BBK Nr. 2 vom Seite 87

Betriebswirtschaftliche Analyse der neuen Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG

Fallbeispiele sowie offene Punkte

Markus Morawitz *

Nach [i]Rätke, Die neue Sonderabschreibung für den Wohnungsneubau nach § 7b EStG, BBK 18/2019 S. 878 NWB EAAAH-29944 einer langen Hängepartie hat der Bundesrat am doch noch dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ zugestimmt. Im August ist das Gesetz auch im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit in Kraft getreten. Den Kern des Beitrags zur neuen Sonderabschreibung nach § 7b EStG bildet die elektronische Arbeitshilfe; mit ihr lassen sich Excel-basiert die steuerlichen Auswirkungen präzise berechnen. Insgesamt fünf Fallbeispiele zu unterschiedlichen steuerlichen Konstellationen und zur Rückgängigmachung der Sonderabschreibung zeigen ihre Vor- und Nachteile im Detail auf. Ferner thematisiert der Beitrag derzeit offene Fragen im Rahmen der Prüfung der sog. De-minimis-Verordnung und macht hierbei erste Lösungsvorschläge für die Berechnung.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

Berechnungsprogramm, Betriebswirtschaftliche Analyse der Sonderabschreibung nach § 7b EStG, Arbeitshilfe NWB NAAAH-00245

I. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus im Überblick [1]

1. Inanspruchnahme der neuen Sonderabschreibung

Der [i]KKB/Marx, § 7b EStG Rz. 1, 4. Aufl., Stand: 12.11.2019 NWB LAAAH-01877 neue § 7b EStG enthält ein rein steuerliches Wahlrecht, zusätzlich zu der regulären Abschreibung von 2 % p. a. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch eine Sonderabschreibung von jährlich bis zu 5 % der hierfür anzuwendenden Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Allerdings ist diese Sonderabschreibung nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren möglich. Nach Ablauf S. 88des Begünstigungszeitraums erfolgt die weitere Abschreibung nach § 7a Abs. 9 EStG, indem der verbleibende Restwert auf die verbleibende Restnutzungsdauer verteilt wird.

Hinweis:

Für [i]Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung!den Fall der Anschaffung regelt § 7b Abs. 1 EStG in den Sätzen 2 und 3, dass die Wohnung nur dann als neu gilt, wenn sie spätestens zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibung kann dann nur vom Erwerber geltend gemacht werden.

Während [i]Bemessungsgrundlagen die reguläre Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf die Bemessungsgrundlage, nämlich die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuwenden ist und diese keiner betragsmäßigen Begrenzung unterliegen, hat der Gesetzgeber für die Sonderabschreibung in § 7b Abs. 3 EStG eine maximale Bemessungsgrundlage von 2.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche eingeführt. Zusammen mit der absoluten Grenze für die abschreibungsfähigen [2] Anschaffungs- oder Herstellungskosten in § 7b Abs. 2 Nr. 2 EStG von 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche soll damit nur der Bau von Wohnungen im unteren und mittleren Preissegment gefördert werden.

§ 7b Abs. 2 EStG [i]Weitere Voraussetzungen beinhaltet noch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, nämlich dass

  • der Bauantrag bzw. die Bauanzeige nach dem und vor dem gestellt bzw. getätigt werden muss,

  • die bisher nicht vorhandene Wohnung neu geschaffen werden muss und diese die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen muss und

  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen muss.

Hinweis:

Wie in der Vergangenheit wird derzeit über die sog. 66 %-Grenze in § 21 Abs. 2 EStG diskutiert. Beträgt die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

Diese [i]Keine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil Aufteilung ist für die Prüfung der Entgeltlichkeit bei der Sonderabschreibung aber nicht vorgesehen; der Gesetzgeber stellt in der Begründung des Gesetzentwurfs [3] seine Auffassung dar, nach der eine entgeltliche Überlassung vorliegt, sofern die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt; ein temporärer Leerstand ist unkritisch, wenn die Wohnung weiterhin entgeltlich vermietet werden soll. Ansonsten geht der Gesetzgeber von Unentgeltlichkeit aus.

Für Arbeitgeber [i]Kombination von § 7b EStG mit dem neuen Satz 12 in § 8 Abs. 2 EStG ab 2020 könnte es sinnvoll sein, vor dem Hintergrund des Wohnungsmangels in Großstädten und der Konkurrenzsituation bei der Personalsuche die Sonderabschreibung mit dem neuen § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG [4] zu kombinieren und durch so geförderte Wohnungen neue Mitarbeiter zu gewinnen sowie die bereits beschäftigten Mitarbeiter zu halten. Aufgrund der Neuregelung bleibt ab 2020 ein Sachbezug für eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung außer Ansatz, soweit der Arbeitnehmer „mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts“ zahlt etc. S. 89

Im Gesetz [i]Genaue Berechnung des Kriteriums Wohnfläche noch unklar wird immer wieder auf die Wohnfläche abgestellt. Derzeit ist allerdings noch unklar, wie diese zu ermitteln ist. [5] In der Praxis ist – bis zu einer Stellungnahme seitens der Finanzverwaltung – damit im Zweifelsfall aus allen möglichen Berechnungsmethoden die ungünstigste auszuwählen, um mögliche Verstöße gegen die oben dargestellten Grenzen zu vermeiden.

In § 52 Abs. 15a Satz 1 EStG [i]Zeitliche Anwendung wird die zeitliche Anwendung der neuen Sonderabschreibung geregelt: Sie kann erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 in Anspruch genommen werden. [6] Letztmalig kann sie für den Veranlagungszeitraum 2026 bzw. – bei abweichenden Wirtschaftsjahren – in dem Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, das vor dem endet. Da diese Begrenzung gem. Satz 2 auch gilt, wenn der Förderzeitraum des § 7b Abs. 1 EStG noch nicht abgelaufen ist, müssen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung damit spätestens im Veranlagungszeitraum 2023 vorliegen, um die Sonderabschreibung in allen vier möglichen Jahren in Anspruch nehmen zu können.

Damit [i]Prüfschema zur Anwendung des § 7b EStG ergibt sich für die erstmalige Inanspruchnahme der Sonderabschreibung folgendes Prüfschema: [7]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Ist die Wohnung neu und der Bauantrag/die Bauanzeige wurde nach dem und vor dem gestellt/getätigt?
2.
Liegt die Wohnung in Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. in Staaten, welche die erforderliche Amtshilfe leisten?
3.
Betragen die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche?
4.
Wird die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken genutzt?
5.
Wird die Sonderabschreibung spätestens für den Veranlagungszeitraum 2026 etc. begehrt?

Ergebnis:

Wenn alle fünf Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, steht grundsätzlich der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nichts mehr im Wege.

2. Rückgängigmachung der Sonderabschreibung

Um das [i]Verzinsung Gestaltungspotenzial der Steuerpflichtigen von Beginn an zu minimieren, hat der Gesetzgeber in § 7b Abs. 4 EStG schädliche Ereignisse definiert, bei deren Eintritt die Sonderabschreibung rückgängig zu machen ist. Um auch jegliche Zinsvorteile für die Steuerpflichtigen durch die temporäre Inanspruchnahme mit späterer Rückgängigmachung der Sonderabschreibung zu vermeiden, schließt § 7b Abs. 4 Satz 4 EStG den abweichenden Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2a AO aus. [8] Auch der Beginn der Festsetzungsfristen wurde in § 7b Abs. 4 Satz 3 EStG entsprechend geregelt.

