FG Münster Urteil v. - 10 K 2790/14 E EFG 2016 S. 1501 Nr. 18

Zusammenveranlagung zur ESt

Kein Splittingtarif für eine verschiedengeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaft

Leitsatz

1) Partner einer verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben keinen Anspruch darauf, unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur ESt veranlagt zu werden.

2) § 2 Abs. 8 EStG ist auf Partner einer nichtehelichen oder nichteingetragenen Lebensgemeinschaft nicht anwendbar.

Gesetze: EStG § 26 Abs 1, EStG § 26b, EStG § 32a Abs 5, EStG § 52 Abs 2a, EStG § 2 Abs 8

Instanzenzug:

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nach §§ 2 Abs. 8, 52 Abs. 2a in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuersteuergesetzes in der Fassung vom (EStG) auf Antrag – unter Anwendung des Splittingtarifs – zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können.

Die Kläger leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, führen einen gemeinsamen Haushalt und stehen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt leben. Darüber hinaus ist ein weiteres Kind der Klägerin in den Haushalt der Kläger aufgenommen.

Der Kläger ist als Geschäftsführer nichtselbständig tätig. Im Veranlagungszeitraum 2012 erzielte er aus dieser Beschäftigung Einkünfte in Höhe von 110.867 EUR. Daneben hatte der Kläger geringe Vermietungseinkünfte in Höhe von 784 EUR. Die Klägerin betreibt ein …unternehmen. Die hieraus bezogenen Einkünfte betrugen im Streitjahr 2.319 EUR. Weitere Einkünfte erzielte die Klägerin im Kalenderjahr 2012 nicht.

Die Kläger reichten Ende 2013 getrennt ihre Einkommensteuererklärungen 2012 beim Beklagten ein, ohne hierin die Zusammenveranlagung zu beantragen. Die Klägerin und der Kläger haben jeweils nur ihre persönliche Einkommensteuererklärung unterschrieben. Der Beklagte veranlagte die Kläger daraufhin mit Bescheiden vom (für die Klägerin) und vom (für den Kläger) erklärungsgemäß einzeln zur Einkommensteuer 2012 und setzte die Einkommensteuer 2012 für die Klägerin auf 0 EUR und für den Kläger auf 35.204 EUR fest. Gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 2012 legten die Kläger am jeweils gesondert Einspruch ein. Ihre Einsprüche begründeten sie zunächst nicht.

Nachdem der Beklagte die Auffassung vertreten hatte, der Einspruch der Klägerin sei mangels Beschwer unzulässig, machte die Klägerin mit Schreiben vom geltend, ihr Einspruch sei trotz der Einkommensteuerfestsetzung auf 0 EUR zulässig, da sie die Zusammenveranlagung mit dem Kläger begehre.

Am begründeten beide Kläger ihre Einsprüche und beantragten mit Verweis auf § 2 Abs. 8 EStG unter Aufhebung der vorgenannten Einkommensteuerbescheide 2012 und unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer 2012 veranlagt zu werden.

Mit Schreiben vom führte der Beklagte unter Bezugnahme auf den (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377) sowie auf § 2 Abs. 8 EStG aus, eine Lebenspartnerschaft im gesetzlichen Sinne liege im Streitfall nicht vor, da es an der Gleichgeschlechtlichkeit der Partner mangele. Zugleich bat er die Kläger um Überprüfung ihrer Rechtsauffassung und Rücknahme der Einsprüche.

Die Kläger hielten mit ihren Schriftsätzen vom , die am Folgetag beim Beklagten eingingen, an ihrer Rechtsansicht fest, so dass der Beklagte am Einspruchsentscheidungen erließ, mit denen er die Einsprüche als unbegründet zurückwies.

Hiergegen erhoben beide Kläger Klage. Das Gericht hat die unter dem Aktenzeichen 8 K 2791/14 geführte Klage der Klägerin mit dem Verfahren des Klägers zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Beide Verfahren werden nunmehr unter dem Aktenzeichen 10 K 2790/14 geführt.

