Einkommensteuer | Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (BFH)
Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann "gemeinsam", wenn die den Tatbestand des "privaten Veräußerungsgeschäfts" konstituierenden Teilakte - die "Anschaffung" und die "Veräußerung" - jeweils in der "Einheit der Gesellschaft" verwirklicht werden (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GbR in Liquidation. Sie wurde Ende 1995 gegründet, ihr Zweck ist die Verwaltung und Vermietung von Grundbesitz. Gründungsgesellschafter waren die vier Kinder (A, B, C und D) der 2001 verstorbenen E (Beteiligung: je 1/4).
Der Gesellschaftsanteil des Gründungsgesellschafters A ging im Jahr 2005 auf dessen Söhne F und G über; die Anteilsübertragung stand unter dem Vorbehalt eines lebenslangen und unentgeltlichen Nießbrauchrechts zugunsten des A. A war berechtigt, "sämtliche Nutzungen aus dem Gesellschaftsanteil zu ziehen".
Im Zeitpunkt der Errichtung der Klägerin im Jahr 1995 übertrug E im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise unter Auflagen und dem Vorbehalt des Nießbrauchs drei verschiedene Immobilien auf die Gesellschafter der Klägerin zur gesamten Hand. Zwei der fortan im Gesamthandsvermögen der Klägerin befindlichen Immobilien wurden in den Jahren 1998 und 2000 von der Klägerin veräußert. Streitig ist nunmehr, ob die Klägerin im VZ 2007 (Streitjahr) durch die Veräußerung der verbliebenen dritten Immobilie den Tatbestand eines steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht hat und ggf. in welcher Höhe den Gesellschaftern hieraus ein Gewinn i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG zuzurechnen ist. Zuvor, im Jahr 2006 war B aus der GbR gegen Abfindung ausgeschieden. Sein Gesellschaftsanteil von 25 v.H. wuchs den verbliebenen Gesellschaftern C, D, F und G an, nachdem die Gesellschafterversammlung von ihrem Recht, einstimmig etwas Abweichendes zu beschließen, keinen Gebrauch gemacht hatte.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen --unter weiteren Voraussetzungen-- nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen.
Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann "gemeinsam", wenn die den Tatbestand des "privaten Veräußerungsgeschäfts" konstituierenden Teilakte - die "Anschaffung" und die "Veräußerung" - jeweils in der "Einheit der Gesellschaft" verwirklicht werden.
Scheidet ein Gesellschafter aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus und wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern nach § 738 Abs. 1 BGB an, wird dieser Anwachsungserwerb durch die verbleibenden Gesellschafter jeweils einzeln und nicht in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht.
Denn der Erwerb wurde nicht durch die das Personengesellschaftsverhältnis bestimmende gesamthänderische Bindung (s. § 719 Abs. 1 BGB) geprägt, sondern beruhte auf einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, mit der die Gründungsgesellschafter für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vorab eine individuelle, d.h. personenbezogene künftige Zuordnung des Anteils des Ausgeschiedenen vereinbart hatten.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB AAAAH-42596