Von Jugendwerk an eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin für die besonders intensive, professionelle und unternehmerische Betreuung sowie Erziehung von mindestens vier bedürftigen Jugendlichen geleistete, der Höhe nach deutlich über einem Durchschnittsverdienst liegende Zahlungen nicht als „Beihilfe” nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei
Leitsatz
Erhält eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin als sog. „ISE-Betreuungsstelle (Intensive Sozialpädagogische Betreuung)” aufgrund eines Kooperationsvertrags von einem Jugendwerk für die besonders intensive Betreuung, Erziehung, Verpflegung und Unterbringung von durchgehend mindestens vier bedürftigen Jugendlichen Zahlungen, die deutlich über den Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen hinausgehen und ihr zu einem Einkommen verhelfen, das über dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen der inländischen Bevölkerung liegt (monatliches Gesamthonorar ohne Sachkostenersatz in Höhe von mehr als 12.000 EUR, jährliche Gewinne von 70.000 bis 93.000 EUR), so sind die vom Jugendwerk geleisteten Zahlungen nicht im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG als steuerfreie Beihilfen anzusehen, die dem Zweck dienen, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Vielmehr handelt es sich um eine auf Dauer zur Erzielung von Einkünften angelegte entgeltliche Tätigkeit auf der Basis eines Austauschgeschäfts, wenn die gesamten Vertragsmodalitäten eine auf Dauer angelegte, institutionalisierte, professionelle Betreuung der Jugendlichen im Rahmen einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne des § 35 SGB VIII manifestieren, die anderen gewerbsmäßig betriebenen Erziehungsstellen, bei denen die durch die Betreuung erzielten Einkünfte zu versteuern sind, gleichkommt und nicht mehr den Charakter einer durch Unentgeltlichkeit, Uneigennützigkeit und Einseitigkeit geprägten Beihilfe hat (im Streitfall: Höhe der Zahlungen, Beschäftigung von Angestellten, Auftritt unter firmenähnlicher Bezeichnung, unternehmerische Konzeption der Betreuung als gegen steuerfreie Beihilfen sprechende Indizien).
Gesetze: EStG § 3 Nr. 11, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, SGB VIII § 33, SGB VIII § 34, SGB VIII § 35, SGB VIII § 41, SGB VIII § 78f S. 1, SGB VIII § 78b Abs. 1
Instanzenzug:
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei den Zahlungen des. Jugendwerks X für die Betreuung von Jugendlichen um eine steuerfreie Beihilfe im Sinne des § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt.
Die Klägerin, […], absolvierte in den Jahren 2007 bis 2010 eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Jugend- und Heimerzieherin.
Seit 2007 betreut sie Jugendliche, seit 2010 auf Grundlage eines auf den datierten Kooperationsvertrages mit dem Jugendwerk X. Der Kooperationsvertrag wurde durch einen auf den datierten, am unterschriebenen Vertrag geändert. Gegenstand des Vertrags ist nach dessen § 1 „die Zusammenarbeit zwischen dem Jugendwerk … und der ISE-Betreuungsstelle (Intensive Sozialpädagogische Betreuung): Frau [Klin] … zur Durchführung einer Hilfemaßnahme im Rahmen der Jugendhilfe gemäß § 27 in Verbindung mit den §§ 34, 35, bzw. 41 SGB VIII”. Nach § 3 des Kooperationsvertrags hat die Klägerin u.a. folgende Aufgaben:
„Aufgaben der Betreuungsstelle
Verantwortliche Durchführung der Maßnahmen, Gewährleistung eines gelingenden Alltags.
…
Mitwirkung bei der Erstellung des Hilfeplans gem. § 36 SGB VIII als Grundlage und Maßstab der aller pädagogischen Aktivitäten vor Ort.
Erstellung einer Erziehungsplanung auf der Basis des Hilfeplans innerhalb von 8 Wochen.
Dokumentation des Erziehungsprozesses einschließlich schriftlicher Berichterstattung an den Träger.
