FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 3089/13 EFG 2017 S. 464 Nr. 6

Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG bei Steuerhinterziehung im Ausland und rechtwidriger Besteuerung in einem anderen Staat

unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund eines Wohnsitzes im Inland

Leitsatz

1. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Besuchszwecken oder zur Abholung der Post reicht für die Begründung eines Wohnsitzes i. S. d. § 8 AO nicht aus.

2. Liegt der Arbeitsort eines im Inland ansässigen Steuerpflichtigen nicht im schweizerischen Hoheitsgebiet, kommt die Grenzgängerregelung des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz hat.

3. Einkuünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen trotzt einer Freistellung durch das DBA-Frankreich gem. § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG der inländischen Besteuerung, wenn die Einkünfte im ausländischen Staat nicht erklärt und folglich nicht besteuert wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Steueranspruch im ausländischen Staat verjährt ist und zu Unrecht in einem dritten Staat besteuert wurde.

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1 S. 1EStG § 50d Abs. 8 S. 1EStG § 34c Abs. 3EStG § 34c Abs. 6 S. 6AO § 8AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 DBA CHE Art. 15a Abs. 1 DBA FRA Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA FRA Art. 20 Abs. 1 Hs. 1 Buchst. a Hs. 2

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Der am xx.xx. 1950 geborene Kläger, der ausschließlich die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, wird für die Veranlagungszeiträume 2005-2007 und 2009 (Streitjahre) allein zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war mit der Schweizer Staatsbürgerin S B (im Folgenden: S. B. verheiratet gewesen. Die Ehe wurde am xx.xx. 2011 geschieden. Die (ehemaligen) Eheleute haben zwei Kinder. Die Eheleute trennten sich (auf Wunsch des Klägers) zum . Seither leben die Eheleute getrennt. Der Kläger hat zum vorgenannten Zeitpunkt des Auszugs aus dem ehelichen Logis in X, Kanton Y, … strasse x an seine damalige Ehefrau die Schlüssel zum ehelichen Logis abgegeben (Hinweis auf die Trennungsvereinbarung vom , Bl. 20 ff. Beweismittelordner –BMO– I).

In einem Telefonat am mit dem Steuerfahnder, von der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt A –Steufa– (Bl. 501 der Ermittlungsakten –EA–) erklärte S. B., dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Hiervon unabhängig legte sie jedoch dar, dass sie schon seit Jahren von dem Kläger getrennt lebe. S. B. erklärte des Weiteren, dass sie mit dem Kläger abgeschlossen habe und diesem nicht mehr begegnen wolle.

Die Söhne des Klägers wohnten in den Streitjahren bei ihrer Mutter in X/CH, … strasse x (s. I. der Vereinbarung über die Scheidungsfragen vom , Bl. 29 ff. BMO I).

Im Übrigen wird auf die Aussagen der Nachbarinnen von S. B., N T, … strasse x in X –im Folgenden: N T (Bl. 499, 555-572 ff. EA) und die telefonische Auskunft der Frau R, … strasse x in X (Bl. 497 EA) verwiesen.

N T erklärte bei ihrer Zeugenvernehmung durch die Steufa am (Bl. 555 ff. EA) u.a. auf die Frage des Steuerfahnders, ob sie beobachtet habe, wie der Kläger ausgezogen sei (Bl. 561 EA):

Nein, das habe ich nicht beobachtet. Er ist heimlich ausgezogen. S. B. hat es uns aber erzählt. Kl ist schon vor ca. 9 bis 11 Jahren ausgezogen. Er ist aber nach seinem Auszug einmal pro Woche immer Donnerstag für eine oder eineinhalb Stunden noch zu Besuch gekommen und hat dann die Post dort abgeholt. Herr Kl hatte dort bei seiner Familie noch seine Postadresse. S. B. hat dann immer zu ihm gesagt, er solle jetzt mal die Postadresse ändern. Dass Herr Kl die Post dort noch erhalten hat, das hat mir S. B. nach seinem Auszug erzählt. Ich meine die Kls haben sich letztes Jahr scheiden lassen. Seither habe ich ihn noch ein- oder zweimal gesehen. Ich bin davon überzeugt, dass S. B. es den Kindern zuliebe akzeptiert hat, dass Kl einmal in der Woche noch vorbeikam. Die Ehefrau und die Kinder haben unter der Trennung sehr gelitten. S. B. ist eine sehr korrekte Person. …

Der mehrmaligen Aufforderung der Berichterstatter, seine Söhne und seine von ihm geschiedene Ehefrau als Zeugen in einen Gerichtstermin beim Finanzgericht (FG) zu stellen, kam der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht nach (Hinweis auf die Niederschrift über den gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO–angeordneten Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vom –im Folgenden: Erörterungstermin–). Im Übrigen kam der Kläger auch der Aufforderung des Berichterstatters, die Nutzung der Wohnung in X/CH in den Streitjahren substanziiert und detailliert darzulegen, nicht nach (Hinweis auf III.8. der Niederschrift I, Bl. 281, 286 der FG-Akten).

Nach der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde X/CH vom war der Kläger unter der „aktuellen Wohnadresse … strasse x X” in der Gemeinde X wohnhaft (Bl. 59 der ESt-Akten).

Zum mietete der Kläger die Wohnung (2 Zimmer mit Balkon, Badezimmer und Speisekammer, Keller und ein Abstellplatz) im Gebäude … weg x in W / Deutschland an (Hinweis auf den Mietvertrag vom , Bl. 681 ff. EA). Das Mietverhältnis endete zum (s. die Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2006 vom , Bl. 693 EA und die Einzelabrechnung vom 23. März des Streitjahres 2007 für den Zeitraum 1. Januar – 25. Juli des Streitjahres 2006, Bl. 657 ff. EA). In der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2005 wurde die Wohnung auch von der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin gehörten, damaligen Lebensgefährtin des Klägers, T. U. (im Folgenden: T. U. genutzt (s. die Aussagen des Vermieters –im Folgenden:

Vermieter am und T U am gegenüber der Steufa [Bl. 667 ff. EA bzw. Bl. 867 EA]).

Mit Kaufvertrag vom erwarb der Kläger das Flurstück … gasse x in H / Deutschland zu einem Kaufpreis von 170.000 EUR (Bl. 3 der ESt-Akten bzw. Einheitswertakten; Grundbuchauszug vom , Bl. 33-47 BMO IV). Übergeben wurde das Grundstück am . […]

Nachdem der Kläger das Gebäude für ca. 80.000 EUR unter Mitwirkung der G. M. (im Folgenden: G. M.) als Geldgeberin (s. das Schreiben der Volksbank W vom zu 3., Bl. 1 ff. BMO IV) und Gehilfin renoviert hatte, betrieb er auf 287 qm eine Fremdenpension (s. Anlage V zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007, Bl. 20 ff. der ESt-Akten). Er nutzte zusammen mit G. M., mit der er seit dem verheiratet ist, den Wohnteil mit 150 m² zu eigenen Wohnzwecken (Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom , Bl. 94 der ESt-Akten).

Seit dem Jahr 2005 ist G. M. die Lebenspartnerin des Klägers, die nach dem Erwerb des Gebäudes eingezogen ist (s. Aktenvermerk über die Befragung der G. M. am durch die Steufa, Bl. 305 ff. EA). Seit dem 21. Juni des Streitjahres 2006 hatte der Kläger G. M. die Verfügungsberechtigung über sein Konto bei der Volksbank W eingeräumt (Bl. 26 BMO II), über das die Lebenshaltungskosten bezahlt wurden (Bl. 29-158 BMO II).

Nach den Angaben des Einwohnermeldeamtes H / Deutschland ist G. M. am 15. Februar des Streitjahres 2007 … gasse x eingezogen, am […] weggezogen, am in H / Deutschland wieder eingezogen, am 1. April des Streitjahres 2009 nach E, … allee x weggezogen, am 30. Juni des Streitjahres 2009 wieder in H / Deutschland eingezogen und am nach L/CH, … strasse x weggezogen (s. Bl. 851-857 EA). Nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt E Baden-Württemberg vom (Bl. 47 EA) war die zuletzt in E/Baden, … allee x wohnhaft gewesene G. M. unter Angabe der Anschrift L/CH, … strasse x ins Ausland weggezogen.

Zum 30. Juni des Streitjahres 2009 meldete G. M. einen Betrieb […] an unter der Betriebsstätte … gasse x in H / Deutschland. Es handelt sich um eine Wiedereröffnung nach einer Verlegung aus einem anderen Meldebezirk (vgl. die Gewerbe-Anmeldung von der Gemeinde H / Deutschland, Bl. 861 EA). Das Gewerbe wurde zum umgemeldet (s. die Gewerbe-Ummeldung vom 2. Juni 2006, Bl. 859 EA). Unter der Anschrift … strasse x in L/CH hat die Fa. […] einen Briefkasten (Hinweis auf den Handelsregisterauszug aus dem Schweizerischen Handelsregister vom , Bl. 829 ff. EA).

Im Schreiben des Bürgermeisteramtes H / Deutschland vom wird bestätigt, dass eine Pension unter dem Namen des Klägers bei der Touristeninformation gemeldet ist (B. 313 BMO II).

