Die neue Nachtragsberichterstattung in der Unternehmenspraxis
Status quo und best practice nach BilRUG
[i]Philipps, Der Anhang im Jahresabschluss der GmbH und der GmbH & Co. KG, 5. Aufl. 2018Mit dem BilRUG wurden die Informationsanforderungen an den Nachtragsbericht im HGB mit § 285 Nr. 33 HGB (für den Jahresabschluss) gesetzlich neu kodifiziert: Formal durch Verschiebung vom Lagebericht in den Anhang. Materiell zum einen durch Beschränkung des Kreises der angabepflichtigen Vorgänge auf wertbegründende Ereignisse, zum anderen durch gesetzliche Normierung der Angaben auf die Art des Vorgangs sowie auf seine finanziellen Auswirkungen. Der Beitrag zeigt auf, wie unterschiedlich die Neuerungen in der Berichtspraxis umgesetzt wurden bzw. werden. Dazu wurden die Jahresabschlüsse der 130 im DAX, MDAX oder SDAX gelisteten Unternehmen ausgewertet.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Neuerungen durch das BilRUG
[i]Theile, Der Jahresabschluss nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BBK 14/2015 S. 642 NWB PAAAE-94327 Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) [1] wurde in Umsetzung der durch den EU-Gesetzgeber neu gefassten EU-Bilanzrichtlinie [2] u. a. auch die sog. Nachtragsberichterstattung aus dem Lagebericht bzw. Konzernlagebericht mit §§ 285 Nr. 33, 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB in den Anhang bzw. Konzernanhang verschoben. Gleichzeitig wurde der Wortlaut der bisher für den Nachtragsbericht normierten Anforderungen neu gefasst.
[i]Anwendung ab 2016Der „neue Nachtragsbericht“ war erstmals in den Jahres- bzw. Konzernabschluss für das nach dem beginnende Geschäftsjahr aufzunehmen. Wie bisher beim (Konzern-)Lagebericht auch, betrifft die Berichtspflicht Unternehmen ab mittlerer Größe. Im Zusammenhang damit waren und sind vor allem folgende Fragen von Interesse:
Welche Neuerungen haben sich beim Nachtragsbericht im (Konzern-)Anhang ergeben?
Wie sind diese Neuerungen inhaltlich zu verstehen?
Wie wurden diese Neuerungen in der Berichtspraxis umgesetzt?S. 470
[i]FragestellungenZur Beantwortung der letztgenannten Frage sind formale und materielle Aspekte von Bedeutung:
An welcher Stelle wurde berichtet?
Wie wurde die Berichterstattung in die übrige Informationsvermittlung formal eingebunden?
Über welche Vorgänge wurde berichtet?
Welche Informationen wurden zu den einzelnen Vorgängen gegeben?
Wie weit wurde die bisherige Berichtspraxis angepasst, um die gesetzlich neu normierten Anforderungen für den Nachtragsbericht zu erfüllen?
Und: Lässt sich bisher bereits eine „best practice“ der neuen Nachtragsberichterstattung erkennen?
[i]Auswertung und FormulierungsbeispieleMit diesem Beitrag wird den vorstehend gestellten Fragen systematisch und vertiefend nachgegangen. [3] Dazu wird in Abschnitt II zunächst das Gesetzgebungsverfahren zum BilRUG auf Hinweise zu den Neuerungen beim Nachtragsbericht und wie sie inhaltlich zu verstehen sind analysiert. Im anschließenden Abschnitt III wird die bisherige Nachtragsberichtspraxis großer, börsennotierter Unternehmen untersucht.
Für diese Untersuchung wurden die Anhänge zum Jahresabschluss für die Geschäftsjahre 2016 bzw. 2016/2017 der zum DAX 30, MDAX und SDAX gehörenden Unternehmen verwendet. Daraus lässt sich ein Status quo der gegenwärtigen Nachtragsberichterstattungspraxis nach BilRUG gewinnen. Auf dessen Basis wird schließlich in Abschnitt IV mit zahlreichen Praxisbeispielen und für verschiedene berichtspflichtige Sachverhaltsarten gezeigt, welche Informationen in der Nachtragsberichterstattung zu geben sind, um den Anforderungen des § 285 Nr. 33 HGB zu genügen.
II. Informationsanforderungen für die Nachtragsberichterstattung nach § 285 Nr. 33 HGB
1. Gesetzliche Regelung
[i]GesetzeswortlautNach § 285 Nr. 33 HGB sind im Anhang anzugeben
„Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen“...
Entsprechendes verlangt § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB inhaltsidentisch für den Konzernanhang. Grundlage für diese Norm bildet Art. 17 Abs. 1 Buchst. q der Bilanzrichtlinie. [4]
[i]Kriterien der BerichtspflichtVoraussetzungen für die Berichterstattung nach § 285 Nr. 33 HGB sind also zum einen, dass „Vorgänge von besonderer Bedeutung ... nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind“ und zum anderen, dass diese Vorgänge „weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind“. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Zu solchen Vorgängen gefordert sind dann Angaben zu
ihrer „Art“ und
ihren „finanziellen Auswirkungen“.S. 471
2. Vorgang von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag
[i]Mujkanovic, Aktualisierung der DRS durch E-DRÄS 6, StuB 23/2015 S. 891 NWB ZAAAF-09495 Ein Vorgang von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag lässt sich definieren als Vorgang, der, „hätte er sich bereits vor Ablauf des Berichtszeitraums ereignet, eine deutlich andere Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ... erfordert hätte.“ [5] Angabepflichtig werden solche Vorgänge aber nur dann, wenn sie „nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind“.