…”
Hinsichtlich der einzelnen zu betreuenden Jugendlichen schloss die Klägerin jeweils eine als „Leistungs- und Honorarvertrag über Betreuungsstelle” bezeichnete Vereinbarung mit dem A. Jugendwerk X „zur Durchführung einer Hilfemaßnahme im Rahmen der Jugendhilfe gemäß § 27 in Verbindung mit den §§ 34, 35, 35a bzw. 41 SGB VIII (Kinder und Jugendhilfegesetz)”. Als Aufgaben der Klägerin als Betreuungsstelle regelt § 3 des Leistungs- und Honorarvertrags:
„Der Verantwortliche Betreuer gewährleistet das Kindeswohl durch:
Gewährleistung eines gelingenden Alltages
Entscheidung über Aufnahme und Entlassung eines Jugendlichen in Absprache mit dem Träger
Mitwirkung bei der Erstellung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII als verbindliche Grundlage der pädagogischen Arbeit
Regelmäßige Dokumentation des Erziehungsprozesses, einschließlich schriftlicher Berichterstattung an den Träger
Unverzügliche Information des Trägers über besondere Vorkommnisse
Gewährleistung des Zugangs zu Kommunikationsmitteln (Telefon und E-Mail) gemäß Absprache (Regelkommunikation) und im persönlichen Krisenfall des jungen Menschen (Bedarfskommunikation)
Rechnungsstellung des Honorars und der Sachkosten bis zum 15. eines laufenden Monats an den Träger
Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften als Freiberufler”.
Das jeweilige Tageshonorar für die einzelnen Jugendlichen betrug in den Streitjahren zwischen 100,77 EUR und 101,03 EUR in Abhängigkeit vom jeweils zuständigen Jugendamt (§ 5.1 i.V.m Anlage 1 zum jeweiligen Leistungs- und Honorarvertrag). Zusätzlich hatte die Klägerin für jeden Jugendlichen Anspruch auf Ersatz der Sachkosten (Ernährung, Kosmetik, Mietanteil, etc.) entsprechend dem Sozialhilfesatz. In den Streitjahren betrug dieser zwischen 21,22 EUR und 21,48 EUR pro Tag. Darüber hinaus erhielt die Klägerin für jeden Jugendlichen die jeweils gültigen Sätze für Taschengeld und Kleidergeld nach Alter gestaffelt. Das Kleidergeld betrug ab einem Alter von 14 Jahren für Jungen 36 EUR und für Mädchen 41 EUR pro Monat (§ 5.2 i.V.m. Anlage 2 zum Leistungs- und Honorarvertrag). Bei Abwesenheit des zu betreuenden Jugendlichen von mehr als drei Tagen erhielt die Klägerin 75% des Honorars und des Sachaufwands (§ 5.3 des jeweiligen Leistungs- und Honorarvertrags). Die monatlichen Leistungen des Jugendwerks X an die Klägerin schwankten in den Streitjahren zwischen rund 3.500 EUR und 4.350 EUR für jeden einzelnen Jugendlichen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kooperationsvertrag und den Änderungsvertrag hierzu sowie die jeweiligen Leistungs- und Honorarverträge in den Streitjahren verwiesen.
Nach einer Bestätigung des Jugendwerks X vom entsprechen die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge für Honorar und Sachkosten exakt den von diesem dem Jugendamt in Rechnung gestellten Beträgen. Der Bestätigung zufolge wird das Honorar vom Betreuer frei verhandelt, wogegen nach den Angaben der Klägerin das jeweils zuständige Jugendamt den Tagessatz festlegt und dem Jugendwerk X mitteilt (Anlage zur Niederschrift, Tonaufzeichnung 34:50 ff.).
Am hatte die Klägerin das Anwesen des ehemaligen Gasthofs B, [in Y] erworben. Im Fragebogen zur Einheitsbewertung des Anwesens zeigte sie eine „Nutzungsänderung v. Gaststätte in Jugendhilfe” an und erklärte eine gewerblich/freiberufliche Nutzung von Räumen als Jugendhilfeeinrichtung (Einheitswertakte Bl. 100).
