FG München Urteil v. - 2 K 2058/17

Vermietungsabsicht

Selbstnutzung

Leitsatz

1. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die von ihm selbstgenutzte Wohnung zu vermieten, können auch in diesem Fall vorweggenommene Werbungskosten, z. B. infolge der Wohnungsrenovierung, anfallen. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nur möglich, wenn die Aufwendungen nach Beendigung der Selbstnutzung anfallen.

2. Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig zur Einkünfteerzielung entschlossen hat. Bei einer indifferenten Entschlusslage kann noch nicht von einer den Werbungskostenabzug eröffnenden Vermietungsabsicht ausgegangen werden.

3. Der kostenintensive Aus- und Umbau ist nicht lediglich für VuV-Zwecke erfolgt, sondern nach den Vorstellungen des Klägers zur Selbstnutzung.

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Gründe

I.

Die seit verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2011 beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr als einziger Gesellschafter-Geschäftsführer der „… GmbH” in G, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung, da sie seit an … GmbH eine Dreizimmerwohnung in A vermietete, die dem Kläger zur Wohnungsnutzung überlassen wurde (vgl. Mietvertrag vom ).

Ab der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2009 begann der Kläger die im Alleineigentum seines Vaters stehende streitgegenständliche Doppelhaushälfte (Baujahr 1961, Wohnfläche 90 m²; siehe Übergabevertrag vom ) in D zu entkernen, um 32 m² im Erdgeschoss zu erweitern und zu renovieren. Die vorgelegten Rechnungen über die Sanierungs- und Erweiterungskosten im Streitjahr richteten sich an den Vater des Klägers und wiesen den Ort des Bauvorhabens größtenteils nicht aus.

In der angrenzenden Doppelhaushälfte wohnen die Eltern des Klägers (vgl. Foto).

Am meldete sich der Kläger in D mit einziger Wohnung/Hauptwohnung an und vereinbarte am mit seinem Vater, die Doppelhaushälfte ab auf unbestimmte Zeit für eine Gesamtmiete von monatlich 250 EUR zu mieten (vgl. Mietvertrag).

Im Jahr 2009 stellte der Kläger ein Zimmer für den Wohn- und Arbeitsbereich und ein Duschbad im Dachgeschoss sowie ein Schlafzimmer im Obergeschoss für sich zur Nutzung in der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte fertig.

Am übertrug der Vater dem Kläger mit sofortiger Wirkung die an ihm vermietete Doppelhaushälfte mit Grund und Boden sowie mit einer Garage unentgeltlich (vgl. Notarvertrag vom ).

Am erwarben die Kläger das bebaute Grundstück in A und zogen dort am ein.

Im November 2011 waren die Küche, das Wohn- und Speisezimmer im Erdgeschoss der Doppelhaushälfte noch nicht fertiggestellt.

Mit sog. Mietvertrag vom überließ der Kläger M, der seine Wohnung in F… beibehielt, zwei Zimmer und ein Duschbad mit WC im Obergeschoss und Dachgeschoss der noch im Um-/Ausbau befindlichen Doppelhaushälfte für eine monatliche Gesamtmiete von 580 EUR auf unbestimmte Zeit. Die Miete sollte bar bezahlt werden. Zudem sollte der Vermieter/Vater des Vermieters und deren Handwerker jederzeit die Räume des Hauses betreten und ihre Arbeit verrichten können, weil der Ausbau der Doppelhaushälfte mit Ausnahme der vermieteten Räume nicht fertiggestellt war (vgl. § 12 der Vereinbarung,).

Die Um-/Ausbauarbeiten dauerten im Jahr 2012 an (vgl. Aufstellung über die Aufwendungen für 2012; Erläuterungen zur Anlage V für 2012 bis zum ).

In ihrer beim Finanzamt München am eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 41.750 EUR als vorabentstandene Werbungskosten geltend (vgl. Aufstellung).

Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom ließ der mittlerweile durch den Umzug der Kläger nach A zuständige Beklagte diesen Verlust unberücksichtigt, weil der Kläger das ganze Jahr unter der Adresse in D gemeldet gewesen sei und die Doppelhaushälfte zu 100 % eigengenutzt habe, und setzte die Einkommensteuer für 2011 auf 48.834 EUR fest.

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Der Lebensmittelpunkt des Klägers liege in München. Er habe sich öfters in D aufgehalten, um die Doppelhaushälfte zum Zwecke der Vermietung in Eigenleistung zu renovieren. Ein Teil des Gebäudes, der 2012 bereits fertig renoviert gewesen sei, sei seit vermietet worden.