Als [i]Definition der für die Sonderabschreibung schädlichen Ereignisse schädliche Ereignisse werden qualifiziert:

  • die Wohnung dient im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken;

  • die Wohnung wird im besagten Zehnjahreszeitraum veräußert und der Gewinn hieraus unterliegt nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer;S. 90

  • innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Anschaffungs-/Herstellungsjahres wird die Maximalgrenze für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten.

3. De-minimis-Verordnung

In § 7b Abs. 5 EStG [i]Kumulierter Vorteil in drei VZ maximal 200.000 € wurde auf die sog. De-minimis-Verordnung Bezug genommen, um die Prüfung einer Beihilfe durch die Europäische Kommission (sog. „Notifizierungsverfahren“) und den damit zusammenhängenden Genehmigungsvorbehalt zu vermeiden. So dürfen nach Satz 2 die einem einzigen Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung in drei Veranlagungszeiträumen gewährten De-minimis-Beihilfen aggregiert 200.000 € nicht übersteigen.

Der Steuerpflichtige [i]Nachweispflicht beim Steuerpflichtigen muss gem. § 7b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 EStG nachweisen, in welcher Höhe ihm im aktuellen sowie in den beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträumen sog. De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind. Die Sonderabschreibungen werden nach § 7b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 EStG dann nur soweit gewährt, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.

Hinweis:

Allerdings wurde bisher keine offizielle Stellungnahme veröffentlicht, wie genau die De-minimis-Prüfung erfolgt. Neben dem bereits angesprochenen Problem, wie die sog. Wohnfläche zu ermitteln ist, stellt sich hier die Frage, wie der entsprechende Vorteil aus der Sonderabschreibung in der Prüfung der De-minimis-Beihilfen zu berücksichtigen ist.

Aktuell findet sich lediglich eine exemplarische Berechnung in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags. [9] Eine eindeutige Berechnungsmethodik hierzu wäre wünschenswert.

Im Abschnitt IV werden sowohl die besagte exemplarische Berechnung als auch die sich in der Praxis ergebenden Modifikationen dargestellt.

II. Änderungen des Abschreibungsverlaufs

Durch die [i]Höhere Abschreibung zu Beginn bei Anwendung des § 7b EStG Ausübung des rein steuerlichen Wahlrechts zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ergeben sich Auswirkungen auf den Abschreibungsverlauf der zugehörigen Wohnung: In den Jahren der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung erfolgt eine höhere Abschreibung im Vergleich zur regulären Abschreibung mit 2 % p. a. gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, im Anschluss daran sinkt aber die Abschreibung im Vergleich zur regulären Abschreibung aufgrund des § 7a Abs. 9 EStG.

Bei der [i]Deckelung der Bemessungsgrundlage Berechnung der Abschreibungen und bei der Analyse des Abschreibungsverlaufs muss ferner berücksichtigt werden, dass die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung gem. § 7b Abs. 3 EStG auf 2.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche gedeckelt ist.

Mittels der Arbeitshilfe in der NWB Datenbank unter NWB NAAAH-00245 können die Auswirkungen aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung auf den Abschreibungsverlauf sowohl tabellarisch als auch grafisch dargestellt werden. Hierzu sind im Tabellenblatt „Eingaben“ folgende Eingaben erforderlich:

  • abschreibungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche undS. 91

  • Sonderabschreibungssatz für die ersten vier Jahre (max. 5 %).

Bei einer [i]Morawitz, Betriebswirtschaftliche Analyse der Sonderabschreibung nach § 7b EStG, Arbeitshilfe NWB NAAAH-00245 Ausschöpfung der maximal abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche ergibt sich damit folgender grafischer Abschreibungsverlauf pro Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jeweils mit dem maximal zulässigen Satz von 5 % p. a. in Anspruch genommen und die Wohnung über den gesamten Abschreibungszeitraum gehalten wird:

Abb. 1: Entwicklung der Restwerte pro Quadratmeter Wohnfläche mit und ohne Inanspruchnahme der Sonderabschreibung

Hinweis:

Da es [i]Besondere, laufend zu führende Verzeichnisse sich bei der Sonderabschreibung um ein rein steuerliches Wahlrecht handelt, müssen gem. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG die Wohnungen in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden, um in den Genuss der Sonderabschreibung zu gelangen.

Sofern [i]Passive latente Steuern § 274 HGB zur Anwendung kommt, sind aufgrund des Auseinanderfallens der handels- und steuerlichen Wertansätze nach § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB passive latente Steuern in der Bilanz auszuweisen. [10]

Neben dem [i]Analyse zahlreicher Kombinationen der Inanspruchnahme dargestellten Fall können mit der Arbeitshilfe auch alle anderen Kombinationen aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei folgenden Jahren dargestellt sowie berechnet werden. Dabei können abschreibungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der tatsächlichen Höhe bis zu 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche sowie unterschiedliche Haltedauern berücksichtigt werden. S. 92

III. Fallbeispiele

Die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ergebenden wirtschaftlichen und steuerlichen Konsequenzen sollen anhand der folgenden Beispiele thematisiert und verglichen werden:

  1. Steuerpflichtiger [i]Szenarien für natürliche Person und KapGes mit und ohne Veräußerung ist eine natürliche Person, welche die Immobilie nicht veräußert;

  2. Steuerpflichtiger ist eine natürliche Person, welche die Immobilie veräußert;

  3. Steuerpflichtiger ist eine Kapitalgesellschaft, welche die Immobilie nicht veräußert;

  4. Steuerpflichtiger ist eine Kapitalgesellschaft, welche die Immobilie veräußert;

  5. Eintritt eines schädlichen Ereignisses.

Hinweis:

Bei den Fällen 1 und 2 wird unterstellt, dass die natürliche Person die Immobilie oder Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds [11] im Privatvermögen hält und potenziell steuerfreie Veräußerungsgewinne möglich sind. Sollten die Immobilie bzw. die Anteile stattdessen im Betriebsvermögen gehalten werden, unterliegen die Veräußerungsgewinne der Besteuerung, so dass sich – bis auf die Höhe der Steuersätze und damit bis auf die Höhe der berechneten Werte – keine Unterschiede zu den Fällen 3 und 4 ergeben.

Beispiel 1: Natürliche Person ohne Veräußerung der Immobilie

Hält eine [i]Vorwegnahme von Abschreibungen natürliche Person im Privatvermögen die neue, entgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung direkt oder über einen geschlossenen Immobilienfonds, ohne dass die Immobilie veräußert wird, ergibt sich der wirtschaftliche und steuerliche Vorteil dadurch, dass die Abschreibungen durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung in den ersten Jahren höher ausfallen, als wenn nur die reguläre Abschreibung von 2 % p. a. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zur Anwendung käme. [12] Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums hingegen fallen die Abschreibungen für die restlichen Jahre verglichen mit der regulären Abschreibung niedriger aus.