Ausweislich der Einheitswertakten (Bl. 101 ff.) besteht das Anwesen aus drei abgeschlossenen Wohnungen: Wohnung Nr. 1 im Obergeschoss mit 79,59 qm, Wohnung Nr. 2 im Obergeschoss und Dachgeschoss mit insgesamt 150,89 qm sowie Wohnung Nr. 3 im Obergeschoss mit 66,89 qm. Darüber hinaus enthält das Gebäude im Erdgeschoss einen Gemeinschafts- und Aufenthaltsraum von 45 qm, einen Freizeit- und Fitnessraum von 21 qm und eine Gemeinschaftsküche von 26 qm sowie separate Toiletten. Nach den Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Wohnungen nicht mit Wohnungstüren, sondern mit normalen Zimmertüren versehen.
In den Streitjahren 2014 und 2015 nutzte die Klägerin die Wohnung Nr. 1 in der Mitte des Gebäudes selbst, in der großen Wohnung (Wohnung Nr. 2) wohnten ihre beiden erwachsenen, 1988 und 1991 geborenen Söhne mit ihren Freundinnen und in der Wohnung Nr. 3 die von ihr betreuten Jugendlichen. Die Jugendlichen hatten Einzelzimmer. In den Streitjahren war ein Jugendlicher in dem zur Wohnung Nr. 2 gehörenden Dachgeschoss untergebracht, weil die Wohnung Nr. 3 der Jugendlichen nur drei Zimmer hat. Gekocht wurde in den Streitjahren gemeinsam in der ehemaligen Küche des Gasthauses im Erdgeschoss. Zum Teil haben die Jugendlichen auch die Küche in ihrer Wohnung (Nr. 3) zur Zubereitung kleinerer Mahlzeiten genutzt. In der Wohnung der Klägerin wurde nicht gekocht (Anlage zur Niederschrift, Tonaufzeichnung 29:20 ff., 29:30 bis 30:05). Inzwischen nutzen die Jugendlichen die Küche in der Wohnung Nr. 1, in der die Klägerin aber nicht mehr wohnt (Anlage zur Niederschrift, Tonaufzeichnung 29:00, 30:05 ff). Der ehemalige Gastraum wurde als Aufenthalts- und Unterrichtsraum genutzt. Auch der Fitnessraum stand den Jugendlichen zur Nutzung zur Verfügung.
Bei den Jugendlichen handelt es sich nach den Angaben der Klägerin regelmäßig um traumatisierte Jugendliche, die in Pflegefamilien, Heimen, Großeinrichtungen oder in geschlossenen Einrichtungen keine Aufnahme mehr finden und diese Form der Unterbringung, teilweise auch geschlossene Psychiatrie, bereits durchlaufen haben (Anlage zur Niederschrift, Tonaufzeichnung 19:40 ff). Die Jugendlichen besuchen keine Regelschule, sondern werden mit Hilfe von Unterlagen der Flex-Fernschule von der Klägerin täglich in der Regel ab 10:00 Uhr beschult. Ziel ist, dass sich die Jugendlichen den Stoff anhand der Unterlagen selbst erarbeiten. Für den Unterricht wird der Aufenthaltsraum genutzt.
In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin insgesamt vier Personen, und zwar neben ihrem Sohn […] und dessen Freundin, die beide im Rahmen ihrer erzieherischen Ausbildung bei der Klägerin beschäftigt waren, eine weitere Person, die dort ihr Anerkennungsjahr als Erzieher absolvierte, sowie eine erzieherische Fachkraft mit Abschluss (vgl. die im Rahmen des Klageverfahrens eingereichten Lohnsteuerbescheinigungen). Hierfür wandte sie Personalkosten in Höhe von 37.133,31 EUR für das Jahr 2014 und in Höhe von 34.344,41 EUR für das Jahr 2015 auf.
Derzeit (nach den Streitjahren) beschäftigt sie noch eine Kollegin, die 800 EUR pro Monat bekommt, sowie zweimal wöchentlich für drei Stunden eine Lernbegleiterin. Zur Vorbereitung auf die Realschulprüfung hat sie zudem Schülernachhilfe gebucht. Ihre Suche nach einer Vollzeitkraft zu ihrer Unterstützung ist bislang erfolglos geblieben.
