FG Köln Urteil v. - 14 K 781/04

Vorsteuerabzug:

Personenidentität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer; Rechnungsbezeichnung der Leistung

Leitsatz

1) Aus dem Erfordernis der Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG folgt, dass zwischen dem Rechnungsaussteller und dem leistenden Unternehmer Personenidentität bestehen muss. Kann diese Personenidentität nicht festgestellt werden, scheidet ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG aus.

2) Den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG zur Bezeichnung der Leistung genügen Rechnungen nicht, die lediglich pauschale Angaben zur Leistung oder Gattungsbezeichnungen ohne nähere Beschreibungen oder Bezugnahmen auf andere Geschäftsunterlagen enthalten.

Gesetze: UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen im Hinblick auf die unbekannte Identität der tatsächlich Leistenden rückgängig zu machen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand der Betrieb eines Bauunternehmens ist. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr meldete die Klägerin Vorsteuerbeträge in Höhe von 214.707,39 DM an. Hiervon entfielen Teilbeträge von 79.527,52 DM auf Rechnungen, die unter der Firmenbezeichnungen „B GmbH”, … (nachfolgend: B GmbH), und 43.126,74 DM, die unter der Firmenbezeichnung „G GmbH”, … (nachfolgend: G GmbH), erstellt waren.

Im einzelnen liegen diesen Anmeldungen folgende Rechnungen zugrunde:


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Datum
SeiteAkte
Betragnetto
USt
Betragbrutto
Unterschrift
Leistungsbezeichnung
Anm.
DM(*)
DM(*)
DM(*)
pauschal
Aufmaß
(*) Beträge in vollen DM ohne Pfennigbeträge
B GmbH …
1
30.03.
14.050
2.248
16.298
Trockenbauarb.1.150 DM
Unterputz258 qm × 50 DM
2
04.04.
11.562
1.849
13.411
Rohbauarb. Fertigbausteine282 Std. × 41 DM11.562 DM
3
14.04.
20.155
3.224
23.380
Unterputz258 qm × 50 DMHeizestrich247,9 qm × 11 DMSockel88m × 7,20 DMStufen17,5 × 34 DM
2 Objekte
4
03.08.
16.687
2.670
19.357
Heizstrich99 qm × 9 DMSchwimmendestrich270 ×9,50 DMVerbundestrich1.110 × 8,90 DM Schwimmendestrich350,40 qm × 9,80 DM
2 Objekte
5
14.08
16.800
2.688
19.488
Estricharbeiten
6
24.08
10.797
1.727
12.525
Schwimmendestrich225 qm × 15,20 DM Schwimmendestrich180 qm × 10,20 DMVerbundestrich45 qm × 8,70 DMVerbundestrich459 qm × 11,22 DM
3 Objekte
7
28.08
20.800
3.328
24.128
Innenputz2.080 qm × 10 DM
8
29.08
26
13.772
2.203
15.975
48 Std. × 58 DM2784 DM22 Std. × 58 DM1.276 DM24 Std. × 58 DM1.392 DM
Fliesenarbeiten55 qm × 65 DMFliesenarbeiten35 qm × 65 DMFliesenarbeiten38 qm × 65 DM
3 Objekte
9
04.09.
23
29.000
4.640
33.640
Fliesenarbeiten9.000Fliesen- u. Tapezierarbeiten1. A-Konto-Zahl.20.000
2 Objektekeine Schlussrechnung
10
06.09
27
37.444
5.991
43.435
Bausanierung580 Std. × 58 DM33.640 DM23 Std. × 58 DM1.334
Fliesenarbeiten38 Std. × 65 DM
2 Objekte
11
19.09
34.600
5.536
40.136
Trockenbauarb.22.000
Innenputz900 qm × 14 DM
2 Objekte
12
26.09.
28
24.175
3.868
28.043
Sanierung24 Std. × 58 DM1.392Maurerarbeiten4.500Demontage276 Std. × 58 DM
Fliesenarbeiten35 qm × 58 DM
3 Objekte
13
10.10.
24.920
3.987
28.907
Innenputzarb.880 qm × 14 DMInnenputzarb.900 qm × 14 DM
2 Objekte
14
18.10.
24
20.000
3.200
23.200
BürosanierungAbschlagszahlg.
Keine Schlussrechnung
15
30.10.
23.870
3.819
27.689
Sockelputz4.500
Außenputz298 qm × 65 DM
3 Objekte
16
02.11.
13.837
2.213
16.050
Schwimmendestrich256 qm × 14,50 DMAußenputz, Scheibenputz225 qm × 45 DM
2 Objekte
17
08.11.
34.720
5.555
40.275
Innenputz2.480 qm × 14 DM
18
14.11.
15.000
2.400
17.400
Stemm u. VerputzarbeitenAkontozahlung
19
21.11.
15.722
2.515
18.237
Estricharbeiten884,28 qm × 14,50 DMHeizestrich200 qm × 14,50 DM
2 Objekte
20
04.12.
16.071
2.571
18.643
Heizestrich310,94 qm× 8,90 DM Schwimmendestrich1.430,59 qm× 9,30 DM
2 Objekte
21
07.12.
18.466
2.954
21.421
Heizestrich787,52 qm× 8,90 DM180,83 qm× 11,00 DM Schwimmendestrich704,04 qm× 8,90 DM344,40 qm× 9,30 DM
4 Objekte
22
18.12.
13.770
2.203
15.973
Schwimmendestrich338,41 qmx 9,30 DMVerbundestrich221,32 qm × 48 DM
2 Objekte
23
01.12.
35.000
5.600
40.600
Außenputzarb.Wärmedämmsystem
G GmbH …
24
03.04.
17.250
2.760
20.010
W
Trockenbauarb.Versorgungsschächte u. Dachschräge4 Häuser4.600 DM
15 Häuser
25
03.04.
15.480
2.476
17.956
W
Unterputz258 qm × 60 DM
26
07.04.
29
2.580
412
2.992 ./. 892.903
Oberputz258 qm × 10 DM
27
07.04.
31
2.580
412
2.992 ./. 892.903
Oberputz258 qm × 10 DM
28
11.04.
33
4.386
701
5.087 ./. 1524.935
Oberputz Spezialfertigung258 qm × 17 DM
29
02.06.
13.719
2.195
15.914
W
Fliesen Std.21, 19, 21, 21, 21
Fliesenqm × 65 DM27, 26, 28, 28, 26
5 Häuserin 2 Straßen
30
08.06.
10.046
1.607
11.653
W
Schwimmend-u. -trennestrich502 qm × 8,50 DM201 qm × 7,40 DM268 qm × 11,20 DM41 qm × 7,40 DM200qm × 8,50 DM
3 Objekte
31
15.05.
30.960
4.953
35.913
W
Unter- u. Oberputz2 × 258 qm × 60 DM
4 Häuser
32
19.05.
20.080
3.212
23.292
W
Trockenbauarb.Versorgungsschächte u. Dachschräge4 Häuser4.600 DM
Unterputz incl. Schienen258 qm × 60 DM
4 Häuser
33
15.06.
25.800
4.128
29.928 ./. 59829.329
W.
Innenputz2.150 qm × 12 DM
34
07.07.
30.000
4.800
34.800
W
1. AkontozahlungUmbau
Schlussrechnung fehlt
35
11.07.
8.797
1.407
10.205
W.
Schwimmendestrich430 qm × 13,00 DM337 qm × 9,50 DM
2 Objekte
36
17.07.
8.500
1.360
9.860
Innenputz
37
24.07.
19.950
3.192
23.142
W
Schwimmendestrich2100 qm × 9,20 DM
38
20.08.
16.161
2.585
18.746
W
Schwimmendestrich370 qm × 10,00 DM161 qm × 11,20 DM1146 qm × 9,30 DM
3 Objekte
39
12.10.
10.866
1.738
12.605
W
Schwimmendestrich700 qm × 10,20 DM257 qm ×14,50 DM
2 Objekte
**W = W
G …
40
13.03.
7.740
1.238
8.878 ./. 1798.798
Außenputz258 qm × 30
41
13.03.
7.740
1.238
8.878 ./. 1798.798
Außenputz258 qm × 30
42
21.03.
7.740
1.238
8.878
Unterputz258 qm × 30 DM
Selbe Leistung abgerechnet mit Rg. 3
43
21.03.
7.740
1.238
8.878
Unterputz258 qm × 30 DM

