Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage kein einheitlicher Gewerbebetrieb
Leitsatz
(1) Für die Entscheidung der Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer ausübt, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, kommt es darauf an, ob diese Betätigungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen.
(2) Ein Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel und der Betrieb einer Windkraftanlage an einem anderen Ort sind kein einheitlicher Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 GewStG, da sie ungleichartig sind und sich nicht gegenseitig stützen und ergänzen.
Gesetze: EStG § 7g Abs. 1 S. 1, GewStG § 2 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob das Betreiben eines Elektromeisterbetriebs mit Elektrohandel und das Betreiben einer Windkraftanlage zur gewerblichen Stromerzeugung einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden.
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1991 unter der Firma " A" einen Elektromeisterbetrieb und Einzelhandel mit Elektrozubehör und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegenstand des Gewerbes ist insbesondere die Vornahme von Elektroarbeiten und der Handel mit Elektrogeräten und das Betreiben von PV Anlagen. Den Gewinn ermittelt der Kläger durch Bestandsvergleich (§§ 4, 5 EStG).
Mit Schreiben vom bestellte der Kläger eine Windkraftanlage zum Preis von 1.210.000 €. Am schloss er einen Projektübernahmevertrag mit der M und es erfolgte die Übergabe der Anlage. Die M erteilte dem Kläger die Rechnung vom über 1.210.000 € plus 229.900 € USt. Die Überweisung eines Betrages von 1.439.900 € erfolgte mit Wertstellung zum .
Die Windkraftanlage wird erstmals in der Bilanz des Elektrobetriebs zum bilanziert.
Der Kläger reichte am eine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2009 für seinen Gewerbebetrieb "Einzelhandel mit Elektrozubehör" ein und wurde vom FA mit Bescheid vom gemäß dieser Erklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden wie erklärt i.H.v. 90.373 € zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom beantragte der Kläger diesen Bescheid zu ändern und einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 200.000 € für den beabsichtigten Erwerb einer Windkraftanlage in O zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 13./ lehnte das FA den Antrag für 2009 ab, da es sich bei der Windkraftanlage um einen neuen eigenständigen Gewerbebetrieb handele.
Das FA erfasste die Einkünfte aus der Windkraftanlage unter der StNr. xxx/xxxxx.
Mit Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 vom und für 2011 vom wich das FA insoweit von den eingereichten Erklärungen ab, dass nur die Gewinne aus dem Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel berücksichtigt wurden und nicht die Gewinne aus der Windkraftanlage. Das FA legte Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 43.239 € für 2010 und i.H.v. 58.495 € für 2011 zugrunde:
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung für 2009 wurde aufgehoben.
Die Prozessbevollmächtigte hat für den Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:
Beim Betreiben der Windkraftanlage in O handele es sich nicht um einen selbständigen Gewerbebetrieb, sondern es liege ein einheitlicher Gewerbebetrieb mit dem Elektromeisterbetrieb vor. Der Kläger habe den Geschäftsbetrieb seines Einzelunternehmens seit vielen Jahren kontinuierlich ausgeweitet. Das Einzelunternehmen Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel sei bereits zuvor im Bereich Photovoltaik und damit bereits auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig gewesen. Nun habe er es um das Geschäftsfeld Betrieb einer Windkraftanlage zur Stromerzeugung erweitert. Der Kläger entwickle und programmiere mit seiner Firma im Auftrag eines Kunden beispielsweise eine Steuerung für die Erzeugung von Strom durch Windkraft. Hierbei handele es sich um einen Prototypen, für den auch bereits Patente angemeldet worden seien. Im Betrieb sei daher Kompetenz auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien aufgebaut worden und es werden hier weitere Aufträge erwartet. Er beabsichtige künftig unter dem Namen "A Energiesysteme" aufzutreten.
