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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 3 vom Seite 4

Eine aus einem Arzt und einem Nichtarzt bestehende Gesellschaft

Diese Gesellschaft ist auf jeden Fall dann unzulässig, wenn in ihrer Satzung keine Vorkehrungen zur Sicherstellung der Leistungserbringung durch Ärzte vorgesehen sind. Die Unzulässigkeit der Gesellschaft führt dazu, dass der Gesellschaft ein entschädigungspflichtiger Firmenwert nicht zukommt.

Das OLG Celle hat sich mit einem Sachverhalt auseinandergesetzt, in der ein Zahnarzt mit seiner früheren Ehefrau eine GmbH gegründet hatte, deren Gegenstand die „Diagnose und Therapie von Erkrankungen mittels Naturheilverfahren und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen“ war.

Gründe:

Die Klägerin ist eine 1994 zwischen einem Zahnarzt, dem Beklagten, und einer Kauffrau gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafter, die an der Klägerin zu je 50 % beteiligt sind, waren miteinander verheiratet; lebten seit 2009 getrennt und sind inzwischen rechtskräftig geschieden.

Ausweislich § 2 des in diesem Rechtsstreit zwischen den Parteien bisher unstreitigen Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die „Diagnose und Therapie von Erkrankungen mittels Naturheilverfahren und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen“.

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