Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 2 K 1277/18

Festsetzungsverjährung bei Unterbrechung einer Betriebsprüfung; Anerkennung von Verträgen zwischen nahe stehenden Personen

Leitsatz

1. Bei der nachfolgend dargestellten Konstellation tritt wegen mehr als sechsmonatiger Unterbrechung der Betriebsprüfung rückwirkend Festsetzungsverjährung ein:

Die Prüfungsanordnung erging vor Ablauf des Jahres, in dem die Festsetzungsfrist ablief (00); für den Beginn der Prüfung wurde der 11.12. des Jahres 00 mitgeteilt. Der Steuerpflichtige beantragte den Beginn der Prüfung zu verschieben auf frühestens Ende Januar des Folgejahres (01) und beantragte die Durchführung der Prüfung an Amtsstelle. Im August des Folgejahres (01) teilte der Prüfer mit, dass die Prüfung an Amtsstelle durchgeführt werde und forderte Unterlagen an (Daten-CD, Verträge, Belege). Der Steuerpflichtige übersendete nur die Daten-CD. Von November 01 bis April 02 war der Prüfer arbeitsunfähig erkrankt. Wegen eines Einspruchs und nachfolgender Klage ein anderes Jahr betreffend waren die Steuerakten zunächst bei der Rechtsbehelfsstelle und sodann beim Finanzgericht. Im August 02 holte der Prüfer die Akten beim FG ab, überspielte die Daten der CD und begann mit der Prüfung dieser Daten. Im September 02 wurde ein Fragenkatalog an den Steuerpflichtigen gerichtet.

Die Anforderung der Daten-CD und weiterer Unterlagen ist als qualifizierte Prüfungshandlung und damit als Prüfungsbeginn zu werten.

Bei dieser Konstellation kommt § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht mehr zur Anwendung, sondern ausschließlich § 171 Abs. 4 Satz 2 AO.

2. Ein Pachtvertrag mit dem Lebenspartner ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn seine Gestaltung und Durchführung nicht fremdüblich ist und auf einen Gleichklang der wirtschaftlichen Interessen schließen lässt.

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 4 S. 1 ; AO § 171 Abs. 4 S. 2 ; AO § 147 Abs. 6 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Streitig ist, ob Festsetzungsverjährung eingetreten und ob ein Pachtverhältnis anzuerkennen ist.

Der Kläger ist Arzt. Seit über 30 Jahren lebt er in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft mit seinem Lebenspartner S. Seit 2011 werden die Lebenspartner zusammen veranlagt. Der Kläger erwarb in 1991 die Privatklinik "Villa M" in E, die er bis zum in einem gepachteten Gebäudekomplex in der K-Straße in E betrieb. Die Gewinnermittlung beruhte auf § 4 Abs. 1 EStG. In 1991 hatten S und drei weitere Personen (W GbR) das Anwesen einschließlich Inventar vom vormaligen Betreiber der Klinik Dr. G erworben. Der Kläger und S erwarben die Anteile der anderen Personen im Laufe der Jahre, bis sie ab gemeinsam beteiligt waren, der Kläger zu 6 % und der S zu 94 %. Am übertrug der Kläger seinen Anteil an der Grundstücksgesellschaft an S (Vertrag: Blatt 54 der Prozessakte). Dieser war fortan Alleineigentümer. 2008 verkaufte der Kläger den Klinikbetrieb für 1 Million € und S das Anwesen an einen thailändischen Klinikbetreiber. Als Verwaltungsleiter der Klinik bezog S Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist von Beruf Diplom-Ingenieur und Architekt. Bis zum war er noch in der Klinik beschäftigt.

Am erging gegenüber dem Kläger eine Prüfungsanordnung für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträge der Jahre 2006 bis 2008. Mit Schreiben vom teilte die BP-Stelle dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Prüfung am in dessen Wohnung in R zu beginnen. Mit Schreiben vom beantragte der Kläger die Verlegung des Prüfungsbeginns auf frühestens Ende Januar/Anfang Februar 2013. Zugleich beantragte er die Durchführung der Prüfung an Amtsstelle und teilte mit: "Die Unterlagen/Daten werden Ihnen in gewohnter Form zur Verfügung gestellt." Mit Schreiben vom wies die BP den Kläger darauf hin, dass die Prüfung an Amtsstelle erfolgen solle und dass die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen (Daten-CD, Verträge, Belege usw.) noch fehlten. Dem Kläger wurde eine Frist zur Vorlage der Unterlagen bis zum gesetzt. Mit Schreiben vom und schlug der Kläger vor, die Belege in den Räumen der Villa M einzusehen und die Prüfung an Amtsstelle durchzuführen. Dies lehnte die Prüferin nach Darstellung des Beklagten telefonisch ab; nach der Darstellung des Klägers erklärte sie sich gegenüber der Prozessbevollmächtigten mit dem klägerischen Vorschlag telefonisch einverstanden. Mit Schreiben vom wurde die Daten-CD übersendet. In der Zeit vom bis war die Prüferin arbeitsunfähig erkrankt. Wegen eines Einspruchs betreffend das Jahr 2005 befanden sich die Steuerakten seit dem bei der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten. Am wurden die Akten für die Jahre 2005 bis 2007 an das Finanzgericht übersendet. Am holte die Prüferin die Akten, die sich beim Finanzgericht befanden, dort ab. Am begann sie nach Darstellung des Beklagten mit dem Aufspielen der Daten-CD und der Prüfung dieser Daten. Mit Schreiben vom 02. September 2014 richtete sie einen ersten Fragenkatalog an den Kläger. Auf den Schriftverkehr zur Planung der Betriebsprüfung wird verwiesen (Blatt 151-153 Prozessakten).

Am wurde der Prüfungsbericht erstellt. Unter anderem stellte der Beklagte darin nach seiner Darstellung Folgendes fest:

Im Pachtvertrag des Klägers mit S vom ist unter § 4 geregelt, dass er seit 1991 gegolten hat. In einer Ersatzklausel § 15 ist festgelegt, dass bis zum bestehende Pacht- und Instandsetzungspflichten des Pächters aus dem vorhergehenden Vertrag bestehen bleiben sollten. Der bis zum 3. Werktag eines Monates im Voraus zu leistende Pachtzins betrug 10.200 € monatlich. Zum bestanden Pachtverbindlichkeiten in Höhe von 513.857,14 €, zum in Höhe von 531.324,89 €. Von 2006-2008 war die Pacht in zeitlich unregelmäßigen und innerhalb der Monate unterschiedlich hohen Raten bezahlt worden. Sie lagen ohne erkennbare Regel sowohl unter als auch über den vereinbarten Beträgen. Nur viermal, am , , , , war die Monatspacht unpünktlich in einem Betrag bezahlt worden. Die als Betriebsausgaben gebuchte Pacht betrug für 2006 elfmal 10.200 € und einmal 10.220 € (zusammen 122.420 €), für 2007 zwölfmal 12.000 € (zusammen 144.000 €) und für 2008 zehnmal 12.000 € (zusammen 120.000 €). Die nicht bezahlte Pacht wurde zum 31. Dezember jeden Jahres den zu passivierenden Verbindlichkeiten zugeführt. Es bestanden keine Tilgungs- und Verzinsungsvereinbarungen. Die Einrede der Verjährung wurde nach Angabe des Klägers nicht geltend gemacht. Mit einer Abtretungs- und Sicherungsübereignungsvereinbarung vom (Blatt 126-128 der Prozessakten) wurden gegenwärtige und zukünftige Pachtrückstände, verschiedene Aufwendungen, Darlehensbürgschaften und Gehaltsansprüche des S abgesichert. Vom Kläger gegebene Sicherheiten/Abtretungen waren zum Teil bereits an Dritte gegeben worden. In einem notariellen Schuldanerkenntnis vom erkannte der Kläger eine Schuld über 650.000 € global ohne nähere Konkretisierung an.

Die Betriebsprüfung entnahm die Pachtverbindlichkeiten gegenüber S zum in Höhe von 455.237 € und rechnete sie dem Aufgabegewinn hinzu. Dabei berücksichtigte sie Pachtverbindlichkeiten zum in Höhe von 531.324,89 € unter Abzug von Tilgungen durch Zahlung privater Rechnungen des Lebenspartners für 2009-2012 in Höhe von 76.086,96 €. Pachtzahlungen im Prüfungszeitraum wurden nicht beanstandet.

Die Einkommensteuerfestsetzungen 2006-2008 wurden nach § 164 Abs. 2 AO mit Bescheiden vom geändert. Gleiches gilt wegen der Bescheide vom über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Veranlagungszeitraums auf den und 2008.

Der Kläger legte gegen sämtliche Bescheide Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Bescheide hätten wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr geändert werden dürfen. Die Ablaufhemmung wegen § 171 Abs. 4 Satz 1 AO sei gemäß § 171 Abs. 4 Satz 2 AO rückwirkend entfallen, da die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen worden sei und die Gründe dafür das Finanzamt zu vertreten habe. Im Streitfall habe die Prüfung am mit der Entgegennahme der Daten-CD begonnen. Die Anfrage der Prüferin am sei eine erneute Prüfung nach Ablauf der Festsetzungsfrist gewesen. Der Antrag auf Verschiebung der Prüfung sei für die Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO irrelevant.

Zur Sache gelte, dass die Pachtverbindlichkeiten Betriebsschulden seien. Dies blieben sie nach dem , Bundessteuerblatt II 1989, 456) grundsätzlich auch nach der Veräußerung. Etwas Anderes solle nur gelten, wenn der Steuerpflichtige es unterlassen habe die Betriebsschulden aus Aktivvermögen oder dem Veräußerungserlös zu tilgen. Es habe weder eine Entnahmehandlung noch einen Entnahmewillen gegeben.