Bis auf einen Fall enthalten die Rechnungen keine Angaben zur Leistungszeit.

Die Rechnungen der B GmbH liegen im Original vor. Dazu liegen drei handschriftlich ausgefüllte Originalquittungen auf Zweckformformularen über Barzahlungen zu den Rechnungen Nr. 1 bis 3 vor, die mit Firmenstempel und einer nicht leserlichen in den Stempelaufdruck gesetzten Unterschrift versehen sind. Zu den anderen Rechnungen der B GmbH liegen Kopien vor. Zu einer dieser Kopien ist handschriftlich vermerkt: „Originale im Strafverfahren eingezogen”. Auf allen Kopien sind der Stempelaufdruck und die darin angebrachte Unterschrift identisch aufgebracht und entsprechen dem Original der Quittung zu Nr. 2.

Die Rechnungen der G GmbH liegen im Original vor. Die Rechnungen enthalten, soweit sie mit der Unterschrift des W versehen sind, unterhalb des Rechnungstextes und oberhalb der Unterschrift den maschinenschriftlichen Zusatz „Rechnung am….Bar erhalten” unter jeweiliger Angabe eines Datums. Dabei liegt dieses Datum jeweils einige Tage nach dem angegebenen Rechnungsdatum und entspricht der Rechnungsnummer. Der Zusatz ist mit derselben Maschine wie der übrige Rechnungstext geschrieben. Zusätzlich zu der Unterschrift ist unterhalb des Zusatzes jeweils ein Stempelaufdruck der „G GmbH” angebracht. Soweit nicht die Barzahlung auf den Rechnungen quittiert ist, hat die Klägerin teilweise Kopien von Schecks und von Auszügen ihres Kontos über deren Verbuchung vorgelegt.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte der Prüfer unter Berufung auf Ermittlungen des Finanzamts für Steuerfahndung L und der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts I zu dem Ergebnis, dass die Firmen, unter deren Namen die Rechnungen ausgestellt wurden, lediglich Strohmannfunktion gehabt hätten und der tatsächlich leistende Unternehmer nicht bekannt bzw. dass es sich bei den Rechnungen um sog. Abdeckrechnungen ohne tatsächliche Leistung handele. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen sei deshalb zu versagen. Die Fa. G GmbH sei eine „Strohmanngesellschaft”, die dazu genutzt werde, Schwarzarbeiterkolonnen mit Papieren auszustatten und Rechnungen zu verkaufen. Es würden keine Baumaterialien gekauft. Arbeitnehmer würden nur zum Teil und mit geringen Löhnen angemeldet. Bei einer Ortsbesichtigung in … sei festgestellt worden, dass es sich nicht um einen Firmensitz handeln könne.