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, auf sie sei § 2 Abs. 8 EStG anzuwenden, so dass für sie die Möglichkeit der Zusammenveranlagung (§§ 26 Abs. 1, 26b EStG) sowie der Anwendung des Splittingtarifs (§ 32a Abs. 5 EStG) bestehe.

Mit Einführung des § 2 Abs. 8 EStG durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des (EStGBVerfG2013-05-07ÄndG) habe der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten beseitigt. Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 8 EStG die Begriffe „Lebenspartner” und „Lebenspartnerschaft” verwandt, ohne diese jedoch im Einkommensteuergesetz oder der Abgabenordnung zu definieren. Daher sei auf allgemeingültige Definitionen zurückzugreifen. § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) definiere das Tatbestandsmerkmal „Lebenspartnerschaft”.

Für das Tatbestandsmerkmal „Lebenspartner” existiere keine Legaldefinition. Insoweit könne auf das Sozialrecht zurückgegriffen werden, wonach Lebenspartner zwei oder mehrere Personen seien, die einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hätten und sozial und wirtschaftlich füreinander einstünden.

§ 2 Abs. 8 EStG verknüpfe die Begriffe „Lebenspartner” und „Lebenspartnerschaften” mit einem „und”. Hierdurch komme zum Ausdruck, dass zwei verschiedene Lebenssachverhalte geregelt würden. Ansonsten wäre die tatbestandliche Verknüpfung der Begriffe „Lebenspartner” und „Lebenspartnerschaften” mit einem „und” überflüssig.

Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes sei der objektive Wille des Gesetzgebers, der sich in der Regel aus dem Wortlaut der Norm sowie dem Sinnzusammenhang ergebe. Die Entstehungsgeschichte einer Norm biete nur eine weitere Auslegungsmöglichkeit. Ihr komme jedoch nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den gegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätige oder Zweifel behebe.

Selbst wenn die Entstehungsgeschichte als eigenständige Auslegungsmethode angesehen würde, trage sie die Behauptung, nur homosexuelle Lebenspartnerschaften seien vom objektiven Willen des Gesetzgebers umfasst, nicht. Dies lasse sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht entnehmen. Denn das Bundesverfassungsgericht stelle in seiner Entscheidung nicht die Ehe, sondern die Familie in den Vordergrund, die die Grundlage der Generationenfolge bilde. Genau diese Voraussetzung erfüllten die Kläger und stünden daher unter den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Der Bundestagsdrucksache 17/14195 (BTDrucks.) sei zu entnehmen, dass die Fraktion der CDU/CSU und FDP von „Lebenspartnern” und „Lebenspartnerschaften” gesprochen habe, während die Fraktion der SPD nur die „eingetragenen Lebenspartnerschaften” in den Blick genommen habe. Dem Gesetzgeber sei hierdurch der Unterschied zwischen Lebenspartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften bewusst gewesen und er habe sich bewusst dagegen entschieden, in § 2 Abs. 8 EStG nur die eingetragenen Lebenspartnerschaften aufzunehmen.

Demnach seien die Kläger Lebenspartner im Sinne des § 2 Abs. 8 EStG, so dass für sie §§ 26 Abs. 1, 26b und 32a Abs. 5 EStG zur Anwendung kämen.

Die vom Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung führe zu einer Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Menschen und verschiedengeschlechtlichen Menschen, die als Lebenspartner zusammen lebten. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den die Klägerin betreffenden Einkommensteuerbescheid 2012 vom sowie den den Kläger betreffenden Einkommensteuerbescheid 2012 vom aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kläger gemäß §§ 2 Abs. 8, 52 Abs. 2a, 26 Abs. 1, 26b, 32a Abs. 5 EStG zusammen zur Einkommensteuer 2012 zu veranlagen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Kläger, die eine verschiedengeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaft bildeten, könnten nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zugleich käme auch die Anwendung des Splittingtarifs nicht in Betracht.