Ohne [i]Abzinsung der steuerlichen Vorteile auf den Investitionszeitpunkt Berücksichtigung der zeitlichen Komponente ergäbe sich kein Vor- oder Nachteil aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung. Da aber die Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren erfolgen, fallen diese mehr ins Gewicht als die in späteren Jahren vergleichsweise geringeren weiteren Abschreibungen. Diese Berücksichtigung der zeitlichen Komponente erfolgt durch die sog. Diskontierung der steuerlichen Vorteile auf den Investitionszeitpunkt. [13]

Um [i]Berechnung der steuerlichen Vorteile die steuerlichen Vorteile aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung berechnen zu können, sind in der Arbeitshilfe im Tabellenblatt „Eingaben“ noch die folgenden weiteren Eingaben vorzunehmen:

  • Steuersatz für die Steuerbelastung der laufenden Einkünfte und

  • individueller Diskontierungszinssatz nach Steuern.

In der [i]Unterstellung eines konstanten Steuersatzes Arbeitshilfe ist „nur“ ein Steuersatz für die Steuerbelastung der laufenden Einkünfte einzugeben. Natürlich kann die Steuerbelastung der laufenden Einkünfte im S. 93Zeitablauf variieren, z. B. aufgrund von Gesetzesänderungen. Um die Arbeitshilfe aber handhabbar und nicht zu komplex werden zu lassen, wird ein über die gesamte Haltedauer der Immobilie konstanter Steuersatz für die Steuerbelastung der laufenden Einkünfte berücksichtigt.

Hinweis:

Auch würde sich die Steuerbelastung auf die laufenden Einkünfte einer natürlichen Person erhöhen, wenn diese einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn durch die Veräußerung der Immobilie erzielt (siehe Beispiel 2). Aufgrund der angesprochenen beabsichtigten Anwenderfreundlichkeit der Arbeitshilfe wird dies ebenso vernachlässigt wie die Möglichkeit der Verlustverrechnung.

Insofern wird unterstellt, dass die laufenden Einkünfte in jedem Jahr ausreichend hoch sind und auch keine Verlustvorträge etc. vorliegen, so dass sich die jeweiligen finanziellen Auswirkungen eines Jahres unmittelbar in diesem Jahr einstellen.

Zur Ermittlung [i]Parameter zur Berechnung des Diskontierungszinssatzes des individuellen Diskontierungszinssatzes nach Steuern existieren in der Betriebswirtschaftslehre verschiedene Ansätze. Zur Vereinfachung wird nachfolgend unterstellt, dass die Immobilie zu 80 % mit Fremdkapital und zu 20 % mit Eigenkapital finanziert ist. Die Zinsen auf Fremdkapital können im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG geltend gemacht werden und sind damit mit dem tariflichen Steuersatz zu berücksichtigen. Das Eigenkapital hätte stattdessen am Kapitalmarkt angelegt werden können, die daraus erzielten Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG.

Bei einer [i]Beispielswerte zur Ermittlung des Diskontierungszinssatzes einheitlichen Bruttoverzinsung von 2 %, einem Einkommensteuersatz von 42 % und unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags, aber ohne Kirchensteuer, ergibt sich als individueller Diskontierungszinssatz nach Steuern:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0,02 • (1 - 0,8 • 0,42 • (1 + 0,055) - 0,2 • 0,25 • (1 + 0,055)) = 0,0119 oder 1,19 %

Der aggregierte [i]Berechnung des diskontierten steuerlichen Vorteils mittels Arbeitshilfe NWB NAAAH-00245 diskontierte steuerliche Vorteil bei Ausschöpfung des Maximalbetrags für die abschreibungsfähigen Anschaffungs-/Herstellungskosten von 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche und Inanspruchnahme der Sonderabschreibung mit jeweils 5 % p. a. beträgt damit 42,36 € pro Quadratmeter Wohnfläche, siehe Tabellenblatt „Steuerliche Auswirkungen“. Bei einer Wohnfläche von beispielsweise 100 Quadratmetern ergibt sich folglich allein durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ein entsprechender Vorteil von 4.236 €; dieser Wert wäre in das jeweilige Investitionskalkül einzubeziehen.

Durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung in den ersten vier Jahren ergibt sich jeweils eine um 100 € pro Quadratmeter Wohnfläche höhere Abschreibung [14], die zu einem jährlichen steuerlichen Vorteil von 44,31 € pro Quadratmeter Wohnfläche bzw. für die Wohnung im Beispielsfall von 4.431 € pro Jahr führt.

Durch die geringeren Abschreibungen ab dem Jahr 5 bis zum Jahr 50 resultieren steuerliche Nachteile aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung i. H. von jährlich 3,85 € pro Quadratmeter Wohnfläche bzw. von 385 € pro Jahr für die besagte Wohnung mit einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern; diese steuerlichen Nachteile werden aufgrund der Diskontierung über einen längeren Zeitraum aber weniger stark gewichtet.S. 94

Beispiel 2: Natürliche Person mit Veräußerung der Immobilie

Veräußert [i]Unterscheidung, ob die Veräußerung innerhalb oder außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt die natürliche Person hingegen die sich im Privatvermögen befindliche Immobilie bzw. die Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds, ist zwischen einer steuerpflichtigen Veräußerung der Immobilie innerhalb der sog. Spekulationsfrist von zehn Jahren gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG und einer nicht steuerbaren Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist zu unterscheiden.

Um dies [i]Zusätzliche Angaben Steuersatz und Zeitpunkt der Veräußerung in der Arbeitshilfe abzubilden, sind im Tabellenblatt „Eingaben“ noch zwei weitere Angaben erforderlich:

  • Steuersatz für die Steuerbelastung des Veräußerungsgewinns und

  • das Jahr, nach dessen Ablauf die Veräußerung stattgefunden hat. [15]

Hinweis:

Die Arbeitshilfe plausibilisiert die beiden Eingaben dahingehend, dass eine Steuerbelastung des Veräußerungsgewinns von 0 % bzw. eine unterlassene Eingabe derselben steuerunschädlich nur bei einer Veräußerung nach Ablauf des zehnten Jahres möglich ist; auf taggenaue Berechnungen wird approximativ verzichtet.

Wird die neue Wohnung hingegen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert und unterliegt diese Veräußerung nicht der Besteuerung mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer, liegt ein schädliches Ereignis i. S. des § 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vor mit der Folge, dass die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht werden. [16]

Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Immobilie auf einem schon lange gehaltenen Grundstück errichtet wurde, so dass die Zehnjahresfrist für das Grundstück im Veräußerungszeitpunkt bereits abgelaufen ist und damit auch das kürzlich errichtete sowie mittels Sonderabschreibungen geförderte Gebäude nicht steuerbar veräußert werden kann.

Auf die steuerlichen Folgen hieraus wird im Fallbeispiel 5 genauer eingegangen.