Daraufhin kündigte der Beklagte an, im Einspruchsverfahren Pachtverbindlichkeiten mit der ersten noch offenen Bilanz (2006) erfolgswirksam aufzulösen und Pachtzahlungen für 2006-2008 nicht mehr als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Hierzu trug der Kläger vor, eine Anwendung von § 15 AO in der ab dem anzuwendenden Fassung, nach der Angehöriger auch der Lebenspartner sei, sei nicht zulässig. Dies führe zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Die Lebenspartnerschaft sei erst ab dem genannten Zeitpunkt steuerrechtlich als Angehörigenstatus zu qualifizieren. Die nahestehende Person sei gesetzlich nicht näher definiert. Nach der BFH-Rechtsprechung sei die Einordnung eines Mietverhältnisses zum Einkünftebereich oder dem privaten Bereich danach vorzunehmen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden könne. Mit dem Pachtvertrag seien Rechte und Pflichten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf eine langfristige Nutzung als Klinik mit der Befreiung des Verpächters von Instandsetzungsverpflichtungen geregelt worden. Das persönliche Verhältnis habe keine Rolle gespielt. Ein Beherrschungsverhältnis habe in wirtschaftlicher oder privater Hinsicht nicht bestanden. Das Pachtverhältnis habe bereits 1991 begonnen, im Vertrag vom seien insbesondere die Instandhaltungspflichten angepasst worden. Vertragliche Leistungsstörungen hätten bereits seit 1992 vorgelegen. Bei Neufassung des Vertrages 2002 hätten Pachtrückstände bereits mit fremden Dritten bestanden. Die Rückstände könnten dem Grunde nach nicht in Verbindlichkeiten aus einem Pachtverhältnis zwischen den Angehörigen umqualifiziert werden. Wegen der Gefahr des Leerstandes und des Rückfalls der Instandsetzungspflichten habe der Verpächter eine Beendigung gemieden. Der Kläger habe zwar Gewinne erzielt, Liquiditätsprobleme seien jedoch erkennbar geworden und 2008 habe sich herausgestellt, dass nicht alle Verbindlichkeiten vollständig hätten getilgt werden können. Sicherungsübereignungen und das Schuldanerkenntnis über 650.000 € hätte auch die Pachtschulden umfasst. Der Kläger anerkenne die Schulden, S versteuere die Einnahmen. Man ginge davon aus, dass die nicht mit der Einrede der Verjährung behafteten Beträge vollständig beglichen werden. Der Kläger habe die Verbindlichkeiten nie aus dem Betriebsvermögen entnommen. Wegen des Bilanzzusammenhangs und weil der Beklagte die Pachtausgaben bisher anerkannt habe, sei eine Erhöhung des laufenden Gewinns zum unzulässig. Auf die Aufstellung der Pachtverbindlichkeiten und Pachtzahlungen für 1992-2008 und die Aufstellung der Zahlungen des Klägers für 2009-2015 vom (zusammen 186.497,74 €) an S werde verwiesen (Blatt 157-158 der Rechtsbehelfsakten).

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom als unbegründet zurückgewiesen. Entsprechend der angekündigten Verböserung (Nichtanerkennung der Pachtzahlungen 2006-2008 als Betriebsausgaben, Auflösung der Pachtverbindlichkeit zum 31. Dezember 2006) wurde die Einkommensteuer für 2006-2008 heraufgesetzt. Wegen der Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags trug der Beklagte vor, ein verbleibender Verlustvortrag sei nach § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG nicht festzustellen. Zur Begründung führte er aus, die Prüfung habe erst am begonnen. Damit sei die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO zu beachten. Für den Beginn der Prüfung sei erforderlich, dass der Prüfer ernsthaft mit der sachlichen Prüfung beginne und dies für den Steuerpflichtigen erkennbar sei. Am habe die Prüferin die Daten auf der CD überspielt und mit der Auswertung begonnen. Bei einer Datenträger-Überlassung beginne die Prüfung mit der Auswertung der Daten. Als Beginn einer Außenprüfung sei auch ein Auskunfts- und/oder Vorlageersuchen anzusehen. Die Anforderung der Prüfungsunterlagen und die Übersendung der Daten-CD seien nicht geeignet, den Prüfungsbeginn zu bestimmen. Hierbei handele es sich nur um technische/organisatorische Vorbereitungshandlungen. Am hätten noch keine Steuerakten und Beleg-Ordner vorgelegen. Die CD sei noch nicht aufgespielt worden. Die Steuerakten seien erst am beim Finanzgericht abgeholt worden. Da der Kläger gewusst habe, dass die Steuerakten beim Finanzgericht gewesen seien, habe er auch erkennen können, dass ein früherer Prüfungsbeginn nicht möglich gewesen sei. Da die Krankheit der Prüferin vor dem Prüfungsbeginn gelegen habe, sei § 171 Abs. 4 Satz 2 AO nicht anwendbar. Zudem werde § 171 Abs. 4 Satz 2 AO durch Satz 1 der Vorschrift verdrängt, so dass diese nicht anwendbar sei, wenn die Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben worden sei.

In der Sache trug der Beklagte vor, der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und S halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die Pachtverbindlichkeiten vom seien in 2006 aufzulösen. Die Pachtzahlungen 2006 bis 2008 seien § 12 EStG zuzuordnen. Daraus ergebe sich ein Gewinn laut Einspruchsentscheidung für 2006 von 710.609 €, für 2007 von 279.475 € und für 2008 von 51.776 €. Der Veräußerungsgewinn laut BP von 1.510.460 € sei durch die "Entnahme" der Pachtverbindlichkeiten laut BP in Höhe von 455.237 € auf 1.055.123 € zu reduzieren. Der Kläger und S seien nahestehende Person, dies könnten auch enge persönliche Freunde oder die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sein. Zur Frage, ob ein Pachtverhältnis zwischen solchen Personen dem steuerlichen oder privaten Bereich zuzuordnen sei, sei auf ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmtes Näheverhältnis abzustellen. Maßgebend sei die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Aufgrund der Lebensgemeinschaft der Partner bestehe ein solches Näheverhältnis. Dies sei aufgrund der langjährigen Verbindung erkennbar, der gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunkts 1991 nach E/R und dem gemeinsamen Wohnen und Arbeiten. Es sei durch den Eintrag der Partnerschaft in 2010 gefestigt worden. Vor diesem Hintergrund werde eine Gesamtplanung offensichtlich. Dies ergebe sich aus dem Erwerb der Klinik unter Aufteilung des Klinikbetriebs auf den Kläger und der Räumlichkeiten auf S. Sie hätten dann gemeinsam die Klinik geführt, wobei S damals branchenfremd gewesen sei. Zeitgleich seien auch beide Teile wieder veräußert worden. Von einem Angehörigenverhältnis nach § 15 AO in der ab anzuwenden Fassung habe der Beklagte nichts geschrieben. Ausführungen zur verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung gingen daher ins Leere. Die Rechtsprechung zu den nahen Angehörigen gelte sinngemäß auch für nahestehende Personen (, Bundessteuerblatt II 2014, 527). Mietverträge unter nahestehenden Personen, deren Gestaltung oder Durchführung nicht dem zwischen Fremden üblichen entspreche, seien nicht der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Pachtvertrag sei nicht wie zwischen Fremden üblich durchgeführt worden. Pachtschulden seien bis zum auf 513.857,14 € aufgelaufen, dies entspräche der Pacht von über 4 Jahren. Die Pacht sei nicht vollumfänglich und pünktlich gezahlt worden. Der Erhöhung in 2007 von 10.200 € auf 12.000 € monatlich liege keine schriftliche Vereinbarung zu Grunde. 2006 habe die den Verbindlichkeiten zugeführte Pacht 1545 € und 2007 13.400 € betragen. Auf die sonstigen Feststellungen der Betriebsprüfung hierzu werde verwiesen. Die Betriebsausgaben seien auch nicht anzuerkennen, soweit sie tatsächlich gezahlt worden seien. Sie seien umfassend dem Bereich des § 12 EStG zuzurechnen. Ihre Passivierung ersetze die erforderliche Zahlung nicht. Die im Lauf der Jahre aus den Pachtaufwendungen aufgebauten Verbindlichkeiten seien keine Betriebsschulden. Die Frage des Verbleibens im Betriebsvermögen bzw. nach Entnahmehandlungen stelle sich daher nicht. Es fehlten konkrete Vereinbarungen über Tilgung, Verzinsung und Besicherung, wie sie zwischen fremden Dritten bei Betriebsschulden üblicherweise getroffen würden. Auch der Verweis auf den Beginn des Pachtverhältnisses in 1991 und Leistungsstörungen ab 1992 lasse nicht den Schluss zu, dass die Pachtrückstände alt seien, aus einem Pachtverhältnis zwischen fremden Dritten herrührten und damit nicht in ein solches zwischen nahestehenden Personen umzuqualifizieren seien. Der Kläger und S hätten zum 1. Januar 1997 von den fremden Beteiligten alle Aktiva und Passiva der GbR gegen Entgelt erworben. Sie hätten sich die damaligen Pachtforderungen gegenüber dem Kläger zu eigen gemacht. Dieser beachte nicht, dass von 1997-2005 er nur 6 % und S 94 % an der GbR gehalten hätten und dieser ab 2005 Alleineigentümer des Anwesens geworden sei. Für 1997-2005 wären die Pachtzahlungen zu 6 % nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig bzw. nicht passivierungsfähig gewesen, da der Kläger insoweit einen Pachtvertrag mit sich selbst geschlossen habe. Bis 1996 hätten die Pachtrückstände zwischen 60.867 € und 118.805 € betragen. Unter ausschließlicher Beteiligung der Partner seien diese bis 2002 auf 507. 464 € und bis 2008 auf 531.324 € angestiegen. Der Kläger habe am mitgeteilt, dass zum der Saldo der Pachtverbindlichkeiten in Höhe von 516.674,22 € sich aus der Restpacht 2001 (140.477,75 €), Pacht 2002 (131.296,47 €), Pacht 2003 und 2004 (jeweils 122.400 €) zusammengesetzt habe. Gegenüber der Prüferin sei vorgetragen worden, dass stets zuerst die ältesten Verbindlichkeiten getilgt worden seien. Die Verbindlichkeiten zum könnten demnach nicht aus dem alten Pachtvertrag mit fremden Dritten herrühren. Der Pachtvertrag sei nicht zu berücksichtigen, da Vereinbarungen zur Stundung, Verrechnung oder Verzinsung fehlten. Aufgrund niedriger Bankverbindlichkeiten und der Gewinnsituation seien Liquiditätsprobleme nicht erkennbar. Andere Angaben lägen nicht vor. Nicht dargelegt seien betriebliche Gründe für finanzielle Schwierigkeiten und warum diese erst bei Betriebsaufgabe aufgefallen sein sollen. Pachtschulden seien nicht in gleicher Weise getilgt worden wie die Bankschulden. Die mindere Qualität der Pachtverbindlichkeiten sei durch das Näheverhältnis der Vertragsparteien zu erklären. Die erst am vorgelegte Sicherungsvereinbarung vom und das notarielle Schuldanerkenntnis vom zeigten keine werthaltige Besicherung der Pachtverbindlichkeiten. Die Sicherungsvereinbarung sei ein typischer Vertrag unter nahestehenden Personen, der unter fremden Dritten nicht denkbar sei. Verbindlichkeiten und Sicherheiten seien äußerst weit gefasst, die Werthaltigkeit der Sicherheiten aufgrund von Vorabtretungen in Frage gestellt. Die Pachtverbindlichkeiten hätten eine untergeordnete Bedeutung, sie sollten erst an sechster Stelle von acht getilgt werden. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung für 30 Jahre sei auf das hohe Alter der Vertragspartner (55/56 Jahre) ausgerichtet. Das Schuldanerkenntnis zeige keinen Bezug zu früheren oder den am bestehenden Pachtverbindlichkeiten. Es handele sich um eine private Vereinbarung und diese wirke ohnehin nicht auf die steuerliche Beurteilung der Pachtschulden zurück. Spätere Zahlungen des Klägers an S seien zweifelhaft, es fehlten Vereinbarungen/Belege. Ein Zusammenhang mit den Pachtverbindlichkeiten sei nicht zu erkennen, die Beträge seien steuergestaltend als nachträgliche Pachteinnahmen von S erklärt worden. Die behauptete Begleichung privater Rechnungen des Partners verdeutliche, dass § 12 EStG angesprochen werde. Eine Aufstellung vom über 186.497,74 € ergebe keine Verbindung zu den Pachtschulden. Fremde Dritte hätten derartige Verrechnungen nicht hingenommen. Die Versteuerung der Pachteinnahmen bei den Einkünften des S nach § 21 EStG begründe keinen Anspruch des Klägers auf deren Abzug als Betriebsausgaben (, Bundessteuerblatt II 2017, 892). Durch die Auflösung der Verbindlichkeit in 2006 werde der gewinnperiodenübergreifende Gewinn richtiggestellt. Ein Bilanzierungsfehler eines bestandskräftigen Jahres werde in der Schlussbilanz des ersten offenen Jahres erfolgswirksam korrigiert. Der formelle Bilanzzusammenhang sei auch dann maßgebend, wenn den bestandskräftigen Veranlagungen der Vorjahre eine Betriebsprüfung vorausgegangen sei, anlässlich derer der fragliche Bilanzansatz nicht beanstandet worden sei. Dies gelte in Anbetracht der Betriebsprüfung für 2002-2004. Treu und Glauben seien nur dann einschlägig, wenn der Beklagte dem Kläger die Passivierung der Pachtschulden aufgedrängt hätte. Dies liege nicht vor, da der Kläger sie stets aus eigenen steuerlichen Interessen passiviert und vom Abzug der Betriebsausgaben jahrelang profitiert habe.