Die verbindliche Bestellung der Windkraftanlage und der Projektübernahmevertrag mit der M vom sei auf den Namen der Firma A erfolgt. Diese sei auch Eigentümer der Windkraftanlage. Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel und Windkraftanlage seien organisatorisch, finanziell und wirtschaftlich miteinander verbunden und das Rechnungswesen der Windkraftanlage erfolge im Elektrobetrieb. Die Windkraftanlage habe Bezug zum Einzelunternehmen. Für eine Windkraftanlage sei der Standort von überragender Bedeutung. Durch Windgutachten seien die geeigneten Voraussetzungen nachzuweisen. Würde ein einheitlicher Gewerbebetrieb nur im unmittelbaren Umkreis möglich sein, wäre dies eine Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmern in Städten und insbesondere in Norddeutschland. So habe das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass der gleichzeitige Betrieb eines Baustoffhandels und einer Windkraftanlage durch einen Einzelunternehmer einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen kann (Urteil vom 2 K 1329/02). Der Kläger habe zwischenzeitlich auch Wartungsverträge für die Wartung von 4 Windkraftanlagen abgeschlossen.
Die Klägervertreterin beantragt, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 vom , für 2010 vom und für 2011 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass unter Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für die Windkraftanlage für 2009 i.H.v. 200.000 € ein Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2009 i.H.v. -109.627 €, im Jahr 2010 von +5.211 € und im Jahr 2011 von -445 € zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den der Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
Der Investitionsabzugsbetrag sei beim Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel nicht zu gewähren, da das Betreiben einer Windkraftanlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb sei. Das Betreiben eines Elektromeisterbetriebs mit Elektrohandel und das Betreiben einer Windkraftanlage zur gewerblichen Stromerzeugung seien ungleichartige Tätigkeiten, die keinen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. Der Gewerbesteuer unterliege nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Für die Entscheidung der Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer ausübt, einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, komme es auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung an. Relevante Merkmale, die für einen einheitlichen Gewerbebetrieb sprechen, seien insbesondere die Gleichartigkeit der Betätigung, die Möglichkeit, dass sich verschiedene Tätigkeiten ergänzen und die räumliche Nähe der Betriebe.
Im Streitfall sei die Windkraftanlage in O 500 km vom Elektromeisterbetrieb entfernt und habe einen anderen Kunden- und Lieferantenkreis. Auch sei der Betrieb der Windkraftanlage keine wesentliche Erweiterung des Elektromeisterbetriebs. Hierfür seien erhebliche qualitative Auswirkungen erforderlich. Das Betreiben einer Windkraftanlage in 500 km Entfernung vom Elektrohandel sei nicht dazu geeignet, eventuelle Kunden des Elektrobetriebs zum Kauf oder der Installation ähnlicher Anlagen zu bewegen. Auch der organisatorische und buchhalterische Zusammenhang beider Betriebe führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Umsatz der Windkraft sei im Vergleich zum Umsatz des Elektrobetriebs i.H.v. 500 bis 900 T€ gering. Eine wesentliche Betriebserweiterung mit erheblichen qualitativen Auswirkungen auf das bisherige Unternehmen liege nicht vor.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vom Finanzamt dem Gericht überlassenen Akten des Finanzamts verwiesen.
Rechtsbehelfsakte, 2 Bände Dauerunterlagen für die StNr. xxx/xxxxx sowie die Gewerbesteuerakte der StNr. xxx/xxxxx vor.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Recht den Elektrobetrieb und den Betrieb der Windkraftanlage nicht als einheitlichen Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 GewStG angesehen und daher den Ansatz eines Investitionsabzugsbetrages für die Windkraftanlage beim Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel zu Recht versagt. Die Berechnung der Einkünfte ist hierbei zwischen den Beteiligten unstreitig.
1. Steuerpflichtige können einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 Satz 1 EStG 2009 bis 2011 geltend machen, dieser Investitionsabzugsbetrag gilt für den jeweiligen Betrieb.
Steuerpflichtige können nach § 7 g Abs. 1 Satz 1 EStG 2009 bis 2011 für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen ( Investitionsabzugsbetrag). Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen (§ 7 g Abs. 1 Satz 4 EStG). Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro nicht überschreitet (§ 7 g Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Die Fördermaßnahme des § 7g EStG ist nach der ausdrücklichen Auffassung sowohl des Gesetzgebers (Bundestag-Drucksache 12/4487, Seite 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH/NV 2014, 1143; und , BFHE 238, 153) nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet (Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Auflage, § 7g Rz. 7).
2. Der Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel und der Betrieb der Windkraftanlage sind zwei sachlich selbständige Gewerbebetriebe, sodass der Ansatz eines Investitionsabzugsbetrages für die Windkraftanlage beim Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel nicht möglich ist.