Am nahm die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts L die Doppelhaushälfte in Augenschein (vgl. Aktenvermerk über die Einnahme des Augenscheins im Sinne des § 98 der Abgabenordnung nebst Anlagen). Der Kläger erläuterte dabei, dass er die vorgenommene Kernsanierung zunächst ausschließlich für eigene Wohnzwecke vorgenommen habe. Auf die Frage, weshalb ein Großteil der Eingangsrechnungen auf den Vater des Klägers ausgestellt sei, teilte der Kläger mit, dass dieser lediglich als Ansprechpartner für die Lieferanten und beauftragten Unternehmen während der Sanierungsphase gegolten habe. Sämtliche Rechnungen seien durch ihn –den Kläger– gezahlt worden. Erst mit Ende der Kernsanierung habe der Kläger im Obergeschoss das Schlafzimmer und das Ankleidezimmer sowie im Dachgeschoss das neu geschaffene Studio nebst Badezimmer vermietet. Dieses Mietverhältnis sei im Laufe des Jahres 2014 wieder beendet worden. Der Mieter habe die angemieteten Räumlichkeiten während der Mietzeit als Rückzugsort für eine Liaison verwendet. Die Zahlung der Miete habe daher auch per Barzahlung vorgenommen werden müssen.

Mit Einspruchsentscheidung vom wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Es seien keine Unterlagen und Nachweise beigebracht worden, die auf eine Vermietungsabsicht im Streitjahr hindeuteten.

Ihre dagegen gerichtete Klage begründen die Kläger im Wesentlichen damit, dass das Obergeschoss und das Dachgeschoss der Doppelhaushälfte nach erfolgter Sanierung ab an M vermietet worden sei. Dies sei Beweis für die von vornherein geplante Vermietung der Doppelhaushälfte. Hinzu komme, dass die Kläger die Mieteinnahmen zur Finanzierung des Um- und Ausbaus der Doppelhaushälfte benötigt hätten.

Gegen eine Vermietungsabsicht des Klägers im Streitjahr spreche nicht, wenn er in den Jahren 2009 und 2010 die streitgegenständliche Doppelhaushälfte noch selbst bewohnt habe. Es spreche nichts dafür, dass der Kläger im Streitjahr 2011 noch nach D habe ziehen wollen, das bekanntlich mehrere hundert Kilometer von seinem Lebensmittelpunkt in A entfernt sei. Anfang 2011 habe der Kläger die Klägerin kennengelernt. Sie hätten am das Einfamilienhaus in A erworben und seien gemeinsam am dort eingezogen. Im Dezember 2011 hätten sie geheiratet. Die einwohnerrechtliche Meldung des Klägers in D sei steuerrechtlich genauso unerheblich wie der Umstand, dass der Kläger die Doppelhaushälfte nunmehr seit 2017 selbst nutze. Im Jahr 2016 hätten sie –die Kläger– beabsichtigt, sich zu trennen. Deshalb sei der Kläger im Januar 2017 in seine Doppelhaushälfte in D gezogen.

Die Renovierungsaufwendungen im Streitjahr seien nicht während der Selbstnutzung entstanden, da die Doppelhaushälfte während der Renovierung leer gestanden habe.

Hilfsweise werde die Berücksichtigung der Umbauaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen (Handwerkerleistungen) geltend gemacht.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2011 vom und der Einspruchsentscheidung vom die Einkommensteuer für 2011 auf 31.300 EUR festzusetzen,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt er vor, dass die Tatsache, dass die Kläger im Dezember 2011 geheiratet hätten und gemeinsam das von ihnen erworbene Haus in A bezogen hätten, nicht darauf schließen lasse, dass sich der Kläger endgültig zur Einkunftserzielung aus der Doppelhaushälfte in D entschlossen habe. Da die Eltern des Klägers die benachbarte Doppelhaushälfte bewohnten, wäre eine Eigennutzung zu Besuchszwecken durchaus denkbar.

Zudem habe der Kläger in den Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 erklärt, seinen Hauptwohnsitz in D zu haben. Der Kläger habe zudem erfolglos Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in den Jahren 2009 und 2010 geltend gemacht. Im Einspruchsverfahren wegen der nicht anerkannten doppelten Haushaltsführung fänden sich noch im Schreiben des Klägers vom keine Hinweise für eine geplante Vermietung.

Solange die Nutzung des Klägers für eigene Wohnzwecke nicht aufgegeben worden sei, könnten Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung nicht abgezogen werden. Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leerstehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend mache, müsse (unter Hinweis auf das , BStBl II 2009, 848) seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen. Derartige Nachweise über den endgültig gefassten Entschluss zur Vermietung habe der Kläger nicht vorgelegt.

Gründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Es steht für das Streitjahr zur Überzeugung des Gerichts weder fest, dass der Kläger die Selbstnutzung der Doppelhaushälfte beendet hat noch einen endgültigen Entschluss, die streitgegenständliche Doppelhaushälfte auf Dauer zu vermieten, gefasst hat.