Mit seiner Klage hiergegen trägt der Kläger im Verfahren wegen Einkommensteuer und den Bescheiden zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum und vor, nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei insbesondere in dem Verlangen nach Belegen und Unterlagen ein Prüfungsbeginn zu sehen. Dies gelte auch für die Anforderung einer Daten-CD. Der Kläger habe die Daten-CD innerhalb der von der Prüferin am gesetzten Frist übersandt; damit habe die Prüfung am begonnen. Ob die Steuerakten sich zu diesem Zeitpunkt bei der Rechtsbehelfsstelle befunden hätten, sei irrelevant. Mit der Entgegennahme am Prüfungsort, hier an Amtsstelle habe die Betriebsprüfung begonnen.

Der vom Beklagten angeführte Hinweis zu Nr. 1 in AEAO zu § 198 AO zur Datenträgerüberlassung stehe in Widerspruch zu dem , Bundessteuerblatt II 2017, 1159) und sei daher unbeachtlich. Eine Außenprüfung könne bereits vor Auswertung der Daten beginnen.

Da die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen worden sei, liege ein Fall des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO vor. Hierbei handele es sich um eine eigenständige Vorschrift, die eine Ausnahme zu § 171 Abs. 4 Satz 1 AO darstelle. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Satzes 2. Der Antrag auf Verschiebung der Prüfung sei damit unmaßgeblich. Da die Ablaufhemmung rückwirkend entfallen sei, stelle die "Fortsetzung" der Prüfung nach einer Unterbrechung von 12 Monaten den Beginn einer erneuten Prüfung nach Eintritt der Festsetzungsverjährung dar. Die Zweijahresfrist, die in Fällen nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO zu beachten sei, sei im vorliegenden Streitfall unbeachtlich, da hier § 171 Abs. 4 Satz 2 AO anzuwenden sei. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 seien nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen.

Seit dem sei S mit 74 % an der GbR beteiligt gewesen. Zum habe der Gesellschafter B 20 % an S sowie 6 % seines Anteils an den Kläger veräußert. Der Pachtvertrag zwischen S und dem neuen Pächter sei bis zum Verkauf der Immobilie durch S unverändert fortgeführt worden, und zwar unter fremden Dritten. Wegen der Pachtrückstände werde auf die Anlage 2 zur Klage verwiesen (Blatt 38 der Prozessakten). Danach seien zwischen 2006 und 2008 95,48 % der geschuldeten Pacht bezahlt worden. In § 15 AO sei der Begriff "Angehörige" definiert. Der Begriff "nahe Angehörige" sei enger als in § 15 AO auszulegen. Die Ausweitung des Angehörigenbegriffs in § 15 Nummer 2 AO sei durch das Gesetz vom erfolgt. Die Änderung sei ab dem anzuwenden. Bis dahin sei die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Partnerschaftsgesetz im Katalog des § 15 AO nicht enthalten gewesen. Bezüglich der am eingetragenen Lebenspartnerschaft nach diesem Gesetz seien der Kläger und S bis zum Juli 2014 keine Angehörigen im Sinne des § 15 AO gewesen. Eine steuerlich relevante Qualifizierung als nahestehende Personen könne nicht vorgenommen werden.

Im Streitfall seien Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt gewesen. Für den Verpächter habe das wirtschaftliche Interesse in der langfristigen Vermietung des Objekts sowie seinem langfristigen Werterhalt gelegen. Die Nutzung als Privatklinik sowie seine Befreiung von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten seien für den S wichtig gewesen. Dies sei ein Merkmal von Verträgen unter fremden Dritten. Ein Werterhalt ohne Einsatz eigener Finanzierungsmittel sei gewährleistet gewesen. Bei der Beendigung des Vertrages wäre dieses Positivum entfallen. Risiken aus vertraglichen Leistungsstörungen seien S ebenso wie zuvor der GbR bewusst gewesen. Für den Kläger habe der Klinikbetrieb in wirtschaftlicher Hinsicht im Vordergrund gestanden. Das persönliche Verhältnis zwischen Kläger und S sowie dessen Tätigkeit als kaufmännischer Klinikleiter änderten nichts an den völlig unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien. Ein Beherrschungsverhältnis habe zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich oder privat vorgelegen. Mangels Gleichklang wirtschaftlicher Interessen könne ein Näheverhältnis weder angenommen noch konstruiert werden. Eine Gesamtplanung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Leistungsstörungen seien bereits seit 1991 vorgekommen. Trotz dessen habe sich der Verpächter nicht zur Kündigung entschlossen. Im Jahr 2003 seien wegen unvollständiger Pachtzahlungen seitens des Verpächters die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt worden. Aus seiner Sicht seien die Sicherheiten ausreichend gewesen. Mit dem Schuldanerkenntnis vom seien seine Sicherheiten nochmals erhöht worden. Den Vertragsparteien sei der Grund für das Schuldanerkenntnis selbstverständlich klar gewesen. Zur Auslegung habe es keiner weiteren Einzelbestimmungen bedurft. Der steuerliche Bezug sei wegen der sukzessiven Tilgung der Pachtrückstände durch den Pächter gegeben. S habe die Rückstände zu keinem Zeitpunkt sanktionslos anerkannt. Die nicht mit der Einrede der Verjährung behafteten Beträge sollen vollständig beglichen werden. Am bestehende Rückstände könnten nicht als solche aus einem Pachtverhältnis unter nahen Angehörigen umqualifiziert werden. Ein seit 1991 unverändert fortbestehender Pachtvertrag sei auch in der Folge "gelebt" worden.