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere sachlich selbstständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder dieser Gewerbebetriebe für sich der Gewerbesteuer (, BFH/NV 2013, 252). Eine natürliche Person (Einzelunternehmer) kann daher - im Gegensatz zu Personen- und Kapitalgesellschaften - mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten (, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901). Steuergegenstand gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist dann jeweils der einzelne Gewerbebetrieb. Für jeden Gewerbebetrieb ist ein eigener Gewerbesteuermessbescheid zu erlassen, wobei der Gewerbeertrag jeweils um den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG zu kürzen ist (, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171; vom IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425). Nicht jede Verselbständigung gewerblicher Betätigungen eines Einzelunternehmers begründet indes einen eigenständigen Gewerbebetrieb. Auch Teilbetriebe sind mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dennoch Teile eines Gesamtbetriebs (, BFH/NV 2013, 252).
Für die Entscheidung der Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer ausübt, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, kommt es darauf an, ob diese Betätigungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen (, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573). Zu den Merkmalen eines Gewerbebetriebs gehören insbesondere die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, die Organisation und Finanzierung sowie Umfang und Zusammensetzung des Aktivvermögens. Unter Berücksichtigung dieser Merkmale muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen (, BFH/NV 2013, 252; vom XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).
Kennzeichen für einen organisatorischen Zusammenhang ist beispielsweise, dass die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, dass sie unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt werden, dass die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden oder dass eine gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht stattfindet (, BFH/NV 1990, 261). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen und nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können (, BFH/NV 2013, 1125; und vom VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261). Ein finanzieller Zusammenhang zeigt sich in einer einheitlichen Buch- und Kassenführung, in gemeinsamen Bankkonten und Rechnungsformularen bis hin zur einheitlichen Bilanzierung sowie Gewinn- und Verlustrechnung (, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).
Die Gewichtung der einzelnen Merkmale kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles erfolgen (, BFH/NV 1999, 1455). Nach der Rechtsprechung des BFH kommt dabei den Merkmalen der Gleichartigkeit der Betätigungen bzw. bei ungleichartigen Betätigungen der Möglichkeit, dass sich die verschiedenen Tätigkeiten ergänzen, und der räumlichen Nähe der Betriebe eine besondere Bedeutung zu. So werden räumlich weit voneinander entfernt ausgeübte ungleichartige gewerbliche Betätigungen regelmäßig in eigenständigen Gewerbebetrieben ausgeübt, während für einen einheitlichen Gewerbebetrieb gleichartige, in räumlicher Nähe zueinander ausgeübte gewerbliche Betätigungen sprechen (, BFH/NV 2013, 252; vom X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, für Lebensmittelgeschäfte gleichen Zuschnitts in räumlicher Nähe; , BFH/NV 1997, 229; Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Auflage, § 2 Rz 15 ff). Im letzten Fall können sachlich selbständige Gewerbebetriebe nur vorliegen, wenn keine finanziellen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den einzelnen Tätigkeiten bestehen (, BFH/NV 2001, 816; , BFH/NV 1990, 261). Teilweise wird sogar vertreten, bei ungleichartigen Betätigungen sei selbst bei organisatorischer, finanzieller und wirtschaftlicher Verflechtung ein einheitlicher Gewerbebetrieb nur anzunehmen, wenn die verschiedenen Betätigungen einander ergänzten (so , BFH/NV 2006, 1152).
Bei ungleichartigen bzw. sich nicht ergänzenden Tätigkeiten ist zumindest in der Regel von der Selbstständigkeit der einzelnen Aktivität auszugehen, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Buchführung vorhanden und das Betriebsergebnis in einer Bilanz zusammengefasst worden ist. Bestehen in einem solchen Fall gewisse finanzielle oder organisatorische Zusammenhänge, werden diese weniger auf objektiven sachlichen Notwendigkeiten als auf der Identität des Unternehmers beruhen, die bei der gebotenen objektsteuerlichen Betrachtung außer Betracht bleiben muss (, BFH/NV 2013, 252). So hat der BFH bei dem Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Zeitungen, Tabakwaren, Bücher und ähnlichem und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses ungleichartige Betätigungen gesehen, die einander auch nicht fördern oder ergänzen und daher auf zwei selbstständige Gewerbebetriebe entschieden (, BFH/NV 2013, 252). Er hat dies damit begründet, dass Kunden- bzw. Lieferantenkreise keinerlei Überschneidungen aufweisen, da das Einzelhandelsgeschäft den Bewohnern und Besuchern der Gemeinde Waren und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf zur Verfügung stelle und die Photovoltaikanlage ein Herstellungsbetrieb, in dem Strom erzeugt wird, für dessen Absatz weder die Einrichtung eines Geschäftslokals noch der Einsatz von Werbung oder anderer Vertriebsaktivitäten erforderlich ist. Die beiden Tätigkeiten ergänzen und fördern sich nicht. Der Kläger hat mit dem Netzbetreiber lediglich einen Abnehmer, der gesetzlich verpflichtet ist, den gesamten aus dieser Anlage angebotenen Strom abzunehmen.