Bei der Fa. B GmbH handele es sich nicht um ein in kaufmännischer Weise geführtes Unternehmen. Bei der Anschrift in … handele es sich um einen nicht besetzten Büroraum, also eine Briefkastenadresse. Der Geschäftsführer, der an der selben Anschrift seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe, sei dort ebenfalls nicht erreichbar. Bei der Durchsuchung seien dort keine Grundaufzeichnungen wie Verträge, Aufmaße etc. gefunden worden. Der für die Zulassung als Handwerksbetrieb angegebene Handwerksmeister habe von den Baustellen keine Kenntnis. Der Geschäftsführer sei für ihn nicht erreichbar gewesen. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die B GmbH nur als Tarnung gegründet worden sei, um Schwarzarbeiter zum Einsatz zu bringen und fremde Schwarzarbeiterkolonnen mit Papieren auszustatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom und den Zwischenbericht des Finanzamts I – Steuerfahndungsstelle – vom (s. Prüferhandakte) und das Schreiben des Finanzamtes für Steuerfahndung L vom (s. Prüferhandakte) Bezug genommen.

Auf der Grundlage des Prüfungsergebnisses erging der geänderte Umsatzsteuerbescheid, mit dem Vorsteuerbeträge abweichend von der Anmeldung (Jahreserklärung) nur noch in Höhe von 92.053,10 DM berücksichtigt wurden. Die Steuer wurde auf 91.652,14 EUR (179.256,00 DM) erhöht. In der Abrechnung ergab sich unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen ein Nachzahlungsbetrag von 62.691,40 EUR.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, sowohl die G GmbH als auch die B GmbH seien leistende Unternehmer gewesen. Sie hat Kopien folgender auf die Anschrift der B GmbH in … ausgestellter Unterlagen eingereicht, die ihr von der B GmbH vorgelegt worden seien: die Gewerbeanmeldung vom , die Betriebsnummernzuteilung der Bundesanstalt für Arbeit vom , die Unbedenklichkeitsbescheinigung der … vom , den Aufnahmebescheid der … vom , die Erteilung USt-IdNr. durch das und die Eintragung ins Handelsregister des I-Kreises vom .

Über die G GmbH hat die Klägerin Kopien folgender Unterlagen eingereicht, die ihr von dieser vorgelegt worden seien: Gewerbeanmeldung vom bei der Gemeinde …, Mitteilung über die Eintragung im Handelsregister vom , Anmeldung des Wechsels des Geschäftsführers zum Handelsregister vom , Bescheinigung des Finanzamts O vom , dass das Unternehmen seit dem geführt und die steuerlichen Pflichten bis zum Tag der Ausstellung der Bescheinigung erfüllt habe.

Die Klägerin bestreitet, dass es sich um Strohmannfirmen gehandelt habe. Diese treffe jedenfalls für ihre Geschäftsbeziehungen mit den beiden Firmen nicht zu. Sie habe alles in ihren Möglichkeiten Stehende getan, um sich über ihre Subunternehmer zu informieren. Im Hinblick auf die ihr vorgelegten Unterlagen, die bestehenden Kontakte und die ordnungsgemäß erbrachten Leistungen habe sie guten Glaubens darauf vertrauen dürfen, dass sich der Sitz der B GmbH in … und derjenige der G GmbH in … befunden habe. Die Originalrechnungen erfüllten alle gesetzlichen Anforderungen.

Nach der Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren macht sie geltend, sie habe an der Seriosität der beiden Subunternehmer nicht zweifeln können. Im Computerzeitalter komme der Existenz fester Büroeinrichtungen nicht mehr eine derart entscheidende Bedeutung wie noch vor einigen Jahren zu. Die 2001 getroffenen Feststellungen der Steuerfahndung seien kein Beweis für die Verhältnisse des Jahres 2000.