Im Rahmen ihrer Steuererklärungen für die Streitjahre 2014 und 2015 und die beiden darauf folgenden Jahre legte die Klägerin zur Ermittlung ihrer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG in Form von Einnahme-Überschuss-Rechnungen vor, in denen sie u.a. folgende Angaben machte:
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Jahr
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Betriebseinnahmen
|
Gewinn
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2014 | 206.444,24 EUR | 69.661,86 EUR |
2015 | 184.743,69 EUR | Ohne Berücksichtigung eines nicht durch ihre Tätigkeit im Streitjahr veranlassten Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) in
Höhe von 28.000 EUR.70.456,40 EUR
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2016 | 179.190,37 EUR | 87.526,36 EUR |
2017 | 192.637,21 EUR | 93.402,22 EUR |
Aufgrund ihrer Erklärung setzte das Finanzamt mit Bescheiden jeweils vom Einkommensteuer in Höhe von 18.751 EUR für das Jahr 2014 und 7.653 EUR für das Jahr 2015 fest. Gegen diese Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung ließ sie vortragen, bei den von ihr durch die Betreuung der Jugendlichen erzielten Einnahmen handle es sich – entgegen der von ihr abgegebenen Erklärungen – um steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG. Das Finanzamt wies die Einsprüche mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück. Mit bei Gericht am eingegangenem Schreiben ließ die Klägerin Klage erheben.
Zur Begründung ihrer Klage lässt die Klägerin ausführen, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine Pflege von bis zu 6 Kindern nicht als erwerbsmäßig anzusehen. Nur eine erwerbsmäßige Tätigkeit könne zu einem entgeltlichen Austauschgeschäft führen. Die Frage, ob es sich im Streitfall um ein solches handle, sei vorliegend nicht zu prüfen, da der BFH in seinen beiden Urteilen vom (VIII R 29/11 und VIII R 30/11) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass eine Pflege von bis zu sechs Kindern nicht als erwerbsmäßig anzusehen sei.
Bei den Honoraren handle es sich auch um öffentliche Mittel, die über das A. Jugendwerk X der Klägerin vom Jugendamt gezahlt würden. Zum Beleg verweist sie auf die Bestätigung des A. Jugendwerks vom .
Die Klägerin beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015, jeweils vom , in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom zu ändern und die Einkommensteuer beider Jahre jeweils auf 0 EUR herabzusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Es ist der Auffassung, die Zahlungen des A. Jugendwerks X seien nicht steuerfrei. Als steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG seien nach der Rechtsprechung des BFH nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen anzusehen, nicht dagegen solche, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäftes erbracht werden. Dementsprechend seien die an Pflegeeltern gezahlten Erziehungsgelder steuerfrei, da sie den an leibliche Eltern geleisteten Zahlungen ähnelten. Dagegen seien öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung keine steuerfreien Beihilfen, wenn sie pauschal die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassten. Die Klägerin habe über 120 EUR am Tag erhalten, während Pflegeeltern ca. 28 EUR pro Tag erhielten. Dies sei gerade nicht vergleichbar. Die Verträge seien auf § 35 SGB VIII gestützt, der eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung regele. Die Zahlungen des A. Jugendwerks X seien demnach nicht lediglich dazu bestimmt, die Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu fördern.
Für eine erwerbsmäßig betriebene Tätigkeit spreche, dass die Klägerin ihre Tätigkeit unter dem Namen „[Klin] Heim- und Jugenderziehung” ausübe, eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Immobilie erworben habe, innerhalb von 8 Tagen einen Hilfeplan zu erstellen, den Erziehungsprozess schriftlich zu dokumentieren und dem Träger Bericht zu erstatten habe.
Dass es sich bei den Zahlungen an die Klägerin ungeachtet ihrer Überweisung durch das A. Jugendwerk X um solche aus öffentlichen Mitteln handelt, wird vom beklagten Finanzamt nicht mehr bestritten.