Andererseits hat der BFH entschieden (Urteil vom X R 21/08, BFH/NV 2011, 235), dass sich das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Nachbargebäude und das Betreiben eines Elektroinstallationsunternehmens wechselseitig ergänzen. Dieser Befund beruhte darauf, dass der dortige Kläger im Rahmen seines Elektrogeschäfts Photovoltaikanlagen verkaufen, installieren und warten konnte und die Tätigkeiten sich wechselseitig ergänzten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt der Senat im Rahmen der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass zwei sachlich selbständige Gewerbebetriebe vorliegen: der Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel und der Betrieb der Windkraftanlage. Es handelt sich um ungleichartige Betätigungen, die sich nicht einander ergänzen. Beide Gewerbebetriebe lassen eine unabhängige Teilnahme am Wirtschaftsleben zu. Steuerpflichtige, die eine Windkraftanlage betreiben und damit Strom erzeugen (Erzeugerbetrieb), erzielen hieraus in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Der Kläger ist mit dem Projektübernahmevertrag vom mit der M in die Rechtsstellung des Betreibers der bereits bestehenden, an das Stromnetz angeschlossenen, am abgenommenen und auch bereits Strom liefernden Windkraftanlage eingetreten. Er hat alle Nutzungsverträge, Genehmigungen und die Einspeiseberechtigungen übernommen. Durch den mit dem Energieversorger geschlossenen Einspeisevertrag hat er sich zur Stromlieferung mit der Windkraftanlage verpflichtet. Hierfür stand ihm das vertraglich vereinbarte Entgelt zu. Ungeachtet der einmaligen Investition war für die weitere Tätigkeit des Klägers weder die Einrichtung eines Geschäftslokals, Personal noch Werbung erforderlich, da der Kläger aufgrund der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einen Anspruch hatte, den Strom an den Stromnetzbetreiber zu einem vorgegebenen Preis zu veräußern (vgl. Anschlussnutzungsvertrag Strom der M). Eine eigene Verwaltung erübrigt sich, da die monatliche Vergütung durch das Stromunternehmen abgerechnet wird und ein Vertrieb nicht stattfindet (ebenso , EFG 2010, 2102). Insoweit wird auf den Projektübernahmevertrag vom verwiesen. So bestätigte das Stromunternehmen mit Schreiben vom gegenüber der M, dass die Wartung und Instandsetzung der Anlage durch das Stromunternehmen erfolgt. Demgegenüber handelt es sich bei dem Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel nicht um einen Erzeugerbetrieb, sondern im Wesentlichen um einen Handwerksbetrieb und ein Handelsgewerbe. Windkraftanlagen gehören nicht zur Handelsware des Ladens. Die beiden wirtschaftlichen Tätigkeiten sind ungleichartig. Die beiden Betriebe nehmen unabhängig voneinander am Wirtschaftsleben teil. Zwar wird vorgetragen, dass im Elektromeisterbetrieb eine Steuerung für die Erzeugung von Strom durch Windkraft entwickelt wurde. Auch wenn es sich hier um eine wichtige Komponente für Windkraftanlagen handeln mag, so ist doch nicht ersichtlich, dass ein Vertrieb derartiger Anlagen über den Elektrohandel beabsichtigt war und ist. Die Tätigkeiten ergänzen sich im Streitfall auch nicht wirtschaftlich, da die eigenen Erzeugnisse (Strom) nicht im Laden verkauft werden. Der Klage kann auch nicht die Argumentation, dass die Inbetriebnahme der Windkraftanlage eine wesentliche Betriebserweiterung des Elektroinstallationsunternehmens des Klägers sei, zum Erfolg verhelfen. Zur wesentlichen Betriebserweiterung gehört zwar neben dem Fall der außerordentlichen Kapazitätserweiterung auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges (, BFH/NV 2011, 235). Bei der Prüfung, ob in der Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges eine wesentliche Betriebserweiterung zu sehen ist, sind jedoch erhebliche quantitative Auswirkungen auf das bisherige Unternehmen zu fordern. Diese fehlen im Streitfall. Zudem ist auch hier ein organisatorischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Zusammenhang erforderlich. Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeiten geeignet sind, sich zu unterstützen oder die andere zu fördern (, BFH/NV 1990, 261; Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Auflage, § 2 Rz 19 ff).