Auf die lange Verfahrensdauer werde verwiesen. Damit werde den in § 171 AO manifestierten Vorstellungen des Gesetzgebers widersprochen.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteueränderungs- und Zinsbescheide 2006 und 2007 vom 17. Dezember 2015 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom sowie den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vom vom in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom aufzuheben sowie den Einkommensteueränderungs- und Zinsbescheid 2008 vom und den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum , beide in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom , dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben wegen Pacht in Höhe von 120.000,-- EUR sowie Pachtverbindlichkeiten in Höhe von 531.324,89 EUR berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend zu den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, die Festsetzungsfrist sei gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO noch nicht abgelaufen gewesen. Als der Kläger den Antrag auf Verschiebung der Prüfung gestellt habe, hätten noch keine in der Sphäre des Beklagten liegenden Gründe für eine Verschiebung der Prüfung vorgelegen. Die Hemmung der Verjährung dauere im Falle des § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO zwei Jahre ab Eingang des Antrags. Die Erkrankung der Prüferin sei somit unerheblich. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Prüfung erst am mit dem Aufspielen der Daten begonnen. Vorher seien ernsthafte Prüfungshandlungen nicht möglich gewesen, da die weiteren angeforderten Belege und Unterlagen sowie die Steuerakten gefehlt hätten.

Die Bezugnahme auf alte Verträge als Argumentation für einen Pachtvertrag unter fremden Dritten sei abwegig. Der Vertrag vom sei zwischen dem Kläger und S geschlossen worden, ohne fremde Beteiligte der GbR. Alte Pachtrückstände aus den Jahren vor 1997 seien nicht mehr vorhanden gewesen. Ab 1998 habe der Kläger zu 94 % einen Pachtvertrag mit den Lebensgefährten und zu 6 % mit sich selbst abgeschlossen, ab 2006 allein mit dem S. Der Vertrag von 1991 liege ohnehin nicht vor. Nach § 15 des neuen Vertrages ersetzte dieser ausdrücklich den alten. Nur bezüglich noch nicht erfüllter Zahlungs- und Instandsetzungsverpflichtungen bis zum 31. Dezember 2001 habe der alte Vertrag fortbestehen sollen. Weder die Höhe der Pachtverbindlichkeiten zum noch die nicht erfüllten Verpflichtungen und der Zeitraum zu ihrer Erfüllung seien im Vertrag vom festgelegt. Das Fehlen der Angaben sei nicht fremdüblich und zeige, dass keine alten Verpflichtungen von vor 1998 noch vorhanden gewesen seien. Der Sachverhalt nach der Betriebsaufgabe sei für den Streitfall unerheblich. Angaben zu Verträgen und Geschäften mit den Erwerbern fehlten.

Der Kläger und S seien nahestehende Personen. Auch nichteheliche Lebensgefährten gehörten nach der Rechtsprechung des BFH hierzu. Betriebliche Einkünfte würden durch Pacht und Arbeitslohn für den branchenfremden S vermindert, dieser werde als Lebenspartner versorgt, die nicht bezahlte Pacht durch Passivierung abgezogen, die Pachteinnahmen nicht versteuert. Die unübliche Übernahme der Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen liege zwecks Betriebsausgabenabzug beim Pächter. Die Verbindlichkeiten seien nach Ausstieg des letzten Fremden aus der GbR angestiegen und von S hingenommen worden. Überdies habe der Kläger seinen Geschäftsanteil an der GbR unentgeltlich übertragen. Ein später laut Vertrag zu bestimmender Kaufpreis sei nie gezahlt worden. Im Rahmen der Vor-BP sei eine Einigung dahingehend erfolgt, dass als Erlös ein Betrag von 128.074,34 € angenommen und mit einer gleichhohen Verbindlichkeit gegenüber dem Lebenspartner aufgerechnet worden sei. Die Verbindlichkeit an den Lebensgefährten sei von der BP ausgebucht worden, vom Kläger jedoch nicht. Diese tauche im Einspruchsverfahren zur Einkommensteuer 2008 erneut auf und solle jetzt noch einmal verrechnet werden. Aus der Anteilsübertragung ohne Preisvereinbarung und der späteren unklaren Behandlung der Verbindlichkeit seien gleichgerichtete Interessen erkennbar. Dass die Pacht für 2006-2008 zu 95,48 % gezahlt worden sei, vermöge keine fremdübliche Pachtzahlung darzulegen. Kein Fremder hätte sich bei bestehenden Pachtrückständen zum von 513.857 € mit weiteren fehlenden Zahlungen 2006-2008 in Höhe von 32.589,75 € zufriedengegeben. Dies hätte zu erheblichen Streitigkeiten, Mahnungen und Ähnlichem geführt. Auch die unregelmäßigen Tilgungen hätte kein Fremder akzeptiert. Hierzu fehlten schriftliche Vereinbarungen. Zum 31. Dezember 2016 hätten die Schulden noch 262.779,15 € betragen, zum 513.857 €. Nach über 10 Jahren habe der Kläger nur wenig mehr als die Hälfte bezahlt. Offen bleibe, wann der Rest bezahlt werde. Dass er private Rechnungen des S nach der Betriebsaufgabe bezahlt habe, sei typisch zwischen Lebenspartnern und logische Folge des Wegfalls der Einkünfte des S. Obwohl die steuerliche Anerkennung bereits an der nicht fremdüblichen Durchführung scheitere, sei überdies die Übernahme sämtlicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch den Kläger nicht fremdüblich. Hauptpflicht des Verpächters nach § 581 Abs. 1 BGB sei die Überlassung des Gebrauchs des Gegenstandes während der Pachtzeit. Der Verpächter habe die Sache so bereitzustellen, dass der Pächter den Gegenstand wie üblich oder vertraglich bestimmt nutzen könne. Die Erhaltungspflicht ergänze die Hauptpflicht des Verpächters. Werde eine solche Pflicht vertraglich abbedungen, könne sie ein Indiz für eine nicht fremdübliche Vertragsgestaltung sein. Der Kläger sei zu sämtlichen Instandsetzungsarbeiten uneingeschränkt und ohne betragsmäßige Kostenbeschränkung verpflichtet. Weil nicht genau vereinbart gewesen sei, welche Instandsetzungen vom Kläger mit welchem Kostenaufwand vorzunehmen gewesen seien, hätte ein fremder Verpächter die notwendigen Instandsetzungen an einem in die Jahre gekommenen Objekt wegen fehlender Gewähr für den Werterhalt der Gebäude und Anlagen nicht in der gewählten Weise dem Pächter überlassen können. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehörten alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stünden und durch sie veranlasst seien. Instandhaltungsaufwendungen für 2006 von 23.737,02 €, 2007 von 29.405,22 € und 2008 von 29.526,43 € hätte S daher noch als Einnahmen versteuern müssen. Dies sei nicht geschehen und nach derzeitiger Beurteilung des Pachtverhältnisses nicht notwendig gewesen. Es lägen Schenkungen an den S vor. Ernsthafte vertraglich Leistungsstörungen seien erst ab 1998 mit sprunghaft angestiegenen Pachtschulden aufgetreten. Auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung zum Schuldanerkenntnis und die Sicherungsvereinbarungen ohne steuerliche Wirkung werde hingewiesen. Eine Pachtkalkulation aufgrund wirtschaftlicher Berechnungen fehle gänzlich.

Zur Verfahrensverzögerung werde vorgetragen, dass der Kläger selbst den Prüfungsbeginn verzögert habe.

Hierauf erwidert der Kläger, er habe lediglich eine befristete Verschiebung des Prüfungsbeginns beantragt. Die Verschiebung sei im Hinblick auf die drohende Verjährung zum auf Wunsch und in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgt. Die vom Beklagten zu verantwortende Verfahrensdauer bis zur außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung habe eine andere Qualität.

Der Pachtvertrag von 1991 (Blatt 118-123 der Prozessakten) habe durch den Vertrag aus 2002 fortgesetzt werden sollen. Zur Klarstellung und Vermeidung von Streitfragen seien Regelungen zu Instandhaltungsverpflichtungen angepasst worden. Diese entsprächen üblichen Vertragsklauseln. Im Verkaufsvertrag vom sei der Pachtvertrag wesentlicher Vertragsbestandteil gewesen. Auch der Grundstückskaufvertrag beziehe sich auf den Pachtvertrag des Klägers mit S.

Eine Kaufpreiszahlung durch Verrechnung von Forderungen/Schulden sei im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr zwischen fremden Dritten nicht unüblich. Per sei bei der Ermittlung der Verbindlichkeiten des Klägers der Betrag von 128.074,34 € (Kaufpreis des S für 6 % Anteil am Grundstück) als Tilgungsbeitrag berücksichtigt. Eine nochmalige Verrechnung mit betrieblichen Verbindlichkeiten sei somit nicht erfolgt. Auf eine Aufstellung hierzu werde verwiesen (Blatt 130 der Prozessakten). Für den Erwerb sei Grunderwerbsteuer festgesetzt worden. Aus der Aufstellung ergebe sich, dass von 685.000 € Forderungen des S der Kläger bis zum rund 422.000 € getilgt habe. Die restliche Tilgung sei beabsichtigt.

Die steuerliche Nichtanerkennung einer bisher anerkannten Pachtschuld führe zu einer privaten Pachtschuld des Klägers und somit zu einem Ausscheiden der betrieblichen Schuld aus dem Betriebsvermögen aus privaten Gründen. Folglich sei der Bilanzansatz erfolgsneutral richtig zu stellen. Aus Gründen der Bestandskraft/Verjährung der Vorjahre könne die Bildung der Pachtverbindlichkeit nicht erfolgswirksam rückgängig gemacht werden. Vielmehr habe eine erfolgsneutrale Berichtigung in der Schlussbilanz des ersten offenen Jahres durch den Buchungssatz Pachtverbindlichkeit an Einlage zu erfolgen. Eine Berichtigung sei zwar grundsätzlich erfolgswirksam vorzunehmen. Eine Ausnahme liege jedoch bei der Weiterbilanzierung von Privatvermögen vor. Hier erfolge eine gewinnneutrale Ausbuchung des Buchwerts. Ein bisher zu Unrecht gewährter Betriebsausgabenabzug werde nicht rückgängig gemacht. Dieses Ergebnis sei unter Beachtung der allgemeinen Gewinndefinition des § 4 Abs. 1 EStG folgerichtig, da eine nicht betrieblich veranlasste Erhöhung des Betriebsvermögens, zum Beispiel bei der Einlage, den Gewinn nicht erhöhe. Etwas Anderes sei nur dann gegeben, wenn die Verbindlichkeit, wie hier nicht erfolgt, erlassen werde.