Am wurde die Sache mit den Beteiligten erörtert und am mündlich verhandelt. Wegen des Ablaufs wird auf die hierüber aufgenommenen Niederschriften und die der Niederschrift über die mündliche Verhandlung als Anlage beigefügte Tonaufzeichnung verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015, jeweils vom , sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Bei den Vergütungen des A. Jugendwerks X handelte es sich nicht lediglich um als Beihilfen zur Erziehung von Jugendlichen bewilligte Bezüge aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, sondern um Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung einer intensiven Betreuung bedürftiger Jugendlicher. Diese Vergütungen werden durch die genannte Vorschrift nicht steuerbefreit.
1. Eine Beihilfe ist eine Zuwendung zu einem bestimmten Zweck. Öffentlich-rechtliche Beihilfen sind uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen. Der Umfang der Beihilfe ist unterschiedlich und von der konkreten sozialen Lage abhängig. Entscheidendes Merkmal der Beihilfe ist ihre Unentgeltlichkeit, Uneigennützigkeit und Einseitigkeit. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können dagegen nicht als Beihilfe qualifiziert werden ( unter II. 1., BFH/NV 1999, 600 und vom – VIII R 29/11 unter II. 2. c, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432).
Diesen Grundsätzen entsprechend hat der BFH an Pflegeeltern gezahlte Pflegegelder als Beihilfen zum Zweck, die Erziehung unmittelbar zu fördern, angesehen, da mit den Pflegegeldern keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt sei. Pflegegelder ähnelten vielmehr in mehrerer Hinsicht Zahlungen, die die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhielten. Dagegen seien Zahlungen an Personen, die Kinder nur des Erwerbs wegen in ihren Haushalt aufgenommen haben, als steuerpflichtige Einnahmen anzusehen ( unter II. 1. jeweils m.w.N., BFH/NV 1999, 600). Öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung sind danach keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge – pauschal – die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen ( unter II 2. c bb, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 und vom – XI R 9/98 unter II. 1. jeweils m.w.N., BFH/NV 1999, 600 m.w.N.). Werden durch solche Zuwendungen nicht nur die tatsächlichen Personal- und Sachkosten erstattet, sondern darüber hinaus auch noch besondere Erziehungsleistungen durch ein Honorar zusätzlich vergütet, so kann nach Auffassung des erkennenden Senats auch dann nicht mehr von einer bloßen Beihilfe im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG gesprochen werden, wenn die Betreuung und Erziehung nicht in einem Heim stattfindet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vergütung so bemessen ist, dass sie die Empfängerin nicht nur der Notwendigkeit eines Gelderwerbs zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts enthebt, sondern ihr vielmehr ein Einkommen vermittelt, das das durchschnittliche Erwerbseinkommen in Deutschland deutlich übersteigt.
2. Nach diesen Grundsätzen sind die vom Jugendwerk geleisteten Zahlungen nicht im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG als Beihilfen anzusehen, die dem Zweck dienen, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Bei der von der Klägerin durchgeführten Betreuung von Jugendlichen handelte es sich vielmehr um eine auf Dauer zur Erzielung von Einkünften angelegte entgeltliche Tätigkeit auf der Basis eines Austauschgeschäfts. Die gesamten im Tatbestand ausführlich dargestellten Modalitäten manifestieren eine auf Dauer angelegte, institutionalisierte, professionelle Betreuung der Jugendlichen, die anderen gewerbsmäßig betriebenen Erziehungsstellen, bei denen die durch die Betreuung erzielten Einkünfte zu versteuern sind, gleichkommt und nicht mehr den Charakter einer durch Unentgeltlichkeit, Uneigennützigkeit und Einseitigkeit geprägten Beihilfe hat. Die Zahlungen des Jugendwerks decken vielmehr pauschal die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten ab und sind als solche gerade nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (vgl. unter II 2. c bb, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 und vom – XI R 9/98 unter II. 1. jeweils m.w.N., BFH/NV 1999, 600 m.w.N.). Diese Würdigung beruht auf folgenden Erwägungen:
a) Die Klägerin hat von 2007 bis 2010 eine Ausbildung zur staatlich geprüften Heim- und Jugenderzieherin absolviert, um nicht nur im Rahmen einer klassischen Pflegefamilie Kinder und Jugendliche betreuen zu können, sondern sich gezielt für ihre vorliegend ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin besonders intensiver Betreuung bedürftiger Jugendlicher zu qualifizieren. Sie versteht sich selbst ausweislich der von ihr mit dem Jugendwerk X abgeschlossenen Vereinbarungen (Kooperationsvertrag und Änderungsvertrag hierzu) als sog. „ISE-Betreuungsstelle (Intensive Sozialpädagogische Betreuung)” und übte und übt ihre Betreuungstätigkeit unter der firmenähnlichen Bezeichnung „[…]” aus. Unter dieser Bezeichnung tritt sie auch heute noch auf (z.B. im Rahmen einer Stellenanzeige aus dem vergangenen Jahr, mit der sie eine „Vertretung der Projektstellenleitung” in Vollzeit suchte).
