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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.11.2009

Bilanzausweis | Pfandrückstellung und -forderung gleichen sich aus (BFH)

Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus ().


Nur bei Vorliegen besonderer Umstände beispielsweise bei drohenden Schadensersatzansprüchen der Getränkehersteller ist der Händler berechtigt, in seinen Bilanzen insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.

Sachverhalt: Eine GmbH betrieb in den Streitjahren 1998 bis 2000 u.a. einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die GmbH müsse für den Anspruch gegen die Getränkehersteller auf Rückerstattung der an sie entrichteten Pfandgelder eine Forderung in ihrer Bilanz ausweisen. Die Höhe der Forderung richte sich nach der Rückstellung, die die Klägerin für die an ihre Kunden zurückzuzahlenden Pfandgelder gebildet habe. Gegen die dementsprechend ergangenen Steuerbescheide für die Streitjahre erhob die GmbH Klage, der das FG Rheinland-Pfalz NWB ZAAAC-18067 stattgab. Gegen die Entscheidung wehrte sich das Finanzamt mit der Revision.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Der Anspruch auf Rückerstattung des Pfandgeldes ist eine unbedingte Forderung, die nur noch nicht fällig ist, solange das Leergut, für das es geleistet wurde, nicht an den Getränkehersteller zurückgegeben wurde.


Erwirbt weder der Kunde noch der Getränkehändler Eigentum an Flaschen und Kästen, handelt es sich bei der Lieferung des Leerguts weder um ein Sachdarlehen noch um einen Kauf, da beides einen Eigentumsübergang voraussetzt, sondern um eine leiheähnliche Gebrauchsüberlassung (BGH, Urteil v. NWB XAAAC-53077). Leiheähnlich ist die Überlassung des Leergutes deshalb, weil der Getränkehändler nicht verpflichtet ist, das nämliche Leergut, das er von den Herstellern erhalten hat, zurückzugeben, sondern nur die entsprechende Anzahl von Flaschen und Kästen. Das gezahlte Pfand ist auch kein Nutzungsentgelt, da es bei Rückgabe der Gebinde erstattet wird. Es ist damit keine Gegenleistung für die Lieferung des Leerguts, sondern sichert den Rückgabeanspruch des Getränkeherstellers gegen den Händler.

Das Pfandgeld geht, sofern es nicht auf einem vom Vermögen der Getränkehersteller gesonderten, dem Getränkehändler zuzurechnenden Konto gutgeschrieben wird (vgl. BFH-Urteile vom NWB QAAAB-43507 vom NWB YAAAC-85326), in das Eigentum des Getränkeherstellers über. Da der Händler bei Rückgabe des Leerguts das Pfandgeld zurückzuerstatten hat, handelt es sich um ein unverzinsliches Darlehen, das zugleich mit einer Sicherungsabrede verbunden ist (§ 607 Abs. 1 BGB a.F.). Es soll zwar gegebenenfalls auf eine Vertragsstrafe oder Schadensersatzforderung angerechnet werden können, wenn das Leergut nicht zurückgegeben wird. Da aber noch nicht feststeht, ob diese Bedingung eintritt, dient das Pfandgeld zunächst nicht als vorweggenommene Tilgung einer hypothetischen Schadensersatzforderung, sondern vorrangig der Sicherung des Rückgabeanspruchs. Es handelt sich demnach um eine Sicherheitsleistung (Kaution), die bei Rückgabe des Leergutes zur Zahlung fällig wird (Zusammenfassung von: Küspert, NWB HAAAC-91735).

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Der BFH beurteilt die Aktivierungs- bzw. Passivierungs-pflicht der Pfandgelder unabhängig davon, wer Eigentümer des Leerguts ist (was davon abhängt, ob es sich um Einheitsleergut oder auf einzelne Hersteller bezogenes individuelles Leergut handelt) und sieht in den Pfandgeldern eine Sicherheitsleistung (Kaution). Die Ansprüche gegen die Lieferanten und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden will der BFH saldiert wissen. Das wird durch Schätzung des Werts der Forderungen auf den Be-trag erreicht, der voraussichtlich an die Kunden bei zu erwartender Pfandeinlösung zurückgezahlt werden muss und für den eine Rückstellung gebildet wird. Risiken aus etwaigen Schadensersatzforderungen der Getränkehersteller wegen nicht zurückgegebenen Leerguts will der BFH unter Hinweis auf die branchenüblichen Abläufe negieren, solange sie nicht konkret durch Störung der Leis-tungsbeziehungen zutage getreten sind. Der BFH schließt sich mit der Entscheidung im Ergebnis der Auffassung der Finanzverwaltung (NWB WAAAB-55260) zum Thema "Pfand" an.

 

Fundstelle(n):
BAAAF-13679