Führt man den obigen Sachverhalt fort, in dem die maximalen Beträge vollständig ausgeschöpft wurden (vier Jahre Sonderabschreibung mit je 5 % p. a., Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung 2.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche bei abschreibungsfähigen Anschaffungs-/Herstellungskosten von 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche), ergibt sich ein eindeutiges Bild:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerung nach Ablauf von 9 Jahren nach Anschaffung
Veräußerung nach Ablauf von 10 Jahren nach Anschaffung
Veräußerung nach Ablauf von 11 Jahren nach Anschaffung
Aggregierter laufender steuerlicher Vorteil pro qm
157,97 €
154,12 €
150,27 €
Steuerlicher Nachteil aus der Veräußerung pro qm
-157,97 €
0,00 €
0,00 €
Aggregierter steuerlicher Vorteil pro qm
0,00 €
154,12 €
150,27 €
Aggregierter steuerlicher Vorteil pro qm nach Diskontierung
12,29 €
150,94 €
147,56 €

Tab. 1: Beispiel zu den steuerlichen Auswirkungen für eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie S. 95

Steuerlich optimal ist es, die Immobilie direkt nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu veräußern. Aufgrund der Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung verbleibt ein aggregierter steuerlicher Vorteil nach Diskontierung von 150,94 € pro Quadratmeter Wohnfläche. [17]

Dieser [i]Abnahme des maximalen steuerlichen Vorteils maximale steuerliche Vorteil nimmt mit jedem Jahr ab, in dem die Immobilie weiter gehalten wird. Dies ist auch logisch, da die Abschreibung bei Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ab dem Jahr 5 um jährlich 8,70 € pro Quadratmeter Wohnfläche geringer ausfällt im Vergleich zur regulären Abschreibung mit 2 % p. a. gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Würde die Immobilie erst nach Ablauf des 50. Jahres und damit am Ende des Abschreibungszeitraums veräußert, verbleibt ein aggregierter steuerlicher Vorteil aufgrund der Diskontierung der jährlichen steuerlichen Vor- und Nachteile aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung wie im Beispiel 1 ohne Veräußerung der Immobilie von 42,36 € pro Quadratmeter Wohnfläche. Dieser Wert bleibt auch bei einer noch längeren Haltedauer der Immobilie unverändert.

Eine [i]Steuerbare und steuerpflichtige Veräußerung vor Ablauf der Zehnjahresfrist sehr nachteilig Veräußerung vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die damit steuerbar und steuerpflichtig wäre, ist aus steuerlicher Sicht äußerst nachteilig: Da bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die bis dahin in Anspruch genommenen Abschreibungen inkl. Sonderabschreibungen gemindert werden, führen die Sonderabschreibungen faktisch zu einer Erhöhung des Veräußerungsgewinns.

Unterstellt man konstante und gleiche Steuerbelastungen für die laufenden Einkünfte sowie für den Veräußerungsgewinn, ergibt sich – ohne Berücksichtigung der zeitlichen Komponente – kein steuerlicher Vorteil aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung.

Berücksichtigt [i]Nur sehr geringer steuerlicher Vorteil nach Diskontierung bei steuerpflichtiger Veräußerung man hingegen die zeitliche Komponente und damit, dass die steuerlichen Vorteile aus der Sonderabschreibung eher anfallen als die steuerlichen Nachteile, dann weist das Tabellenblatt „Steuerliche Auswirkungen“ bei einer Veräußerung nach Ablauf des neunten Jahres zumindest noch einen aggregierten steuerlichen Vorteil nach Diskontierung von 12,29 € pro Quadratmeter Wohnfläche aus.

Ergebnis:

Im Vergleich zur regulären Abschreibung mit 2 % p. a. gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist der steuerliche Vorteil aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung bei der Veräußerung einer sich im Privatvermögen befindlichen und fremdvermieteten Immobilie mit Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG maximal.

Beispiel 3: Kapitalgesellschaft ohne Veräußerung der Immobilie

Handelt [i]Abweichung beim Steuersatz es sich beim Immobilieneigentümer stattdessen um eine Kapitalgesellschaft, ergibt sich – bis auf die Höhe der Vor- und Nachteile aufgrund der abweichenden Steuerbelastung – kein Unterschied zum Fall der natürlichen Person, die die Immobilie im Privatvermögen hält und nicht veräußert. Berücksichtigt man Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %), ergibt sich eine Steuerbelastung auf laufende Einkünfte von insgesamt 29,825 %. [18] Diese ist auch bei der Ermittlung des Diskontierungszinssatzes nach Steuern zu berücksichtigen, wobei die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital entfällt. [19] S. 96

Der [i]Kein steuerlicher Vorteil über den gesamten Abschreibungszeitraum steuerliche Vorteil aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung über den gesamten Abschreibungszeitraum von 50 Jahren beträgt ohne Berücksichtigung der zeitlichen Komponente wieder 0,00 €, da sich die höheren Abschreibungen im Begünstigungszeitraum dann mit geringeren Abschreibungen ab dem Jahr 5 genau ausgleichen.

Berücksichtigt [i]Diskontierung führt zu steuerlichem Vorteil man hingegen den unterschiedlichen zeitlichen Anfall der steuerlichen Vor- und Nachteile mittels Diskontierung, ergibt sich ein aggregierter steuerlicher Vorteil nach Diskontierung von 32,51 € pro Quadratmeter Wohnfläche.

Hinweis:

Im Vergleich zur natürlichen Person, die die Immobilie im Privatvermögen über den gesamten Abschreibungszeitraum hält, zeigt sich, dass der aggregierte steuerliche Vorteil nach Diskontierung durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Fall der Kapitalgesellschaft geringer ausfällt.

Dies liegt darin begründet, dass die im Begünstigungszeitraum anfallenden steuerlichen Vorteile durch die Sonderabschreibung größer ausfallen, wenn auch die steuerliche Belastung der laufenden Einkünfte höher ist. Zwar werden dann auch die später anfallenden steuerlichen Nachteile größer, aber diese fallen eben zeitlich später an und erhalten deswegen durch die Diskontierung ein geringeres Gewicht.

Beispiel 4: Kapitalgesellschaft mit Veräußerung der Immobilie

Für den Fall, dass [i]Veräußerungsgewinn als laufende Einkünfte der KapGes die Kapitalgesellschaft die Immobilie veräußert, muss nicht – wie beim Privatvermögen einer natürlichen Person – bezüglich der Haltedauer der Immobilie aufgrund des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG differenziert werden; Kapitalgesellschaften haben ja nur ein steuerliches Betriebsvermögen, so dass der Veräußerungsgewinn bei Kapitalgesellschaften im normalen Geschäftsbetrieb der Besteuerung als laufende Einkünfte unterliegt.

In der Arbeitshilfe sind wieder im Tabellenblatt „Eingaben“ das Jahr, nach dessen Ablauf die Veräußerung stattfindet, sowie die Steuerbelastung des Veräußerungsgewinns einzutragen.

Aus rein [i]Steuerlich optimal ist die möglichst späte Veräußerung steuerlicher Sicht ist in diesem Fall die möglichst späte Veräußerung der Immobilie optimal. Der Maximalwert des aggregierten steuerlichen Vorteils nach Diskontierung beträgt 32,51 € pro Quadratmeter Wohnfläche und stimmt exakt mit dem ohne Veräußerung durch die Kapitalgesellschaft überein. Dies ist auch ökonomisch erklärbar, im Veräußerungszeitpunkt wird zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Restbuchwert vom Verkaufspreis abgezogen. Insofern wird dann der verbleibende laufende steuerliche Vorteil durch die zusätzliche Steuerbelastung aufgrund der Veräußerung neutralisiert.

Berücksichtigt man zusätzlich wieder die zeitliche Komponente mittels Diskontierung, ist ein möglichst später Verkauf anzuraten, damit sich diese Neutralisierung des verbleibenden laufenden steuerlichen Vorteils erst möglichst spät auswirkt.

Vergleicht [i]Vergleich mit natürlicher Person man die Kapitalgesellschaft im Fall der Veräußerung mit der natürlichen Person im Beispiel 2, so zeigt sich der besondere Vorteil einer Immobilieninvestition im Privatvermögen einer natürlichen Person: Der aggregierte steuerliche Vorteil nach Diskontierung beträgt nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG – siehe 2. Beispiel – 150,94 € pro Quadratmeter Wohnfläche.

