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Online-Nachricht - Dienstag, 21.07.2009

Patchwork-Familie | § 33b Abs. 5 EStG-Pauschbetrag darf im Einzelfall ungleich verteilt werden (FG)

Von dem Grundsatz, nachdem ein § 33b EStG-Pauschbetrag eines Kindes auf die Eltern zwingend hälftig aufgeteilt werden muss, kann abgewichen werden, wenn feststeht, dass unter keinen Umständen die Aufwendungen für das behinderte Kind von den Eltern in etwa gleicher Wiese getragen werden ().

Von dem Grundsatz, nachdem ein § 33b EStG-Pauschbetrag eines Kindes auf die Eltern zwingend hälftig aufgeteilt werden muss, kann abgewichen werden, wenn feststeht, dass unter keinen Umständen die Aufwendungen für das behinderte Kind von den Eltern in etwa gleicher Wiese getragen werden ( NWB UAAAD-24631).

 

Wenn das Kind den Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt muss grundsätzlich der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG, der einem Kind zusteht, für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt werden. Nimmt das Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch, ist dieser voll auf den unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil zu übertragen, wenn der andere Elternteil nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

 

Von der Aufteilungsanweisung des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn der getrennt lebende Ehegatte nicht Elternteil des behinderten Kindes ist. Dem Gesetzgeber lag mit § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG nämlich die Vorstellung zu Grunde, dass die Eltern die Aufwendungen für das behinderte Kind zu etwa gleichen Anteilen tragen. Ist, wie im entschiedenen Fall diese Vorstellung nicht gerechtfertigt, kann § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG so ausgelegt werden, dass in derartigen Fällen die Ehegatten eine andere als die hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages beanspruchen können.

Fundstelle(n):
BAAAF-12509