b) Auch die von ihr erbrachten Leistungen sowie die Art und Höhe der Vergütung sprechen für einen Grad an institutionalisierter Professionalität, der über eine Aufnahme familienfremder Jugendlicher in den eigenen Haushalt – einschließlich der Übernahme der damit typischerweise verbundenen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben – weit hinausgeht.
aa) Vorliegend handelte es sich in allen Fällen um Jugendliche, die die Klägerin zu einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne des § 35 SGB VIII aufgenommen hatte.
Dies ergibt sich bereits aus dem auf den datierten Kooperationsvertrag und dem auf den datierten Änderungsvertrag, der mit der Klägerin als „ISE-Betreuungsstelle (Intensive Sozialpädagogische Betreuung)” unter Bezugnahme auf § 27 i. V. m. den §§ 34, 35 und 41 SGB VIII abgeschlossen wurde.
Zwar bestimmt sich die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder in einem Heim oder in einer anderen Einrichtung betreuten Wohnens nach § 34 SGB VIII handelt, allein nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung und nicht nach der sozialrechtlichen Einordnung (, unter 3. b aa (1) a. E. und (2), BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 in Abgrenzung zum unter II. 4., BFHE 224, 542, BStBl II 2010, 345). Auch unter dieser Prämisse handelte es sich bei der Unterbringung der Jugendlichen jedoch nicht um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII, sondern – unabhängig von dem auch vom Beklagten anerkannten großen persönlichen Engagement der Klägerin – um eine erwerbsmäßig betriebene Betreuung von Jugendlichen auf Grundlage der §§ 34 und 35 SGB VIII.
Hierfür spricht auch die Tatsache, dass es sich nach den Angaben der Klägerin regelmäßig um solche Jugendliche handelte, die in der Regel die meisten Betreuungsformen wie Pflegefamilie, Heim, geschlossene Einrichtungen, teilweise auch Psychiatrie und geschlossene Psychiatrie bereits durchlaufen hatten (Anlage zur Niederschrift, Tonaufzeichnung 19:40 ff) und daher einer besonders intensiven und professionellen Betreuung bedurften. Auch war den Jugendlichen ein Schulbesuch nicht möglich; sie wurden vielmehr von der Klägerin und z.T. weiteren pädagogisch geschulten Kräften anhand von Unterlagen der Flex-Fernschule beschult.
bb) Für die in den Streitjahren erfolgte Betreuung, Erziehung, Verpflegung und Unterbringung von durchgehend mindestens vier Jugendlichen erhielt die Klägerin vom A. Jugendwerk X Zahlungen, die deutlich über den Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen hinausgingen und ihr zu einem Einkommen verhalfen, das über dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen der inländischen Bevölkerung lagen. Es handelt sich damit nicht mehr um Zahlungen, die die Klägerin lediglich einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts enthoben haben.