Damit wird die Angabepflicht nach § 285 Nr. 33 HGB auf sog. wertbegründende Ereignisse [6] beschränkt. Die Vorschrift differenziert für die Angabe jeweils nicht danach, ob darunter fallende Vorgänge für das bilanzierende Unternehmen vorteilhaft oder nachteilig sind.
[i]Beispiele für angabepflichtige Sachverhalte Als Beispiele für in der Regel berichtspflichtige Vorgänge von besonderer Bedeutung im genannten Sinne werden im internationalen Rechnungslegungsstandard zur Nachtragsberichterstattung IAS 10 „Ereignisse nach der Berichtsperiode“, Rz. 22, genannt:
umfangreicher Unternehmenszusammenschluss oder Veräußerung eines umfangreichen Tochterunternehmens,
umfangreiche Käufe oder Verkäufe von Vermögenswerten,
bedeutende Finanzierungsmaßnahmen (Eigen- und Fremdfinanzierung),
Beginn neuer umfangreicher Rechtsstreitigkeiten,
Bekanntgabe der Planung zur Aufgabe eines Geschäftsbereichs,
umfangreiche Vermögensenteignungen durch die öffentliche Hand,
Zerstörung einer bedeutenden Produktionsstätte durch Brand,
Bekanntgabe oder Beginn der Durchführung einer umfangreichen Restrukturierungsmaßnahme,
ungewöhnliche Preisänderungen (auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten),
ungewöhnlich große Wechselkursänderungen,
bedeutende Steuergesetzänderungen (einschließlich Änderung der Steuersätze),
Eingehen wesentlicher Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse (z. B. durch Gewährleistungen).
[i]Negativerklärung Sofern sich keine entsprechend angabepflichtigen Vorgänge ereignet haben, wird eine Negativerklärung oder Fehlanzeige dazu gesetzlich nicht verlangt. Zur Klarstellung und um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden, ist sie gleichwohl empfehlenswert; [7] Formulierungsbeispiele:
„Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag sind nicht eingetreten.“ oder
„Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag haben sich nicht ereignet.“ oder
„Nach dem Abschlussstichtag sind keine Vorgänge eingetreten, die für die Gesellschaft eine i. S. des § 285 Nr. 33 HGB besondere Bedeutung haben.“
[i]IAS 10 als Vorlage Haben sich aber solche oder andere entsprechend bedeutsame Vorgänge nach dem Abschlussstichtag wertbegründend ereignet, sind nunmehr im Anhang ihre „Art“ und ihre „finanziellen Auswirkungen“ anzugeben. Diese Informationsanforderungen S. 472verlangt auch IAS 10.21 in gleicher Weise und ebenfalls im Anhang – wie § 285 Nr. 33 HGB sowie dessen Grundlage in der Bilanzrichtlinie, allerdings auch, ohne diese Anforderungen inhaltlich zu konkretisieren. IAS 10.21 scheint dem EU-Gesetzgeber Vorbild bei der Neuregelung der Nachtragsberichterstattung gewesen zu sein.
3. Angabe der Art
[i]Anzugebende „Arten“ Angaben zur „Art“ wurden bzw. werden nach dem HGB im Anhang auch für andere Fälle und an anderer Stelle verlangt, beispielsweise:
Art der Sicherheiten bei Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 1 Buchst. b HGB),
Art der nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäfte (§ 285 Nr. 3 HGB),
Art jeder Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente (§ 285 Nr. 19 Buchst. a HGB),
Art jeder Kategorie der mit dem beizulegenden Zeitwert bewerteten derivativen Finanzinstrumente (§ 285 Nr. 20 Buchst. a HGB),
Art der Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen (§ 285 Nr. 21 HGB),
Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung (§ 285 Nr. 31 HGB) und
Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzuordnen sind (§ 285 Nr. 32 HGB).