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Jedoch gelten Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. Für die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden, wie z. B. der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung wie auch deren Absehbarkeit; auch spätere Tatsachen und Ereignisse sind zu berücksichtigen (vgl. , BFH/NV 2008, 202).

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen und das heißt, durch die sie veranlasst sind. Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.

Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die von ihm selbstgenutzte Wohnung zu vermieten, können auch in diesem Fall vorweggenommene Werbungskosten, z.B. infolge der Wohnungsrenovierung, anfallen. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nur möglich, wenn die Aufwendungen nach Beendigung der Selbstnutzung anfallen (vgl. , BStBl. II 2005, 343, und vom IX R 21/12, BFH/NV 2013, 1778). Dabei wird typisierend davon ausgegangen, dass ein Werbungskostenabzug generell nicht in Betracht kommt, wenn die Reparatur während der Zeit der Selbstnutzung durchgeführt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Erhaltungsmaßnahmen nach der Zweckbestimmung (auch) der jeweils anderen Nutzungsart zugutekommen (vgl. , BStBl II 2001, 787; und vom IX R 51/08, BFH/NV 2009, 1259).

Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig zur Einkünfteerzielung entschlossen hat. Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (vgl. , BStBl II 2013, 279 m.w.N.). Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (vgl. , BStBl II 2003, 580). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (vgl. , BFH/NV 2005, 37, unter II.2.c; und vom IX R 102/00, BStBl II 2003, 940, Jachmann, jurisPR-SteuerR 45/2013 Anm. 4).

Der endgültige Entschluss zu vermieten –die Einkünfteerzielungsabsicht– ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden können. Deshalb muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung stets anhand objektiver Umstände belegen lassen. Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (vgl. , BStBl II 2009, 848, m.w.N.).

Bei einer indifferenten Entschlusslage kann daher noch nicht von einer den Werbungskostenabzug eröffnenden Vermietungsabsicht ausgegangen werden (vgl. , BStBl II 2009, 848, m.w.N.; Günther in: Braun/Günther, Das Steuer-Handbuch, 71. Lieferung 03.2018, Vermietungseinkünfte, vorweggenommene Werbungskosten).

2. Hiervon ausgehend hat der Kläger die Selbstnutzung der streitgegenständliche Doppelhaushälfte im Streitjahr nicht beendet.

Aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die Doppelhaushälfte auch im Streitjahr weiterhin selbst-/eigengenutzt hat, so dass schon deshalb ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 41.750 EUR als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht in Betracht kommt.

Der Kläger hat die Doppelhaushälfte nach seinen Angaben im Schreiben vom seit 2009 selbst bewohnt, um diese in Eigenregie zu renovieren und zu erweitern. Die Umbauarbeiten wurden nach seinen Angaben im Jahr 2012 abgeschlossen, so dass die erstmals im Klageverfahren vorgetragene und nicht nachgewiesene Behauptung des Klägers, eine Selbstnutzung hätte nur in den Jahren 2009 und 2010 vorgelegen, nicht glaubwürdig ist. Zudem hat der Kläger noch Ende 2011, also dem Streitjahr, dem Beklagten mitgeteilt, dass er bereits 2009 ein Zimmer für den Wohn- und Arbeitsbereich und ein Duschbad im Dachgeschoss und ein Schlafzimmer im Obergeschoss für sich fertig gestellt habe (und damit nicht erst Anfang 2012) und nur noch die Arbeiten hinsichtlich der Küche und des Wohn- und Speisezimmers im Erdgeschoss der Doppelhaushälfte noch nicht abgeschlossen seien (vgl. Schreiben des Klägers vom und vorgelegtes identisches Bildmaterial über die seit 2009 selbstgenutzten Räume, Rb-Akte alt, Bl. 78 ff., 90 f.).

Der kostenintensive Aus- und Umbau ist nicht lediglich für VuV-Zwecke erfolgt, sondern nach den Vorstellungen des Klägers zur Selbstnutzung. Deshalb hat er die Doppelhaushälfte entkernt und hat das Wohnzimmer und die Küche durch einen Anbau um 32 m² erweitert.

Dem Gericht liegen keine Nachweise für eine Beendigung der Selbstnutzung der Doppelhaushälfte im Streitjahr vor. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die vom Kläger genutzten Räumlichkeiten im Obergeschoss und Dachgeschoss der Doppelhaushälfte im Streitjahr leer gestanden haben sollen. Der Umzug nach A ist auch erst im November 2011 erfolgt.