(1) Ausweislich der für die Aufnahme der einzelnen Jugendlichen abgeschlossenen Leistungs- und Honorarverträge wurde jeweils ein Gesamtentgelt, bestehend aus einem Honorar und aus der Erstattung von Sachleistungen vereinbart. Das Honorar setzt sich danach zusammen aus einem Entgelt für Regelleistungen gemäß § 8 Abs. 1a des Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII, der die Einzelheiten der Übernahme des Leistungsentgelts nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Gegenstand hat (§ 78f Satz 1 SGB VIII), und einem Entgelt für konzeptionsbedingte Leistungen gemäß § 9 des Rahmenvertrages nach § 78 SGB VIII. Bereits die rechtliche Grundlage für die Finanzierung (§§ 78 und 78b i.V.m. § 78f SGB VIII) unterstreicht vorliegend den Charakter der Betreuung als entgeltliches Austauschgeschäft durch professionelle/gewerbsmäßige Betreuung der Jugendlichen im Unterschied zu (nichtprofessionellen) Pflegefamilien, die regelmäßig nur eine Leistung zum Unterhalt des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII erhalten (vgl. Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 39 Rz. 27). Die Leistung betrug in den Streitjahren je nach Alter der Jugendlichen durchschnittlich etwa 28 EUR pro Tag (aktuell durchschnittlich zwischen 30,70 EUR und 32,80 EUR). Dabei wurde und wird das Pflegegeld monatlich als Pauschalbetrag sowohl für den Sachaufwand als auch für die Kosten der Pflege und Erziehung gezahlt (Serviceportal Baden-Württemberg, www.service-bw.de, Stichwort Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beantragen – Pflegegeld).
(2) Im Gegensatz dazu umfassten die Zahlungen an die Klägerin die tatsächlichen Kosten der Betreuung in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten. Sie enthielten ein Tageshonorar für die einzelnen Jugendlichen von etwas über 100 EUR, ferner Sachkosten für Ernährung, Kosmetik, Mietanteil, etc. entsprechend dem Sozialhilfesatz zwischen 21,22 EUR und 21,48 EUR pro Tag zuzüglich der jeweils gültigen Sätze für Taschengeld und Kleidergeld, insgesamt Zahlungen von rund 125 EUR pro Tag und Jugendlichen. Selbst im Falle der Abwesenheit der Jugendlichen, z. B. bei einem Aufenthalt bei ihren Eltern, erhielt die Klägerin 75% des vereinbarten Honorars und des Sachaufwands (siehe z. B. § 5.3 des Leistungs- und Honorarvertrags vom ). Auch dies weist nach Auffassung des Senates auf eine unternehmerische Konzeption der Betreuung.
(3) Die Summe der für alle Jugendlichen zusammen gezahlten Honorare (ohne den Sachkostenersatz) von monatlich durchschnittlich 12.120 EUR bei vier Jugendlichen (rund 101 EUR Honorar pro Tag für vier Jugendliche ergibt 404 EUR pro Tag für durchschnittlich 30 Tage im Monat) übersteigt die Löhne für im Angestelltenverhältnis beschäftigte Erzieher um ein Vielfaches. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin auch einen hohen Kostenaufwand hatte, der nicht in voller Höhe durch die Zahlungen für Sachkosten gedeckt war. Doch auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin zu tragenden Kosten stellen die Zahlungen des A. Jugendwerks X eine Vergütung für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung Jugendlicher dar.
Mit einem Gewinn von in den Streitjahren rund 70.000 EUR (monatlich rund 5.833 EUR) in den Folgejahren von rund 87.500 EUR (monatlich rund 7.291 EUR) und über 93.000 EUR (monatlich rund 7.750 EUR) betrug das Einkommen der Klägerin in den Streitjahren etwa das Doppelte (und in den Folgejahren weit mehr als das Doppelte) des Durchschnittsentgelts der Arbeitnehmer, das in den Streitjahren 34.514 EUR im Jahr 2014 und 35.363 EUR im Jahr 2015 betragen hat (vgl. die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Durchschnittsentgelte entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, § 69 SGB VI, veröffentlicht in Anlage 1 zu SGB VI). Es entspricht vielmehr bereits in den Streitjahren einem durchschnittlichen Gehalt nach TVöD 15 für Hochschulabsolventen mit Diplom- oder Masterabschluss nach einer Tätigkeit von über 6 Jahren (2014) bzw. dem Einstiegsgehalt von Beamten der Besoldungsgruppe A 16.