Eine Begriffsdefinition bzw. -konkretisierung dazu fehlt durchgängig. Sie kann indes aus dem Sinnzusammenhang erschlossen werden als verbale Darstellung in der Form, dass der jeweilige Vorgang für die Adressaten verständlich wird [8] bzw. durch Angabe des dem Vorgang jeweils zugrunde liegenden Sachverhalts. [9]
4. Angabe der finanziellen Auswirkungen
Demgegenüber im HGB noch [i]Begriff „finanzielle Auswirkungen“ weniger vertraut und auch stärker konkretisierungsbedürftig ist der Terminus „finanzielle Auswirkungen“. Der Begriff wurde mit dem BilRUG auch in § 285 Nr. 3 HGB eingeführt und gelangte erst mit dem Regierungsentwurf des BilRUG in den Text des HGB. [10] Im Referentenentwurf stand an seiner Stelle noch die Formulierung „Auswirkungen auf die Finanzlage“. [11] Die Wortlautänderung nahm der Gesetzgeber wohl nach der darauf bezogenen Stellungnahme des IDW vor:
„Nach dem vorgesehenen [i]IDW-Kritik S. 473Wortlaut des § 285 Nr. 31 HGB-E wird der Anwendungsbereich der Angabe künftig auf solche Vorgänge beschränkt, die sich auf die Finanzlage des Unternehmens auswirken. Aus Sicht der Abschlussadressaten sind indes auch solche Vorgänge entscheidungsrelevant, die sich auf die Vermögens- oder auf die Ertragslage auswirken werden. Dies entspricht auch der im handelsrechtlichen Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung zur Nachtragsberichterstattung im Lagebericht. Auch unter Berücksichtigung der englischen Fassung der EU-Bilanzrichtlinie („financial position“) erscheint u. E. eine entsprechende Ausweitung auf sämtliche Vorgänge sachgerecht, die sich auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auswirken.“ [12]
Nach entsprechender Änderung bat das DRSC den Gesetzgeber um Klarstellung, wie diese Änderung bzw. der Begriff „finanzielle Auswirkungen“ konkret zu verstehen sind:
„Der Ausdruck „finanzielle Auswirkungen“ ersetzt [i]DRSCden im Referentenentwurf verwendeten Ausdruck „Angabe der Auswirkungen auf die Finanzlage“. Der neu verwendete Ausdruck „finanzielle Auswirkung“ ist im Gesetzestext unbekannt und eröffnet einen Interpretationsspielraum. Eine mögliche Auslegung ist, dass die „finanziellen Auswirkungen“ schlicht die „Auswirkungen auf die Finanzlage“ bedeuten. Soll das der Fall sein, erscheint der Vorschlag des Gesetzgebers nicht sachgerecht, da mit „Auswirkungen auf die Finanzlage“ ein bekannter Terminus zur Verfügung steht, wogegen „finanzielle Auswirkungen“ eher Verwirrung stiftet. Es ist jedoch denkbar, dass der Gesetzgeber mit „finanzielle Auswirkungen“ den Umfang der Auswirkungen über die „Auswirkungen auf die Finanzlage“ hinaus erweitern will, z. B. um Auswirkungen auf die Vermögenslage und die Ertragslage. Die Intention des Gesetzgebers ist an dieser Stelle unklar: handelt es sich um ein redaktionelles Versehen oder um eine gewollte Änderung? Eine Klärung wäre wünschenswert.“
Auf eine solche Klarstellung [i]Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hat der Gesetzgeber verzichtet. Ein Erfordernis dafür hat er wohl aufgrund des geschilderten Ablaufs bei der Entwicklung des § 285 Nr. 33 HGB nicht (mehr) gesehen. Somit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Terminus „finanzielle Auswirkung“ i. S. von Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verstanden wissen will. [13]
Die im Nachtragsbericht notwendigen Angaben umfassen vor diesem Hintergrund ggf. geschätzte und/oder in Bandbreiten angegebene quantitative Informationen zur Auswirkung des jeweiligen Vorgangs auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, [14] soweit dies für die Adressaten des Jahresabschlusses von Interesse ist.
Veränderungen bei Vermögensgegenständen, Schulden, Zahlungsmitteln und/oder Umsatzerlösen, positive oder negative Ergebnisbeiträge.
Mit [i]Rein qualitative Aussagen in der Regel nicht ausreichend rein qualitativen Angaben wird eine solche Auswirkung vielfach nicht adressatengerecht dargestellt werden können. Lassen sich die finanziellen Auswirkungen eines Vorgangs von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag allerdings nicht quantitativ angeben, sind dazu zumindest verbale Angaben zu machen und sollten analog IAS 10.21 b um die Aussage ergänzt werden, dass quantitative Angaben insoweit nicht möglich sind. Eine Begründung für die Ursache nicht möglicher quantitativer Angaben wird aber nicht verlangt. [15] S. 474
III. Umsetzung der Nachtragsberichterstattung in der Unternehmenspraxis
1. Häufigkeit und Art der Angaben
[i]StichprobenumfangFür die Untersuchung der bisherigen Praxis der Nachtragsberichterstattung wurden als Stichprobe die Unternehmen des DAX 30, des MDAX und des SDAX mit ihren Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr 2016 bzw. 2016/2017 herangezogen. Damit umfasste die Stichprobe insgesamt 130 Kapitalmarktunternehmen. Ihre Jahresabschlüsse sind regelmäßig zeitnah nach Abschluss der jeweiligen Geschäftsjahre öffentlich verfügbar. Ausgewertet wurde diese Stichprobe anhand eines umfangreichen Erhebungsinventars. Für die Index-Zusammensetzungen wurde auf den Stand zum abgestellt. [16]
[i]Häufigkeit der NachtragsberichteVon den 130 Stichprobenunternehmen haben knapp 50 % innerhalb ihres Jahresabschlusses einen Nachtragsbericht über Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag abgegeben. Bei nahezu ebenso vielen Stichprobenunternehmen haben sich solche Vorgänge nicht ereignet. Sie gaben eine Negativerklärung ab oder machten keine Angaben. Für 7 Unternehmen (rund 5 % der Stichprobe) waren keine Jahresabschlüsse nach dem HGB i. d. F. des BilRUG veröffentlicht. Abb. 1 zeigt diese Häufigkeit der von den Stichprobenunternehmen abgegebenen Nachtragsberichte im Überblick:
Abb. 1: Häufigkeit der von den Stichprobenunternehmen zum
Geschäftsjahr 2016 bzw. 2016/2017 abgegebenen Nachtragsberichte
Von denjenigen [i]Ergänzende Negativerklärung Stichprobenunternehmen, die aufgrund des § 285 Nr. 33 HGB im Anhang über einzelne Vorgänge berichtet haben, hat knapp jedes vierte (insgesamt 14 Unternehmen) nach der „Positiverklärung“ im Anhang ergänzend noch eine Negativerklärung abgegeben, dass über die berichteten Fälle hinaus keine weiteren Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag vorgekommen sind.
