Hierdurch sei dem Kläger nur wenige Wochen nach der Anschaffung ein endgültiger Verlust seiner Anschaffungskosten entstanden, der im Wege des Vortrages in dem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt werden müsse. Der Beklagte habe zu Unrecht die Anerkennung dieses Verlustes sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 23 EStG als auch unter dem Gesichtspunkt des § 20 EStG abgelehnt, da keine "Veräußerung" stattgefunden hätte. Hiermit sei der Kläger nicht einverstanden, da die getätigten Aufwendungen in Zusammenhang stünden mit den geplanten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG und/oder mit geplanten Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG, sodass der Kläger vergebliche Aufwendungen getätigt habe, die steuerlich zu berücksichtigen seien. In dem Zusammenhang werde auf eine Entscheidung des , EFG 2010 Seite 222) Bezug genommen. In diesem Fall habe das FG München die Anschaffungskosten für ausgebuchte Optionsscheine als vergebliche bzw. fehlgeschlagene Aufwendungen anerkannt. Nach Ansicht des FG München sei ein Abzug als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte gemäß § 23 EStG innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, da die Aufwendungen für den Erwerb getätigt worden seien, um in Erwartung einer positiven Kursentwicklung einen Gewinn zu erzielen.

Der Totalausfall der Aufwendungen nach Ausbuchung wegen Vermögensverfalls der Schuldnergesellschaft müsse wie der Tatbestand der Einlösung und Veräußerung als anzuerkennender Verlust berücksichtigt werden, da ab diesem Zeitpunkt dem Gläubiger ohne Verschulden jegliche Handlungsmöglichkeit entzogen sei. Andernfalls werde dieser Gläubiger sachwidrig ungleich behandelt im Verhältnis zu dem Gläubiger, der auf den Kursabfall noch habe reagieren können bzw. überhaupt noch irgend eine Handlungsmöglichkeit gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

1. den Einkommensteuerbescheid 2009 vom sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom zu ändern und diejenige Einkommensteuer für 2009 festzusetzen, die sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten der erworbenen Aktien der C Group Inc. in Höhe von 12.884,06 € als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, hilfsweise als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG berücksichtigt werden,

2. den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung zu ändern und denjenigen Verlustvortrag zum gesondert festzustellen, der sich ergibt, wenn die Anschaf fungskosten der erworbenen Aktien der C Group Inc. in Höhe von 12.884,06 € als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, hilfs weise als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen und ergänzend vorgetragen:

Soweit der Kläger nunmehr unter Verweis auf das auf den Begriff der "vergeblichen Aufwendungen" abstelle, führe auch dies nicht zum Erfolg. Soweit Anschaffungskosten auf Aktien überhaupt Werbungskosten sein könnten, sei zwar anerkannt, dass auch Aufwendungen, die nicht zu dem beabsichtigten Erfolg führten, die Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt ließen. Unberücksichtigt bleibe hierbei aber, das nach Einführung der Abgeltungssteuer ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten regelmäßig ausgeschlossen sei (§ 20 Abs. 9 EStG). Ebenfalls unberücksichtigt bliebe bei dieser Betrachtung, dass erst die "Veräußerung" der Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Zuweisung zur Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" begründe und darüber hinaus im Verlustfall ein besonderer Verlustverrechnungskreis zu bilden sei (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). D. h., erst durch die Veräußerung der Aktien werde ein Besteuerungstatbestand geschaffen und erst dann werde durch die spezielle Norm des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG eine Verrechnung mit den Anschaffungskosten angeordnet. Der generelle Werbungskostenbegriff, der auch die Grundlage für die Zuweisung vergeblicher Aufwendungen zu den verschiedenen Einkunftsarten sei, müsse dahinter zurücktreten. Die vom Kläger beabsichtigte Ausweitung des Veräußerungsbegriffs und der damit verbundenen gesetzlichen Definitionen des Gewinns in § 20 Abs. 4 EStG verstoße gegen die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung.

Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet, der Kläger im Schreiben vom (Blatt 42 PA) und der Beklagte im Schreiben vom (Blatt 46 PA).