Damit handelt es sich bei den Zahlungen des A. Jugendwerks aber nicht mehr um Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, sondern um Zahlungen an Personen, die Kinder und Jugendliche des Erwerbs wegen aufgenommen haben, also um steuerpflichtige Einnahmen (vgl. zur Abgrenzung die unter II 2. c bb, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 und vom XI R 9/98 unter II. 1., BFH/NV 1999, 600, jeweils m.w.N.).
c) Für eine typische unternehmerische Betätigung und gegen eine bloße Aufnahme von Jugendlichen in ihren eigenen Familienhaushalt spricht auch der Umstand, dass die Klägerin zur Erbringung ihrer Leistungen durchgehend Angestellte beschäftigte.
Zwar handelte es sich bei einer Person um ihren Sohn. Dieser war jedoch – ebenso wie dessen damalige Freundin – im Rahmen seiner Ausbildung zum Erzieher bei der Klägerin beschäftigt. Darüber hinaus hatte die Klägerin in den Streitjahren noch zwei Erzieher beschäftigt. Die Höhe der Personalkosten von immerhin 37.133,31 EUR im Jahr 2014 und 34.344,41 EUR im Jahr 2015 deuten ebenfalls auf eine gewerbsmäßig betriebene Betreuung hin. Die Beschäftigung von Personal ging sowohl hinsichtlich der Art (Beschäftigung professioneller Erzieher, wenn auch zum Teil im Rahmen einer Ausbildung) als auch im finanziellen Umfang weit über die im Rahmen von Pflegefamilienverhältnissen üblicherweise anfallenden Aufwendungen z.B. für Nachhilfe/„Babysitting” hinaus.
d) Unterstrichen wird diese Würdigung ferner dadurch, dass die Klägerin mit dem Grundstück [in Y] auch Vermögen erworben hat, mit dem sie nicht nur ihre eigenen Wohnbedürfnisse befriedigt, sondern das sie auch zur Ausübung ihrer unter der Bezeichnung „[…]” angebotenen Betätigung einsetzt.
Die von der Klägerin im Hinblick auf die Betreuung erworbene Immobilie wurde für die Betreuung mehrerer Jugendlicher eingerichtet. Die drei Wohnungen sind zwar nach den Angaben der Klägerin nur durch normale Zimmertüren abgetrennt, wurden in den Streitjahren jedoch nicht gemeinsam genutzt. Die Jugendlichen bewohnten vielmehr eine der Wohnungen mit einem eigenen Bad und einer Küche, in der sie sich auch kleine Mahlzeiten zubereiten konnten. Die Klägerin bewohnte dagegen eine eigene Wohnung, zu der die Jugendlichen zwar insofern Zutritt hatten, als die Klägerin dort jederzeit ansprechbar war; die gemeinsamen Aktivitäten wie die Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten, Unterricht, Freizeitaktivitäten, Sport (Fitnessraum) etc. fanden jedoch in der Regel in den Räumen der ehemaligen Gastwirtschaft statt, die als Gemeinschaftsräume genutzt wurden und werden. Die dritte Wohnung wurde in den Streitjahren von ihren Söhnen und deren Freundinnen bewohnt.
3. Abgesehen davon, dass das (BStBl I 2007, 824) für die Gerichte ohnehin nicht bindend ist, war auch das Finanzamt aufgrund der darin enthaltenen Anweisungen nicht gehalten, die streitbefangenen Einnahmen der Klägerin steuerfrei zu belassen. Denn die Klägerin hat die Jugendlichen nicht im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII als Pflegekinder in ihren eigenen Haushalt aufgenommen. Nur für diesen Fall wäre nach dem BMF-Schreiben im Wege eines Anscheinsbeweises ohne weitere Prüfung davon auszugehen gewesen, dass bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern die Pflege nicht gewerbsmäßig betrieben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Der Streitfall bietet Gelegenheit, die auch nach den BFH-Urteilen vom VIII R 29/11 und VIII R 30/11 (BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 bzw. BFH/NV 2015, 963) verbliebenen Unsicherheiten hinsichtlich Anwendungsbereich und Grenzen des § 3 Nr. 11 EStG zu beseitigen, jedenfalls aber zu einer weiteren Klärung der Rechtslage in diesem Bereich beizutragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EStB 2020 S. 185 Nr. 5
AAAAH-35160