2. Stellung und Einbindung der Angaben im Anhang
[i]Platzierung im Anhang In der Finanzberichterstattungspraxis wird der Anhang häufig untergliedert. Üblich ist eine Untergliederung z. B. in die Hauptabschnitte „Grundlegende Angaben zum Unternehmen und zur Bilanzierung“, „Erläuterungen zur Bilanz“, „Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung“ sowie „Sonstige Angaben“. [17] Dies war auch bei rd. 77 % der Stichprobenunternehmen der Fall. Rd. 23 % der Stichprobenunternehmen gliederten ihren Anhang dagegen nicht in Hauptabschnitte, sondern sortierten die darin aufzunehmenden Angaben mit fortlaufender Nummerierung „gleichrangig“ ein. Abb. 2 S. 475veranschaulicht, wie und an welchen Stellen die Stichprobenunternehmen die Angaben zu § 285 Nr. 33 HGB im Anhang platzierten:
Abb. 2: Stellung der Angaben nach § 285 Nr. 33
HGB im Anhang
Knapp drei Viertel aller Stichprobenunternehmen nahmen die Abschlussangaben zu § 285 Nr. 33 HGB (einschließlich Negativerklärung) im Anhang also in den Abschnitt „Sonstige Angaben“ auf. Dieser Abschnitt wurde zum Teil auch anders bezeichnet, z. B. mit „Sonstige Erläuterungen“, „Sonstige Pflichtangaben“ oder „Ergänzende Erläuterungen“.
Nur rd. 4 % wählten einen anderen Hauptabschnitt, davon einmal den Abschnitt „Grundlegende Angaben“ (bzw. „Allgemeine Angaben“), einmal den Abschnitt „Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung“ und zweimal eigene Hauptabschnitte. Den eigenen Hauptabschnitt platzierten die Unternehmen je einmal vor den Sonstigen Angaben und einmal danach, als letzten Abschnitt im Anhang.
[i]Betitelung Bis auf drei Stichprobenunternehmen gaben alle der Berichterstattung nach § 285 Nr. 33 HGB eine eigene Überschrift (siehe Abb. 3).
Abb. 3: Titel und Häufigkeit der Überschrift zu den Angaben nach § 285
Nr. 33 HGB
Wohl aus der „Tradition“ des Berichts über Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag im Lagebericht wählten die Stichprobenunternehmen mehrheitlich die Überschrift „Nachtragsbericht“ und mit rd. 30 % am zweithäufigsten die Überschrift „Ereignisse nach dem Abschlussstichtag“ (vereinzelt auch „Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“). In den übrigen Fällen lautete die Überschrift S. 476„Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag“ (bzw. „Vorgänge nach dem Abschlussstichtag“ oder „Wesentliche Vorgänge nach dem Abschlussstichtag“) oder auch „§ 285 Nr. 33 HGB“.
Platziert wurden die so überschriebenen Abschnitte mit den Angaben nach § 285 Nr. 33 HGB zumeist am Ende des Hauptabschnitts „Sonstige Angaben“, häufiger als letzter Punkt oder zumindest als einer der zuletzt genannten Punkte.
3. Anzahl und Art der berichteten Vorgänge
[i]Berichtsintensität Innerhalb der 61 inhaltlich ausgefüllten Nachtragsberichte berichteten die Stichprobenunternehmen mit rund 52 % mehrheitlich über nur einen Vorgang und zu rund 12 % über vier und mehr Vorgänge (davon berichteten vier Unternehmen über vier und je eines über fünf bzw. sechs Vorgänge). Die Verteilung dieser Berichtsintensität zeigt Abb. 4:
Abb. 4: Übersicht über die Anzahl der von den
Stichprobenunternehmen innerhalb ihrer Nachtragsberichte für das Geschäftsjahr
2016 bzw. 2016/2017 berichteten Vorgänge
Über welche Arten [i]Arten der berichteten Vorgängevon Vorgängen die Stichprobenunternehmen innerhalb ihrer Nachtragsberichte informierten und mit welcher Häufigkeit dies vorkam, ist aus Abb. 5 ersichtlich:
Abb. 5: Übersicht über die Arten und
Häufigkeiten der von den Stichprobenunternehmen innerhalb ihrer untersuchten
Nachtragsberichte berichteten Vorgänge
S. 477Innerhalb dieser einzelnen Arten bzw. Fallgruppen berichteten die Stichprobenunternehmen in ihren Nachtragsberichten z. B. über folgende Ereignisse:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vermögensvorgänge | Bericht über Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge jedweder Art,
z. B. betreffend Anteile an anderen Unternehmen, einzelne Geschäftsbereiche
bzw. -segmente oder einzelne Objekte. |
Finanzierungsvorgänge | Bericht über Finanzierungsmaßnahmen jedweder Art, z. B.