Gründe

I.

Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und den Verlustfestellungsbescheid zum ist zulässig und begründet.

1. Wenn gleich auch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des Jahres 2009 bestimmt, dass Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, soweit der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, folgt hieraus nicht die Unzulässigkeit der Klage gegen den Verlustfestellungsbescheid zum .

a) Das wäre der Fall, wenn der entsprechende Steuerbescheid (hier: der Einkommensteuerbescheid 2009) Grundlagenbescheid des Verlustfeststellungsbescheids 2009 wäre, da das Ergebnis im Einkommensteuerbescheid wegen der bestehenden Bindungswirkung (§ 171 Abs. 10 S. 1 AO) dann dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde gelegt werden müsste; in diesem Fall würde der Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen. Zwischen dem Einkommensteuerbescheid und dem Verlustfeststellungsbescheid besteht aber kein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. z.B.: , BFH/NV 2011 Seite 50 m. w. N.); vielmehr ist das Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG gegenüber dem Festsetzungsverfahren selbständig (vgl. z. B.: , BStBl II 2011 Seite 26 m. w. N.).

b) Hieran hat sich durch das Jahressteuergesetz - JStG - 2010 vom (BStBl I 2010 Seite 1768) für den Streitfall nichts geändert.

Zwar hat der Gesetzgeber dort in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG n. F. unter entsprechender Anwendung des § 171 Abs. 10 und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO angeordnet, dass bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde zu legen sind. Der Gesetzgeber hat damit der Einkommensteuerfestsetzung - in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung - eine inhaltliche Bindungswirkung für die Verlustfeststellung gleich einem Grundlagenbescheid zuerkannt (näher dazu z. B. L. Schmidt/Heinicke, EStG, 31. A. 2012, Rz 47 zu § 10d). Allerdings gilt die Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG n. F. erstmals für Verluste, für die nach dem eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages abgegeben worden ist.

Vorliegend wurde die Feststellungserklärung zusammen mit der Einkommensteuererklärung am und somit rund 4 Wochen vor dem Stichtag für die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung abgegeben. Die bisherige Rechtslage ist deshalb auf den Streitfall weiter anzuwenden.

2. Durch die Versagung der Berücksichtigung des Verlustes, der dem Kläger infolge der eingetretenen Wertlosigkeit seiner 300.000 Aktien der C im Veranlagungszeitraum 2009 entstanden ist, wird der Kläger rechtswidrig in seinen Rechten verletzt. Von daher ist der Einkommensteuerbescheid 2009 und der Verlustfeststellungsbescheid zum insoweit zu ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Klage nicht etwa deshalb begründet, weil die Fehlinvestition in die Aktien der C in entsprechender Anwendung des , a. a. O.; nachgehend , BStBl II 2013 Seite 231) als Werbungskosten in Form sogen. vergeblichen Aufwendungen im Rahmen eines beabsichtigten privaten Veräußerungsgeschäftes (§ 23 EStG) zu qualifizieren wären. Diese Entscheidung ist nicht einschlägig. Abweichend zum Urteil des FG München geht es hier nicht um private Veräußerungsgeschäfte in Form wertlos gewordener Optionen bei einem Termingeschäft.

Vorliegend resultieren die vom Kläger erlittenen Verluste aus seiner Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Gewinne bzw. Verluste aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind entweder nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG bzw. nach § 17 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen.

a) Bei Geschäften mit Wertpapieren kann eine gewerbliche Vermögensverwaltung im Sinne des § 15 EStG nur - ausnahmsweise - angenommen werden, und zwar dann, wenn der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält. Anzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhändlers" sind beispielsweise der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen (, BStBl II 1984 Seite 132; , BStBl II 1991 Seite 66; , BStBl II 2005 Seite 26; , BFH/NV 2010 Seite 844).

