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Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen mit neuen Kapitaleinkünften
Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer von 25 % unterliegen, können mit Verlusten aus Kapitalvermögen, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer entstanden sind (d.h. bis zum ), nur dann verrechnet werden, wenn der Steuerpflichtige einen sog. Antrag auf Günstigerprüfung stellt.
Hintergrund: Seit dem gilt für Kapitaleinkünfte grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 %. Der Steuerpflichtige kann aber auch eine sog. Günstigerprüfung beantragen, bei der geprüft wird, ob die Anwendung des individuellen Steuertarifs für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Abgeltungsteuer von 25 %.
Sachverhalt: Die Kläger hatten bis zum Verluste aus Kapitalvermögen erzielt, für die ein Verlustvortrag zum festgestellt worden war. Im Jahr 2009 ...