Mit Einführung des § 2 Abs. 8 EStG habe der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377) festgestellte Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes beseitigen wollen. Für eine weitergehende Ausdehnung des § 2 Abs. 8 EStG auf nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften bestehe weder nach dem Wortlaut noch nach der Entstehungsgeschichte der Norm Raum.

Der Begriff „Lebenspartner” werde in § 1 Abs. 1 LPartG legal definiert und setze zwei Personen gleichen Geschlechts voraus, was auf die Kläger nicht zutreffe.

Die Ungleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe und den eingetragenen Lebenspartnerschaften sei nicht durch das Gesetz, sondern durch die freie Entscheidung der jeweils beteiligten Personen begründet. Dem Gesetzgeber stehe es insoweit frei, den frei gewählten ungleichen Sachverhalt, ungleich zu behandeln.

Der Senat hat in der Sache am verhandelt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I. Der Zulässigkeit der Klage steht das Fehlen eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nicht entgegen, denn das Vorverfahren ist im Streitfall sowohl für die Klägerin als auch den Kläger erfolglos durchgeführt worden, § 44 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das Gericht wertet den Schriftsatz des Beklagten vom als Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung und das Schreiben der Kläger vom als Einspruch, über den jeweils mit Einspruchsentscheidung vom befunden wurde. Die Beteiligten haben sich dieser Auslegung übereinstimmend angeschlossen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, gemäß §§ 2 Abs. 8, 52 Abs. 2a in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1, 26b, 32a Abs. 5 EStG unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden (§ 101 FGO). Die Einkommensteuerfestsetzungen 2012 vom (für die Klägerin) sowie vom (für den Kläger) waren daher nicht aufzuheben.

1. Die Kläger erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung.

a) Nach § 26 Abs. 1 EStG haben Ehegatten bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, gemäß § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Die Kläger fallen nicht unter § 26 Abs. 1 EStG, da sie keine Ehegatten sind. Sie führen vielmehr eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.

b) Aus § 2 Abs. 8 EStG in der Fassung des EStGBVerfG2013-05-07ÄndG vom (BGBl I 2013, 2397) ergibt sich für die Kläger ebenfalls kein Anspruch auf Zusammenveranlagung.

Gemäß § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. § 2 Abs. 8 EStG gilt nach § 52 Abs. 2a EStG in der Form des EStGBVerfG2013-05-07ÄndG vom (BGBl I 2013, 2397) in allen Fällen, in denen – wie im Streitfall – die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Zwar spricht § 2 Abs. 8 EStG lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass § 2 Abs. 8 EStG auch auf Partner einer nichtehelichen oder nichteingetragenen Lebensgemeinschaft anwendbar ist.

Das (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377) entschieden, dass §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften – Lebenspartnerschaften vom (BGBl I 2001, 266) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar waren, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffneten. Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, die Versagung des Splittingtarifs für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und somit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stelle, rechtfertige die Besserstellung der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen, nicht jedoch im Verhältnis zu rechtlich verfassten Lebensgemeinschaften – wie der eingetragenen Lebenspartnerschaft –, die sich von der Ehe nur durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheide.

Das maßgebend darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich institutionalisierte Form der Partnerschaft handelt, die sich in Bezug auf die im Rahmen dieser in beiden Formen des Zusammenlebens geltenden rechtlichen Bindungen angenähert hätten.