Platzierung von Aktien bei Kapitalerhöhungen, Platzierung von Anleihen,
Aufnahme oder Tilgung von Krediten, Gewährung neuer Kreditlinien,
Refinanzierung und Umschuldung. |
Personalvorgänge | Bericht vor allem über personelle Veränderungen in Vorstand und
Aufsichtsrat (Wechsel beim Vorsitz, Neubestellungen, Wiederbestellungen bzw.
Vertragsverlängerungen, Ablauf der Bestellung, Abberufung), aber auch über die
Neuordnung der Verantwortungsbereiche innerhalb des Vorstands sowie über
geänderte Tarif- oder Versorgungsvereinbarungen, Personalübergang und
Personalabbau, z. B. im Rahmen von Um- oder Restrukturierungen. |
Lizenzvereinbarungen/
Partnerschaften | Bericht über Vereinbarungen, z. B. zur Entwicklung und
Vermarktung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, zum teilweise
gemeinsamen Marktauftritt, zum Betrieb von Flughäfen und Terminals oder zum
Sponsoring. |
Änderungen in der
Organisation | Bericht über Ausrichtung auf Kerngeschäftsfelder, Bündelung
bestimmter Geschäftsaktivitäten, Standortverlegung oder Neuausrichtung Vertrieb
und Service. |
Sonstiges | Bericht über Ereignisse, die nicht den anderen vorgenannten
Arten bzw. Fallgruppen zuordenbar sind, z. B. Prüfung durch die DPR, Rückgabe
Banklizenz, Änderungen im Rating des Unternehmens durch Ratingagenturen,
Saisonvorbereitung und -start, Kündigung Bausparverträge, Fahrrinnenanpassung
u. a. |
4. Wertbegründender Charakter und besondere Bedeutung der Vorgänge
[i]Teilweise Berichterstattung ohne besondere BedeutungSoweit ersichtlich, hatten alle berichteten Vorgänge den in § 285 Nr. 33 HGB geforderten wertbegründenden Charakter.
Vereinzelt war indes erkennbar, dass die Vorgänge nicht sämtlich von besonderer Bedeutung waren, etwa beim Hinweis auf den planmäßigen Start in das neue Geschäftsjahr oder auf den erwarteten Abschluss einer DPR-Prüfung ohne Fehlerfeststellung:
„E.ON hat im Jahr 2016 die letzte reguläre DPR-Prüfung ohne Fehlerfeststellung abgeschlossen. Am hat die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Prüfung des verkürzten Halbjahresabschlusses der E.ON SE zum eröffnet. Die Prüfung erstreckt sich ausschließlich auf den Halbjahresfinanzbericht. Sie betrifft die im Nachgang zum Beschluss der Hauptversammlung am über die Abspaltung von Uniper unterjährig erfolgte Klassifizierung und Bewertung von Uniper als nicht fortgeführte Aktivität. E.ON rechnet damit, auch dieses Verfahren ohne Feststellungen abzuschließen. Auswirkungen auf die handelsrechtliche Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der E.ON SE zum ergeben sich nicht.“ [18]S. 478
Die Beschreibung zeigt deutlich („Verfahren ohne Feststellungen abzuschließen“), dass der Vorgang keine besondere Bedeutung i. S. des § 285 Nr. 33 HGB hat. Der ergänzende Hinweis „Auswirkungen auf die handelsrechtliche Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der E.ON SE zum “ ist nicht erforderlich, im Übrigen auch missverständlich, da sich nach § 285 Nr. 33 HGB berichtspflichtige Vorgänge auf die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage des Folgejahres auswirken müssen. Dies wird hier nur mittelbar angesprochen mit dem bereits bekannten Ergebnis, eine solche Auswirkung bestehe nicht.
IV. Praxisbeispiele zur Berichterstattung über „finanzielle Auswirkungen“
1. Überblick und häufig vorkommende Berichtsbeispiele
[i]Angaben zu finanziellen Auswirkungen Über die finanziellen Auswirkungen der Vorgänge berichteten die 61 Stichprobenunternehmen mit „Positiverklärung“ mehrheitlich in Form von qualitativen und quantitativen Informationen (siehe Abb. 6).
Abb. 6: Eigenschaften der im Nachtragsbericht
über finanzielle Auswirkungen vermittelten Informationen und ihre Häufigkeit
(in %)
Die Informationen betrafen zumeist Auswirkungen auf die Finanz- und die Vermögenslage. Auswirkungen auf die Ertragslage oder gar auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage waren nur in wenigen Fällen angegeben.
Sofern finanzielle Auswirkungen nach § 285 Nr. 33 HGB durch rein qualitative Informationen angegeben waren, wurde zudem in keinem Fall darauf hingewiesen, dass quantitative Angaben dazu nicht möglich sind.