Die Klägerin habe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Firmen B GmbH und G GmbH die der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt habe. So habe die Auftraggeberin der Klägerin für das Bauvorhaben in …, die L Grundstücksverwaltung GbR, mit Schreiben vom der Beauftragung der B GmbH als Nachunternehmerin für Entkernungsarbeiten und die Innensanierung zugestimmt. Der Geschäftsführer der L Grundstücksverwaltung GbR könne sich an zwei bis drei auf der Baustelle tätige Arbeitnehmer in Overalls mit der Beschriftung „B” und ein von diesen genutztes Fahrzeug mit entsprechender Beschriftung erinnern. Auf einer Baustelle in … seien über einen Zeitraum von drei Monaten ebenfalls Arbeitnehmer der B GmbH und auch der G GmbH tätig geworden. Dies könne durch einen – namentlich benannten – Angestellten der Klägerin, der die Baustellen wöchentlich beliefert und mit den Arbeitnehmern gesprochen und Terminvereinbarungen getroffen habe, bestätigt werden. Auf der großen Baustelle in … seien ebenfalls Arbeiter der G GmbH eingesetzt worden. Auch der Bruder des Klägers könne sich an Arbeiter in entsprechend beschrifteten Arbeitsanzügen erinnern. Dieser sei auch anwesend gewesen, als gemeinsam mit dem Verantwortlichen der G GmbH das Aufmaß genommen worden sei. Der Bruder des Klägers habe keine Zweifel daran gehabt, dass dieser berechtigt gewesen sei, für die G GmbH zu handeln und nach erfolgter Abstimmung die Abschrift des Aufmaßes entgegen zu nehmen. Telefonisch seien Absprachen mit Personen mit den Vornamen „N” und „T” getroffen worden. Die Preise seien jeweils im Büro der Klägerin verhandelt worden. Dies entspreche den üblichen Gepflogenheiten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe mit Scheinfirmen keinerlei Erfahrungen. Es seien nicht nur Bar-, sondern auch Scheckzahlungen erfolgt. Diese seien den jeweils verantwortlichen Herren, die erkennbar zu deren Entgegennahme befugt gewesen seien, teils direkt auf der Baustelle, teils im Büro der Klägerin ausgehändigt worden. An die Klägerin dürften bezüglich der Nachweise keine unmöglich zu erfüllenden Anforderungen gestellt werden. Aufgrund der vorgelegten Rechnungs- und Zahlungsnachweise sowie des Schreibens der L Grundstücksverwaltung und der sonstigen Unterlagen stehe fest, dass die zurückgeforderten Vorsteuerbeträge tatsächlich entstanden seien und nicht auf Scheinrechnungen, Scheinfirmen oder Luftbuchungen beruhten.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid vom und die Einspruchsentscheidung vom aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu seinen Ausführungen im Vorverfahren beruft er sich auf die Stellungnahme der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts I vom (Bl. 47 ff. d.A.). Danach hat die B GmbH keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten, war der Geschäftsführer an dem angegebenen Wohn- und Geschäftssitz nicht erreichbar und überdies der deutschen Sprache nicht mächtig, der als Konzessionsträger beschäftigte Handwerksmeister nicht tätig und hatte keinen Kontakt zum Geschäftsführer, die Arbeitnehmer waren von dieser nicht kontrolliert oder angeleitet, Grundaufzeichnungen (Verträge, Aufmaße, Bauzeichnungen) nicht vorhanden. Löhne wurden ausschließlich bar bezahlt. Die kriminaltechnische Überprüfung der Schreibmaschine habe ergeben, dass nur zwei Ausgangsrechnungen, jedoch auch fünf Eingangsrechnungen unter der Bezeichnung B GmbH auf der in dem Geschäftsraum vorgefundenen Schreibmaschine geschrieben wurden. Über das Konto der GmbH verfügte neben dem Geschäftsführer eine weitere Person als Alleinverfügungsberechtigter. Der größte Teil der Einzahlungen wurde bar abgehoben.

Bezüglich der G GmbH beruft der Beklagte sich auf das gegen deren Geschäftsführer W ergangene Strafurteil (Kopie Bl. 81 ff. d.A.). Er hat in der mündlichen Verhandlung die Abschrift der Beschuldigtenvernehmung des W durch die Staatsanwaltschaft L1 – Az. … – vom vorgelegt, die verlesen worden ist.

Die Klägerin hat zu den vom Beklagten nachgereichten Unterlagen nicht Stellung genommen. Sie hat sich auch nicht zu den vom Berichterstatter mit Schreiben vom (Bl. 63 ff. d.A.) dargelegten Bedenken gegen den Inhalt der vorliegenden Rechnungen bezüglich der Leistungsbezeichnung geäußert. Weiter hat sie außer den Rechnungen und Zahlungsbelegen die in dem Schreiben angeforderten Unterlagen (Vertragsunterlagen, Ausschreibungen, Aufmaße, Stundenzettel etc.) nicht vorgelegt. Der Bevollmächtigte der Klägerin wurde am telefonisch auf die Identität der Stempelaufdrucke und Unterschriften auf den Quittungskopien der B GmbH hingewiesen.

Die drei Originalquittungen und die Quittungskopien sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hierzu erklärt, er habe diese Quittungskopien bisher nicht gesehen. Die Unterlagen hätten sich beim Steuerberater befunden. Es müssten noch Originale zu den Kopien vorhanden sein. Auf Vorhalt, dass es keine Originale zu den Quittungen geben könne, da diese gefälscht seien und die Unterlagen auf irgendeine Weise zum Steuerberater gelangt seien, hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, er habe die Quittungskopien von der Firma B GmbH erhalten und an den Steuerberater weitergegeben. Die Nachfrage des Gerichts, ob er Kopien als Quittungen akzeptiere, hat er sodann nicht beantwortet. Die Klägerin hält trotz der zusätzlichen Bedenken, die sich aus den Quittungskopien ergeben, auch soweit Vorsteuern aus Rechnungen unter der Bezeichnung der Firma B GmbH betroffen sind, an ihrem Klagebegehren fest.

