Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 504/19

Keine Übertragung der auf den anderen Elternteil entfallenden Kinderfreibeträge bei gemeinsamer Meldeadresse

Leitsatz

Eine Übertragung der auf den anderen Elternteil entfallenden Kinderfreibeträge kommt nicht in Betracht, wenn beide Elternteile unter der selben Adresse gemeldet sind, da in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass beide Elternteile ihrer auch in Pflege und Erziehung des Kindes bestehenden Unterhaltspflicht nachkommen.

Gesetze: EStG § 32 Abs. 6 Satz 6

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Die Verfahren 3 K 504/19 (Einkommensteuer 2015 und 2016) und 3 K 756/19 (Einkommensteuer 2017) sind mit Beschluss vom zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.

Streitig ist in allen drei Streitjahren, ob dem Antrag der Klägerin auf Übertragung der auf den Kindsvater entfallenden Kinderfreibeträge einschließlich der Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (im Folgenden "Betreuungsfreibetrag") für die beiden gemeinsamen, nichtehelich geborenen Kinder A (geb. ) und B (geb. ) stattzugeben ist.

Die unverheiratete Klägerin, die beiden Kinder und deren Vater lebten in den Streitjahren in einem gemeinsamen Haushalt. A, der im März 2016 das 18. Lebensjahr vollendete, befand sich bis zum in schulischer, anschließend in Berufsausbildung.

Nach dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2016 des Kindsvaters erzielte dieser damals lediglich Einkünfte i.H.v. ca. 10.000 € (Verluste aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 12.717 €). Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung lag in den Streitjahren zwischen ca. 72.000 € und 77.000 €.

Im Einkommensteuerbescheid der Klägerin für 2015 vom zog das Finanzamt bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens für jedes der Kinder Freibeträge i.H.v. 3.576 € ab, im Einkommensteuerbescheid 2016 vom i.H.v. 3.624 €, und im Einkommensteuerbescheid 2017 vom i.H.v. 3.678 €. Dieser Betrag entspricht jeweils dem gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG auf die Kindsmutter entfallenden Kinderfreibetrag (2015: 2.256 €; 2016: 2.304 €; 2017: 2.358 €) plus dem Betreuungsfreibetrag (2015, 2016 und 2017: 1.320 €).

Gegen alle drei Bescheide legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, weil die beantragte Übertragung der Freibeträge nicht gewährt worden sei. Sie habe Anspruch auf Übertragung der hälftigen Freibeträge des Kindsvaters, weil dieser seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachgekommen sei, § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG. Zwar erfülle ein Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befinde, seine Unterhaltspflicht i.d.R. durch Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 BGB, EStR 32.13 Abs. 2). Eine Regelung, dass dies auch bei nicht miteinander verheirateten, aber zusammenlebenden Kindseltern gelte, fände sich aber weder in EStR 32.13 noch in den (BStBl I 2013, 845) und vom (BStBl I 2014, 109).

Mit Einspruchsentscheidung vom wegen Einkommensteuer 2015 und 2016 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2016 auf 21.049 € herab. Es entsprach dem Antrag der Klägerin insoweit, als es 10/12 des Kinderfreibetrags und 10/12 des Betreuungsfreibetrags für A vom Vater auf die Klägerin übertrug. Im Übrigen wies es die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Einsprüche als unbegründet zurück.

Mit Einspruchsentscheidung vom wegen Einkommensteuer 2017 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf 22.053 € herab. Es entsprach dem Antrag der Klägerin insoweit, als es den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag für A vom Vater auf die Klägerin übertrug. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidungen führte das Amt aus, nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG werde bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorlägen, auf Antrag eines Elternteiles der dem anderen Elternteil nach Satz 1 zustehende Kinderfreibetrag auf ersteren übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Kalenderjahr im Wesentlichen nachkomme oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfülle der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreue, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen i.d.R. durch dessen Pflege und Erziehung. Der Betreuungsunterhalt sei dem Barunterhalt gleichwertig. Solange die Kinder noch minderjährig gewesen seien, habe der Vater deshalb seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung erfüllt. Das gelte für B während des gesamten Streitzeitraums, für A bis einschließlich Februar 2016.

Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Klagen hat der Klägervertreter im Wesentlichen noch vorgebracht, die Tatsache, dass der Kindsvater unstreitig Erziehungsunterhalt geleistet habe, habe diesen nicht von der Verpflichtung entbunden, auch Barunterhalt zu leisten. Aufgrund seiner Einkommensverhältnisse sei er dazu aber nicht in der Lage gewesen (vgl. Einkommensteuerbescheid des Vaters für 2016 vom ). Die vom Finanzamt aufgeführten Urteile bezögen sich auf anders gelagerte Sachverhalte. Das ) betreffe zwar einen vergleichbaren Fall, sei aber rechtlich unzutreffend. Die Rechtsauffassung des FG Hamburg laufe darauf hinaus, dass der grundsätzlich barunterhaltspflichtige Elternteil wenig Barunterhalt zahlen müsse, wenn er ein geringes Einkommen habe, und gar keinen, wenn er nicht über ein zur Leistung von Barunterhalt ausreichendes Einkommen habe. Dadurch laufe aber § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG bei nichtverheirateten Kindseltern, die einen gemeinsamen Haushalt führten, ggf. leer, obwohl nach dem letzten Halbsatz eine Übertragung auf den Barunterhalt leistenden Partner möglich sei, wenn "der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig" sei.

Der Klägervertreter hat auch nach einem gerichtlichen Aufklärungsschreiben an seiner Rechtsauffassung festgehalten.

Der Klägervertreter beantragt sinngemäß, die Einkommensteuerbescheide 2015 vom und 2016 vom , jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom , und den Einkommensteuerbescheid 2017 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahin zu ändern, dass der Klägerin jeweils der doppelte Kinderfreibetrag und der doppelte Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf für beide Kinder gewährt und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Ergänzend hat es vorgetragen, der Kindsvater habe in seiner eigenen Einkommensteuererklärung 2015 einen Kinderfreibetrag für beide Kinder beantragt. Dem sei entsprochen worden.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden, §§ 79a Abs. 3 und 4, 90 Abs. 2 FGO.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG (in der in den Streitjahren gültigen Fassung) wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.256 € (2015), 2.304 € (2016) bzw. 2.358 € (2017) sowie ein Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel, § 32 Abs. 6 Satz 5.

  1. Abweichend von Abs. 6 Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen (d.h. dauernd getrenntlebende oder geschiedene Eltern oder wie hier Eltern eines nichtehelich geborenen Kindes), auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG.

    Der andere Elternteil muss dem Antrag nicht zustimmen, er ist jedoch im Verwaltungsverfahren gemäß § 91 AO anzuhören (vgl. Seiler, in Kirchhof EStG Kommentar, 17. Aufl., § 32 Rz. 28 m.w.N.). Ein Verstoß gegen § 91 AO macht den betreffenden Verwaltungsakt rechtswidrig, allerdings kann die Anhörung bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines Finanzgerichtsverfahrens nachgeholt werden (Seiler, in Tipke/Kruse AO/FGO Kommentar, 153. Lfg., § 91 Rz. 22, 23 m.w.N.).

    Die Übertragung knüpft an die zivilrechtliche Unterhaltssituation an und setzt voraus, dass der Antragsteller seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt, der andere Elternteil jedoch tatsächlich keinen Unterhalt leistet. Sei es, dass er seine Verpflichtung nicht erfüllt, sei es, dass er hierzu mangels Leistungsfähigkeit schon nicht verpflichtet ist. Eine Übertragung ist hingegen ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit nachkommt, selbst wenn sein Beitrag zum Unterhaltsbedarf verhältnismäßig geringfügig ist. Leistet ein Elternteil Naturalunterhalt durch Übernahme der Pflege und Erziehung des Kindes ("Betreuungsunterhalt"), so kommt er seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nach (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

  2. Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG. Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut, § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG.

    Auch hier ist der andere Elternteil vorher anzuhören (Seiler, in Kirchhof EStG Kommentar, 17. Aufl., § 32 Rz. 29). Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn das Kind bei beiden Elternteilen oder keinem von ihnen gemeldet ist (Seiler, a.a.O. Rz. 29).