[i]Berichtsbeispiele mit mangelnder Konkretisierung Mit den gegebenen Informationen wurden zwar Auswirkungen auf die Lage angesprochen, insbesondere im Fall rein qualitativer Angaben waren diese damit aber häufig nicht bzw. nicht wirklich konkret ermittelbar. Beispiele:
Praxisbeispiel 1 (Vermögenszugang):
Unter „Sonstige Angaben“, „Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“
„Am schloss alstria einen Kaufvertrag über den Verkauf einer Immobilie in Dortmund ab. Der Übergang dieser Immobilie erfolgt voraussichtlich am 28. Februar 2017 nach der Berichtsperiode. Darüber hinaus wurde am ein Kaufvertrag über den Verkauf einer Immobilie in Dresden geschlossen. Der Übergang des Objekts erfolgte am nach der Berichtsperiode.“ [19]S. 479
Praxisbeispiel 2 (Vermögenszugang):
Unter „Sonstige Angaben“, „Nachtragsbericht“
„Die Evonik Industries AG hat am einen Vertrag über den Kauf des Spezialadditivgeschäfts von Air Products and Chemicals, Inc., Allentown (Pennsylvania, USA) für 3,8 Milliarden US-$ (etwa 3,5 Milliarden €) unterzeichnet. Die Übernahme wurde nach der erfolgten Zustimmung der zuständigen Wettbewerbsbehörden am vollzogen. Die Kaufpreiszahlung wurde von der Evonik Industries AG geleistet und an die an der Transaktion partizipierenden Konzerngesellschaften weiterberechnet.“ [20]
Praxisbeispiel 3 (Vermögenszugang):
Unter „Sonstige Angaben“, „Nachtragsbericht“
„... conwert wird somit ab dem in den Konzernabschluss von Vonovia als ein in Mehrheitsbesitz befindliches Tochterunternehmen einbezo gen ....“ [21]
Praxisbeispiel 4 (Vermögenszugang):
Nach „Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung“, „Nachtragsbericht“
„Lufthansa Technik und MTU planen, ein gemeinsames Instandhaltungsunternehmen für Getriebefan-Triebwerke zu gründen, an dem beide Partner jeweils 50 Prozent der Anteile halten. Eine entsprechende Vereinbarung haben beide Unternehmen am 20. Februar in Berlin unterzeichnet, nachdem in den vergangenen Monaten die Realisierung eines Gemeinschaftsunternehmens geprüft wurde. Vorbehaltlich verschiedener Zustimmungen (u. a. der zuständigen Kartellbehörden) gehen beide Parteien davon aus, dass das Gemeinschaftsunternehmen im zweiten Halbjahr 2017 gegründet werden kann.“ [22]
Praxisbeispiel 5 (Vermögenszugang):
Unter „Sonstige Angaben“, „Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“
„Am wurde der Vertrag über den Erwerb aller Anteile an der Rocla International Holding, Inc., Lakewood/Colorado, USA, durch eine US-amerikanische Tochtergesellschaft unterzeichnet. Der Vollzug der Transaktion fand am statt. Die erworbene Gesellschaft stellt die Holding einer Unternehmensgruppe dar, die aus mehreren Gesellschaften in den USA bzw. in Mexico mit einer Reihe von Werken zur Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Betonschwellen besteht.“ [23]S. 480
Praxisbeispiel 6 (Vereinbarung zur Partnerschaft):
Nach „Sonstige Angaben“, „Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“
„Am hat die Gesellschaft eine regionale Partnerschaft mit der AmRest Holding SE, dem größten börsennotierten Restaurantbetreiber in Zentraleuropa, bekannt gegeben. Im Rahmen dieser Vereinbarung hat sich der Anteil der Delivery Hero GmbH an der Restaurant Partner Polska Sp. Z o.o. um 51 % auf 49 % durch die Ausgabe neuer Aktien vermindert. Die Partnerschaft eröffnet Delivery Hero die exklusive Möglichkeit, eine Vielzahl von AmRests beliebtesten Restaurants und Marken in ganz Polen auf der eigenen Essensliefer-Plattform zu integrieren. Als Teil der Vereinbarung wird AmRest zudem seine Marken auf die Delivery Hero-Plattformen DameJidlo.cz in der Tschechischen Republik und NetPincer.hu in Ungarn bringen. Die Unternehmen haben sich darüber hinaus darauf geeinigt, weitere Kooperationen in anderen mittel- und osteuropäischen Ländern zu prüfen.“ [24]
Praxisbeispiel 7 (Personalvorgang im Zusammenhang mit Restrukturierung):
Unter „Sonstige Angaben“, „Nachtragsbericht“
„Im November 2017 gab Siemens Pläne für Kapazitätsanpassungsmaßnahmen bei Power and Gas und Process Industries and Drives bekannt, die voraussichtlich zu beträchtlichen Personalrestrukturierungsaufwendungen führen werden. Diese Pläne beinhalten auch die Schließung, Zusammenlegung sowie den eventuellen Verkauf von Standorten.“ [25]
2. Aktuelle best practice-Berichtsbeispiele
[i]Best practice-Berichtsbeispiele Demgegenüber gab es aber – natürlich – auch Fälle, in denen die finanziellen Auswirkungen der berichteten Vorgänge deutlich konkreter beschrieben und für die Abschlussadressaten auch ersichtlich wurden. Nach derzeitigem Stand kennzeichnen diese Fälle inhaltlich die best practice:
