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Online-Nachricht - Dienstag, 27.09.2016

Umsatzsteuer: Umfang der Angaben in der Rechnung

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge müssen Rechnungen zwar Angaben zum Umfang und zur Art der erbrachten Dienstleistungen sowie zum Zeitpunkt der Leistung enthalten. Soweit diese Angaben aber zu allgemein gehalten sind, muss das Finanzamt auch die vom Unternehmer beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen.

Hintergrund: Nach dem deutschen Gesetz muss eine Rechnung u.a. Angaben zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder zum Umfang und der Art der sonstigen Leistung (Dienstleistung) sowie zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Dienstleistung enthalten. Das deutsche Gesetz beruht auf der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie, die in gleicher Weise Anforderungen an eine Rechnung aufstellt.

Sachverhalt: Ein portugiesischer Hotelier hatte sich von...