Zu dem Vorhalt, dass in den Rechnungen der B GmbH vom und derjenigen der G GmbH vom dieselbe Bauleistung abgerechnet worden sei (Bauvorhaben …, Unterputz 258 qm) hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, es habe eine Mängelrüge gegeben. Deshalb habe die Arbeit noch einmal ausgeführt werden müssen. Auf den weiteren Vorhalt, dass die Klägerin mit dem Schreiben des Berichterstatters vom aufgefordert worden sei, Unterlagen u.a. über Mängelrügen vorzulegen, hat er sich nicht weiter geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die streitigen Vorsteuerbeträge in dem angefochtenem Bescheid nicht mehr berücksichtigt. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen unter den Bezeichnungen B GmbH und G GmbH sind nicht erfüllt. Weder ist nachgewiesen, wer tatsächlicher Rechnungsaussteller ist, noch dass der Klägerin überhaupt bzw. die in den Rechnungen abgerechneten Bauleistungen erbracht worden sind. Teilweise sind die rechnungsmäßigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt bzw. nicht nachgewiesen.

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG müssen die Rechnungen u. a. die Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmens enthalten.

a) Aus dem Erfordernis der Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers wird hergeleitet, dass die Identität zwischen dem Rechnungsaussteller und dem leistenden Unternehmer bestehen muss. Für die Bestimmung des tatsächlich leistenden Unternehmers sind die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen maßgeblich. Demgegenüber ist der bloße „Rechnungsschreiber”, der selbst keine Lieferungen oder Leistungen außer dem Schreiben der Rechnungen erbringt, nicht Leistender (ständige Rechtsprechung, z. B. , BFH/NV 2004, 149 m. w. N.; Beschluss vom V B 164/03, BFH/NV 2004,1676).

b) Im Streitfall sind die rechnungsmäßigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bezüglich der unter der Fa. B GmbH ausgestellten Rechnungen nicht erfüllt, weil die Identität des Rechnungsausstellers nicht festgestellt werden kann.

aa) In Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kann schon nicht festgestellt werden, wer Rechnungsaussteller ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Fa. B GmbH um ein reines Scheinunternehmen oder um ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts – wozu auch ein reines Serviceunternehmen gehören würde – handelte. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Rechnungen der Fa. B GmbH zugeordnet werden könnten. Zwar weisen die Rechnungsformulare die Fa. B GmbH als Rechnungsaussteller aus. Gleichwohl kann nicht festgestellt werden, ob die Rechnungen dem Unternehmen – sollte es existiert haben – zuzurechnen waren. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Rechnungen von für die Firma vertretungsberechtigten Personen ausgestellt wurden. Die Rechnungen tragen keine Unterschrift. Alleiniger gesetzlicher Vertreter der Fa. B GmbH war nach der Eintragung im Handelsregister deren Geschäftsführer E. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass dieser die Rechnungen ausgestellt habe oder ihr gegenüber aufgetreten sei. Sie hat lediglich vorgetragen, sie habe telefonisch mit Personen mit den Vornamen „N” und „T” verhandelt. Damit sind konkret identifizierbare Personen nicht hinreichend bezeichnet. Insbesondere kann mangels näherer Angaben nicht unterstellt werden, dass es sich bei diesem „T” um den Geschäftsführer E handelte. Dagegen spricht schon, dass dieser nach dem Bericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts I der deutschen Sprache nicht mächtig war. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie mit „T” nicht auf deutsch sondern auf türkisch bzw. nur unter Hinzuziehung dolmetschender Personen verhandelt habe. Sie hat lediglich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass es die Masche mancher Ausländer gegenüber deutschen Behörden sei, Unkenntnis der deutschen Sprache vorzutäuschen. Damit hat sie aber weder substantiiert dargelegt, dass der Geschäftsführer der Fa. B GmbH deutsch konnte, noch dass sie tatsächlich mit diesem verhandelt hat.

bb) Zweifel daran, dass die vorgelegten Rechnungen tatsächlich von der Fa. B GmbH ausgestellt worden sind, bestehen auch, weil nach den Feststellungen der Steuerfahndung die meisten Rechnungen unter der Firmenbezeichnung nicht auf der in dem Geschäftsraum der Firma vorgefundenen Schreibmaschine geschrieben worden sind.

cc) Auch aus der behaupteten Abwicklung von Zahlungsvorgängen lässt sich nichts anderes herleiten. Vielmehr kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund der vorgelegten Rechnungen überhaupt Zahlungen geleistet wurden.