In seiner Entscheidung vom (I R 76/15, Bundessteuerblatt II 2017, 1159) habe der BFH festgelegt, dass in der Entgegennahme von Buchführungsdaten eine vom Prüfer veranlasste und für den Steuerpflichtigen erkennbar auf die Ermittlung des Streitfalls gerichtete Handlung zu sehen sei. Dies sei eine qualifizierte Prüfungshandlung, auch bei Entgegennahme einer angeforderten Daten-CD.

Hierauf erwidert der Beklagte, dass aufgrund des genannten Urteils im Streitfall nicht von einem Prüfungsbeginn ausgegangen werden könne. Der Kläger habe keinen geeigneten privaten Raum zur Verfügung stellen können, die Unterlagen seien noch nicht aus der Klinik abgeholt und dem Beklagten bereitgelegt worden. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass die Prüfung erst beginne, wenn der Prüfer konkrete Ermittlungshandlungen vornehme. Für konkrete zeitnahe Prüfungshandlungen bei Eingang der CD beim Beklagten gebe es keine Hinweise. Der Eingang am Arbeitsplatz löse weder einen Prüfungsbeginn aus noch lasse er den Arbeitsplatz zum Prüfungsort werden. Hinzu komme, dass Steuerakten und weitere Unterlagen für einen Prüfungsbeginn gefehlt hätten.

Der Kläger erklärt hierzu, die Prüferin habe im August 2013 telefonisch zugesagt, Belege in der Klinik einzusehen und die Prüfung an Amtsstelle durchzuführen. Eine Mitteilung, dass die Belegprüfung nicht in der Klinik erfolgen könne, habe es im August 2013 nicht gegeben. Erst im August 2014 seien aufgrund der Notiz der Prüferin Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Belegprüfung nicht in den Klinikräumen stattfinden sollte. Davor habe eine solche stattfinden sollen, auf die entsprechenden Unterlagen hierzu werde verwiesen (Blatt 158-160 der Prozessakten). Organisatorische Vorbereitungshandlungen in Absprache mit der neuen Klinikleitung hätten ohne telefonische Zusage der Prüferin im August 2013 keinen Sinn ergeben.

Gründe

Die Klage ist -nach Abtrennung des Verfahrens wegen Zinsen 2008- teilweise begründet.

Wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung zum für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 verletzen die für diese Jahre ergangenen Einkommensteuer- und Zinsbescheide und der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes auf den , alle vom , den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Insoweit ist die Klage begründet.

Wegen des Veranlagungszeitraums 2008 ist die Klage unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2008 sowie Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes auf den , beide vom , sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Festsetzungsverjährung für 2006 und 2007

Wegen der im Jahr 2013 für mehr als 6 Monate unterbrochenen Betriebsprüfung ist im Streitfall rückwirkend zum die Festsetzungsverjährung eingetreten, welche dem Erlass der hier angefochtenen Steuerbescheide für beide Jahre am entgegengestanden hat.

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass ohne die Anordnung und beantragte befristete Verschiebung einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 die Festsetzungsverjährung gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 AO, 170 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 AO zum eingetreten wäre. Entgegen der Auffassung des Beklagten war jedoch im Streitfall aufgrund der beantragten befristeten Verschiebung die Festsetzungsverjährung nicht bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Steuerbescheide gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO im Ablauf gehemmt. Vielmehr war nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO wegen einer kurz nach ihrem Beginn unterbrochenen Prüfung für beide Jahre die Festsetzungsverjährung rückwirkend zum eingetreten.

Beantragt der Steuerpflichtige den Aufschub der Außenprüfung, so ist der Ablauf der Festsetzungsfrist von dem Tage des Eingangs des Antrags an gehemmt (§ 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AO). Der Antrag muss das eindeutige Begehren zum Ausdruck bringen, dass die Prüfung zu dem beabsichtigten Zeitpunkt unterbleiben und zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden möge. Es muss dem Steuerpflichtigen darauf ankommen, den Beginn der Prüfung über die angemessene Zeit i.S. § 197 Abs. 1 AO hinaus aufzuschieben. Unerheblich ist, ob die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig ist oder nicht, sie muss aber wirksam sein. Der Antrag muss für den Prüfungsaufschub kausal sein. Darum tritt keine Ablaufhemmung ein, wenn das Finanzamt von sich aus den Prüfungsbeginn hinausschiebt. Es genügt, dass die Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird, es kommt nicht darauf an, dass er, wie § 197 Abs. 2 AO es verlangt, wichtige Gründe glaubhaft gemacht hat (Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 152. Lieferung April 2018, § 171 AO, Rz. 40 m.w.N.).

Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird auch dann gehemmt, wenn der Steuerpflichtige keine gewichtigen Gründe vorträgt, das Finanzamt den Prüfungsbeginn aber hinausschiebt, weil ihm der Aufschub gelegen kommt. Die Ablaufhemmung tritt deshalb auch dann ein, wenn die Behörde dem Antrag auf Prüfungsaufschub stattgibt, weil der Prüfer ohnehin noch genügend Fälle auf dem Prüfungsplan hat. Der Fristablauf wird jedoch nicht gehemmt, wenn die Finanzbehörde den Beginn der Prüfung aus innerhalb ihrer Sphäre liegenden Gründen hinausschiebt und darum der Antrag des Steuerpflichtigen keine Rolle spielt (Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 152. Lieferung April 2018, § 171 AO, Rz. 41 m.w.N.).

Ist der Prüfungsbeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so endet die Festsetzungsfrist, wenn das Finanzamt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung begonnen hat (, Bundessteuerblatt II 2011, 7; Rüsken in Klein § 171 AO, Rz. 66; Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 152. Lieferung April 2018, § 171 AO, Rz. 43 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte ohne das Hinzutreten weiterer in § 171 Abs. 4 Satz 2 AO benannter Umstände, wie möglichen ersten Prüfungshandlungen und der nachfolgenden Erkrankung der Prüferin, die Prüfung innerhalb von 2 Jahren nach dem Antrag auf befristete Verschiebung vom im August 2014 begonnen. Wird aber, wie im Streitfall, eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Prüfungsbeginn für mehr als 6 Monate unterbrochen, soll § 171 Abs. 4 Satz 2 AO, ebenso wie § 171 Abs. 4 Satz 1 AO für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns auf Antrag des Steuerpflichtigen, Missbrauch aus in der Sphäre des Finanzamts liegenden Gründen durch eine Unterbrechung der gerade begonnenen Prüfung verhindern. Scheinhandlungen sollen den Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht unterbinden (Rüsken a.a.O. Rz. 65 u. 68).

Dabei bestimmt der Wortlaut des Gesetzes in Satz 2 der Vorschrift mit der Formulierung "dies gilt nicht", dass eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund einer beantragten Verschiebung der Außenprüfung nicht für den Fall gilt, dass die Prüfung unmittelbar nach ihrem (auf Antrag verschobenen) Beginn für mehr als 6 Monate unterbrochen wird. Nach dem Sinn und Zweck des Satzes 2 der Vorschrift besteht ebenso wenig Veranlassung, für den Fall einer auf Antrag verschobenen Betriebsprüfung die Finanzbehörde nicht an die Beachtung des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO zu binden. Auch für diesen Fall soll einem Missbrauch durch Scheinprüfungshandlungen entgegengewirkt werden.

Abzustellen ist dabei aber nicht zwingend auf ein Verschulden der Finanzverwaltung für die Unterbrechung. Im Hinblick auf den Streitfall mit der Erkrankung der Prüferin ist festzustellen, dass das Gesetz nicht darauf abgestellt, aus welchen Gründen eine Prüfung unmittelbar nach Beginn unterbrochen wurde. Das Gesetz spricht nur von dem Vertretenmüssen. Infolgedessen kommt es nur darauf an, ob die Gründe in der Sphäre der Finanzverwaltung liegen (Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 152. Lieferung April 2018, § 171 AO, Rz. 46).

Entgegen der Auffassung des Beklagten wird daher der § 171 Abs. 4 Satz 2 AO nicht durch § 171 Abs. 4 Satz 1 AO verdrängt, so dass im Streitfall entscheidungserheblich darauf abzustellen ist, dass eine Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für 6 Monate unterbrochen wurde, da die Prüferin am mit qualifizierten Prüfungshandlungen begonnen hatte.

Ob eine Unterbrechung unmittelbar nach Prüfungsbeginn vorliegt, ist stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (zeitlicher Umfang und Gewichtigkeit der bisherigen Prüfungsmaßnahmen). Eine Unterbrechung unmittelbar nach Prüfungsbeginn ist stets anzunehmen, wenn der Prüfer über allgemeine Vorbereitungshandlungen noch nicht hinausgekommen ist; eine Unterbrechung unmittelbar nach Prüfungsbeginn liegt hingegen dann nicht mehr vor, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand her bereits ein erhebliches Gewicht erreicht haben. Etwaige Tätigkeiten des Prüfers müssen für den Steuerpflichtigen als Prüfungshandlung erkennbar und geeignet sein, sein Vertrauen in den Ablauf der Festsetzungsfrist zu beseitigen ( Bundessteuerblatt II 2003, 739). Der nach § 198 Satz 2 AO vom Prüfer aufzunehmende Aktenvermerk über den Beginn der Prüfung legt den Zeitpunkt des Beginns der Prüfung nicht verbindlich fest, denn die Aufnahme des Aktenvermerks ist primär eine rechtliche Würdigung des eigenen Tuns. § 171 Abs. 4 Satz 2 AO setzt voraus, dass die Prüfung vor Ablauf der Festsetzungsfrist ernsthaft begonnen worden ist; nur eine ernsthaft begonnene Prüfung kann "unterbrochen" werden (Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 152. Lieferung April 2018, § 171 AO, Rz. 37, 39).