Veräußert [i]Verkauf nach zehn Jahren die Kapitalgesellschaft hingegen die Immobilie nach zehn Jahren, beträgt der aggregierte steuerliche Vorteil nach Diskontierung bei der eben dargestellten Steuerbelastung nur 10,97 € pro Quadratmeter Wohnfläche. Würde die Immobilie stattdessen zum Betriebsvermögen einer natürlichen Person gehören und die Veräußerung damit grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig sein, ergäbe sich – bei einer S. 97Steuerbelastung von wieder 44,31 % – ein aggregierter steuerlicher Vorteil nach Diskontierung von 13,17 € pro Quadratmeter Wohnfläche. [20] Der Unterschied zur Kapitalgesellschaft ist allein durch die unterschiedliche Höhe der Steuerbelastung samt deren weiteren Auswirkungen bedingt.

Findet [i]Verkauf nach neun Jahren stattdessen die Veräußerung der im Privatvermögen befindlichen Immobilie bereits nach neun Jahren statt, unterliegt diese dann auch bei der natürlichen Person der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Der aggregierte steuerliche Vorteil nach Diskontierung ist dann relativ gleich, er beträgt im Privatvermögen der natürlichen Person 12,29 € pro Quadratmeter Wohnfläche, im Betriebsvermögen der natürlichen Person 11,60 € pro Quadratmeter Wohnfläche und bei der Kapitalgesellschaft 9,67 € pro Quadratmeter Wohnfläche.

Hinweis:

Der [i]Unterschied bei der natürlichen Person liegt in der Diskontierung Unterschied zwischen den beiden Werten für die natürliche Person liegt im Diskontierungszinssatz nach Steuern: Während bei der Investition im Privatvermögen für den Eigenkapitaleinsatz die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt wird, ist dies im Betriebsvermögen nicht möglich.

Beispiel 5: Eintritt eines schädlichen Ereignisses

Wie bereits [i]Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen dargestellt, hat der Gesetzgeber in § 7b Abs. 4 Satz 1 EStG drei schädliche Ereignisse definiert, bei deren Eintritt die Sonderabschreibungen wieder rückgängig gemacht werden. Damit die entsprechenden Bescheide auch geändert werden können, wurde in Satz 3 auch der Beginn der Festsetzungsfristen abweichend vom regulären Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 AO geregelt.

Um Vorteile aus der temporären Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für den Steuerpflichtigen zu vermeiden, wurde in § 7b Abs. 4 Satz 4 EStG die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ausgeschlossen, damit der Zinslauf nicht erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das schädliche Ereignis eingetreten ist, beginnt. Die steuerlichen Folgen hieraus werden nachfolgend anhand eines Beispiels dargestellt.

In der [i]Eingabe des Jahres des Verstoßes und der Nachzahlungszinsen Arbeitshilfe sind im Tabellenblatt „§ 7b Abs. 4 EStG“ noch die relevanten Eingaben zum schädlichen Ereignis vorzunehmen: [21]

Beispiel

Eine natürliche Person hält im Privatvermögen seit Jahren ein Grundstück, so dass die Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bereits abgelaufen ist. Durch die Einführung der Sonderabschreibung motiviert, errichtet sie auf dem Grundstück ein Mietshaus. Die geschaffenen Wohnungen gelten alle als neu und sind zu einem angemessenen Entgelt zu Wohnzwecken an fremde Dritte überlassen. Neun Jahre nach Errichtung der Immobilie soll diese – aus welchen Gründen auch immer – veräußert werden.

Mit der Veräußerung der Immobilie nach Ablauf von neun Jahren seit der Errichtung liegt ein schädliches Ereignis nach § 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. [22] Denn auch die S. 98Veräußerung des Mietshauses unterliegt nicht der Veräußerungsgewinnbesteuerung, da die Zehnjahresfrist für das zugrunde liegende Grundstück nach den Angaben im Sachverhalt bereits abgelaufen ist.

Unterstellt man, dass im Jahr der Herstellung und in den folgenden drei Jahren die Sonderabschreibung jeweils mit dem maximal zulässigen Satz von 5 % p. a. in Anspruch genommen wurde, ergäbe sich damit folgende Konstellation bei Ausnutzung der maximalen Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung von 2.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche und den weiteren Werten des 1. Beispiels:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Steuerlicher Vorteil insgesamt pro qm (diskontiert)
Steuerlicher Schaden pro qm; § 7b Abs. 4 EStG (diskontiert)
Saldierung von diskontiertem Schaden und Vorteil
1
43,79 €
55,99 €
12,20 €
2
43,28 €
53,60 €
10,32 €
3
42,77 €
51,21 €
8,44 €
4
42,27 €
48,82 €
6,55 €
5
-3,63 €
-4,04 €
-0,40 €
6
-3,59 €
-3,83 €
-0,24 €
7
-3,55 €
-3,62 €
-0,07 €
8
-3,51 €
-3,47 €
0,04 €
9
-3,47 €
-3,47 €
0,00 €
Aggregiert
154,37 €
191,20 €
36,83 €

Tab. 2: Beispiel zu den steuerlichen Auswirkungen des § 7b Abs. 4 EStG

Aggregiert [i]Steuerlicher Gesamtschaden ergibt sich durch das schädliche Ereignis am Ende des Jahres 9 ein verbleibender diskontierter steuerlicher Schaden von 36,83 € pro Quadratmeter Wohnfläche. Dies resultiert aus der Rückgängigmachung der Sonderabschreibung in den ersten vier Jahren samt der sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Folgejahre unter Berücksichtigung der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

Für das [i]Berechnung des steuerlichen Gesamtschadens Jahr 9, dem Jahr des schädlichen Ereignisses, ergibt sich kein Unterschied zwischen dem diskontierten steuerlichen Vorteil und den Folgen des § 7b Abs. 4 EStG, da in der Veranlagung ja unmittelbar das schädliche Ereignis berücksichtigt werden kann und damit keine Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entstehen.

Auch für das Jahr 8, dem letzten Jahr vor dem schädlichen Ereignis, fallen keine Nachzahlungszinsen an, weil vom Ende des Jahres 9 gerechnet noch keine 15 Monate nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO vergangen sind und daher kein Zinslauf begonnen hat. [23] Der steuerliche Vorteil und der steuerliche Schaden für das Jahr 8 unterscheiden sich nur, weil der steuerliche Schaden erst am Ende des Jahres 9 anfällt und daher um ein Jahr mehr abgezinst werden muss.

Für das Jahr 3 beispielsweise beläuft sich der steuerliche Vorteil nach Diskontierung auf 42,77 € pro Quadratmeter Wohnfläche. Dieser ergibt sich aus der höheren Abschreibung von 100 € pro Quadratmeter Wohnfläche, woraus sich ein steuerlicher Vorteil im Jahr 3 von 44,31 € pro Quadratmeter Wohnfläche ergibt. Diskontiert auf den Beginn des Jahres 1 verbleiben davon die besagten 42,77 € pro Quadratmeter Wohnfläche.

Durch die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung aufgrund des schädlichen Ereignisses im Jahr 9 ergibt sich für das Jahr 3 eine Steuernachzahlung von 44,31 € pro S. 99Quadratmeter Wohnfläche; hierauf sind noch Nachzahlungszinsen i. H. von 12,63 € pro Quadratmeter Wohnfläche zu entrichten. Der Gesamtbetrag von 56,94 € pro Quadratmeter Wohnfläche ist annahmegemäß am Ende des Jahres 9 fällig.