Die Zahlungen zu den vorgelegten Rechnungen wurden nach dem Vorbringen der Klägerin bar geleistet. Hierzu liegen drei Original-Quittungen auf Zweckformformularen vor (zu den Rechnungen Nrn. 1 bis 3 der Liste im Tatbestand). Diese sind mit Stempelaufdruck der Fa. B GmbH versehen. Die in den Stempelaufdruck gesetzte Unterschrift ist nicht leserlich. Die Klägerin hat auch keine Person benannt, der diese Unterschrift zugeordnet werden könnte. Die Angabe der Klägerin, sie habe die Zahlung den jeweils verantwortlichen Herren, die erkennbar zu deren Entgegennahme befugt gewesen seien, auf der Baustelle oder in ihrem Büro geleistet, ist unsubstantiiert und deshalb nicht überprüfbar. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die nach Vortrag der Kläger für die Fa. B GmbH aufgetretenen nicht namentlich benannten Personen vertretungsbefugt waren. Der Umstand allein, dass diese Personen, unterstellt dass der Vortrag der Klägerin zutrifft, für die Firma B GmbH aufgetreten sind, begründet noch nicht die Vertretungsbefugnis, da sie als Vertreter ohne Vertretungsvollmacht aufgetreten sein können. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt und zu Beweis gestellt, dass eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis bestand. Ein Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht wäre der Firma B GmbH indessen nur zuzurechnen, wenn das Auftreten entweder nachträglich genehmigt worden ist (siehe § 177 Abs. 1 BGB in der für das Streitjahr gültigen Fassung) oder die Firma B GmbH nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zuzurechnen gewesen wäre. Beides ist weder dargelegt oder aus den Akten anderweitig ersichtlich noch zu Beweis gestellt. Eine Genehmigung wird von den Klägern nicht behauptet. Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht würde voraussetzen, dass die Firma B GmbH durch aktives Verhalten oder durch ihr zurechenbares Nichteinschreiten den Rechtsschein dafür gesetzt hätte, dass die Rechnungsaussteller für sie vertretungsbefugt waren. Dies behauptet die Klägerin aber jedenfalls nicht substantiiert. Sie hat vielmehr jegliche Identitätsprüfung unterlassen und Kontakte nach eigenen Angaben lediglich mit ihr namentlich nicht bzw. nur mit Vornamen bekannten Personen unterhalten. Die Vorlage von Kopien von Unbedenklichkeitsbescheinigungen und anderen Unterlagen allein ist nicht geeignet, einen Anschein zu begründen, da solche Unterlagen auch ohne Kenntnis des gesetzlichen Vertreters der Fa. B GmbH in Umlauf gelangt sein können. Auch das behauptete Auftreten von Arbeitern in Overalls mit der Aufschrift „B” und die Nutzung eines entsprechend beschrifteten Fahrzeugs kann ohne größere Schwierigkeiten von Dritten inszeniert worden sein. Hierfür bedarf es eines ähnlich geringen Aufwands wie für die Erstellung von Rechnungsvordrucken. Kleidung kann schon für geringe Beträge bedruckt werden, Fahrzeugbeschriftungen erfolgen heute üblicherweise kostengünstig und einfach im Folienverfahren.

Für die übrigen Rechnungen wurden dem Gericht Zahlungsquittungen in Kopie vorgelegt, bei denen es sich um offensichtliche Fälschungen handelt. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Stempel und die Unterschrift auf allen Kopien völlig identisch sind. Es ist aber bei original gestempelten Belegen ausgeschlossen, dass der Stempel immer stets an derselben Stelle angebracht ist. Erst recht ist es unmöglich, eine Unterschrift immer identisch und zudem an der selben Stelle zu leisten. Nach dem Erscheinungsbild ist die Originalquittung zur Rechnung Nr. 2 der Liste des Tatbestands als Grundlage für die Quittungskopien verwandt worden. Die Fälschungen können nur zu dem Zweck angefertigt worden sein, den Beklagten und das Gericht darüber zu täuschen, dass tatsächlich Zahlungsbelege nicht vorhanden sind. Der Geschäftsführer der Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Unterlagen so vom Steuerberater erhalten zu haben und nicht zu kennen. Das Gericht sieht dies jedoch als bloße Schutzbehauptung an und hält es insbesondere für unwahrscheinlich, dass die Fälschungen vom Steuerberater ausgeführt worden sind. Die Vorlage gefälschter Zahlungsbelege rechtfertigt Zweifel dahingehend, dass die geltend gemachten Zahlungen an die Fa. B GmbH überhaupt erfolgt sind.

c) Für die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen G GmbH kann, soweit sie unter der Sitzangabe … erstellt sind, ebenfalls die Identität des Rechnungsausstellers nicht festgestellt werden. Entsprechendes gilt für die Rechnungen unter der Sitzangabe … Nrn. 26 bis 28 der Aufstellung des Tatbestands. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Rechnungen der Fa. G GmbH – deren Existenz als Unternehmen unterstellt – zugerechnet werden können. Die Rechnungen sind nicht unterschrieben. Bestellter Geschäftsführer der Fa. war W. Legt man zugrunde, dass dieser – entgegen seiner Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft – tatsächlich Geschäfte der Fa. G GmbH geführt hat, kann nicht unterstellt werden, dass der Rechnungen von ihm ausgestellt worden sind. Dagegen spricht schon, dass er die anderen Rechnungen unter der Fa. G bzw. den dort angebrachten Quittungsvermerk unterschrieben hat. Die Klägerin hat keine substantiierten Angaben dazu gemacht, wer die Rechnungen geschrieben hat. Sie hat auch nicht dargelegt, wem die Schecks, mit denen sie ihrem Vortrag nach zur Bezahlung ausgestellt hat, übergeben wurden und wem die Beträge zugeflossen sind. Im übrigen gelten die nachfolgenden Ausführungen auch für die Rechnungen ohne Unterschrift.

d) Für die Rechnungen unter der Fa. G GmbH kann, auch soweit sie die Unterschrift des W tragen, insgesamt nicht die Identität zwischen dem leistenden Unternehmen und dem Rechnungsaussteller festgestellt werden.

aa) Der Aussage des W bei der Staatsanwaltschaft vom folgend war die Fa. G GmbH nicht selbst mit Arbeitnehmern auf irgendwelchen Baustellen tätig. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, Arbeitnehmer mit Papieren auszustatten. Er selbst hatte lediglich die Funktion, als Scheingeschäftsführer aufzutreten und musste vereinnahmte Gelder weiterleiten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Firma danach überhaupt Unternehmer i.S. des UStG war. Jedenfalls hat sie danach nicht die in Rechnung gestellten Bauleistungen erbracht.