Dass für eine gewerbliche Vermögensverwaltung sprechende Umstände gegeben sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen; solche sind nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger war im Veranlagungszeitraum 2009 als Maschinenbautechniker nichtselbständig beschäftigt. Er konnte seine Wertpapiergeschäfte folglich nur in den wenigen Stunden ausführen, in denen er nicht durch seine Tätigkeit als Maschinenbautechniker in Anspruch genommen war. Insoweit spricht die Aktenlage dafür, dass der Wertpapierhandel vom Kläger nicht als Haupttätigkeit, sondern lediglich als Nebentätigkeit ausgeübt wurde.

Infolgedessen kann die Aktienbeteiligung des Klägers an der C nicht als Betriebsvermögen behandelt und seiner wertlos gewordene Aktienbeteiligung daher auch nicht durch eine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) Rechnung getragen werden.

b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG scheiden ebenfalls aus, da der Kläger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten nicht, wie es nach Abs. 1 Satz 1 des § 17 EStG erforderlich ist, zu mindestens 1% am Kapital der C unmittelbar beteiligt war. Die Beteiligungsgrenze von 1% i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß (, BStBl II 2013 Seite 164).

c) Weil keine gewerblichen Einkünfte gegeben sind, bestimmt sich die Abzugsfähigkeit des Verlustes der Beteiligung an der C als Folge des am beendeten Insolvenzverfahrens gemäß § 20 Abs. 8 EStG vorliegend - ausschließlich - nach den durch das Unternehmersteuerreformgesetz 2008 geschaffenen Neuregelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen.

aa) In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Klärung, ob das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG verfassungsgemäß ist (siehe dazu näher z.B.: Weber-Grellet, DStR 2013 Seite 1357 ff, 1359 dort unter 2.1.3). Hierauf kommt es ebenfalls nicht maßgeblich an, denn es liegen - entgegen der Ansicht des Klägers - begrifflich schon keine Werbungskosten vor.

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das gilt auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen und unabhängig davon, ob sie mit Hilfe einer wesentlichen Beteiligung oder mit Hilfe anderer Kapitalanlagen erzielt werden (vgl. z. B.: , BStBl II 2001 Seite 668, m. w. N.). Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören demgegenüber nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. z. B.: , BStBl II 1998 Seite 102; VIII R, BStBl II 2004 Seite 597).

Den Anschaffungskosten unterfallen nach der Legaldefinition des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Die Leistung, die der Kläger zur Erlangung der Aktien an der C aufwendete, ist der im Streit befindliche Kaufpreis von 12.884,06 €. Bei dem Kaufpreis von 12.884,06 € handelt es sich begrifflich aber um Anschaffungskosten (vgl. z. B.: L. Schmidt/Weber-Grellet, a. a. O., Rz 156 zu § 17, dort unter Anschaffungspreis).

bb) In Abweichung zu den Werbungskosten können Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht sofort abgezogen werden. Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft finden seit dem (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG) ihre steuerliche Berücksichtigung erst im Falle der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. von 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, denn der Gewinn i. S. des Absatzes 2 ist nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Von einer Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist vorliegend nach Auffassung des erkennenden Senats - entgegen der Ansicht des Beklagten - indes auszugehen.

(1) Der Begriff der Veräußerung ist in § 20 Abs. 2 EStG nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der die Veräußerung von Wertpapieren bisher erfasste, wird unter Veräußerung das obligatorische Rechtsgeschäft verstanden, das auf die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentums an einer Kapitalbeteiligung gerichtet ist (vgl. z.B.: , BStBl II 1982 Seite 618). Da die Veräußerung nicht freiwillig sein muss, liegt ein Veräußerungsgeschäft auch dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Anteile im Wege der Zwangsversteigerung entzogen werden (, BStBl II 1970 Seite 310: zu § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs (, BStBl II 2000 Seite 424: zu § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG); auf die Motive für die Veräußerung kommt es nicht an (Kirchhof/Kube, EStG, 11. A. 2012, Rz 14 zu § 23 m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt eine Veräußerung vor.