Daher wird der Fristablauf nicht schon mit dem Erscheinen des Prüfers beim Steuerpflichtigen gehemmt, sondern erst dann, wenn der Prüfer konkrete Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls aufnimmt (Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 152. Lieferung April 2018, § 171 AO, Rz. 37). Die Prüfungshandlungen müssen nicht bereits zu ersten verwertbaren Ergebnissen geführt haben, da auch ergebnislose Prüfungshandlungen den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen und die Hemmung in diesem Fall durch die Mitteilung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO zu beenden ist (, Bundessteuerblatt II 2003, 739). Die Übergabe der Prüfungsanordnung führt nicht zum Beginn der Prüfung. Dasselbe gilt für bloße Vorbereitungshandlungen. Studium der Steuerakten vor Ergehen der Prüfungsanordnung oder eine bloße Kontaktaufnahme mit dem Steuerpflichtigen zur Bestimmung des Prüfungsbeginns oder der voraussichtlichen Prüfungsdauer reichen nicht aus (Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 152. Lieferung April 2018, § 171 AO, Rz. 38 m.w.N.).

Werden die Anforderungen an den Beginn einer Prüfung überspannt, ergeben sich Abgrenzungsprobleme zur Frage, ob eine Prüfung bereits unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen wurde bzw. welcher Prüfungsumfang zu fordern ist, sodass eine spätere, die Rechtsfolgen des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO nicht mehr auslösende Unterbrechung vorliegt. So ist eine Außenprüfung spätestens dann nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen, wenn Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnis gezeitigt haben (, Bundessteuerblatt II 2017, 1159).

Ausgehend von diesem Abgrenzungsproblem lässt der BFH in diesem Urteil bereits die Entgegennahme einer Daten-CD an die Prüferin am Prüfungsort nach deren Aufforderung als qualifizierte Ermittlungshandlung ausreichen. Dabei fasst er nochmals die für diese Bewertung maßgeblichen Grundsätze zusammen, wonach für einen Beginn sogenannte qualifizierte Ermittlungshandlungen des Finanzamts notwendig sind, die für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet sind, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu überprüfen. Dabei muss es sich um Maßnahmen handeln, die für den Steuerpflichtigen im Sinne der §§ 193ff. AO als Prüfungshandlungen erkennbar sind und geeignet erscheinen, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen. Mit einer solchen ist tatsächlich begonnen, wenn der Prüfer nach der Übergabe oder Übersendung der Prüfungsanordnung Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls vornimmt. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungen, die der Prüfer am Prüfungsort vornimmt, solche zur Ermittlung des Steuerfalls sind, und zwar auch dann, wenn sie nur auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und Ähnlichem gerichtet sind (so auch , Bundessteuerblatt II 1994, 377, vom VII R 3/02, Bundessteuerblatt II 2003, 739). Als Prüfungshandlungen kommen das informative Gespräch, das Verlangen nach Belegen, Unterlagen oder Auskünften, gegebenenfalls auch von Dritten, in Betracht. Eine Anforderung von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren usw. kann auch durch Schreiben des Prüfers erfolgen (Fink in Beck Online-Kommentar zur Abgabenordnung, Stand , § 171 Randziffer 185).

Ausgehend hiervon hat die Betriebsprüfung im Falle des BFH mit der Außenprüfung durch ihr Erscheinen und die nach entsprechender Aufforderung erfolgte Entgegennahme einer CD mit der Prüfung der die Prüfungsjahre betreffenden Buchungsdaten begonnen. In der Entgegennahme von Buchführungsdaten am Prüfungsort sah der BFH eine von der Prüferin veranlasste und für den Steuerpflichtigen erkennbar auf die Ermittlung des Sachverhalts gerichtete Handlung, die dem von der Rechtsprechung als qualifizierte Prüfungshandlungen anerkannten Verlangen nach der Übergabe von Belegen und sonstigen Unterlagen gleichsteht. Bei der Anforderung und Entgegennahme der Daten-CD handelt es sich nicht mehr um eine rein interne Maßnahme des Finanzamts; vielmehr ist sie ohne weiteres geeignet, das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen.

Diese Grundsätze sind auf den Streitfall zu übertragen. Auch hier ist die Übersendung der Daten-CD nach Aufforderung durch die Prüferin an die Adresse des Beklagten bereits als qualifizierte Prüfungshandlung einzustufen. Für den Kläger war die Aufforderung der Prüferin vom dahingehend zu verstehen, dass nunmehr nach der beantragten Verschiebung die Prüfung beginnen sollte. Er kam der Verpflichtung gemäß § 147 Abs. 6 Satz 2 AO nach, im Rahmen einer Außenprüfung die Daten nach § 147 Abs. 1 AO (Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Belege usw.) auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen. Für ihn hatte die Prüfung mit der Erfüllung dieser Pflicht begonnen, aus seiner Sicht hatte sich Prüferin mit deren Anforderung bereits mit Einzelheiten seines Steuerfalls auseinandersetzt.

Soweit der Streitfall sich vom Sachverhalt des Urteils des BFH unterscheidet, da dort der Datenträger in den Geschäftsräumen übergeben wurde, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um einen maßgeblichen Unterschied. So hat auch hier die Prüferin mit dem Eingang des schriftlich angeforderten Datenträgers im Finanzamt an Amtsstelle mit der Prüfung begonnen. Dies gilt gerade im Hinblick darauf, dass die Beteiligten sich über den weiteren Ablauf der Prüfung, insbesondere wo Belege zu prüfen sind bzw. die Prüfung an sich stattfinden sollte, noch nicht einig waren. Ohne diese Klärung waren der Prüferin Prüfungshandlungen anhand des Datenträgers möglich. Für diesen Fall bestätigt der BFH nochmals seine Grundsätze, wonach Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles Prüfungshandlungen sind, und zwar auch dann, wenn sie "nur" auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u.ä. gerichtet sind. Hierzu können auch Schreiben des Prüfers an den Steuerpflichtigen gehören. Dies gelte insbesondere, wenn Prüfungshandlungen in den Geschäftsräumen nicht möglich seien, etwa weil dem Prüfer der Zutritt verwehrt werde (, juris-Dokument).

Im Übrigen ging die Prüferin selbst in ihren Anforderungsschreiben vom an den Kläger sowie dessen steuerliche Beraterin (Blatt 10 und 11 der Außenprüfungsakten Band 1) von einer Prüfung an Amtsstelle aus. Der Kläger sollte die Unterlagen im Finanzamt vorlegen und sich wegen eines Übergabetermins mit der Betriebsprüfung in Verbindung setzen. Ob daneben eine Prüfung der Belege in der ehemaligen Klinik des Klägers noch möglich war, sollte abgestimmt werden. Wegen der von Seiten des Beklagten für erforderlich gehaltenen Zustimmung des jetzigen Klinikbetreibers kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung an Amtsstelle mit qualifizierten Handlungen der Prüferin noch nicht begonnen hat.

Pachtzahlungen und Pachtverbindlichkeiten 2008:

Wegen der vom Beklagten der privaten Lebensführung des Klägers zugerechneten Pachtzahlungen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen, deren Gründe sich das Gericht für das Streitjahr 2008 zu eigen macht (§ 105 Abs. 5 FGO).

Ergänzend wird hierzu ausgeführt, dass der Beklagte aufgrund der in der Einspruchsentscheidung vom genannten Erwägungen zutreffend weder die laufenden Pachtzahlungen des Klägers an S als Betriebsausgaben noch die aufgrund früherer und Zahlungsrückstände der Streitjahre entstandenen Pachtverbindlichkeiten als betriebliche Schuld des Klinikbetriebes anerkennt. Für das letzte Streitjahr 2008 war daher der Gewinn mit der zuvor angekündigten Verböserung in der Einspruchsentscheidung um die Pachtzahlungen zu erhöhen. Ebenso hatte eine Berücksichtigung der zum noch bestehenden Pachtrückstande als Verbindlichkeiten in der Bilanz zu unterbleiben. Dabei ging der Beklagte zu Recht davon aus, dass es sich bei dem Kläger und S um nahestehende Person handelt, da aufgrund ihrer langjährigen, auch die berufliche Zusammenarbeit bestimmenden Lebenspartnerschaft die vertragliche Ausgestaltung des Pachtvertrags vom und dessen tatsächliche Durchführung von einem Gleichklang wirtschaftlicher Interessen bestimmt war.

Schuldrechtliche Verträge unter nahestehenden Personen sind in der Regel der Besteuerung nicht zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (ständige Rechtsprechung, vgl. , Bundessteuerblatt II 1997, 196).

Was unter "nahestehenden Personen" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die Rechtsprechung geht in den mit dem Sachverhalt des Streitfalls vergleichbaren Fällen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften grundsätzlich von einem Näheverhältnis aus. Mit Urteil vom (I R 139/94, Bundessteuerblatt II 1997, 301) hat der BFH entschieden, dass das "Nahestehen" im Sinne der Grundsätze über den Fremdvergleich familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein kann. Dazu zählen somit z.B. enge persönliche, eheähnliche Lebensgemeinschaften (bestätigt durch , BFH/NV 2005, 1266).