Der Kläger ist nach der Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes H / Deutschland vom seit dem zur Zeit mit alleiniger Wohnung unter der Anschrift … gasse x, 79859 H / Deutschland gemeldet (Bl. 310-311 BMO II). Nach der Abmeldebestätigung der Gemeinde H / Deutschland vom ist er nach den Streitjahren zum aus der Wohnung … gasse x in H / Deutschland ausgezogen und nach X/CH, … strasse x umgezogen (Bl. 312 BMO II; Bl. 863 EA). Nach den Angaben von G. M. am (Bl. 305-309 EA) gegenüber der Steufa sei der Kläger in eine Einraumwohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses in der … strasse x in L/CH umgezogen, die einem Freund mit Namen V. J. gehöre. Wo der wohne, wisse sie nicht. Die Wohnung sei mit einem Teppich und einem Kühlschrank ausgestattet.

Der Kläger wurde ab dem für das Gebäude … gasse x in H / Deutschland zur Zweitwohnungssteuer veranlagt (s. 39 ff. der ESt-Akten).

Der Kläger arbeitete seit dem xx.xx. 1977 und auch in den Streitjahren als Arbeitnehmer der F AG (im Folgenden: F-AG bzw. Arbeitgeberin). Die Arbeitsverträge vom […] wurden dem Finanzgericht (FG) nicht vorgelegt (s. den Schriftsatz der C zu Rz. 10 ff. –Bl. 276, 280 ff. BMO; II. der Niederschrift vom –Niederschrift I– über den Termin vom zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits [Erörterungstermin] 2015, Bl. 281 ff. der FG-Akten). Das Arbeitsverhältnis wurde von der F-AG zum xx.xx. 2010 fristlos gekündigt (s. die Verfügung vom xx.xx. 2010 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Öffentliche Arbeitslosenkasse [Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons L-], Bl. 2 BMO I; Schreiben der F- BMO II, Bl. 273).

Nach den Feststellungen des erkennenden Senats hat der Kläger in den Streitjahren ausschließlich „im französischen Teil”) des Flughafens Basel-Mulhouse (EuroAirport Basel-Mulhouse Freiburg –im Folgenden: Flughafen F–) gearbeitet (s. die Luftbildaufnahme lt. Bl. 170 der FG-Akten). […]

Der Sitz und der Ort der Geschäftsleitung der F-AG befanden sich in den Streitjahren in L (Kanton L, Confoederatio helvetica [Schweizerische Eidgenossenschaft] –im Folgenden auch: Schweiz[…]. Dort hat sich der Kläger nur einmal aufgehalten, und zwar aus Anlass der Einweihung der neuen Firmenzentrale im Jahr 20xx.

Am ging beim Beklagten (dem Finanzamt –FA–) der vom Kläger ausgefüllte Fragebogen zur Prüfung inländischer Einkünfte ein (Bl. 4 der Einkommensteuerakten zur Steuernummer: xxxxx/xxxxx –ESt-Akten II–). Hierin erklärt der Kläger unter Angabe der Anschrift … strasse x, X/CH, dass er in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Er wohne seit seiner Geburt im Ausland. Im Übrigen könne eine Postzustellung auch über … gasse x, H / Deutschland erfolgen. Aus diesem Grundstück würden Vermietungseinkünfte (200 EUR/pro Monat) erzielt.

Am reichte der Kläger eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 für beschränkt Steuerpflichtige beim FA ein und erklärte einen Werbungskosten-überschuss aus Vermietung und Verpachtung von 10.504 EUR (= 1.066 EUR [Einnahmen] ./. 11.570 EUR [Werbungskosten]).

Am gab das FA für das Streitjahr 2006 einen Einkommensteuerbescheid und einen Verlustfeststellungsbescheid zur Post. Die Einkommensteuer wurde auf 0 EUR festgesetzt. Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung wurden mit 10.504 EUR berücksichtigt. Im Verlustfeststellungsbescheid wurde ein verbleibender Verlustvortag in derselben Höhe festgestellt. Die Bescheide wurden, weil sie nicht angefochten wurden, bestandskräftig.

Der Kläger reichte am für das Streitjahr 2007 und am für das Streitjahr 2009 Einkommensteuererklärungen (bezüglich des Streitjahres 2007 für beschränkt Steuerpflichtige) beim FA ein. Im Übrigen gab er auch Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ab. Er erklärte bezüglich des Betriebs der Fremdenpension inländische Einkünfte in Gestalt von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung von 9.839 EUR (für das Streitjahr 2007) und von 5.434 EUR (für das Streitjahr 2009). Nachdem der Kläger erstmals für das (nicht mehr streitbefangene) Jahr 2008 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 6.794 EUR erklärt hatte, setzte er auch für das Streitjahr 2009 solche Einnahmen an (in Höhe von 14.916 EUR).

Im Rahmen der Veranlagung für das Streitjahr 2007 wies das FA den Kläger im Schreiben vom darauf hin (Bl. 28 der ESt-Akten), dass er nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung und des Einwohnermeldeamtes (s. die Datenabfrage vom nach § 139b der AbgabenordnungAO–, Bl. 29 der ESt-Akten) in H / Deutschland einen Wohnsitz habe und damit gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. §§ 8 und 9 AO unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Dies gelte auch dann, wenn er einen weiteren Wohnsitz in der Schweiz habe. Der Kläger solle eine Einkommensteuererklärung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unter Einbeziehung seines Welteinkommens einreichen. Im Übrigen solle er angeben, in welchem Staat sein Mittelpunkt der Lebensinteressen liege (Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom [BGBl II 1972, 1022,BStBl I 1972, 519] –DBA-Schweiz 1971–).

Daraufhin reichte der Kläger am beim FA eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ein (Bl. 33 der ESt-Akten) und den von der F-AG am ausgestellten Lohnausweis mit einem Bruttolohn total von 81.770 CHF. Im Übrigen vertrat er unter Hinweis auf die Bescheide des Bürgermeisteramtes H / Deutschland über die Zweitwohnungssteuer vom für die Wohnung … gasse x in H / Deutschland (Bl. 32, 39-41 der ESt-Akten) die Auffassung, dass in H / Deutschland nur ein Zweitwohnsitz bestehe. Ansässigkeitsstaat sei weiterhin die Schweiz. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 seien seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit im Inland steuerfrei (unter Progressionsvorbehalt).

Daraufhin forderte das FA mit Verfügung vom zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärung zusätzliche Angaben und Belege an (Bl. 43, 44 der ESt-Akten). Im Einzelnen (wörtlich):

  • • Schweizerischer Steuerbescheid und Zahlungsnachweis über die bezahlte Steuer (50d Abs. 8 EStG; auf dem Lohnausweis ist keine einbehaltene Steuer ausgewiesen);

  • • Von welchem Wohnsitz aus fährt der Steuerpflichtige regelmäßig zur Arbeitsstelle?

  • • Zur Bestimmung der Ansässigkeit nach Art 4 DBA/Schweiz bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

    1. Wie groß ist die Wohnung in der Schweiz?

    2. Erlauben Größe und Ausstattung der jeweiligen Wohnung einen ständigen Aufenthalt? Bitte nähere Angaben zur Zahl der Zimmer, Ausstattung, Größe und Lage der Wohnanlage.

    3. Wie lange hielt/hält sich der Steuerpflichtige in der jeweiligen Wohnung tatsächlich auf?

    4. Wurde/wird die jeweilige Wohnung bei Abwesenheit der Steuerpflichtigen durch andere Personen genutzt ?

    5. Wurden/werden für die Zeiten der jeweiligen Abwesenheit Zustellungsbevollmächtigte bestellt bzw. Nachsendeanträge bei der Post hinterlegt?

    6. Wenn ja, bitte nähere Angaben.

    7. Welche Anschrift wurde/wird für Zeitschriftenabonnements bzw. andere wiederkehrende Lieferungen oder Leistungen verwendet?

    8. Wo fanden in Krankheitsfällen Behandlungen –von Notfällen abgesehen– statt?

    9. Welche verwandtschaftlichen Beziehungen bestanden/bestehen in beiden Staaten?

    10. Bestanden/bestehen darüber hinaus besondere persönliche Beziehungen zu Personen in einem der beiden Staaten?

    11. Wenn ja, welche?

    12. Welche Mitgliedschaften in Parteien, Vereinen oder Verbänden bestehen in Deutschland und in der Schweiz?

    13. Wurde/wird ein Kfz unterhalten und wo war/ist es angemeldet?

Anschließend legte der Kläger dem FA eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde X/CH vom vor (Bl. 59 ESt-Akten), nach der er in X/CH unter der aktuellen Wohnadresse … strasse x wohnhaft sei. Im Übrigen legte er noch Unterlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) des Kantons Y vor zur Staatssteuer (Bl. 55, 56 und 61 der ESt-Akten) und direkten Bundessteuer (Bl. 57, 58 und 61 der EStAkten). Des Weiteren legte er u.a. dar (Bl. 54 der ESt-Akten), dass er in der Regel von seinem Wohnsitz X/CH aus zur Arbeitsstelle fahre. Die 5-Zimmer-Wohnung in X/CH habe eine Wohnfläche von 115 qm und erlaube einen ständigen Aufenthalt. Während der Arbeitstage halte er sich überwiegend in der Schweiz, an Wochenenden in H / Deutschland auf. Die Wohnung in der Schweiz werde durch ihn –den Kläger– und seine Familie (Ehefrau und 2 Kinder) genutzt, die Zweitwohnung in H / Deutschland durch ihn selbst. Persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen bestünden in der Schweiz, eine freundschaftliche zu G. M. in H / Deutschland. Diese verwalte und betreue die Pension in H / Deutschland. Mitgliedschaften in Parteien und Vereinen bestünden weder in der Schweiz noch in Deutschland.