Praxisbeispiel 8 (Finanzierungsvorgang):
Unter „Sonstige Angaben“, „Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres“
„US-Dollar-Anleiheemission
Im Januar 2017 hat die Deutsche Telekom bei institutionellen Investoren eine US-Dollar-Anleihe über 3,5 Mrd. US-$ platziert: Eine 3-jährige variabel verzinsliche Anleihe mit einem Volumen von 400 Mio. US-$ wurde mit einem Aufschlag von 58 Basispunkten über US-Dollar 3-Monats-Libor, eine 3-jährige festverzinsliche Anleihe mit einem Volumen von 850 Mio. US-$ mit einem Kupon von 2,225 %, eine 5-jährige Anleihe mit einem Volumen von 1,0 Mrd. US-$ mit einem Kupon von 2,820 % sowie eine 10-jährige Anleihe im Volumen von 1,25 Mrd. US-$ mit einem Kupon von 3,600 % emittiert. Die Emission erfolgte über die Deutsche Telekom S. 481International Finance B.V., Maastricht, und wird von der Deutschen Telekom garantiert.“ [26]
Praxisbeispiel 9 (Finanzierungsvorgang):
Unter „Sonstige Angaben“, „Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“
„Am hat eine Tochtergesellschaft der TAG die von ihr gehaltenen 4.095.124 TAG-Aktien bei institutionellen Anlegern platziert, dies entspricht etwa 2,8% des Grundkapitals der TAG. Der Platzierungskurs der Aktien betrug EUR 12,48 pro Aktie. Mit der Durchführung dieser Transaktion fließen der Tochtergesellschaft Bruttoemissionserlöse in Höhe von EUR 51,1 Mio. zu.“ [27]
Praxisbeispiel 10 (Vermögenszugang):
Unter „Sonstige Erläuterungen und Pflichtangaben“, „Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“
„Zu Beginn des Jahres 2017 erfolgte der Besitzübergang der Büroimmobilie in Köln. Der Kaufpreis beläuft sich auf 48,9 Mio. € bei jährlichen Mieteinnahmen von 2,8 Mio. €.“ [28]
Praxisbeispiel 11 (Vermögensabgang):
Unter „Sonstige Erläuterungen und Pflichtangaben“, „Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“
„Die Klöckner & Co SE hat im Zuge der „One Europe"-Strategie zur weiteren Konzentration auf ihre Kernmärkte ihr Spaniengeschäft an die Hierros Añón S.A. mit Sitz in A Coruña, Spanien, veräußert. Ein entsprechender Vertrag über den Erwerb der spanischen Gesellschaften von Klöckner & Co inklusive der operativen Geschäftseinheit, Kloeckner Metals Ibérica S.A., wurde von beiden Unternehmen im Januar 2017 unterzeichnet und vollzogen. Mit ihren rund 350 Mitarbeitern erwirtschaftete die Kloeckner Metals Ibérica-Gruppe im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Umsatz von 120 Mio. € und hatte damit einen Anteil von rund 2 % am Konzernumsatz des Klöckner & Co-Konzerns. Das Vorsteuerergebnis (EBT) der Gruppe war aufgrund des weiterhin schwierigen wirtschaftlichen Umfelds in Spanien zuletzt negativ. Durch den Zahlungsmittelzufluss aus dem Verkauf wird die Nettoverschuldung von Klöckner & Co signifikant reduziert.“ [29]
Besonders gelungen ist die Beschreibung des Vorgangs in Beispiel 11. Im Vergleich zu den unmittelbar zuvor aufgeführten Beispielen 8 bis 10 wird hier die Auswirkung des Sachverhalts durch Bezug auf Konzernrelationen sehr transparent und anschaulich verdeutlicht.S. 482
In der „Welt des Nachtragsberichts“ waren [i]Kirsch, Anhang zum Jahresabschluss – Übersichtsdarstellung (HGB), infoCenter NWB PAAAE-55194 und sind die dazu nun im HGB neu kodifizierten Angabepflichten inhaltlich nicht unbekannt. IAS 10 verlangt sie wörtlich, DRS 20 verlangte sie inhaltlich identisch. Gleichwohl werden diese Anforderungen in der Unternehmenspraxis inhaltlich (weiterhin) nicht durchgängig umgesetzt. Dies wurde anhand von zahlreichen Beispielen aus Nachtragsberichten für das Geschäftsjahr 2016 bzw. 2016/2017 der zum DAX, MDAX und SDAX zählenden (Kapitalmarkt-)Unternehmen betreffend Berichte u. a. über „Vermögensvorgänge“, „Finanzierungsvorgänge“ und „Personalvorgänge“ verdeutlicht. Gleichzeitig wurden aber auch einzelne best practice-Beispiele angeführt, in denen die Anforderungen des § 285 Nr. 33 HGB erfüllt werden und die erkennen lassen, welch hoher Informationswert dann mit diesen Angaben verbunden ist.
In formaler Hinsicht ist [i]Weiterentwicklung der Nachtragsberichterstattung erforderlich die Aufnahme der Angaben nach § 285 Nr. 33 HGB dagegen transparent erkennbar gelungen. Bis auf nur wenige Ausnahmen werden die Angaben mit einer eigenen und die Berichtsinhalte treffenden Überschrift versehen. Bei fehlender Notwendigkeit zur Berichterstattung wurde zumeist eine entsprechende Negativerklärung abgegeben.