Zudem ist der Kläger seit 2009 ununterbrochen unter der Adresse der Doppelhaushälfte in D gemeldet. Dem Kläger ist im Zusammenhang mit der Selbstnutzung von seinem Vater, der die benachbarte Doppelhaushälfte bewohnt, die Doppelhaushälfte übereignet worden. Laut dem Übergabevertrag vom zwischen dem Kläger und seinem Vater ist die Doppelhaushälfte auch zum Übereignungszeitpunkt noch an den Kläger vermietet gewesen.

Der Selbst-/Eigennutzung der Doppelhaushälfte im Streitjahr 2011 steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in München gehabt hat.

Der Selbst-/Eigennutzung der Doppelhaushälfte im Streitjahr 2011 steht schließlich auch nicht die erst am getroffene Vereinbarung zwischen dem Kläger und M entgegen.

3. Indizien für einen im Streitjahr endgültig gefassten Entschluss des Klägers für eine dauerhafte Vermietung durch nachweislich ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen, wie z.B. Aufgabe von Inseraten, Beauftragung eines Maklers, liegen im Streitjahr 2011 ebenfalls nicht vor, obwohl das Ende der Umbaumaßnahmen der Doppelhaushälfte absehbar gewesen ist.

Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Heirat der Kläger, der Hauserwerb A und ihr dortiger Einzug im November des Streitjahres jedenfalls nicht ohne weitere Umstände zu dem Schluss führen, dass damit im Streitjahr der endgültige Entschluss zur Vermietung des vom Kläger bisher selbstgenutzten Objekts in D gefasst worden ist. Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers unglaubwürdig, er habe die Klägerin erst im Streitjahr kennengelernt. Zum einen ist die Klägerin seit die Vermieterin der vom Kläger genutzten Wohnung in A. Zum anderen hat die Klägerin dem Kläger schon 2009 einen PKW ihrer Firma, der … Personalberatung GmbH, zur Verfügung gestellt.

Eine tatsächliche Vermietung der vom Kläger seit 2009 genutzten Räumlichkeiten von Februar 2012 bis beweist die Vermietungsabsicht des Klägers nicht. Zum einen hat der Kläger schon selbst nicht vorgetragen, dass die Anbahnung der Vereinbarung mit M im Streitjahr stattgefunden hat. Zum anderen handelt es sich dabei jedenfalls um keine Vermietung auf Dauer.

Gegen eine beabsichtigte dauerhafte Vermietung der frühestens 2012 fertig renovierten und erweiterten Doppelhaushälfte sprechen die Umstände, die zur Vereinbarung mit M geführt haben, nämlich dass unter Beibehaltung der Wohnung des M in F diesem lediglich zwei Zimmer und ein Duschbad im Obergeschoss und Dachgeschoss der Doppelhaushälfte als Rückzugsort für eine „Liaison” zur Nutzung überlassen wurden (vgl. Angaben des Klägers bei Augenscheinnahme am ), obwohl in der Doppelhaushälfte noch Baustellenbetrieb geherrscht hat. Nach den Angaben des Klägers hat M auch nur bis die genannten Räumlichkeiten bewohnt. Hinzu kommt, dass es sich um eine nicht abgeschlossene Wohnung ohne Küche gehandelt hat (vgl. Vereinbarung vom 31. Januar 2012).

Auch nach dem ist die Doppelhaushälfte nicht vermietet worden, obwohl sie nach Augenscheinnahme am jedenfalls fertiggestellt gewesen ist. Vielmehr nutzten sie die Kläger im Jahr 2015 –wie die Matratze im Schlafzimmer im Rahmen der Augenscheinnahme zeigt– und nutzen sie die Kläger weiterhin, wie deren ladungsfähige Anschrift zeigt.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger seine Eigennutzung zwischen 2012 und 2015 aufgegeben hat, so ist er innerhalb von fünf Jahren jedenfalls wieder zur Selbstnutzung zurückgekehrt, so dass auch hierin ein weiteres Indiz für eine fehlende Dauervermietungsabsicht zu sehen ist (vgl. , BFH/NV 2006, 1078; Schmidt/Kulosa, EStG, 37. Aufl., § 21 Rz 33).

Gegen eine Vermietungsabsicht spricht im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung neu vorgetragene und damit ausgetauschte Lebenssachverhalt, dass es sich bei den Umbauaufwendungen nunmehr um haushaltsnahe Dienstleistungen oder um Handwerkerleistungen i. S. von § 35 a Abs. 3 EStG handeln soll.

4. Ferner hat der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht nachgewiesen, dass die im Streitjahr als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Aufwendungen vom Kläger bezahlt worden sind.

5. Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 3 EStG setzen gemäß § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Im Streitfall fehlt neben weiteren Voraussetzungen jedenfalls der Nachweis, dass die Aufwendungen auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Die Rechnungen, soweit sie auch Arbeitskosten betreffen, sind zudem an den Vater des Klägers gerichtet.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Fundstelle(n):
AAAAH-05381