Das Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums der C-Aktien gerichtet war, ist im Streitfall in der Einziehung der C-Aktien und in der Übertragung der eingezogenen C-Aktien auf die Gläubiger der C im Wege der Insolvenz zu sehen. Mit der Übertragung der zwangsweise eingezogenen Aktien verloren die bisherigen Aktionäre ihr Eigentum endgültig. Eine derartige zwangsweise Einziehung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist einer Kapitalherabsetzung vergleichbar, denn die zwangsweise Einziehung erfolgt gegen eine Ausgleichszahlung zu Lasten des Bilanzgewinns; es handelt sich bei einer Zwangseinziehung von Gesellschaftsanteilen deshalb um eine entgeltliche Veräußerung (vgl. z.B.: Kirchhof/Gosch, a. a. O., Rz 54 zu § 17 m. w. N.).

Dass der Kläger als letztrangiger Gläubiger im Insolvenzverfahren mit seiner Ausgleichsforderung ausgefallen ist, lässt die Entgeltlichkeit nicht im nachhinein entfallen. Die Abgrenzung zwischen einem entgeltlichen oder ein unentgeltliches Kausalgeschäft bemisst sich danach, ob eine Gegenleistung vereinbart wird und ob die Anteile wertlos sind. Nur dann, wenn überhaupt ein positiver Verkehrswert vorhanden ist, lässt sich bei fehlender Gegenleistung ein unentgeltlicher Vorgang annehmen; andernfalls ist der Tatbestand der Veräußerung erfüllt (Kirchhof/Gosch, a. a. O., Rz 40 zu § 17). Vorliegend fiel der Kläger mit seiner Ausgleichsforderung als letztrangiger Gläubiger aus. Ein solcher Forderungsausfall im Insolvenzverfahren ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, die mit einem freiwilligen Verzicht auf eine werthaltige Gegenleistung nicht vergleichbar ist.

(2) Folgt man demgegenüber der Gegenmeinung, dass die Einziehung von Gesellschaftsanteilen eine Teil-Liquidation sei (Nachweise bei Bordewin/Brandt/Zimmermann-Schwier, EStG, Loseblattsammlung Stand September 2010, Rz 222 zu § 17), wäre nach Auffassung des erkennenden Senats dann ein veräußerungsgleicher Vorgang anzunehmen.

Zwar unterfällt die Teil-Liquidation einer Kapitalgesellschaft weder dem Veräußerungsbegriff i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG noch den einer Veräußerung gleich gestellten Ersatztatbeständen i. S. des § 20 Abs. 2 Sätze 2-3 EStG wie Einlösung, Rückzahlung, Abtretung, verdeckte Einlage, Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens und Anschaffung oder Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Jedoch gebietet eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierte Auslegung, die Teil-Liquidation über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zumindest dann wie eine Veräußerung zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige seine Kapitalanteile einbüßte (a. A.: , 2009/0860687, BStBl I 2010 Seite 94 ff, dort unter Rz 60: Forderungsausfall und Rz 63: Liquidation einer Kapitalgesellschaft; ohne nähere Begründung).

Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird im Bereich des Einkommensteuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B.: , BVerfGE 126, 268, Rz 36, mit weiteren Nachweisen). Gemessen hieran muss die Teil-Liquidation, die zu einem endgültigen Verlust der Kapitalbeteiligung geführt hat, im Wege verfassungskonformer Auslegung der Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 EStG gleich gestellt werden.

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 2007 Seite 1912) hat der Gesetzgeber in dem neuen § 20 Abs. 2 EStG nun auch den Vermögensstamm, der in § 20 Absatz 1 EStG genannten Kapitalanlagen der Besteuerung unterworfen. Nach dem vom Gesetzgeber selbst als "Auffangtatbestand" bezeichneten § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG (BT-Drucksache 16/4841, Seite 56) gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nunmehr auch der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalforderungen jeder Art. Als Veräußerung gilt gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft und gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG auch die Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft. Hierzu hat der Gesetzgeber zur Begründung im Gesetzgebungsverfahren u. a. ausgeführt (BT-Drucks. 16/4841, Seite 56):

"Zu Satz 2 ... Mit dieser Regelung wird eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht. ... Eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse wird auch durch die Erweiterung des Veräußerungsbegriffs auf das Auseinandersetzungsguthaben in den Fällen der Auseinandersetzung bei stillen Gesellschaftern bezweckt; Zu Satz 3 ... Damit wird erreicht, dass die Veräußerung eines Gesamthandsanteils an einer Personengesellschaft, die Wirtschaftsgüter - z.B. Wertpapiere im Sinne dieser Vorschrift - hält, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, um eine ansonsten auftretende Besteuerungslücke zu schließen. ..."