Der Gesetzgeber beabsichtigte bei Einführung des § 2 Abs. 8 EStG durch das EStGB-VerfG2013-05-07ÄndG vom (BGBl I 2013, 2397) nach Auffassung des Senats – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – lediglich die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Dafür, dass der Gesetzgeber eine über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hinausgehende Regelung auch für nichteheliche (verschiedengeschlechtliche) oder nichteingetragene (gleichgeschlechtliche) – also nicht rechtlich institutionalisierte – Lebensgemeinschaften schaffen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Anlass für das Tätigwerden des Gesetzgebers in Form der Einführung des § 2 Abs. 8 EStG war der (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377), der nur die einkommensteuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe forderte. Eine steuerrechtliche Gleichstellung von rechtlich ungebundenen Lebensgemeinschaften – seien es gleich- oder verschiedengeschlechtliche Gemeinschaften – war vom Gesetzgeber nicht gefordert. Dementsprechend ist den Gesetzesmaterialien nach Auffassung des Gerichts lediglich zu entnehmen, dass die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften beseitigt werden sollte (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/13870, 17/13871, 17/13872 und 17/14195 sowie die Pressemitteilung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom ). Dass in den Gesetzesmaterialien zum Teil nur die Begriffe „Lebenspartner” und „Lebenspartnerschaft” und nicht „eingetragene Lebenspartner” bzw. „eingetragene Lebenspartnerschaft” verwandt worden sind, steht dem nicht entgegen. Dies ist dadurch begründet, dass § 1 Abs. 1 LPartG selbst nur von „Lebenspartnern” und „Lebenspartnerschaften” spricht.

Entgegen der Auffassung der Kläger enthält § 1 Abs. 1 LPartG eine Legaldefinition der Begriffe „Lebenspartnerinnen” und „Lebenspartner”. Dies sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Durch diese Erklärung gegenüber dem Standesbeamten begründen sie eine „Lebenspartnerschaft” im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Eines Rückgriffs auf das Sozialrecht bedarf es zur Definition des Begriffes „Lebenspartner” daher nicht.

Da das Lebenspartnerschaftsgesetz selbst die in § 2 Abs. 8 EStG aufgenommenen Begriffe „Lebenspartner” und „Lebenspartnerschaften” verwendet und definiert und § 2 Abs. 8 EStG im Kontext des Lebenspartnerschaftsgesetzes in das Einkommensteuergesetz aufgenommen wurde, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund § 2 Abs. 8 EStG über § 1 Abs. 1 LPartG hinausgehen und auch nichteheliche (verschiedengeschlechtliche) und nichteingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften erfassen sollte.

Nach dem Sinn und Zweck umfasst § 2 Abs.8 EStG nur die eingetragenen Lebenspartner und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Denn Anknüpfungspunkt für die einkommensteuerliche Privilegierung durch die Anwendung des Splittingtarifs ist die rechtlich gebundene, institutionalisierte Form des Zusammenlebens, die Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für sich gewählt haben. Zwischen verheirateten Paaren und verpartnerten Paaren einerseits und eheähnlichen Lebensgemeinschaften andererseits besteht der Unterschied, dass es sich bei Letzteren – zu denen auch die Kläger zählen – nicht um rechtliche Gemeinschaften handelt. Wie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sozial und finanziell füreinander einstehen und einen gemeinsamen Haushalt führen. Sie sind hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet. Es gibt derzeit keinen Zugewinnausgleichsanspruch, keinen Unterhaltsanspruch und auch keine Versorgungsausgleichsansprüche für sie. Hierdurch wird die Ungleichbehandlung gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften gerechtfertigt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich ist. Die Revisionszulassung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

Bereits in seinem Urteil vom (Az. III R 14/05, BStBl II 2014, 829) hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 8 EStG auf eine nichteingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft befasst und dessen Anwendbarkeit verneint. Hierbei hat er insbesondere darauf abgestellt, dass die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft die gesetzlichen Anknüpfungspunkte für die einkommensteuerrechtliche Privilegierung gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens seien. Wie in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall fehlt es auch bei den Klägern des vorliegenden Klageverfahrens an der rechtlichen Bindung ihrer Lebensgemeinschaft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1501 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2016 S. 2242
BAAAF-78804