  3. Kinder sind im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt, § 32 Abs. 3 EStG. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es die Voraussetzungen nach Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt, insbesondere, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG. Dazu zählt auch der Besuch einer weiterführenden Schule.

2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall hat das Finanzamt zu Recht die Übertragung der dem Vater für B zustehenden Freibeträge abgelehnt. Auch hat es zu Recht die Übertragung der dem Vater für A zustehenden Freibeträge für die Monate Januar und Februar 2016 abgelehnt.

  1. Beide Kinder waren im gesamten Veranlagungszeitraum 2015 minderjährig und daher gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Gemäß Abs. 6 Satz 1 stand grds. jedem der beiden Elternteile für jedes der Kinder ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (im Folgenden "Betreuungsfreibetrag") zu.

    aa) Die Voraussetzungen für die Übertragung der Kinderfreibeträge des Vaters auf die Mutter nach § 32 Abs. 6 Satz 6 und 7 EStG liegen jedoch nicht vor. Zwar hat die Klägerin die Übertragung der Freibeträge des Kindsvaters auf sich beantragt, auch unterliegen sie als unverheiratetes Paar nicht der Ehegattenveranlagung. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen liegen aber nicht vor, weil der Kindsvater - nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite - seiner Unterhaltsverpflichtung durch Übernahme der Pflege und Erziehung der Kinder ("Betreuungsunterhalt") in vollem Umfang nachgekommen ist, vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB: Ein Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die beiden Elternteile miteinander verheiratet sind oder nicht. Entscheidend für den zivilrechtlichen Verwandtenunterhalt ist die Verwandtschaft in gerader Linie, § 1601 BGB.

    bb) Eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags des Kindsvaters auf die Klägerin nach § 32 Abs. 6 Satz 8 und 9 EStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil alle Familienmitglieder unter derselben Adresse gemeldet sind. Das Finanzamt hat die Übertragung deshalb zu Recht abgelehnt.

  2. Auch in den Jahren 2016 und 2017 waren A und B als Kinder zu berücksichtigen. B war während des gesamten Jahres minderjährig, A wurde zwar am volljährig, befand sich jedoch bis noch in Schul- und anschließend in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG).

    aa) Die Voraussetzungen für die Übertragung der Kinderfreibeträge des Vaters auf die Mutter nach § 32 Abs. 6 Satz 6 und 7 EStG liegen für B, die 2016 und 2017 noch minderjährig war, wie oben dargestellt, nicht vor.

    A wurde am volljährig. Die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist daher nur bis einschließlich Februar 2016 auf ihn anwendbar. Für die Monate danach und für 2017 ist das Finanzamt dem Vorbringen der Klägerin gefolgt, wonach der Kindsvater seinen finanziellen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen bzw. nicht leistungsfähig sei. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann dahinstehen, weil das Finanzgericht über die Anträge der Beteiligten nicht hinausgehen darf, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO.

    bb) Eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags für B vom Kindsvater auf die Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil alle Familienmitglieder unter derselben Adresse gemeldet sind. Dasselbe gilt auch für A. Zudem wurde dieser im März 2016 volljährig. § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG betrifft ausdrücklich nur minderjährige Kinder. Das Finanzamt hat der Klägerin daher zu Unrecht ab März 2016 den Betreuungsfreibetrag für A übertragen. Allerdings darf das Finanzgericht über die Anträge der Beteiligten nicht hinausgehen; das Finanzamt hat lediglich "Klageabweisung" beantragt, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO.

  3. Zwar wurde der Kindsvater weder durch das Finanzamt noch durch das Finanzgericht zur Übertragung des Kinderfreibetrags angehört, doch dürfte sich eine Anhörung erübrigen, wenn das Gericht, wie hier, schon aufgrund des klägerischen Sachvortrags zu dem Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht vorliegen. Im Übrigen hat der Vater nach Angaben des Finanzamts für 2015 einen eigenen Antrag gestellt, so dass davon auszugehen ist, dass er der Auffassung ist, jedenfalls in diesem Jahr seinen Unterhaltspflichten genügt zu haben. Etwas Anderes könnte auch eine Anhörung nicht ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAH-57964