Zur Vergleichbarkeit [i]Vergleichbarkeit des Schadens mit dem Vorteil durch Diskontierung mit dem steuerlichen Vorteil muss der Gesamtbetrag auch noch auf den Beginn des Jahres 1 abgezinst werden, es ergeben sich die in der Tabelle aufgeführten 51,21 € pro Quadratmeter Wohnfläche. Saldiert man beide diskontierten Werte, verbleibt für das Jahr 3 ein steuerlicher Schaden i. H. von 8,44 € pro Quadratmeter Wohnfläche.

Hinweis:

Je später das schädliche Ereignis eintritt, umso größer ist der verbleibende steuerliche Schaden, der sich als Summe der jährlichen Differenzen zwischen steuerlichem Nachteil bei Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen und steuerlichem Vorteil aus deren Inanspruchnahme, jeweils nach Diskontierung, ergibt. [24]

IV. De-minimis-Beihilfe

§ 7b Abs. 5 EStG [i]Aggregierter Höchstbetrag von 200.000 € für 3 VZ beinhaltet eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, die ebenfalls in das Investitionskalkül mit einbezogen werden muss und daher in der Arbeitshilfe integriert ist: Die an ein einziges Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen aggregiert 200.000 € nicht übersteigen.

In diesem [i]Zahlreiche offene Punkte Kontext sind weitere Punkte ungeklärt, z. B.: Ist eine natürliche Person, die eine im Privatvermögen befindliche Immobilie vermietet, überhaupt als ein Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung zu qualifizieren? Welche Folgen ergeben sich dann gegebenenfalls hieraus? [25]

Diese Punkte [i]Einbezug der Sonderabschreibungen in die Höchstgrenze unklar sollen hier nicht weiter thematisiert werden. Stattdessen stellt sich die Frage, wie die Sonderabschreibungen in die Berechnung der Höchstgrenze von 200.000 € Eingang finden. Bis dato gibt es hierzu keine offizielle Stellungnahme der Finanzverwaltung, so dass insofern Rechtsunsicherheit herrscht.

Hinweis:

In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzesvorhaben [26] findet sich eine exemplarische Berechnung, wie die in Anspruch genommene Sonderabschreibung bei der Prüfung der De-minimis-Höchstgrenze zu berücksichtigen ist. Darin wird auch auf die De-minimis-Verordnung insoweit Bezug genommen, dass der der Prüfung zugrunde liegende Zeitraum von drei Jahren fließend sein soll, also bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe die Gesamtsumme aller im aktuellen Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen werden soll. [27]

Auch Mohaupt [28] befasst sich mit der Regelung und führt ihrerseits ein Beispiel an. S. 100

Allerdings [i]Bisherige Beispiele unterstellen den keineswegs zwingenden Maximalsatz von 5 % p. a. ist beiden Beispielen gemeinsam, dass die Sonderabschreibung in allen vier möglichen Jahren jeweils mit dem Maximalbetrag von 5 % p. a. in Anspruch genommen wird. Dies muss aber aus bilanzpolitischen Gründen nicht der Fall sein und kann sich auch von Jahr zu Jahr entgegen früherer Planungen ändern.

Ferner regelt § 7b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 EStG, dass die Sonderabschreibungen nur soweit gewährt werden, „wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.“ Insofern kann es also dazu kommen, dass aufgrund bereits erhaltener anderer De-minimis-Beihilfen eine Inanspruchnahme der Sonderabschreibung mit dem vollen Satz von 5 % p. a. nicht mehr möglich ist.

Die Arbeitshilfe [i]Ergänzende Eingaben für die Berechnung geht daher im Tabellenblatt „§ 7b Abs. 5 EStG“ einen anderen Weg: Sie berechnet anhand der Eingaben den absoluten steuerlichen Vorteil nach Diskontierung für die Immobilie, der dann entsprechend in den jeweiligen Jahren im Zuge der De-minimis-Prüfung zu berücksichtigen ist. Hierzu sind folgende ergänzende Eingaben erforderlich:

  • zugrunde gelegte Wohnfläche in Quadratmetern und

  • derzeitiger Abzinsungszinssatz der EU-Kommission. [29]

Hinweis:

Nachdem ein Veräußerungszeitpunkt im Zeitpunkt der Prüfung der Einhaltung der De-minimis-Verordnung nicht vorliegt, wird von einer Haltedauer über den kompletten Abschreibungszeitraum des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG von 50 Jahren ausgegangen. [30] Damit wird ferner auch unterstellt, dass die Sonderabschreibung mindestens im Jahr 1 der Immobilieninvestition in Anspruch genommen wird.

Die Arbeitshilfe stellt für alle 50 Jahre des Betrachtungszeitraums einander gegenüber:

In den Beispielen in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzesvorhaben und im Beitrag von Mohaupt wird ebenso verfahren.

Die jeweilige Differenz dieser beiden Abschreibungen wird mit dem Steuersatz für laufende Einkünfte (siehe Tabellenblatt „Eingaben“) multipliziert, wodurch sich der steuerliche Vor- oder Nachteil der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ermitteln lässt. [31]

Aufgrund [i]Abzinsung mit dem Abzinsungszinssatz der EU-Kommission des unterschiedlichen zeitlichen Anfalls werden die steuerlichen Vor- und Nachteile wieder diskontiert: Diesmal aber im Rahmen des § 7b Abs. 5 EStG nicht mehr mit dem individuellen Diskontierungszinssatz nach Steuern aus dem Tabellenblatt „Eingaben“, sondern mit dem derzeitigen Abzinsungszinssatz der EU-Kommission. [32] S. 101

Hinweis:

Ferner ist zu beachten, dass die jeweiligen steuerlichen Vor- und Nachteile nicht mehr auf den Investitionszeitpunkt, also den Beginn des Jahres 1 abgezinst werden. Da die Vor- und Nachteile erst am Ende des jeweiligen Jahres entstehen, werden sie auf das Ende des ersten Veranlagungszeitraums/des Jahres 1 diskontiert. Insgesamt unterscheiden sich damit die diskontierten steuerlichen Vor- und Nachteile der Tabellenblätter „Steuerliche Auswirkungen“ und „§ 7b Abs. 5 EStG“ einerseits wegen des unterschiedlichen Abzinsungszinssatzes, andererseits aufgrund unterschiedlicher Abzinsungszeiträume.

Wie bisher, wird auch in der Tabelle im Tabellenblatt „§ 7b Abs. 5 EStG“ der aggregierte steuerliche Vorteil aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach Diskontierung pro Quadratmeter Wohnfläche angegeben. Um diesen für die Prüfung im Rahmen der De-minimis-Verordnung verwenden zu können, wird dieser anschließend mit der eingegebenen Wohnfläche multipliziert.

Beispiel

Hält eine natürliche Person eine der steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus unterliegende Wohnung im Privatvermögen, beträgt – bei einer Steuerbelastung für laufende Einkünfte von 44,31 % und dem derzeitigen Abzinsungszinssatz der EU-Kommission von 0,69 % [33] – der aggregierte steuerliche Vorteil nach Diskontierung aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach Ablauf des Abschreibungszeitraums von 50 Jahren 27,10 € pro Quadratmeter Wohnfläche.

