Arbeitsrecht | Kfz-Schaden bei Rufbereitschaft trägt der Arbeitgeber (BAG)
Einen Schaden, der einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte an seinem Privatwagen entsteht, muss grundsätzlich der Arbeitgeber übernehmen. Die Höhe des Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ().
Dazu führt das BAG weiter aus: Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen - seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon ist dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird die Höhe des Unfallschadens ebenso aufzuklären haben wie die Frage, ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den Unfall verursacht hat.
Quelle: BAG, Pressemitteilung 52/11
Fundstelle(n):
BAAAF-17376