Es darf mit Interesse verfolgt werden, ob und wie weit sich die Finanzberichterstattungspraxis auch mit den eigentlichen Berichtsinhalten künftig in eine ähnlich transparente, stärker der derzeitigen best practice entsprechenden Richtung weiterentwickeln wird.
Fundstelle(n):
BBK 2018 Seite 469 - 482
BAAAG-83596
1Vgl. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU ... über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss ... (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG), BGBl 2015 I S. 1245-1268.
2Vgl. Richtlinie 2013/34/EU (EU-Bilanzrichtlinie), ABl EU 2013 Nr. L 182 S. 19-76 NWB OAAAE-42116.
3Status quo der Nachtragsberichterstattung nach alter Rechtslage sowie Anpassungserfordernisse dazu aufgrund der Neuerungen durch das BilRUG wurden an anderer Stelle untersucht, vgl. dazu Philipps, Nachtragsberichterstattung in der Unternehmenspraxis – Status quo und Anpassung an die Informationsanforderungen nach BilRUG, DB 2016 S. 2008-2015. Der vorliegende Beitrag bildet quasi eine aktuelle Fortsetzung dessen.
4Dessen Wortlaut fordert folgende Angaben: „die Art und finanzielle Auswirkung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind“.
5BMJ (Hrsg.), Bekanntmachung des DRS 20 „Konzernlagebericht“ vom , Bundesanzeiger vom , Amtlicher Teil, Beilage 1, S. 14, Rz. 115. Zwischenzeitlich wurde diese Rz. allerdings durch Art. 10 Nr. 9 des DRÄS 6 aufgehoben; vgl. BMJ (Hrsg.), Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard (DRÄS) Nr. 6 des DRSC vom , Bundesanzeiger vom , Amtlicher Teil, Beilage 1.
6Zum Begriff vgl. z. B. Hoffmann/Lüdenbach , NWB Kommentar Bilanzierung, 9. Aufl. 2018, § 252 Anm. 70.
7Vgl. z. B. DRS 20, Rz. 114.
8Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach Internationalen Standards, 7. Erg.-Lfg. 2011, Abschnitt 2 (IAS 10), Anm. 209.
9Vgl. Grottel u. a. (Hrsg.), Beck'scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 285 Anm. 60.
10Vgl. BT-Drucks. 18/4050 S. 12, abrufbar unter http://go.nwb.de/13vbk.
11Vgl. BMJV, Referentenentwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – BilRUG, S. 11, abrufbar unter http://go.nwb.de/zoohp.
12IDW, Stellungnahme vom zum BilRUG Ref-E, S. 11, abrufbar unter http://go.nwb.de/fiuv5.
13Zusätzlich erhärtende Indizien dafür ergeben sich auch aus § 299 Abs. 3 HGB bzw. Art. 24 Abs. 8 Buchst. b der EU-Bilanzrichtlinie = Angabe oder Berücksichtigung der Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines konsolidierten Unternehmens, die zwischen dem Stichtag des Konzernabschlusses und dem abweichenden Abschlussstichtag des jeweiligen konsolidierten Unternehmens eingetreten sind.
14In gleicher Weise interpretierte DRS 20.114 bereits den Inhalt der Nachtragsberichterstattung: „Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Berichtszeitraums eingetreten sind, und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind darzustellen und zu erläutern.“
15Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach Internationalen Standards, 7. Erg.-Lfg. 2011, Abschnitt 2 (IAS 10), Anm. 210-212.
16Der jeweils tagesaktuelle Stand ist abrufbar unter http://go.nwb.de/cmqel, http://go.nwb.de/924tl und http://go.nwb.de/5at6n.
17Vgl. dazu Philipps, Der Anhang im Jahresabschluss der GmbH und der GmbH & Co. KG, 5. Aufl. 2018, S. 43.
18E.ON SE, Essen (Hrsg.), Jahres- und Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum , im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegte pdf-Version, S. 175.
19Alstria office REIT-AG, Hamburg (Hrsg.), Jahresabschluss 2016, im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegte pdf-Version, S. 45.
20Evonik Industries AG, Essen (Hrsg.), Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum , im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegte pdf-Version, S. 105 f.
21Vonovia SE, Düsseldorf, Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom bis zum , S. 20, abrufbar unter http://go.nwb.de/p0dbs.
22MTU Aero Engines AG, München (Hrsg.), Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum , im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegte pdf-Version, S. 90.
23Vossloh AG, Werdohl, (Hrsg.), Jahres- und Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum , im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegte pdf-Version, S. 127.
24Delivery Hero AG (vormals: Delivery Hero GmbH), Berlin (Hrsg.), Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum , im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegte pdf-Version, S. 28.
25Siemens AG, Berlin und München (Hrsg.), Jahres- und Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum , im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegte pdf-Version, S. 23.
26Deutsche Telekom AG, Bonn (Hrsg.), Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum , im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegte pdf-Version, S. 174.
27TAG Immobilien AG, Hamburg (Hrsg.), Jahresabschluss 2016, im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegte pdf-Version, S. 36.
28HAMBORNER REIT AG, Duisburg (Hrsg.), Geschäftsbericht 2016, im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegte pdf-Version, S. 85.
29Klöckner & Co SE, Duisburg (Hrsg.), Geschäftsbericht 2016, im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegte pdf-Version, S. 161.