Der Sachbearbeiter für internationales Steuerrecht beim FA vertrat im Aktenvermerk vom folgende Auffassung zur steuerlichen Behandlung des grenzüberschreitenden Sachverhalts (Bl. 63 der ESt-Akten):

Der Steuerpflichtige hat einen Wohnsitz in H / Deutschland und ist damit gem. § 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach seinen Angaben hat er einen weiteren Wohnsitz im … strasse x, CH-X. Dort befindet sich sein Familienwohnsitz und damit der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Die Ansässigkeit iSd Art 4 DBA/Schweiz ist in der Schweiz anzunehmen. Da sowohl der Arbeitsort als auch die Ansässigkeit sich in der Schweiz befinden, hat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn die Schweiz. Der Nachweis der Versteuerung und tatsächliche Entrichtung der Steuer ist erfüllt (§ 50d Abs. 8 EStG). Der Lohn ist auch unter Anwendung der sog. überdachenden Besteuerung steuerfrei mit Anwendung des Progressionsvorbehalts (Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d DBA/Schweiz).

Die Ansässigkeit ist in den Folgejahren zu überprüfen (weiterhin Zahlung der Zweitwohnungssteuer, Adressenangaben auf den eingereichten Unterlagen usw.). Möglicherweise hat sich der Steuerpflichtige getrennt und ist als Grenzgänger zu veranlagen. Strassenentfernung H / Deutschland-L 86 km.

Der Fall kann hinsichtlich der erklärten ausl. Einkünfte wie erklärt veranlagt werden.

Die EK aus VuV bitte ich in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

Daraufhin gab das FA am für das Streitjahr 2007 einen Einkommensteuerbescheid zur Post (Bl. 805 EA), der, weil er nicht angefochten wurde, in formeller Hinsicht bestandskräftig wurde. Es folgte der Auffassung des Sachbearbeiters für Internationales Steuerrecht und berücksichtigte nur die erklärten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.839 EUR und setzte demzufolge die Einkommensteuer auf 0 EUR fest. Daneben stellte es im Verlustfeststellungsbescheid vom den verbleibenden Verlustvortrag in derselben Höhe fest. Dieser Bescheid wurde gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO (s. den Aktenvermerk vom , Bl. 64 der ESt-Akten) zugunsten des Klägers geändert und der verbleibende Verlustvortrag auf 20.343 EUR festgestellt (s. den Bescheid vom ).

Für das Streitjahr 2009 übersandte der Kläger dem FA die Anlage N-Gre und den Lohnausweis vom (Bruttolohn total: 84.535 CHF, Bl. 105 ff. und 116 der ESt-Akten). Er vertrat dabei die Auffassung, es handele sich um nach Doppelbesteuerungsabkommen/zwischenstaatlichen Übereinkommen mit der Schweiz steuerfreien Arbeitslohn (Zeile 21 der Anlage N für 2009, Bl. 103 der ESt-Akten). Im –unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO)– Einkommensteuerbescheid vom setzte das FA die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit für die F-AG mit 0 EUR an und begründete dies damit, dass der vom Kläger –für die in der Schweiz ausgeübte Arbeit– bezogene Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt freizustellen sei. Im Übrigen berücksichtigte das FA die vom Kläger erklärten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung von 5.434 EUR. Die Einkommensteuer betrug 0 EUR.

Im Verlustfeststellungsbescheid vom wurde unter Berücksichtigung der Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung von 5.434 EUR ein verbleibender Verlustvortrag von 44.989 EUR festgestellt. Beide Bescheide wurden, weil sie nicht angefochten wurden, in formeller Hinsicht bestandskräftig.

Im Anschluss an die anonyme Anzeige vom nahm die Steufa die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des Klägers auf, in deren Verlauf am wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung und Hinterziehung von Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für die Streitjahre 2006, 2007 und 2009 gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde (s. den Einleitungsvermerk gemäß § 397 Abs. 3 AO vom , Bl. 183-191 EA). Die Einleitung des Strafverfahrens wurde dem Kläger am bekanntgegeben (Tz. 2.2 Abs. 2 des Ermittlungsberichts vom , Bl. 877 ff. EA). Zuvor hatte der mit der Steuerfahndungsprüfung beauftragte Steuerfahnder im Rahmen von Vorfeldermittlungen am den Nachbarn T. O., … gasse y in H / Deutschland –im Folgenden: T. O. (B. 39 EA) und am den Postzusteller P. L. vom Zustellstützpunkt H / Deutschland (Bl. 43-54 EA) telefonisch befragt. Der Nachbar erklärte, dass der Kläger unter der Adresse … gasse x in H / Deutschland wohne, und der Postzusteller sagte aus, dass er ungefähr alle zwei Wochen Post für den Kläger zustelle.

Mit Beschluss vom ordnete das Amtsgericht D auf Antrag der Straf- und Bußgeldsachenstelle beim FA (im Folgenden: Strabu-Stelle) vom (Bl. 193 ff. EA) u.a. die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume und anderer Räume usw. des Klägers in H / Deutschland, … gasse x an. Wegen der am durchgeführten Durchsuchung wird auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebericht der Steufa verwiesen (Bl. 235 ff. EA). Insbesondere wird auf den Aktenvermerk vom über die Darlegungen der Ehefrau des Klägers (Bl. 305-309 EA) und die bei der Durchsuchung im Gebäude … gasse x in H / Deutschland gemachten Fotografien Bezug genommen (Bl. 353-427 EA). Im Übrigen wird auf Tz. 2.5 des Ermittlungsberichts vom in der Strafsache gegen den Kläger –im Folgenden: Ermittlungsbericht– (Vernehmung von Zeugen u.a. am der Nachbarn T. O. [Bl. 281-289 EA], U. G., … gasse z in H / Deutschland [Bl. 237-257 EA], F. L., … gasse zy in H / Deutschland, [Bl. 259-279 EA]) und zu den Sachverhaltsermittlungen der Steufa auf den Ermittlungsbericht Bezug genommen (Bl. 887 ff. EA).

Mit dem Übergabevertrag vom übertrug der Kläger den im Vertrag zu § 1 II. näher bezeichneten Grundbesitz … gasse x in H / Deutschland unentgeltlich auf seine Ehefrau. Die Übertragung erfolgte unter dem Vorbehalt des lebtäglichen Wohnrechts bzw. der Wohnungsreallast (§ 4 a.a.O.) und eines Rücktrittvorbehalts zugunsten des Klägers (§ 5 a.a.O.).

Die Steufa vertrat im Ermittlungsbericht die Auffassung (Bl. 877 ff. EA), dass der Kläger in den Streitjahren seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe, in abkommensrechtlicher Hinsicht im Inland ansässig gewesen sei und demzufolge mit seinen Einkünften (insbesondere aus nichtselbständiger Arbeit) i.S.v. § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG 2005-2007/2009) der Einkommensteuer unterliege.

Das FA folgte den Feststellungen der Steufa im erstmaligen Einkommensteuerbescheid vom für das Streitjahr 2005, im Einkommensteuerbescheid vom für das Streitjahr 2006 und in den Einkommensteueränderungsbescheiden vom für die Streitjahre 2007 und 2009. Als Änderungsbescheide wurden sie auf die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (für das Streitjahr 2007) und auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO (für das Streitjahr 2009) gestützt. Zur Begründung führte das FA aus, dass der Kläger seit dem seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, und er damit im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Aufgrund der Arbeitstätigkeit des Klägers in der Schweiz habe der Kläger den Grenzgängerstatus i.S.d. Art. 15a DBA-Schweiz 1971 i.d.F. des Protokolls vom (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) –DBA-Schweiz 1992 bzw. DBA-Schweiz 1971/1992– und deshalb unterlägen seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland. Eine Anrechnung einer Schweizerischen Quellensteuer (s. Art. 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Schweiz 1971/1992 i.V.m. Art. 15a Abs. 3 Buchstabe b DBA-Schweiz 1971/1992 i.V.m. III. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom –Verhandlungsprotokoll–[BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929]) komme mangels eines entsprechenden Nachweises für die Streitjahre 2005 und 2006 nicht in Betracht. Für die Streitjahre 2007 und 2009 rechnete das FA die von der F-AG vom Arbeitslohn des Klägers einbehaltene und an die ESTV abgeführte Schweizerische Quellensteuer auf Grund eines entsprechenden Nachweises (für das Streitjahr 2007 Bl. 38-40 BMO I und für das Streitjahr 2009 Bl. 53-56 BMO I) außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung im Rahmen der Anrechnungsverfügung nach Umrechnung in EUR in Höhe von 1.861 EUR (für das Streitjahr 2007) und 2.031 EUR (für das Streitjahr 2009) an (gemäß Art. 15a Abs. 3 Buchstabe a DBA-Schweiz 1971/1992 i.V.m. Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA-Schweiz 1971/1992 und III. des Verhandlungsprotokolls).