bb) Allerdings lässt sich dem Strafurteil gegen W nicht entnehmen, dass er dieses Geständnis in der Strafverhandlung wiederholt hätte. Das Urteil stützt sich zwar auf dessen Geständnis, enthält aber keine näheren Angaben zu dessen Inhalt. Soweit das Urteil aufführt, die Fa. G GmbH sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, auf welchem konkreten Sachverhalt diese Annahme beruht. Indes braucht der Senat nicht von Amts wegen die konkrete Tätigkeit des W aufzuklären. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, dass sie mit diesem in Kontakt getreten sei. Sie hat vielmehr ihre Kontaktpersonen weder benannt noch identifizierbar beschrieben. Hinzu kommt, dass unter der Bezeichnung Fa. G GmbH unter zwei angeblichen Firmensitzen Rechnungen geschrieben wurden, die keinen Hinweis auf W enthalten. Weiter wurde kein für eine Bauunternehmung erforderlicher Betrieb geführt, insbesondere war kein Betriebsgelände vorhanden, auf dem Baufahrzeuge hätten abgestellt und Baumaterial hätte gelagert werden können. Schließlich weisen die Rechnungen, soweit sie von W unterschrieben sind, die Auffälligkeit auf, dass die Zahlung schon im Voraus mit dem Rechnungstext unter Angabe eines späteren Datums quittiert wurde. All diese Gesichtspunkte begründen gewichtige Zweifel daran, dass die Fa. G GmbH tatsächlich leistende Unternehmerin war.

Es hätte der Klägerin oblegen, diesen Zweifeln durch substantiierten Vortrag zu begegnen. Insbesondere hätte die Klägerin die näheren Umstände der Auftragsvergabe und -abwicklung darlegen müssen, wozu sie ausdrücklich mit Schreiben des Berichterstatters vom , unter 3.c, aufgefordert worden ist. Entsprechendes Vorbringen ist aber unterblieben.

e) Soweit die Rechnungsaussteller bzw. die Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendendem Unternehmer nicht festgestellt werden können, trägt die Klägerin die Feststellungslast. Dies folgt schon aus der unterbliebenen Mitwirkung bzw. der Vorlage gefälschter Unterlagen. Weiter ergibt sich die Feststellungslast aus den allgemeinen Beweislastregeln, da die Klägerin die Berücksichtigung steuermindernder Umstände begehrt.

2. Die Klage kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Firmen B GmbH und G GmbH – ihre Unternehmereigenschaft unterstellt – die in Rechnung gestellten Bauleistungen tatsächlich erbracht haben. Zwar dürften die Bauleistungen, mit denen die Klägerin ihrerseits als (Sub-)Unternehmerin beauftragt worden ist, tatsächlich erbracht worden sein. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Firmen B GmbH und G GmbH als Subunternehmer für die Klägerin tatsächlich tätig geworden sind. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Firmen über eine Unternehmensstruktur verfügten, die die Erbringung solcher Bauleistungen ermöglicht hätte. Die örtlichen Feststellungen der Steuerfahndungen bezüglich der Geschäftssitze deuten darauf hin, dass Einrichtungen für unternehmerische Leistungen im Bausektor von einem gewissen Umfang nicht vorhanden waren (s. auch o. 1.d.bb). Gravierender ist indes, dass mangels Vorlage von Ausschreibungs- und Abrechnungsunterlagen in keiner Weise nachvollziehbar ist, welche Leistungen die Klägerin vertragsgemäß zu erbringen hatte und welche Leistungen davon weitergegeben sein sollen. Dies begründet hinreichende Zweifel dahingehend, dass Firmen B GmbH und G GmbH überhaupt irgendwelche Bauleistungen erbracht haben.

Die Zweifel werden dadurch bestärkt, dass auch keine der Rechnungen detaillierte Einzelleistungen aufführt, wie es bei tatsächlich erbrachten Bauleistungen üblich und für eine Nachprüfung unerlässlich ist. Anhand der Rechnungen ist nicht nachvollziehbar, wie die stets nur in der Gesamtsumme ermittelten Flächen ermittelt wurden. Die Behauptung des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung, es sei zusammen mit dem jeweiligen Vertreter der Firmen B GmbH und G GmbH vor Ort das Aufmaß genommen worden, ist nicht nachvollziehbar. Umfangreichere Aufmaße erfordern detaillierte Aufzeichnungen in der Regel nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB. Solche Aufmaße hat die Klägerin aber weder vorgelegt noch behauptet erstellt zu haben. Keine der Rechnungen nimmt auf solche Unterlagen Bezug. Entsprechendes gilt für die angegebenen Arbeitsstunden. Stundenaufzeichnungen hat die Klägerin nicht vorgelegt. Bis auf eine Rechnung enthalten die Rechnungen auch nicht die Angabe der Leistungszeit, was insbesondere Zweifel daran begründet, dass nach Stundensätzen abgerechnete Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Schließlich ist es bei tatsächlich erbrachten Bauleistungen völlig unüblich, mehrere Bauvorhaben in einer Rechnung abzurechnen, da dies die Zuordnung zum einzelnen Bauvorhaben erschwert.