Abzustellen ist in derartigen Fällen auf Auffälligkeiten des Sachverhalts, die indizieren, dass es bei einem Rechtsverhältnis nicht oder nicht nur darum geht, gegenläufige wirtschaftliche Interessen auszugleichen. Dann hat es mit "formalen" bürgerlich-rechtlichen Vorgegebenheiten nicht sein Bewenden. Es können z.B. eine persönliche Vertrautheit, Freundschaft, gemeinsames Zusammenleben oder langjährige Fürsorge ein Grund dafür sein, die Überzeugungsbildung des Rechtsanwenders auf die Feststellung einer privaten Verursachung vertraglicher Regelungen hinzulenken (Fischer, jurisPR-SteuerR 7/2016 Anm. 2, juris-Dokument).

Im , BFH/NV 2011, 449) ging dieser ohne weiteres davon aus, dass im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführer einer GmbH dessen (unangemessener) Lohn in Teilen eine verdeckte Gewinnausschüttung an seine Lebensgefährtin in deren Eigenschaft als GmbH-Gesellschafterin darstellen kann. Zweifelhaft war im dortigen Streitfall nur noch, ob die Feststellungen der Vorinstanz die Schlussfolgerung zulassen, dass verdeckte Gewinnausschüttungen auch bei Lohnzahlungen an die Ehefrau des Lebensgefährten unterstellt werden können, also seitens der Gesellschafterin ein Näheverhältnis zu dieser Person besteht.

Im Streitfall ist von einem vergleichbaren Sachverhalt bezüglich der Annahme "nahestehender Personen" im Verhältnis des Klägers mit S auszugehen. Die vom Kläger angestellten Überlegungen, wonach er und S wegen der in den Streitjahren geltenden Fassung des § 15 AO und ihrer damaligen, nicht darunter zu fassenden Lebenssituation nicht in den Anwendungsbereich eines Fremdvergleichs fallen können, sind daher nicht entscheidungserheblich.

Somit ist im Streitfall im Rahmen der Prüfung, ob ein Miet- oder Pachtverhältnis dem steuerlich bedeutsamen (§ 9 Abs. 1 EStG) oder dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzuordnen ist, darauf abzustellen, ob aufgrund des Bestehens eines Näheverhältnisses der Vertragsparteien des Pachtvertrages vom ein Gleichklang wirtschaftlicher Interessen angenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom IX B 20/12, BFH/NV 2012, 1308; vom IX B 163/09, , juris; Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 126). Mietverträge unter nahestehenden Personen sind der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (ständige Rechtsprechung, vgl. , Bundessteuerblatt II 1997, 196). Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie durch die Einkünfteerzielung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 EStG) oder den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich (§ 12 EStG) veranlasst sind. Maßgebend ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2005, 192; vom IX R 68/99, Bundessteuerblatt II 2002, 699, vom IX R 2/13, Bundessteuerblatt II 2014, 527).

Im Streitfall spricht die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten wegen des Inhalts und der Durchführung des Pachtvertrages für einen Gleichklang der wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien. Das die Prüfung eines Fremdvergleichs auslösende Moment ist dabei die umfassende und gemeinsame Planung der beruflichen Grundlagen der Lebenspartner bei Erwerb des Klinikbetriebs aus ursprünglich einer Hand (Dr. G) unter Aufteilung der wesentlichen Betriebsgrundlagen dergestalt, dass der Kläger den Klinikbetrieb und S mit weiteren Gesellschaftern die Klinikimmobilie mit Inventar erwarb. Sodann haben der Kläger und S als Verwaltungschef der Klinik diese gemeinsam geführt. Der Beklagte führt hierzu zutreffend an, dass S als Diplom-Ingenieur und Architekt branchenfremd gewesen sei. Dabei ist die weitere Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen und deren Durchführung auch vor dem Hintergrund des Ausscheidens Fremder aus der Verpachtungsgesellschaft zu bewerten. Im Gleichklang haben sie sodann den Klinikbetrieb und die Immobilie jeweils an einen Erwerber zeitgleich veräußert.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist das außergewöhnlich starke Anwachsen der Rückstände ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger selbst und S alleinige Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft gewesen sind, nicht mit einem auf die Wahrnehmung gegenläufiger Interessen gerichteten Verhalten zu vereinbaren. Mit dem Ausscheiden der fremden Gesellschafter der W GbR Ende 1996 stiegen die bis dahin aufgelaufenen Rückstände wegen Inventarpacht (jährlich 69.000 DM bzw. ab 1997 ca. 69.000 DM) und Grundstückspacht (jährlich zwischen 360.000 DM und 645.000 DM) in Höhe von 263.363,43 DM (118.805 €) auf 308.193,17 DM zum , 462.789,08 DM zum , 574.008,82 DM zum , 752.434,78 DM zum 31. Dezember 2000 und 957.326,11 DM (489.473,07 €) zum . Mit Wirkung des neuen Pachtvertrages vom wurde die Pacht auf einen Betrag in Höhe von 122.400 € jährlich reduziert (ab 2007 auf 144.000 €), gleichwohl stiegen die Rückstände bis auf 513.857,14 € zum und 531.324,89 € zum (Datum laut Aufstellung des Klägers zu den Pachtrückständen 1992-2015; Blatt 157 und 158 der Rechtsbehelfsakten). Bereits aufgrund der Reduzierung der Pacht durch den neuen Vertrag hat S auf Einnahmen gemäß den vorherigen vertraglichen Vereinbarungen verzichtet, was nicht mit der Wahrnehmung gegenläufiger Interessen zu erklären ist. Dies spricht überdies dagegen, dass der ursprünglich mit mehreren Gesellschaftern der Verpächterin abgeschlossene Vertrag von 1991 im Wesentlichen unverändert mit dem Vertrag vom fortgesetzt werden sollte. Die beiden verbliebenen Vertragsparteien konnten nunmehr das Pachtverhältnis im Sinne ihrer gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen ausgestalten. Seitens des S bestand offensichtlich kein Interesse mehr daran, fortgesetzt eine in der Höhe vergleichbare Pacht wie in den Vorjahren zu den Bedingungen eines teilweise mit fremden Dritten abgeschlossenen Pachtvertrags zu erzielen. In Anbetracht der Höhe der Minderung der Pacht geht der Senat nicht davon aus, dass die Anpassung allein wegen des Erhalts der Einkommensquelle trotz behaupteter Liquiditätsproblemen des Klinikbetriebs veranlasst gewesen ist. Die starke Minderung war von nicht wirtschaftlichen Gründen mitveranlasst.

Von einem Gleichklang wirtschaftlicher Interessen bestimmt waren auch die Umstände der tatsächlichen Zahlungen auf die Pacht für die Jahre des Prüfungszeitraums 2006-2008. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten wird nochmals auf die hierzu in der Einspruchsentscheidung getroffenen Feststellungen verwiesen. Die ab 2006 weiterhin erfolgten unregelmäßigen Zahlungen weichen zwar betragsmäßig von den vertraglich bestimmten Pachtzinsen gemäß der eingereichten Aufstellung (Blatt 157-158 der Rechtsbehelfsakte) nicht in einem mit den Vorjahren vergleichbaren Umfang ab, sind aber vor dem Hintergrund der bereits zum ersten Prüfungsjahr 2006 bestehenden Rückstände und deren weiterem Anwachsen bis zur Aufgabe des Klinikbetriebs zu bewerten. Der Kläger selbst trägt hierzu vor, dass über den Prüfungszeitraum 2006-2008 die als Betriebsausgaben geltend gemachten Pachtzahlungen tatsächlich nur zu 95,48 % der geschuldeten Beträge geleistet wurden. In Anbetracht der zum bestehenden Pachtverbindlichkeiten in Höhe von 513.857,14 € und einem weiteren Anwachsen in Höhe von 17.467,75 € (geschuldete Pacht 386.400 €, geleistete Zahlungen 368.932,25 € für 2006-2008 nach Rechnung des Klägers) auf 531.324,89 € hätte ein fremder Verpächter eine derartige Entwicklung nicht zugelassen. Er hätte die Zahlungen auf alte Rückstände angerechnet und dem Pächter nicht zugestanden, 95,48 % der geschuldeten Pacht zeitnah geleistet zu haben. Dass eine Zahlung auf alte Schulden erfolgt sei, hat der Kläger im Übrigen vorgetragen. Demzufolge hat er nicht 95,48 % auf fällige Verpflichtungen der Jahre 2006-2008 geleistet.

Neben dem Pachtvertrag vom und seiner tatsächlichen Durchführung sind die sonstigen Umstände des Streitfalls zu berücksichtigen. So entsprach entgegen der Auffassung des Klägers die Veräußerung seines 6-% Anteils an der W GbR mit Vertrag vom (Blatt 129 der Prozessakten) an S, was die Ausgestaltung des Vertrages wie auch dessen Durchführung betrifft, nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen. Diese Veräußerung wurde nicht im Sinne einer Wahrnehmung gegenläufiger Interessen des Klägers und S realisiert. Im Vertrag wurde festgehalten, dass das Entgelt für die Übertragung der Geschäftsanteile einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten bleiben sollte. Unabhängig hiervon sollte S jedoch in die Rechte und Pflichten des Klägers als Gesellschafter eintreten und diesen von gegenwärtigen Forderungen freistellen. Dies sollte zum unabhängig von einer Kaufpreiszahlung der Fall sein. Von einen fremden Dritten wäre die Übernahme derartiger Pflichten ohne Bestimmung der Höhe und der Fälligkeit einer Kaufpreisforderung nicht akzeptiert worden. Erst aufgrund der mit Bericht vom abgeschlossenen Betriebsprüfung beim Kläger für die Jahre 2002-2005 wurde im Rahmen der Betriebsprüfung ein Verkaufserlös in Höhe von 128.074,34 € der Besteuerung zugrunde gelegt. In der Bilanz zum war der Anteil lediglich mit dem Buchwert von 9714,55 € ausgebucht worden. Erst 2012, also vier Jahre nach Aufgabe seiner betrieblichen Tätigkeit konnte die aktivierte Kaufpreisforderung gegen eine Forderung des S an die "Villa M" verrechnet werden. Die hierzu vorgelegte Aufstellung zu Verbindlichkeiten und Tilgungen/Verrechnungen zwischen dem Kläger und S (Blatt 130 der Prozessakten) bezieht sich zwar auf die Verrechnung gegen Forderungen des S, erfolgt ist diese damit jedoch erst durch eine Minderung der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber S im Jahre 2012 durch Aufgreifen der vormaligen Betriebsprüfung. Auch dies hätte ein fremder Veräußerer nicht akzeptiert. Darauf bezog sich der Beklagte in seinem Vortrag, wobei es für den Streitfall ohne Bedeutung war, ob der Beklagte einen Versuch des Klägers unterstellen wollte, aufgrund der vorgelegten Aufstellung dessen Kaufpreisforderung zweimal mit Forderungen des S zu verrechnen.