Des Weiteren fehlt im Streitfall auch ein organisatorischer Zusammenhang, denn der Unternehmensbereich Windkraftanlage ist nicht im Geschäftslokal in Y untergebracht und wird nicht unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt. Auch werden die Waren oder Betriebsmittel nicht gemeinsam eingekauft und bezahlt oder findet eine gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht statt (, BFH/NV 1990, 261). Es sind im Streitfall ungleichartige und räumlich getrennte Tätigkeiten mit einem ganz unterschiedlichen Kunden- und Lieferantenkreis. Es besteht weder ein einheitlicher Lieferanten- noch Kundenkreis. Auch besteht deshalb kein organisatorischer Zusammenhang, da eine laufende Betriebsführung einschließlich Personal für den Betrieb der Windkraftanlage nicht erforderlich ist und im Übrigen nicht in denselben Räumlichkeiten stattfinden würde.
Eine gemeinsame Verwaltung gibt es allenfalls über den Kläger als Unternehmer, welches jedoch unbeachtlich ist, weil sich dieser Zusammenhang zwangsläufig aus der Unternehmergleichheit ergibt. Die Prüfung des für eine Zusammenfassung mehrerer Betätigungen erforderlichen Zusammenhangs hat sich vorrangig an objektiven Merkmalen zu orientieren. Danach kann der Unternehmer beim objektiven Fehlen eines wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhangs die Zusammenfassung mehrerer Betätigungen nicht dadurch erreichen, dass er einen gemeinsamen Jahresabschluss erstellt. Denn diese Handlung dokumentiert lediglich seine Rechtsauffassung, ändert aber nichts an den objektiven Gegebenheiten. Im Ergebnis werden mit dem Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel und dem Betrieb der Windkraftanlage räumlich weit voneinander entfernt liegende ungleichartige gewerbliche Betätigungen ausgeübt, die mangels einer gegenseitigen Ergänzung unabhängig voneinander betrieben werden und daher zwei sachlich selbständige Gewerbebetriebe sind.
Auch die unter der Firma "A Energiesysteme" abgeschlossenen vier Wartungsverträge über die Windkraftanlage Übergabestation vom für die Zeit ab dem führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum Einen ist nicht ersichtlich, wie diese ab dem Jahr 2014 geltenden Verträge Auswirkungen auf den Klagezeitraum haben sollen. Zum Anderen bedeutet die in den Verträgen geregelte Wartung und Inspektion der Übergabestation der Windkraftanlagen in L, M und N nicht, dass ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen dem Elektromeisterbetrieb und dem Betrieb der Windkraftanlage in O besteht. Er bedeutet lediglich, dass die in den vier Verträgen geregelten Tätigkeiten der Wartung und Inspektion im Zusammenhang mit dem Elektromeisterbetrieb stehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Prozessbevollmächtigten benannten Urteil des Finanzgerichts Sachsen (Urteil vom 2 K 1329/02). Dieses Urteil erging nicht zur Gewerbesteuer und wurde mit aufgehoben. Der BFH ließ es dabei ausdrücklich dahinstehen, ob der Kläger im Jahr 1998 mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten hat (X R 16/05, BFH/NV 2008, 559). Zudem ist der Sachverhalt nicht vergleichbar. Nach dem Sachverhalt des FG Sachsen hat der Baustoffhändler die Windkraftanlage mit denselben Arbeitnehmern in der gleichen Gemeinde betrieben und Waren und Betriebsmittel gemeinsam eingekauft. Diese Umstände liegen im Streitfall gerade nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 203 Nr. 3
BAAAF-17551