Für das Streitjahr 2007 hat der Kläger insgesamt 3.125,10 CHF (= 237,30 CHF [Direkte Bundessteuer, BL. 39 BMO I] + 2.887,80 CHF [Staatssteuer, Bl. 40 BMO I]), für das Streitjahr 2009 4.786,25 CHF (= 1,721 CHF [Gemeindesteuer, Bl. 51-53 BMO I] + 289,90 CHF [Direkte Bundessteuer Bl. 54 BMO I] + 2.785,55 CHF [Staatssteuer, Bl. 50 BMO I]) entrichtet. Für die Streitjahre 2005 und 2006 liegen dem FG lediglich die vom Kläger bei der ESTV eingereichten Steuererklärungen vor (Bl. 21 BMO I). Der Aufforderung des FG, weitere Unterlagen vorzulegen, kam der Kläger zunächst nicht nach (s. das Schreiben auf „richterliche Anordnung” vom , Bl. 298, 299 der FG-Akten). In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger eine „amtliche Bestätigung des Steuerdomizils” der Finanz- und Kirchendirektion der Steuerverwaltung des Kantons Y vom vor. Danach ist der Kläger im Kanton Y unter der Personenidentifikationsnummer xxx registriert. Er sei in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig und habe vom bis den ordentlichen Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern unterlegen.

Die vor der Steuerfahndungsprüfung ergangenen Verlustfeststellungsbescheide für die Streitjahre wurden vom FA aufgehoben.

Die form- und fristgerecht gegen die zuvor erwähnten Einkommensteuer-(änderungs)bescheide eingelegten Einsprüche wurden vom FA mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurückgewiesen. Auf die hierzu dargelegten Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, dass er im Inland mit seinen von der F-AG bezogenen Einkünften aus unselbständiger Arbeit nicht der Besteuerung unterliege, weil er im Inland nicht ansässig gewesen sei. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom Bezug genommen.

Am gab das FA –außerhalb des Streitpunkts des vorliegenden Klageverfahrens– Einkommensteueränderungsbescheide für die Streitjahre zur Post. Als Änderungsbescheide wurden sie auf die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO gestützt. Die Einkommensteueränderungsbescheide wurden gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens.

Der Kläger beantragt, die Einkommensteueränderungsbescheide für die Streitjahre 2005-2007/2009 vom , die Einkommensteuer(änderungs)bescheide für die Streitjahre 2005, 2007 und 2009 vom und für das Streitjahr 2006 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom (ersatzlos) aufzuheben.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

In der mündlichen Verhandlung trug der Vertreter des FA vor, dass nicht beabsichtigt sei, die Französische Steuerverwaltung (z.B. durch eine Spontanauskunft) darüber zu informieren, dass der Kläger mit seinen hier in Rede stehenden Einkünften aus unselbständiger Arbeit der Besteuerung in Frankreich unterliege. Er wisse aus seiner langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts und insbesondere auch aus Kontakten mit Französischen Finanzbeamten, dass in Frankreich sehr kurz bemessene Verjährungsfristen bestünden. Deshalb halte er eine Steuerfestsetzung für die lange zurückliegenden Streitjahre 2005-2007 und 2009 durch die Französische Steuerverwaltung für nicht mehr zulässig.

Am , und am fanden vor den Berichterstattern des erkennenden Senats Erörterungstermine statt. Auf die den Beteiligten bekanntgegebenen Niederschriften wird Bezug genommen. Im Erörterungstermin vom erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass er noch schriftsätzlich Stellung nehmen und ggf. auf mündliche Verhandlung verzichten werde. Der Berichterstatter des erkennenden Senats setzte ihm hierzu eine Frist bis zum . Im Schriftsatz vom legte der Prozessbevollmächtigte dar, dass er bis zum die Sache erledigen werde. Eine schriftliche Stellungnahme zum Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens erfolgte nicht mehr.

Mit Verfügung vom wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung auf den geladen, nachdem der Prozessbevollmächtigte dem FG zuvor mitgeteilt hatte, dass der Kläger und seine Ehefrau (G. M.) sich bis Mai auf Auslandsurlaub befänden (Schreiben vom , Bl. 418 der FG-Akten). Der am vom Prozessbevollmächtigten anschließend gestellte Antrag, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, weil er am bereits einen anderweitigen Termin wahrzunehmen habe (Bl. 473 der FG-Akten), wurde mit Verfügung vom abgelehnt im Hinblick auf die Vielzahl der bisher stattgegebenen Verlegungsanträge (Bl. 475 der FG-Akten und Aktendeckel der FG-Akten I). Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte am sofortige Beschwerde ein (Bl. 482 der FG-Akten), und im Übrigen lehnte er den Vorsitzenden Richter des erkennenden Senats wegen sachfremder Erwägungen aus Anlass der Ablehnung der Terminsverlegung wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Anschließend hat das FG auf Veranlassung des Vorsitzenden Richters des erkennenden Senats mit dem Prozessbevollmächtigten eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung auf den vereinbart. In der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger den Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit zurück.

G. M. wurde vom erkennenden Senat zur mündlichen Verhandlung als Zeugin geladen. Sie erschien zur mündlichen Verhandlung, verweigerte aber als Ehefrau des Klägers die Aussage. Die Aussagen der T U wurden auf eine CD gebrannt. Die CD befindet sich bei den FG-Akten.

Dem erkennenden Senat lagen folgende Akten vor:

  • • 1 Band Einkommensteuerakten Band I Steuernummer: xxxxx/xxxxx

  • • 1 Band Einkommensteuerakten Band I Steuernummer: xxxxx/xxxxx

  • • 1 Band Rechtsbehelfsakten Steuernummer: xxxxx/xxxxx

  • • 1 Band Einheitswertakten Aktenzeichen –Az.– xxx

  • • 1 Band Einheitswertakten unbebaute Grundstücke Az.: xxx

  • • 1 Band Einheitswertakten Az.: xxxxx

  • • 4 Bände Beweismittelordner (I-IV) Auftragsbuchnummer Steufa D 1 Band Ermittlungsakten

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich der Streitjahre 2005 und 2006 unbegründet. Für die Streitjahre 2007 und 2009 ist sie zu einem geringen Teil begründet und im Übrigen unbegründet.

I. Der Kläger war in den Streitjahren im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2005-2007/2009 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach § 8 AO hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein Wohnsitz setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (, BStBl II 1997, 447, Entscheidungsgründe zu II.3.). Das Vorliegen einer Wohnung setzt weder einen ständigen noch einen zeitlich überwiegenden Aufenthalt an dem betreffenden Ort voraus (, BFH/NV 2007, 1893, Entscheidungsgründe zu II.1.c). Es genügt, dass sich der Steuerpflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit in der Wohnung aufhält (, BStBl Il 1996, 2, Entscheidungsgründe zu II.1.).

Ob die Voraussetzungen des § 8 AO erfüllt sind, ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen (, BFH/NV 2008, 351), wobei alle Umstände herangezogen werden können, die nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat, um sie als solche zu benutzen (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 447, Entscheidungsgründe zu II.3.). Der Wille des Steuerpflichtigen kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er sich objektiv nach außen manifestiert (Buciek in: Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, AO, FGO, Nebengesetze, Kommentar, AO § 8, Anm. 38).

2.a) Nach diesen Rechtsgrundsätzen hatte der Kläger in den Streitjahren 2005 und 2006 (bis etwa im Juli) in W / Deutschland im … weg x seinen Wohnsitz. Er hatte dort nach den objektiv erkennbaren Tatsachen eine Wohnung inne. Die Wohnung bestand nach den Angaben im Mietvertrag vom (Bl. 681 ff. EA) aus zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten (2 Zimmer, 1 Bad mit Einrichtung, 1 Diele, 1 Speisekammer, 1 Balkon und 1 Keller), die der Kläger –wie sich den Verbrauchsabrechnungen und den Aussagen seiner damaligen Lebensgefährtin, der vom erkennenden Senat als Zeugin gehörten T U unzweifelhaft entnehmen lässt– auch tatsächlich zu Wohnzwecken regelmäßig genutzt hat (s. die Einzelabrechnungen für den Zeitraum 1. Januar des Streitjahres 2005 bis zum 25. Juli des Streitjahres 2006, Bl. 653-661 EA).

Die Wohnung war eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers entsprechende Bleibe. Dies ergibt sich u.a. aus den glaubhaften Aussagen der Zeugin T U, mit der der Kläger bis Mitte des Streitjahres 2005 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat. Deren Aussagen hat der Kläger nicht widersprochen.

Aufgrund des von ihm als Mieter abgeschlossenen Mietvertrags hatte der Kläger im Übrigen auch die –für die Annahme des Wohnsitzes– erforderliche eigene Verfügungsmacht über die zum Aufenthalt geeigneten und entsprechend eingerichteten Räume im … weg x in W / Deutschland. Des Weiteren hat der Kläger diese Wohnung regelmäßig genutzt. Er ist –wie die Zeugin T U zur Überzeugung des erkennenden Senats dargelegt hat– jeden Tag morgens von der Wohnung in W / Deutschland zu seinem Arbeitsort nach F gefahren und abends wieder dorthin zurückgekehrt. Dieser Sachverhalt wird im Übrigen auch durch die Aussagen des Vermieters, […] bei seiner Vernehmung als Zeuge durch die Steufa am bestätigt. Danach hat der Kläger dem Zeugen […] erzählt, dass er von der Wohnung über die Autobahn schnell in F sei, wo er arbeite (Bl. 667 [671]).