Beträgt die Wohnfläche 300 Quadratmeter, ergibt sich ein absoluter steuerlicher Vorteil nach Diskontierung von 8.128,64 €.

Hinweis:

Dabei wurde unterstellt, dass die natürliche Person in den ersten vier Jahren die Sonderabschreibung mit jährlich 5 % in Anspruch genommen hat. Verteilt man nun diesen absoluten steuerlichen Vorteil nach Diskontierung auf den Begünstigungszeitraum, wäre in jedem Jahr ein Betrag von 2.032,16 € im Rahmen einer Prüfung der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen. [34]

Es ist sinnvoll, im Jahr 1 von einer maximalen Ausschöpfung der Sonderabschreibung über den Begünstigungszeitraum auszugehen. Aber für die Folgejahre sind die bisher tatsächlich erfolgten Sonderabschreibungen zu berücksichtigen. Dies soll die folgende Modifikation des eben verwendeten Beispiels aufzeigen: Die natürliche Person nimmt die Sonderabschreibung im ersten Jahr weiterhin mit 5 %, in den Folgejahren allerdings nur noch mit jährlich 4 % in Anspruch.

Im Jahr 1 [i]Vorgehensweise im Jahr 1 wäre im Rahmen der Prüfung des § 7b Abs. 5 EStG weiterhin ein Betrag von 2.032,16 € zugrunde zu legen, da im Zeitpunkt der Prüfung für das Jahr 1 die weitere Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nicht bekannt ist.

Im Jahr 2 [i]Vorgehensweise im Jahr 2 wäre wie folgt zu verfahren: Zuerst ist im Tabellenblatt „Eingaben“ der Sonderabschreibungssatz für das Jahr 2 auf 4 % p. a. herabzusetzen; die Sonderabschreibungssätze für die Jahre 3 und 4 sind weiterhin auf 5 % p. a. zu belassen. Damit ergibt sich ein absoluter steuerlicher Vorteil nach Diskontierung i. H. von 7.713,22 €.

Dieser ist [i]Verteilung auf den Begünstigungszeitraum wieder auf den Begünstigungszeitraum von vier Jahren aufzuteilen; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass im Jahr 1 im Rahmen der De-minimis-Prüfung bereits 2.032,16 € berücksichtigt wurden. Der verbleibende absolute steuerliche Vorteil nach S. 102Diskontierung wird aus Praktikabilitätsgründen wieder zeitanteilig auf die Jahre 2-4 verteilt, so dass sich für das Jahr 2 ein zu berücksichtigender Betrag von 1.893,69 € ergibt.

Im Jahr 3 [i]Vorgehensweise in den Jahren 3 und 4 wäre dann analog zu verfahren, und erst im letzten Jahr des Begünstigungszeitraums sind für alle vier Jahre die tatsächlich in Anspruch genommenen Sonderabschreibungssätze zu berücksichtigen.

Im Extremfall, wenn nur im ersten Jahr die Sonderabschreibung mit 5 % p. a. in Anspruch genommen wird, ergäbe sich im Beispiel als korrekter Wert für den absoluten steuerlichen Vorteil nach Diskontierung 2.168,18 €, der ex post auch nur im 1. Jahr zu berücksichtigen wäre. Für die Jahre 2 bis 4 haben sich ja keine Unterschiede im Vergleich zur regulären Abschreibung mit 2 % p. a. ergeben. In den Jahren 5 bis 50 resultieren aufgrund der geringeren Abschreibung infolge des § 7a Abs. 9 EStG steuerliche Nachteile. [35]

Hinweis:

Auch wenn diese Beträge vor dem Hintergrund des Maximalbetrags von insgesamt 200.000 € für alle im aktuellen und in den beiden vorangegangenen VZ gewährten De-minimis-Beihilfen auf den ersten Blick gering erscheinen: Bei einem entsprechenden Investitionsvolumen des Investors und/oder gewährten anderen De-minimis-Beihilfen ist der Prüfung nach § 7b Abs. 5 EStG Beachtung zu schenken.

Aufgrund der eben dargestellten Fälle wäre ein praktikables und eindeutiges Berechnungsverfahren wünschenswert. Eine entsprechende Regelung seitens der Finanzverwaltung wäre zu begrüßen und bleibt abzuwarten.

Fazit

Inwieweit in Zeiten fehlender Bauplätze und äußerst ausgelasteter Baufirmen die vom Gesetzgeber intendierte Lenkungswirkung, mit der Sonderabschreibung des § 7b EStG den Mietwohnungsneubau zu fördern, erzielt wird, bleibt abzuwarten. So sind die wirtschaftlichen und steuerlichen Vorteile aus diesem rein steuerlichen Wahlrecht in der aktuellen Niedrigzinsphase eher gering und werden durch die auf Seiten der Steuerpflichtigen anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme weiter verringert.

Unabhängig davon sollten sich Steuerpflichtige und deren steuerliche Berater mit der Sonderabschreibung auseinandersetzen; dabei kann die im Beitrag dargestellte Arbeitshilfe verwendet werden, um die Auswirkungen einzelner Szenarien quantifizieren und diese so in das Investitionskalkül einbeziehen zu können.

Bis zu einer Stellungnahme seitens der Finanzverwaltung zu den diversen offenen Punkten sollte bei den Überlegungen im Zweifelsfall das ungünstigste Ergebnis berücksichtigt werden.

Autor

Markus Morawitz,
Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Kaufmann, StB, ist angestellter Steuerberater in einer Münchener Kanzlei sowie Lehrbeauftragter an der Hochschule für angewandtes Management in Ismaning. Weiterhin ist er als Dozent in der Steuerberaterausbildung bei der Steuerrechts-Institut KNOLL GmbH tätig.

Fundstelle(n):
BBK 2020 Seite 87 - 102
NWB AAAAH-39220

1Vgl. ausführlich z. B. Rätke, Die neue Sonderabschreibung für den Wohnungsneubau nach § 7b EStG, NWB EAAAH-29944; Morawitz, Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus – Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung, DStR 2019 S. 1545; Mohaupt, Einführung einer Sonderabschreibung in § 7b EStG, NWB RAAAH-22102; zum Gesetzentwurf vgl. Morawitz, Betriebswirtschaftliche Auswirkungen der geplanten Sonderabschreibung nach § 7b EStG-E, NWB TAAAH-01199.

2Im Gesetzestext wird das Adjektiv „abschreibungsfähig“ nicht verwendet, wohl aber in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. 19/4949 v.  S. 13). Der auf die geförderte Wohnung entfallende Grund und Boden ist damit auch nicht in die 3.000 €-Grenze einzubeziehen.

3BT-Drucks. 19/4949 v.  S. 14.

4Vgl. Artikel 2 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl 2019 I S. 2451, 2457; zum JStG 2019 siehe auch Happe, BBK 24/2019 S. 1166 NWB KAAAH-37384.

5Für weitere Informationen hierzu wird auf Schmidt, § 7b EStG: Ungelöste Fragen bei der neuen Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau, NWB 38/2019 S. 2777 NWB BAAAH-29650 verwiesen.

6Nachdem das Gesetzgebungsverfahren – wie eingangs dargestellt – langwierig war, musste mittels Art. 1 Nr. 27 Buchst. e des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl 2019 I S. 2451, 2454, die erstmalige Inanspruchnahme im Veranlagungszeitraum 2018 klargestellt werden.

7Für die weitere Voraussetzung in Bezug auf die De-minimis-Verordnung vgl. Abschnitt I.3 und Abschnitt IV.