Ein fremder Verpächter hätte nach einem entgeltlichen Erwerb weiterer 6 % der Anteile an der W GbR im Jahr 2005 vom Kläger als Pächter auf einer entsprechenden Anpassung des Pachtzinses bestanden. Die mit Vertrag vom vereinbarte Pacht in Höhe von 10.200 € hätte dieser erhöht. Dies gilt für den Fall, woraus sich allerdings im Pachtvertrag nichts ergibt, dass der S vor Erwerb aller Anteile der Verpächterin lediglich einen 94-% prozentigen Anteil an der W GbR verpachtet hätte. Sollte der Betrag von 10.200 € als Pacht für das gesamte Objekt bestimmt gewesen sein, hätten, wie der Beklagte zutreffend ausführt, 6 % für den klägerischen Anteil an der Gesellschaft bereits aus diesem Grund nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden dürfen. Anzumerken ist hierzu allerdings, dass die Vertragsparteien zur Erhöhung der monatlichen Pacht auf 12.000 € ab 2007 eine Vereinbarung getroffen haben (Blatt 75 der Rechtsbehelfsakte).

Ein oben bereits angesprochener, in die Gesamtbetrachtung einzubeziehender Umstand besteht darin, dass S als kaufmännischer Geschäftsführer des Klinikbetriebes agierte. Ein Gleichklang der Interessen konnte durch ihn gewährleistet werden, da er über die Situation der Klinik jederzeit den Überblick hatte und sich mit dem Kläger über den nicht unwesentlichen Betriebsausgabenposten Pachtzahlungen verständigen konnte. Bei eventuell bestehenden Liquiditätsproblemen hätte ein fremder Verpächter nicht in gleicher Weise ein Anwachsen der Rückstände akzeptiert. Für S war nicht allein die Einhaltung aller Bedingungen eines auf die Wahrung gegenläufiger Interessen ausgerichteten Pachtvertrags entscheidend, vielmehr war dessen Durchführung von seinem persönlichen Verhältnis zum Kläger wie auch der Anstellung als Geschäftsführer des Klinikbetriebs mitbestimmt.

Vollkommen unklar ist die weitere Handhabe der Vertragsparteien bezüglich der verbliebenen Pachtverbindlichkeiten im Jahre 2016 in behaupteter Höhe von 262.778,64 € gemäß der Aufstellung zu Tilgungsleistungen des Klägers (Berechnung der Tilgungen: Blatt 130 Prozessakte). Aus der Aufstellung ergibt sich kein genauer Stichtag, zu dem dieser Betrag noch offen gestanden hätte. Neben der Begleichung der wechselseitigen Verbindlichkeiten aus dem Pachtverhältnis sowie aus der Anteilsübertragung von 6-% an der W GbR werden noch Tilgungen des Klägers wegen Zinsen eines Darlehens in Höhe von 125.000 € angesprochen. Der Hintergrund zu diesem Darlehen ist offen. Inwieweit in der Aufstellung genannte Zahlungen im Zusammenhang mit dem Abbau von Pachtverbindlichkeiten gestanden haben, ist nicht dargelegt worden. Eine Trennung der betrieblichen von den finanziellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Privatbereichs (§ 12 EStG) der ab dem Jahr 2010 auch eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nicht möglich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zahlungen, die der Kläger auf Verbindlichkeiten des S gegenüber Dritten geleistet hat haben will. Auch bezüglich aller Zahlungen ab 2016 ist nicht auszuschließen, dass wegen der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung und nicht zur Tilgung betrieblicher Schulden der Kläger Leistungen gegenüber S erbracht hat. In dem Zusammenhang ist noch festzustellen, dass S für die aufgrund der Betriebsprüfung fälligen Mehrsteuern zugunsten des Klägers die Eintragung einer Grundschuld auf ein von ihm zu Alleineigentum erworbenes Anwesen in Höhe von 250.000 € bewilligt hat. Hierzu wird auf den Beschluss im Verfahren 2 V 1462/18 vom wegen der Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 verwiesen.

Weder die Abtretungs- und Sicherungsübereignungsvereinbarung vom noch das Schuldanerkenntnis aus dem Jahr 2011 stellen Indizien für die Annahme gegenläufiger wirtschaftlicher Interessen dar. Der Beklagte führt zutreffend aus, dass die jeweiligen Inhalte der Vereinbarungen sich nicht nur ausdrücklich auf Pachtverbindlichkeiten beziehen, sondern pauschal zur Abdeckung von Leistungsverpflichtungen zwischen den Partnern dienen sollen. Die dabei abzusichernden Forderungen betreffen in absteigender Reihenfolge Darlehensforderungen der Verpächterin, Ansprüche auf Ersatz ihrer Aufwendungen, Darlehensansprüche des S, dessen Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, Ansprüche des S auf rückständiges Gehalt, Ansprüche der Verpächterin aus dem Pachtvertrag, sonstige Ansprüche der Verpächterin und an letzter Stelle sonstige Ansprüche des S. Innerhalb dieser Anspruchsgruppen sollten die Gläubiger frei sein auf welche einzelnen Teilbeträge sie Leistungen verrechnen wollen. Eine derartige unbestimmte Vereinbarung zu den Ansprüchen der W GbR bzw. des S belege geradezu das Zusammenwirken mit dem Kläger, welches sich nur durch die ihre private Lebensführung bestimmten Verhältnisse erklären lässt. Insbesondere die abgesicherte Stundung von Lohnansprüchen des S sind nur dadurch zu erklären. Derartige unbestimmte, sodann unter dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung eingegangene Regelungen hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert, zumal sie unter dem Vorbehalt standen, das vorrangige Ansprüche tatsächlich Fremder (Raiffeisenbank O) einer Absicherung des S nicht mehr entgegenstanden. S hat in zu keinem Zeitpunkt versucht, Ansprüche geltend zu machen. Hierauf konnte er im Hinblick auf die gemeinsame Lebensgemeinschaft verzichten. Auch das Schuldanerkenntnis aus 2011 führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine pauschale Anerkennung der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber S betrifft die oben genannten Positionen. Eine entsprechende Trennung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung ist nicht möglich.

Materiell rechtlich zutreffend hat der Beklagte die bis zum in Höhe von 513.857,14 € aufgelaufenen und passivierten Pachtverbindlichkeiten erfolgswirksam in der seiner Auffassung nach noch ersten offenen Bilanz zum ausgebucht. Nach der Rechtsprechung des , Bundessteuerblatt II 1985, 308) ist ein Passivposten, soweit er für vergangene, nicht mehr berücksichtigungsfähige Veranlagungszeiträume zu Unrecht gebildet worden ist, in der ersten offenen Bilanz gewinnerhöhend auszubuchen. Der erfolgswirksamen Ausbuchung hat zu erfolgen, weil die Passivierung der Privatschuld als Betriebsausgaben in den Vorjahren zulasten des Gewinns erfolgt ist. Wegen der zum eingetretenen Festsetzungsverjährung für den Veranlagungszeitraum 2006 war die Auflösung der Pachtverbindlichkeit zum nicht mehr möglich. Soweit im Streitfall für den Veranlagungszeitraum 2008 bei Erlass des Änderungsbescheides keine Festsetzungsverjährung eingetreten war, ist aus oben genannten Gründen die neue Bildung einer Pachtverbindlichkeit nicht mehr zulässig. Sie ist aus den gleichen Gründen zu versagen wie der Betriebsausgabenabzug für Pacht in 2008 sowie (materiell-rechtlich) für 2006 und 2007.

Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, dass Vermögensgegenstände, die unzutreffend als Betriebsvermögen bilanziert worden sind, erfolgsneutral als Buchung Verbindlichkeit gegen Einlage im ersten noch offenen Jahr in der Bilanz auszubuchen sind. Es handelt sich dabei um Rechtsprechung (unter anderem , Bundessteuerblatt II 1977, 148), die die Frage der Ausbuchung eines in früheren Wirtschaftsjahren entnommenen, gleichwohl weiterhin als Betriebsvermögen bilanzierten Wirtschaftsgutes betrifft. Eine erfolgswirksame Berichtigung durch Ausbuchung des Bilanzansatzes als Aufwand und Hinzurechnung des Teilwerts, den das Wirtschaftsgut im Jahr der Entnahme hatte, wurde als nicht zulässig erachtet, da eine diesbezügliche gesetzliche Grundlage fehlt (rückwirkende Besteuerung einer Entnahme in abgelaufenen, nicht mehr änderbaren Bilanzierungszeiträumen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 AO.

Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 12 Nr. 5
DStRE 2020 S. 239 Nr. 4
DStZ 2020 S. 233 Nr. 7
KÖSDI 2020 S. 21559 Nr. 1
AAAAH-35147