Eine Berücksichtigung dieser –gegenüber den Beamten der Steuerfahndung gemachten– Aussagen des Zeugen […] im vorliegenden Klageverfahren ist zulässig, ohne dass der erkennende Senat gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 FGO) verstoßen hat. Der Kläger hatte bei der Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Gelegenheit, die Aussagen des […] zur Kenntnis zu nehmen. Einwendungen gegen die Aussagen des Zeugen […] wurden nicht erhoben. Einen Beweisantrag, den […] als Zeuge im vorliegenden Klageverfahren zu vernehmen, hat der Kläger nicht gestellt. Aus diesen Gründen drängte sich dem erkennenden Senat eine Vernehmung von […] als Zeugen nicht auf (, BFH/NV 2012, 761; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, FGO § 81 Anm. 30 mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Einwendungen gegen die Annahme eines Wohnsitzes in W / Deutschland im Erörterungstermin vom und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt hat (s. IV.6. der Niederschrift I).

b) Seit dem Frühjahr des Streitjahres 2006 hatte der Kläger für den verbleibenden streitbefangenen Zeitraum in H / Deutschland im Gebäude … gasse x seinen Wohnsitz i.S.d. § 8 AO. Er hatte dort nach den objektiv erkennbaren Tatsachen eine Wohnung inne. Die dortige Wohnung mit 150 m² (= 34,32 % der Gesamtfläche), die er mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau G. M. nutzte, bestand aus zu dauerhafter Nutzung als Wohnung geeigneten Räumen. Hierüber bestand zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Eignung, die Räume zu Wohnzwecken zu nutzen, ergibt sich im Übrigen anhand der Aufnahmen, die die Steufa am Tag der Durchsuchung am gemacht hat (Bl. 353-421 EA). Diesen ist in eindeutiger, nicht zweifelhafter Weise zu entnehmen, dass die Wohnung zum dauerhaften Wohnen eingerichtet war. Dass sich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufnahme der Bilder gegenüber denjenigen in den Streitjahren geändert hatten, wurde weder vom Kläger vorgetragen noch ergeben sich hierfür Hinweise aus den dem FG vorliegenden Akten. Die Wohnung stellte eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers entsprechende Bleibe dar. In der Wohnung waren alle für einen Aufenthalt erforderlichen persönlichen Gegenstände vorhanden (z.B. Kleidungsstücke [Krawatten, Unterwäsche, Anzüge] und Schuhe usw., Waschuntensilien für den Kläger, Medikamente, berufliche Unterlagen und die Freizeitgestaltung betreffende Gegenstände usw.).

Aufgrund des am 20. März des Streitjahrs 2006 abgeschlossenen Kaufvertrags hatte der Kläger im Übrigen auch die –für die Annahme des Wohnsitzes– erforderliche eigene Verfügungsmacht über die zum Aufenthalt geeigneten und entsprechend eingerichteten Räume … gasse x in H / Deutschland. Des Weiteren hat der Kläger diese Wohnung regelmäßig genutzt. Er ist –wie den Darlegungen des Nachbarn T. O. bei seiner Vernehmung durch Beamte der Steuerfahndung am als Zeuge zu entnehmen ist (Bl. 281 ff. EA)– an Werktagen regelmäßig morgens gegen 7.00 Uhr von seiner Wohnung in H / Deutschland zu seinem Arbeitsort gefahren und abends gegen 17.30 Uhr wieder zurückgekehrt (wegen weiterer Einzelheiten: Bl. 287 EA).

Eine Berücksichtigung dieser –gegenüber den Beamten der Steuerfahndung gemachten– Aussagen des Zeugen T. O. im vorliegenden Klageverfahren ist zulässig, ohne dass der erkennende Senat gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 FGO) verstoßen hat. Der Kläger hatte bei der Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Steufa, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Gelegenheit, die Aussagen des T. O. zur Kenntnis zu nehmen. Einwendungen gegen diese zuvor wiedergegebenen Aussagen wurden nicht erhoben. Einen Beweisantrag, T. O. als Zeugen im vorliegenden Klageverfahren zu vernehmen, hat der Kläger nicht gestellt. Aus diesen Gründen drängte sich dem erkennenden Senat dessen Vernehmung als Zeugen nicht auf (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 761; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, FGO § 81 Anm. 30 mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Einwendungen gegen die Annahme eines Wohnsitzes in H / Deutschland im Erörterungstermin vom und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt hat (s. IV.6. der Niederschrift I).

c) Des Weiteren berücksichtigt der erkennende Senat im zuvor dargelegten Zusammenhang, dass –unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen– der Kläger entgegen seinem Vorbringen in X/CH im … strasse x in den Streitjahren keinen Wohnsitz (mehr) hatte.

aa) Das Vorliegen einer Wohnung setzt neben der Nutzungsmöglichkeit voraus, dass die Wohnung dem Steuerpflichtigen in dem maßgeblichen Zeitraum als Bleibe dient (, BFH/NV 2001, 1018). Das ist dann der Fall, wenn sie entweder ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu Wohnzwecken aufgesucht wird (, BStBl II 2001, 279) oder zumindest für eine solche Nutzung bereitgehalten wird (, BStBl II 1996, 2). Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Besuchszwecken reicht nicht aus (, BStBl II 1989, 182; in BStBl II 1994, 887; jeweils mit weiteren Nachweisen).

bb) Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat die Wohnung in X/CH, nachdem der Kläger sich zum von seiner damaligen Ehefrau getrennt, aus dem ehelichen Logis ausgezogen, die Schlüssel zum ehelichen Logis abgegeben hatte, dem Kläger nicht mehr –wie für die Annahme eines Wohnsitzes erforderlich– als Bleibe zur Verfügung gestanden. Sie diente dem Kläger nur noch als Postanschrift. Er holte lediglich die dort für ihn eingegangene Post regelmäßig donnerstags ab, wobei er sich bei diesen Gelegenheiten nur sehr kurz in der Wohnung aufgehalten hat. Das Postabholen erledigte der Kläger auf dem Heimweg von seinem Arbeitsort F, wobei sich die Dauer der Heimfahrt um ca. zwei Stunden verlängerte. Dies hat die Zeugin T U ohne Widerspruch des Klägers und hiervon unabhängig einleuchtend vorgetragen. Ihren in sich schlüssigen Aussagen folgt der erkennende Senat ohne Bedenken. Bestätigt wird deren Aussage durch die Darlegungen der Nachbarin von S. B., N T als Zeugin gegenüber der Steufa am (Bl. 561 EA): Der Kläger habe bei seiner Familie nur noch eine Postadresse gehabt, wobei seine damalige Ehefrau (S. B. dies nur den gemeinsamen Kindern zuliebe akzeptiert hat. Der erkennende Senat berücksichtigt in diesem Zusammenhang die Niederschrift, die die Steufa über die Zeugenvernehmung der N T angefertigt hat, weil diese wegen ihres Wohnsitzes in der Schweiz für die Erhebung eines unmittelbaren Beweises durch eine Vernehmung bezüglich dieses Auslandssachverhalts (§ 90 Abs. 2 AO) vor dem erkennenden Senat nicht erreichbar war (, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR–1988, 558). Die Zeugin N T wurde vom Kläger (trotz mehrfacher Hinweise durch die Berichterstatter im vorliegenden Verfahren) ebenso wie seine Kinder und seine inzwischen vom ihm geschiedene Ehefrau S. B. nicht in der mündlichen Verhandlung als Zeugin gestellt (Hinweis auf den , BFH/NV 2008, 2028; Herbert in: Gräber, FGO, Kommentar, 8. Aufl., § 76 Anm. 42 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH).

cc) Im Übrigen kam der Kläger der Aufforderung des Berichterstatters des erkennenden Senats nicht nach (ohne Angabe von Gründen), eine substantiierte und detaillierte Beschreibung der Nutzung der Wohnung in X/CH darzulegen und zu beweisen (III.8. der Niederschrift I). Damit hat der Kläger gegen den allgemeinen Prozessgrundsatz verstoßen, nach dem er an der Aufklärung des Prozessstoffes mitwirken muss und die Aufklärung eines unklaren Sachverhalts vor allem Sache desjenigen ist, der dem Sachverhalt am nächsten steht, und ihn deshalb der Nachteil trifft, wenn der Sachverhalt nicht (restlos) aufgeklärt werden kann (, BFH/NV 1986, 638). Hat demnach der Kläger infolge der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht den Nachweis dafür erbracht, dass ihm die Wohnung in X/CH in den Streitjahren als Bleibe diente, so war dieser Umstand im Rahmen der dem erkennenden Senat obliegenden freien Beweiswürdigung dahin zu werten, dass die Wohnung in X/CH vom Kläger tatsächlich nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu Wohnzwecken genutzt wurde, und er damit dort keinen Wohnsitz i.S.d. § 8 AO innehatte.

II. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers infolge seiner inländischen Wohnsitze in den Streitjahren hat zur Folge, dass sich nach dem Welteinkommensprinzip die inländische Steuerpflicht auf alle steuerbaren Einkünfte des Klägers erstreckt und zwar unabhängig davon, ob sie aus dem Inland oder –wie zum Beispiel im Streitfall– aus dem Ausland stammen (§ 1 Abs. 1 EStG 2005-2007/2009 i.V.m. § 2 Abs. 1 EStG 2005-2007/2009). Danach ist der Kläger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für seine in einem ausländischen Staat (hier: Frankreich) für die F-AG ausgeübte Arbeit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG 2005-2007/2009 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 19 EStG 2005-2007/2009; § 34d Nr. 5 Satz 1 EStG 2005-2007/2009).

III. In abkommensrechtlicher Hinsicht unterliegt der Kläger entgegen der Auffassung der Beteiligten mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit nicht der Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 (siehe nachfolgend zu 1.), sondern der Regelung über die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom (BGBl II 1961, 397, BStBl I 1961, 342) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom (BGBl II 1970, 719, BStBl I 1970, 902) und des Zusatzabkommens vom (BGBl II 2002, 2370, BStBl I 2002, 891) –DBA-Frankreich 1959– (siehe nachfolgend zu 2.).

1. Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 ist ein Grenzgänger i.S.d. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 jede in einem Vertragstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) ansässige Person, die in dem anderen Staat (hier: Schweiz) ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Die Voraussetzungen für die Annahme, dass der Kläger in den Streitjahren den Status eines Grenzgängers hatte mit der Folge eines Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich seiner Vergütungen von der F-AG (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992), liegen nicht vor.

a) Der Kläger war zwar in den Streitjahren ausschließlich im Inland ansässig nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 (i.V.m. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992), weil er nach den Feststellungen des erkennenden Senats im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (s. zuvor II.) und nach Schweizerischem Recht in der Schweiz nicht unbeschränkt steuerpflichtig war. Er hatte nach der –auf der Grundlage der Trennungsvereinbarung vom zum vollzogenen– tatsächlichen und rechtlichen Trennung von seiner in der Schweiz lebenden damaligen Ehefrau an deren Wohnort in X/CH in den Streitjahren keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt mehr (vgl. zuvor zu I.2.c).

Hierzu hätte er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten müssen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts –BGer– vom 2C_452/2012, 2C_453/2012 in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland B.4.2 Nr. 69). Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Steuern vom –DBG– SR 642.11, www.admin.ch) und Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom –StHG– [SR 642.14] sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerpflichtigen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben (s. § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Y vom in der in den Streitjahren geltenden Fassung –StG/BL– und § 8 Abs. 5 StG/BL). Dies war jedoch in den Streitjahren nicht der Fall. Der Kläger war nach den zuvor vorgenannten Schweizer Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht kraft persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig, weil er keinen steuerrechtlichen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz hatte. Er besuchte die Wohnung in X/CH, nachdem er seine Familie zum verlassen hatte, nur, um die dort für ihn eingegangene Post abzuholen. Unter der Anschrift der Wohnung unterhielt er lediglich eine Postanschrift. Im Übrigen hatte der Kläger in den Streitjahren Lebensgefährtinnen, mit denen er im Inland in Wohnungen zusammenlebte, die er nach den Umständen im vorliegenden Fall innehatte und auch tatsächlich beibehalten und genutzt hat (s. zuvor I.).

b) Jedoch hatte der Kläger nach den Feststellungen des erkennenden Senats nicht –wie für die Anwendung des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 zwingend geboten– seinen Arbeitsort auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz (s. II.1. der Niederschrift I), von dem er regelmäßig an seinen Wohnsitz im Inland hätte zurückkehren müssen (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992). Denn der Kläger hielt sich in den Streitjahren nicht in der Schweiz auf, um dort seine Arbeit tatsächlich auszuüben (BFH-Beschlüsse vom I B 94/10, BFH/NV 2011, 802; vom I B 80/01, BFH/NV 2002, 1423), sondern auf Französischem Territorium (siehe nachfolgend zu 2.). Der Umstand, dass die Arbeitgeberin des Klägers, die F-AG, ihren Sitz und den Ort der Geschäftsleitung in der Schweiz hatte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07, EFG 2009, 1399, juris; insoweit bestätigt und aus anderen Gründen aufgehoben: , BFH/NV 2010, 1820, Entscheidungsgründe zu II.2.; vom I R 76/09, BStBl II 2012, 276 zu II.7.c)bb); s. Fach A Teil 2 Nummer 13 des Grenzgängerhandbuchs der Finanzverwaltung Baden-Württemberg –im Folgenden: Grenzgängerhandbuch–).

2. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959 können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Nach Art. 20 Abs. 1 Halbsatz 1 Buchstabe a Halbsatz 2 DBA-Frankreich 1959 wird die Doppelbesteuerung bei in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959 dadurch vermieden, dass von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die aus Frankreich stammenden Einkünfte ausgenommen werden, die nach diesem Abkommen besteuert werden können. Der Bundesrepublik Deutschland bleibt das Recht, die auf diese Weise von der inländischen Besteuerung ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 20 Abs. 1 Halbsatz 1 Buchstabe a Halbsatz 2 DBA-Frankreich 1959).

a) Danach sind die streitigen Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ausgenommen und damit im Inland steuerfrei (unter Progressionsvorbehalt, § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG 2005-2007/2009).

aa) Der Kläger war in den Streitjahren im Inland ansässig i.S.v. Art. 20 Abs. 1 Halbsatz 1 Buchstabe a Halbsatz 2 DBA-Frankreich 1959 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a DBA-Frankreich 1959. Nach dieser Bestimmung bedeutet „eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person” (in Art. 20 Abs. 1 Halbsatz 1 Buchstabe a Halbsatz 2 DBA-Frankreich 1959), dass sie nach dem Recht dieses Staates (hier: der Bundesrepublik Deutschland) dort auf Grund (u.a.) ihres Wohnsitzes steuerpflichtig ist. Der Kläger war in den Streitjahren auf Grund seines Wohnsitzes in W / Deutschland und H / Deutschland in Inland (einkommen)steuerpflichtig. Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen zu I. Bezug genommen.

bb) Im Streitfall hat Frankreich das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit, weil der Kläger gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959 die persönliche Tätigkeit, aus der seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit herrühren, auf Französischem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. F, wo der Kläger in den Streitjahren ausschließlich und tatsächlich gearbeitet hat, liegt auf Französischem Hoheitsgebiet ([…]).

b) Auf der Grundlage der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959, die dem Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959 vorgeht, ergibt sich kein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der hier in Rede stehenden Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit.

aa) Nach Art. 13 Abs. 5 Buchstabe a DBA-Frankreich 1959 können abweichend von Absatz 1 (siehe zuvor zu 2.a) Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates (hier: Frankreich) arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Staates (hier: Bundesrepublik Deutschland) haben, nur in diesem Staat (hier: in der Bundesrepublik Deutschland) besteuert werden. Danach kommt ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Tätigkeit nicht in Betracht, weil der Kläger seine ständige Wohnstätte, zu der er in der Regel jeden Tag von seinem Arbeitsort F im Grenzgebiet in Frankreich zurückkehrte, nicht im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte.

bb) Seine ständigen Wohnstätten hatte der Kläger in den Streitjahren in W / Deutschland und H / Deutschland, weil die Wohnungen a.a.O. nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet waren, der Kläger über sie ständig verfügen konnte und sie regelmäßig genutzt hat (Hinweis auf die BFH-Entscheidungen vom I B 29/14, BFH/NV 2016, 557; vom I R 22/06, BStBl II 2007, 812; vom I R 40/97, BStBl II 1999, 207; Wassermeyer/Kaeser in:Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Art. 4 MA Rn. 53 ff. mit umfangreichen Nachweisen). Beide Gemeinden liegen jedoch außerhalb des Grenzgebiets i.S.d. Art. 13 Abs. 5 Buchstabe b DBA-Frankreich 1959 (Hinweis auf die Aufstellung der in den Streitjahren zum Grenzgebiet im Sinne des Art. 13 Absatz 5 Buchstabe b DBA-Frankreich 1959 zählenden deutschen Städte und Gemeinden: Fra-108/85, BStBl I 1985, 310; Hinweis auf die Aufstellung der zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Abs. 5 Buchstabe b des Abkommens zählenden deutschen Städte und Gemeinden lt. der Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 der am in Kraft getretenen Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik [Deutsch-Französische KonsultationsvereinbarungsverordnungKonsVerFRAV–] vom 20. Dezember 2010, BStBl I 2011, 104; BGBI I 2010, 2138), so dass eine inländische Besteuerung des Klägers als Grenzgänger mit seinen von der F-AG bezogenen Vergütungen ausscheidet.

IV. Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Besteuerung im Inland nach dem verfassungskonformen (, Deutsches Steuerrecht –DStR–2016, 359), mit Wirkung ab dem Jahr 2004 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 vom StÄndG 2003– BGBl I 2003, 2645) –EStG 2002 n.F.– in das EStG eingefügten § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. (i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2003).

1. Nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. wird die Freistellung bei der Veranlagung nur gewährt, wenn die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.

a) Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind die Einkünfte des Klägers aus seiner in Frankreich in F ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 Halbsatz 1 Buchstabe a Halbsatz 2 DBA-Frankreich 1959 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959 (s. zuvor zu III.) nicht von der deutschen Besteuerung freizustellen, sondern in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nach § 32 EStG 2005-2007/2009 aufzunehmen. Für den erkennenden Senat steht mangels eines entsprechen Nachweises durch den Kläger fest, dass die Französische Republik, die das Besteuerungsrecht hinsichtlich der streitigen Einkünfte nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959 hat, auf ihr Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Einkünfte des Klägers für seine in Frankreich ausgeübte Tätigkeit nicht verzichtet hat. Sie hat ihr Besteuerungsrecht nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des erkennenden Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) ausschließlich deshalb nicht ausgeübt, weil sie von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt durch die Beteiligten (und dabei insbesondere durch den Kläger) pflichtwidrig und/oder aus Unkenntnis der maßgeblichen abkommensrechtlichen Rechtsgrundsätze nicht informiert wurde, wobei dieser Zustand wohl bis heute fortdauert.

b) Diese Auslegung nach dem Wortlaut steht auch in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F.. Die Vorschrift will verhindern, dass Einkünfte deshalb nicht besteuert werden, weil der Steuerpflichtige die Einkünfte im Tätigkeitsstaat pflichtwidrig nicht erklärt und dieser Staat seinen Steueranspruch nicht mehr durchsetzen kann, wenn er nachträglich von Sachverhalten erfährt, weil dann z.B. keine Vollstreckungsmöglichkeiten mehr bestehen (Bundestagsdrucksache –im Folgenden: BT-Drs. bzw. BT-Druck.– 15/1562, Seite 39 ff. zu Nummer 22 [§ 50d], zu Buchstabe b [Absatz 8]; , I R 55/07, BFH/NV 2008, 1487).

Im Streitfall hat der Kläger seine Einkünfte aus der in F ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit gegenüber der Französischen Finanzverwaltung nicht erklärt. Infolge deren Unkenntnis von dem hier in Rede stehenden Sachverhalt ist die Annahme ausgeschlossen, die Nichtbesteuerung habe ihre Ursache in einem Verzicht der Französischen Steuerverwaltung auf das Recht die hier in Rede stehenden Einkünfte des Klägers gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 5 Buchstaben a und b DBA-Frankreich 1959 in Frankreich der Besteuerung zu unterwerfen. Unberührt hiervon sind für den erkennenden Senat auf der Grundlage von nach außen erkennbaren Umständen (z.B. Verständigungsvereinbarungen, Äußerungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung) keine Anhaltspunkte erkennbar für einen Verzicht der Französischen Steuerverwaltung auf das Besteuerungsrecht für die hier in Rede stehenden Einkünfte des Klägers. Dabei berücksichtigt der erkennende Senat auch, dass nicht zum ersten Mal bei einem – F für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber arbeitenden– Arbeitnehmer nach der notwendigen Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Finanzgericht die Zuweisung des Besteuerungsrechts hinsichtlich seiner Vergütungen an die Französische Republik zweifelsfrei festgestellt wurde (trotz der unmissverständlichen –aus dem Jahr 1996 stammenden– Anweisung mit der Zuweisung des Besteuerungsrechts in solchen Fällen an die Französische Republik lt. Fach A Teil 2 Nummer 13 des Grenzgängerhandbuchs).

c) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er einen Nachweis für den Verzicht der Französischen Steuerverwaltung auf die Besteuerung seiner streitigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu erbringen brauchte, weil aus anderen Gründen ohnehin deren Verzicht auf das Besteuerungsrecht bereits feststand (vgl. , BFH/NV 2012, 862; zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Die Französische Steuerverwaltung hat nicht auf Grund der insoweit in Betracht zu ziehenden, zwischen der Schweiz und Frankreich bestehenden abkommensrechtlichen Regelungen zur Grenzgängerbesteuerung auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet.

aa) Die Französische Republik hat nicht nach den Bestimmungen des Art. 17 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht vom (SR 0.672.934.91) –DBA Schweiz-Frankreich 1966– i.V.m. Art. 1, 3 der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom –Grenzgängerabkommen 1983– (Bundesblatt –BBl– 1983 II 535, abrufbar unter: www.admin.ch; Hinweis in diesem Zusammenhang: BGer, Entscheid vom i.S. X. c[ontre]. Steuerverwaltung des Kantons Genf und Verwaltungsrekurskommission des Kantons Genf, Pra [2010] Nr. 124, 2C_319/2009, 2 C_321/2009, Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts –BGE– 136 II 241, Erwägungen zu III.9.) auf ihr Besteuerungsrecht hinsichtlich der streitigen Einkünfte des Klägers (zugunsten des Besteuerungsrechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft) verzichtet. Denn eine Anwendung des Grenzgängerabkommens, das eine Zuweisung des Besteuerungsrechts bezüglich der Vergütungen eines Grenzgängers an den Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (hier ggf. die Schweiz) vorsieht, scheidet nach Art. 3 des Grenzgängerabkommens schon deshalb aus, weil der Kläger in F nicht bei (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) einem in diesem anderen Staat (Frankreich) ansässigen Arbeitgeber eine bezahlte Tätigkeit ausgeübt hat, sondern für seine in der Schweiz ansässige Arbeitgeberin (die in L ansässige F-AG). Im Übrigen ist der Kläger auch nicht in der Regel jeden Tag –wie in Art. 5 des Grenzgängerabkommens 1983 gefordert– in die Schweiz zurückgekehrt, sondern zu seinen ständigen Wohnstätten bzw. Wohnsitzen in W / Deutschland bzw. H / Deutschland in die Bundesrepublik Deutschland. Schließlich war der Kläger nach den Feststellungen des erkennenden Senats auch nicht –wie in Art. 3 des Grenzgängerabkommens vorgesehen– in den Streitjahren in der Schweiz ansässig gewesen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz-Frankreich 1966 (s. zuvor zu I.2.c).

bb) Da der Kläger nicht in der Schweiz, sondern in der Bundesrepublik Deutschland ansässig war, kommen auch die allgemeinen Regelungen zur Verteilung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zwischen der Schweiz und Frankreich nach Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA Schweiz-Frankreich 1966 nicht zur Anwendung, so dass hieraus kein Besteuerungsrecht der Schweiz für die hier in Rede stehenden Einkünfte des Klägers abgeleitet werden kann.

cc) Im Übrigen kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass inzwischen –wie vom Vertreter des FA zur Begründung für einen Verzicht auf eine Spontanauskunft (Art. 22 Abs. 2 DBA-Frankreich 1959; § 117 Abs. 2 AO) in der mündlichen Verhandlung erklärt– in Frankreich eine Steuerfestsetzung hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für die schon länger zurückliegenden Streitjahre wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchgeführt werden kann.

Der eventuelle Eintritt der Verjährung bedeutet unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. nicht, dass der Kläger den Verzicht auf das der Französischen Republik zustehende Besteuerungsrecht nicht (mehr) nachweisen muss, weil damit aus anderen Gründen ohnehin der Verzicht des Tätigkeitsstaates (Frankreich) auf das Besteuerungsrecht hinsichtlich der streitigen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bereits feststeht (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 812). Der aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sich ergebende und für deren Auslegung maßgebliche „Wille des Gesetzgebers” (Sachs, Anm. in Juristische Schulung –JuS– zum , juris) ging dahin, dass mit einem Nachweis über den tatsächlich erklärten oder sonst sich ergebenden Verzicht des Tätigkeitsstaates auf sein Besteuerungsrecht gerade das verhindert werden soll, was im Streitfall (ggf.) geschehen ist, dass nämlich der Tätigkeitsstaat (hier: Frankreich) die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit deshalb nicht besteuert (bzw. nicht mehr besteuern kann), weil der Steuerpflichtige (hier: der Kläger) im Tätigkeitsstaat seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit pflichtwidrig nicht erklärt hat, und der Tätigkeitsstaat deshalb seinen Steueranspruch nicht mehr durchsetzen kann, wenn er von dem Sachverhalt erfährt. Es geht also darum, die „Steuermoral” der Arbeitnehmer, demzufolge deren Einstellung zu Steuern und zur Besteuerung zu stärken (BT-Drs. 15/1562 Seite 39 zu Nummer 22 [§ 50d], zu Buchstabe b [Absatz 8]; , BFH/NV 2012, 1056, Entscheidungsgründe zu B.II.3.b)bb)bbb); , BFH/NV 2015, 1250, zu II.3.).