Indiz gegen die tatsächliche Durchführung der Bauleistungen ist auch, dass die gleichen Bauleistungen von Firmen B GmbH und G GmbH wiederholt zu unterschiedlichen Preisen abgerechnet wurden, etwa Schwimmendestrich für zwischen 8,90 DM und 15,20 DM/qm, Unterputz zwischen 30,00 und 60,00 DM/qm. Bei tatsächlicher Durchführung wären solche Preisdifferenzen nicht ohne weiteres akzeptiert worden. Schließlich ist in einem Fall (Rechnungen Nrn. 3 und 42 der Liste laut Tatbestand) eine identische Leistung doppelt abgerechnet worden. Die Behauptung des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung, es seien Mängelrügen erfolgt, ist trotz der Aufforderung im Schreiben des Berichterstatters vom nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegt worden. Gegen diese Behauptung spricht, dass nach den Rechnungen ein anderes Unternehmen beauftragt wurde. Wären aber die Leistungen des zunächst ausführenden Unternehmens, im Streitfall nach dem Rechnungsinhalt wohl die Fa. G GmbH, so mangelhaft gewesen, dass ein anderes Unternehmen beauftragt werden musste, ist nicht erklärbar, weshalb die Fa. G GmbH weiterhin für entsprechende Leistungen beauftragt wurde und weshalb keine Zahlungskürzungen erfolgt sind.

Auf für die tatsächliche Erbringung der abgerechnete Bauleistungen trägt die Klägerin die Feststellungslast. Die Ausführungen unter 1.e gelten entsprechend.

3. Schließlich war der Vorsteuerabzug auch zu versagen, soweit die vorgelegten Rechnungen nicht die Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen erfüllen.

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG müssen die Rechnungen die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung und nach Nr. 4 den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten.

Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG genügen nur solche Bezeichnungen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (ständige Rechtsprechung, z. B. , BFH/NV 1994, 584; vom V R 41/89, BStBl II 1993, 205; vom V R 45/93, BStBl II 1995, 395; vom V R 50/99, BFHE 194, 536; Beschlüsse vom V B 171/98, BFH/NV 1999, 1652; vom V B 119/02, BFH/NV 2003, 518). Eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierbarkeit ist nicht möglich, soweit eine Rechnung lediglich pauschale Angaben zur Leistung oder Gattungsbezeichnungen ohne nähere Beschreibung enthält. Dies gilt insbesondere wenn es sich um höherpreisige Leistungen handelt. Dementsprechend hat die Rechtsprechung es als nicht ausreichend angesehen, wenn eine Abrechnung über Bauleistungen lediglich die Angabe „für Bauarbeiten berechnen wir ihnen lt. Vertrag nach gemeinsamen Aufmaß” enthält (BFH-Urteil in BStBl II 1995, 395) oder lediglich Leistungen „nach Absprache” ohne Terminangaben und ohne weitere eindeutige Beschreibung abgerechnet werden (, BFH/NV 2003, 522) oder wenn höherpreisige Uhren und Armbänder mit Kaufpreisen von jeweils 5.000 DM und mehr mit den bloßen Gattungsbezeichnungen „Uhren” und „Armbänder” abgerechnet werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 518).

Allerdings ist die genaue Bezeichnung in der Rechnung als solche entbehrlich, wenn in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird. Aber auch in diesen Fällen liegt eine hinreichende Leistungsbezeichnung in der Rechnung nur vor, wenn die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden (ständige Rechtsprechung, z. B. und V R 125/86, BStBl II 1988, 688 und 694; Urteile in BStBl II 1995, 395; Urteile vom V R 9/96, BFH/NV 1997, 381; vom V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; Beschluss in BFH/NV 2003, 518).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet der Vorsteuerabzug aus Rechnungen zu Nr. 2, 8 bis 10, 12, 14, 15, 18, 23, 24, 29, 34, 36 der Liste laut Tatbestand ganz aus. Die Rechnungsangaben sind jeweils zu pauschal, um angesichts der Höhe der abgerechneten Beträge eine konkrete Leistung feststellen zu können. Bezeichnungen wie „Rohbauarbeiten Fertigbausteine”, „Estricharbeiten”, „Bausanierung”, „Sanierung”, „Maurerarbeiten”, „Bürosanierung” etc. ohne nähere Aufmaßangaben, Leistungszeit oder andere Einzelangaben bezeichnen keine näher konkretisierbaren Gewerke. Eine Bezugnahme auf andere Unterlagen, die eine Konkretisierung ermöglichen könnte, fehlt in den Rechnungen. Soweit Rechnungen über Abschlagszahlungen erteilt wurden (Nrn. 9, 18, 29), fehlen die zur Konkretisierung erforderliche Schlussrechnungen. Bei den Rechnungen über Fliesenarbeiten (Nrn. 9, 10) wurden nebeneinander Stunden- und Quadratmetersätze abgerechnet, was nur schlüssig wäre, wenn Material geliefert wurde oder nach Zeit abzurechnende Sonderleistungen erbracht wurden. Hierzu fehlen indes jegliche Angaben.

In den Rechnungen zu Nrn. 11, 15 und 32 entsprechen mangels hinreichender Konkretisierung Teilbeträge über 22.000 DM („Trockenbauarbeiten”), 4.500 DM („Sockelputz”) und 4.600 DM („Trockenbauarbeiten Versorgungsschächte und Dachschräge” für vier Häuser) nicht den zwingenden Rechnungsanforderungen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Fundstelle(n):
CAAAC-73801