8Ganz ist der Ausschluss jeglicher Zinsvorteile allerdings nicht geglückt; siehe Fn. 24.

9BT-Drucks. 19/6140 v.  S. 12 f.; Mohaupt, Einführung einer Sonderabschreibung in § 7b EStG, NWB 29/2019 S. 2153, 2165 NWB RAAAH-22102, berechnet analog hierzu ein Beispiel und erwähnt dabei eine inoffizielle Abstimmung der Bundesregierung mit der EU-Kommission noch vor der Verabschiedung des Gesetzes.

10Zu diesem Themenkomplex zwischenzeitlich auch Eggert, Latente Steuern infolge der neuen Sonderabschreibung nach § 7b EStG, BBK 1/2020 S. 10 NWB NAAAH-37999.

11Geschlossene Immobilienfonds werden üblicherweise in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) aufgelegt, so dass diese gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG in der Regel nicht dem Investmentsteuergesetz unterliegen. Die Besteuerung richtet sich stattdessen nach dem EStG bzw. KStG. Insofern können hier damit die sich ergebenden Effekte analog zur direkten Immobilieninvestition im Privatvermögen einer natürlichen Person berechnet werden.

12Obwohl in der Begründung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus bereits angewandt, wurde erst jetzt durch den Art. 1 Nr. 9 Buchst. a des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl 2019 I S. 2451, 2452, die Sonderabschreibung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG als Werbungskosten definiert. Über Art. 1 Nr. 27 Buchst. g Doppelbuchst. aa gilt dies rückwirkend für die neuen Sonderabschreibungen des § 7b EStG.

13Sollte beispielsweise aufgrund eines Herstellungsfalls eine weitere Abzinsung über den Anfang des Jahres 1 hinaus nötig sein, verringern sich die im Beitrag vorgestellten bzw. die von der Arbeitshilfe ermittelten Werte entsprechend.

14Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist nach § 7b Abs. 3 EStG auf 2.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche begrenzt, so dass bei Anwendung des maximalen Sonderabschreibungssatzes von 5 % p. a. die besagte Erhöhung der jährlichen Abschreibung um 100 € resultiert.

15Durch diese Annahme ist keine Berücksichtigung zeitanteiliger Abschreibungen nötig.

16Eine steuerpflichtige Veräußerung hingegen ist möglich; allerdings muss der Erwerber die Wohnung für den restlichen Zehnjahreszeitraum weiterhin zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken nutzen, da sonst die Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen gem. § 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG auf Ebene des Veräußerers droht. Hierauf ist bei der Kaufvertragsgestaltung zu achten.

17Auf taggenaue Berechnungen wird hier zur Vereinfachung verzichtet.

180,15 • (1 + 0,055) + 0,035 • 4,00 = 0,29825 oder 29,825 %.

19Die sog. Zinsschranke des § 4h EStG (i. V. mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) wird hier zur Vereinfachung nicht berücksichtigt.

20Dabei wurde unterstellt, dass die natürliche Person nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Bei Vorliegen der Gewerbesteuerpflicht ist dann auch noch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu berücksichtigen, wodurch der Anstieg der Steuerbelastung im hier dargestellten Fall vergleichsweise gering ausfällt.

21Es wird auch hier unterstellt, dass das schädliche Ereignis erst am Ende des Jahres eingetreten ist. Nachdem sich die Höhe der Nachzahlungszinsen derzeit zur Klärung beim BVerfG befindet, wurde im Tabellenblatt eine Eingabemöglichkeit für die Höhe der Nachzahlungszinsen zur Verfügung gestellt.

22Wäre die Veräußerung der Immobilie stattdessen steuerbar und steuerpflichtig, wäre die weitere Nutzung durch den Erwerber entscheidend; vgl. hierzu Fn. 16.

23Der abweichende Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 2 AO wird hier nicht berücksichtigt.

24Findet im Beispiel hingegen das schädliche Ereignis schon am Ende des Jahres 2 statt, verbleibt dem Steuerpflichtigen sogar ein steuerlicher Vorteil, da dann für das Jahr 1 noch keine Nachzahlungszinsen nach § 233a AO anfallen. Denn vom Ende des Jahres 2 gerechnet sind keine 15 Monate nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO vergangen und damit hat kein entsprechender Zinslauf begonnen.

25Für weitere Informationen hierzu siehe Schmidt, § 7b EStG: Ungelöste Fragen bei der neuen Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau, NWB 38/2019 S. 2777, 2783 NWB BAAAH-29650.

26BT-Drucks. 19/6140 v.  S. 12 f.

27Siehe Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission v.  über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. EU 2013 Nr. L 352 S. 1 f. Damit wäre u. U. für jedes Jahr, in dem die Sonderabschreibung in Anspruch genommen wird, eine eigene aufwändige Berechnung nötig. Entsprechende Vereinfachungsregelungen hierzu sind daher zwingend notwendig, ein entsprechender Vorschlag wird im vorliegenden Beitrag vorgestellt.

28Mohaupt, Einführung einer Sonderabschreibung in § 7b EStG, NWB 29/2019 S. 2153, 2165 NWB RAAAH-22102.

29Dieser ist dem Amtsblatt der EU zu entnehmen, Stichwort „Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten“.

30Wie oben dargestellt, löst eine nicht steuerbare Veräußerung innerhalb der ersten zehn Jahre als schädliches Ereignis nach § 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung aus, so dass dann für diese die De-minimis-Prüfung ohnehin entfällt. Bei einer steuerbaren Veräußerung hingegen wäre der Betrachtungszeitraum anzupassen, da sich in diesem Fall die Vorteile der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung durch die Veräußerungsgewinnbesteuerung zeitlich eher verringern als ohne eine Veräußerung. Die negativen Effekte sind damit im Rahmen der Barwertberechnung stärker gewichtet und die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung erweist sich dann als weniger vorteilhaft. Durch den Betrachtungszeitraum von 50 Jahren werden sozusagen die Maximalwerte der Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ermittelt.

31Mohaupt verwendet als Steuersatz den individuellen Steuersatz des Jahres der erstmaligen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, vgl. Mohaupt, Einführung einer Sonderabschreibung in § 7b EStG, NWB 29/2019 S. 2153, 2165 NWB RAAAH-22102.

32Auch nicht geklärt ist, ob der Abzinsungszinssatz der EU-Kommission unverändert zu verwenden ist oder wie üblich daraus ein entsprechender Nach-Steuer-Wert zu ermitteln ist. So auch Hechtner in seiner Stellungnahme zu BT-Drucks. 19/4949, http://go.nwb.de/ghc6s, Fn. 12 (zuletzt abgerufen am ).

33Siehe ABl. EU 2019/C 416/06. Mohaupt hat wie in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzesvorhaben den Zinssatz i. H. von 0,82 % benutzt, der über das ganze Jahr 2018 konstant war. Im Jahr 2019 allerdings unterlag dieser deutlichen Schwankungen.

34Diese Vorgehensweise deckt sich mit derjenigen in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzesvorhaben und im Beitrag von Mohaupt.

35Die Differenz zum Wert von 2.032,16 €, der im Rahmen der De-minimis-Prüfung im Jahr 1 angesetzt wurde, ist der dargestellten Annahme samt deren weiterer Folgen geschuldet, dass in den Folgejahren die Sonderabschreibungen vollständig ausgeschöpft werden.