Da der Kläger den hiernach erforderlichen Nachweis über einen Verzicht der Französischen Steuerverwaltung auf das Besteuerungsrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959 hinsichtlich seiner Einkünfte aus der in Frankreich ausgeübten unselbständigen Arbeit nicht erbracht hat (z.B. durch Vorlage von Steuererklärungen, Steuerbescheiden, Zahlungsnachweisen, Bescheinigungen, gutachterlichen Stellungnahmen der Französischen Steuerverwaltung usw.), sind diese nicht nach Art. 20 Abs.1 Halbsatz 1 Buchstabe a Halbsatz 2 DBA-Frankreich 1959 von der Besteuerung im Inland (unter Progressionsvorbehalt) auszunehmen, sondern gemäß § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. der Besteuerung im Inland zu unterwerfen.

dd) Der Kläger hätte nach den zuvor dargelegten Erwägungen in jedem Fall einen Verzicht der Französischen Steuerverwaltung auf ihr Besteuerungsrecht wegen Eintritts der Verjährung hinsichtlich der streitigen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit substantiiert und detailliert nachzuweisen (z.B. durch Vorlage von bei der Französischen Steuerverwaltung eingereichten Steuererklärungen, von Steuerbescheiden der Französischen Steuerverwaltung, des Schriftverkehrs mit der Französischen Steuerverwaltung u.ä.; vgl. in diesem Zusammenhang: , BStBl II 2015, 448). Da dies bisher (s. § 50d Abs. 8 Sätze 2 und 3 EStG 2002 n.F.) nicht geschehen ist, konnte der erkennende Senat offen lassen, ob der Eintritt der Verjährung einer Steuerfestsetzung für die Streitjahre im Tätigkeitsstaat Frankreich tatsächlich entgegensteht. Er war deshalb, weil insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verjährung der Steueransprüche dargelegt wurden, auch nicht verpflichtet, gemäß §§ 76 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 1, 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der ZivilprozessordnungZPO– den Eintritt der Verjährung selbst festzustellen (auf der Grundlage des französischen Steuerrechts durch Beauftragung eines sachverständigen Gutachters).

Der Verpflichtung des Klägers, einen Nachweis i.S.d. § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. darüber zu erbringen, dass der Tätigkeitsstaat Frankreich auf sein Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959 hinsichtlich der Vergütungen für seine nach F ausgeübte Tätigkeit verzichtet hat, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (wie sich aus der amtlichen Bestätigung der ESTV des Kantons Y vom und den Feststellungen des erkennenden Senats zu den Streitjahren 2007 und 2009 lt. Seite 15 Abs. 2 des Tatbestandes ergibt) die hier in Rede stehenden Vergütungen des Klägers der Besteuerung in der Schweiz unterworfen hat, und der Kläger die in der Schweiz festgesetzten Steuern auch entrichtet hat (wobei für die Streitjahre 2005 und 2006 allerdings Angaben zur Höhe der festgesetzten und gezahlten Steuer fehlen). Damit es ist im Streitfall zwar keine sog. Keinmalbesteuerung eingetreten, die nach Auffassung des Gesetzgebers (s. hierzu: Mitschke, DStR 2011, 2221) rechtfertigt, die Freistellung lt. dem einschlägigen Abkommensrecht nicht zu gewähren und eine Besteuerung im Inland durchzuführen (§ 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F.). Gleichwohl ist eine Besteuerung der hier in Rede stehenden Vergütungen des Klägers nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. zulässig. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann die Frage der doppelten Nichtbesteuerung –der sog. Keinmalbesteuerung– (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1250 zu II.3.) aus der Natur der Sache heraus nur beantwortet werden auf der Grundlage der Verteilung des Besteuerungsrechts zwischen dem Tätigkeitsstaat (hier: Frankreich) und dem Ansässigkeitsstaat (Bundesrepublik Deutschland) nach dem maßgeblichen –bilateral zwischen diesen Staaten abgeschlossenen– Abkommen. Danach hat die Französische Republik nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959 das Besteuerungsrecht für die Vergütungen des Klägers für seine Tätigkeit nach F. Die Freistellung dieser Vergütungen nach Art. 20 Abs. 1 Halbsatz 1 Buchstabe a Halbsatz 2 DBA-Frankreich 1959 ist zu Recht vom FA gemäß § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. nicht gewährt worden, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass und insbesondere auch warum die Französische Steuerverwaltung auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet hat (bzw. es nicht wahrgenommen hat). Dadurch wird in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. sichergestellt, dass die Vergütungen des Klägers aus unselbständiger Arbeit durch die hierfür in Betracht kommenden Vertragstaaten Frankreich und Deutschland, nachdem in Frankreich entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959 keine Steuer festgesetzt wurde, nicht „keinmal”, sondern „einmal” der Besteuerung unterworfen werden.

V. Eine Besteuerung der Einkünfte, die aus der in F ausgeübten unselbständigen Arbeit des Klägers herrühren, im Inland nach § 50d Abs. 9 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl I 2006, 2878, BStBl 2007, 28) –EStG 2002 n.F.– kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger diese Einkünfte nicht gegenüber der Französischen Steuerverwaltung erklärt hat (Hinweis auf , BFH/NV 2010, 2055). Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Frage der Rückwirkung der Anwendungsvorschrift in § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG 2002/2007 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom (BGBl I 2013, 1809) braucht deshalb nicht eingegangen zu werden (, BFHE 253, 115, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2055; vom I B 191/09, BStBl II 2011, 156; , BStBl II 2015, 14, BVerfG-Az.: 2 BvL 21/14).

VI. Die in der Schweiz für die Streitjahre 2007 und 2009 vom Kläger gezahlte Steuer in Höhe von (umgerechnet) 1.890,69 EUR und 3.158,92 EUR auf seine Einkünfte aus der (für die in der Schweiz ansässige F-AG) ausgeübten unselbständigen Tätigkeit ist nach § 34c Abs. 3 EStG 2007/2009 i.V.m. § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG 2007/2009 bei der Ermittlung der Einkünfte wie Werbungskosten abzuziehen (zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung). Die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit dieser Schweizer Steuer sind im Streitfall nach der Rechtsprechung des BFH erfüllt (s. Urteil in BStBl II 2012, 276, Entscheidungsgründe zu II.7.b) ff.).

Die diesbezüglichen Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer (s. zuvor zu II.). Des Weiteren stammen die Einkünfte aus Frankreich und nicht aus der Schweiz (§ 34c Abs. 6 Satz 6 EStG 2007/2009 i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG 2007/2009). Im Übrigen hat die Steuererhebung durch die Schweiz ihre Ursache nicht in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (vgl. in diesem Zusammenhang: , Internationales Steuerrecht –IStR– 2016, 634). In der Erklärung der hier in Rede stehenden Einkünfte gegenüber der ESTV manifestiert sich aus inländischer Sicht keine „Steuerumgehung” oder ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG 2007/2009 i.V.m. § 42 AO (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1250, zu II.3. mit weiteren Nachweisen). Schließlich sind nach den Feststellungen des erkennenden Senats keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hinsichtlich der in der Schweiz erhobenen Steuer ein Ermäßigungsanspruch des Klägers bestanden hat (§ 34c Abs. 3 EStG 2007/2009).

VII.1. Soweit der zunächst angegriffene Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr 2007 vom (später: vom ) als Änderungsbescheid auf die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützt wurde bestehen hiergegen keine Bedanken. Dem FA sind die steuererhöhenden Tatsachen in Gestalt des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Arbeitslohns des Klägers nach § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F. (Tätigkeit des Klägers in F für eine in der Schweiz ansässige Arbeitgeberin ohne Anwendung der Grenzgängerregelung nach Art. 13 Abs. 5 Buchstabe a und b DBA-Frankreich 1959; kein Verzicht der Französischen Republik auf ihr Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959) deshalb nachträglich bekannt geworden, weil es sie im Zeitpunkt des Erlasses des geänderten Bescheides vom weder positiv kannte noch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hätte kennen müssen bzw. können (vgl. Gräber/Rüsken, AO, Kommentar, 13. Aufl., 2016, § 173 Anm. 80 ff. mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf auch aus diesem Grund keiner weiteren Erläuterungen.

2. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des zunächst angegriffenen Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr 2006 vom 28. August 2012 (später: vom ), der gemäß § 128 AO als Änderungsbescheid i.S.v. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu beurteilen ist, nachdem der ursprünglich ergangene Einkommensteuerbescheid vom zuvor bestandskräftig geworden war (s. Senatsurteil vom 3 K 2075/12, juris Entscheidungsgründe zu 5. und 6.; aus anderen Gründen aufgehoben: ).

VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.

IX. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Der Kläger konnte die Hilfe eines sachkundigen Bevollmächtigten für unentbehrlich halten (vgl. , BStBl II 1968, 181).

X. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu im Hinblick auf die Erwägungen zu § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F.. Dabei weist der erkennende Senat darauf hin, dass Entscheidungen zu sog. „Dreiecksverhältnissen”, in denen die Anwendung mehrerer Doppelbesteuerungsabkommen in Frage steht, von den Außensenaten des Finanzgerichts Baden-Württemberg in Freiburg schon häufiger getroffen wurden (z.B. nicht rechtskräftig, Revision eingelegt –BFH-Az.: I R 22/16– EFG 2016, 1061, juris, Rz. 78 ff.; vom 3 K 4105/08, EFG 2010, 778, juris zu Rz. 96 ff., vom BFH aufgehoben: BFH-Urteil in BStBI ll 2012, 276; vom 3 K 121/07, rechtskräftig, EFG 2009, 91, juris, Rz. 45; Urteil vom 2 K 776/11, rechtskräftig [, BFH/NV 2015, 333] EFG 2013, 707; Gosch, Internationale Wirtschaftsbriefe –IWB– 2015, 112; Wassermeyer, IStR 2015, 144; Lang, Steuer Wirtschaft International –SWI– 2015, 198).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2781 Nr. 47
EFG 2017 S. 464 Nr. 6
IWB-Kurznachricht Nr. 10/2017 S. 354
BAAAG-37351