(Zitat). Der Gesetzgeber hat also deutlich erkennen lassen, dass mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 bezweckt worden ist, möglichst alle Wertzuwächse bei Kapitalforderungen steuerlich zu erfassen. Eine derart umfassende steuerliche Verstrickung der Wertzuwächse bei Kapitalforderungen jeder Art führt nach Auffassung des erkennenden Senats unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit dazu, dass es beim Vermögensstamm keine steuerlich irrelevante Vermögensebene (mehr) gibt und der Untergang einer privaten Kapitalanlage konsequenterweise steuerlich berücksichtigt werden muss. Für dieses Ergebnis streitet zudem das Prinzip der Leistungsfähigkeit, denn derjenige, der einen Totalausfall seiner steuerverstrickten Kapitalanlage endgültig erleidet, ist in seiner Leistungsfähigkeit genauso beeinträchtigt, wie derjenige, der für seine wertlose Kapitalanlage wenigstens noch eine Rückzahlung von 1 € erlangen kann (kein Gestaltungsmissbrauch; siehe dazu z.B.: , BStBl II 1991 Seite 630; , BStBl II 2008 Seite 789). Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung des 1 €-Verkaufs wertlos gewordener Aktien und des unmöglich gewordenen Verkaufs der Aktienanteile infolge Zwangseinziehung sind für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Das gilt erst Recht, wenn man die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG 2009 in die Betrachtung mit einbezieht. Danach dürfen Verluste, die aus der Veräußerung von privat gehaltenen Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von privat gehaltenen Aktien ausgeglichen werden. Unkalkulierbare Risiken für den Haushalt sind hiernach nicht zu befürchten, wenn man den Begriff der Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungskonform dahingehend auslegt, dass hierunter auch die entschädigungslose zwangsweise Einziehung der Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fällt (im Ergebnis ebenso - teilweise zum Forderungsausfall - z. B.: Frotscher/Moritz, EStG, Loseblattsammlung Stand ; Bode, DStR 2009, 1781 ff; Blümich/Ratschow, EStG, 119 A., Rz 391 zu § 20; wohl auch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. A. 2013, Rz 126 zu § 20; Kirchhof/von Beckerath, a. a. O., Rz 144 zu § 20; Harenberg in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblattsammlung Stand Februar 2010, Rz 531 zu § 20, dort unter "Erlöschen von Rechtspositionen"; Schmidt-Hohmann, BB 2010 Seite 351 ff; jeweils mit weiteren Nachweisen).

3. Nach alledem ergibt sich folgendes Ergebnis:

a) in Bezug auf die Einkommensteuer 2009

Soweit der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 einen Gewinn in Höhe von 6.658 € erzielte, ist dieser Gewinn mit den zum gesondert festgestellten Altverlusten in Höhe von 2.415 € vorrangig zu verrechnen (23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Der verbleibende Gewinn aus den privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 4.243 € ist sodann mit dem Verlust, den der Kläger durch die als Veräußerung zu behandelten Zwangseinziehung seiner C-Aktien im Rahmen des Insolvenzverfahren erlitten hat, zu verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG).

b) in Bezug auf die gesonderte Verlustfeststellung zum

Der nach der Verrechnung verbleibende Veräußerungsverlust i. S. des § 20 Abs. 2 EStG in Höhe von 8.641 € ist unter entsprechender Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 2. H. S. i. V. m. Satz 4 EStG).

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 41
DStRE 2014 S. 1487 Nr. 24
DStZ 2014 S. 9 Nr. 1
EFG 2014 S. 136 Nr. 2
EStB 2014 S. 142 Nr. 4
KÖSDI 2014 S. 18759 Nr. 3
Ubg 2015 S. 38 Nr. 1
CAAAE-50152