Betriebsausgaben; Unterhaltsleistungen
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für in Besprechungen ausgeschenkten Wein; Höhe des Abzugs von Unterhaltsleistungen, wenn auch eine andere Person den Berechtigten unterstützt
Leitsatz
1) Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers für den Erwerb von Wein zum Ausschank anlässlich von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen sind Bewirtungsaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, für die die Formvorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gelten.
2) Die Darreichung von alkoholhaltigen Getränken überschreitet die Grenze einer "Aufmerksamkeit", für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gilt.
3) Reisekosten, die zu einem unbedeutenden beruflichen Anteil veranlasst sind, bleiben in vollem Umfang steuerlich unberücksichtigt.
4) Die Aufteilung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG findet ungeachtet dessen Anwendung, ob die weiteren Abzugsberechtigten einen Antrag auf Abzug ihres Anteils gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG gestellt haben.
Gesetze: EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2, EStG § 33a Abs 1 Satz 7, EStG § 4 Abs 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für den Erwerb von Wein, Grundstücksaufwendungen – soweit sie das Dachgeschoss des vom Kläger bewohnten Hauses betreffen –, Aufwendungen für die Sanierung einer Terrasse und Aufwendungen für Reisen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, ob die auf den Erwerb von Wein, die Grundstücksaufwendungen und die Reisekosten entfallenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abziehbar sind sowie über die Höhe der Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger war als selbständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig, ermittelte seinen Gewinn aus der Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach § 4 Abs. 3 EStG und war Mitglied des Vorstandes …. Seine Praxis befindet sich in der F-Straße in C. Er wohnt in der G-Straße in C (= gleicher Ort).
Der Beklagte führte bei dem Kläger für die Jahre 2006 bis 2008 eine Außenprüfung für die Einkommensteuer sowie für die Umsatzsteuer durch.
Zwischen den Beteiligten sind zuletzt noch die folgenden Punkte streitig:
Nach Angaben des Klägers soll im Rahmen von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen in seiner Kanzlei Wein angeboten und gemeinsam getrunken worden sein.
Die Aufwendungen für den Erwerb von Wein wurden in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen; die auf die Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer wurde in voller Höhe als Vorsteuern geltend gemacht (vgl. Bericht über die Betriebsprüfung, Tz. 2.4.1 ff. sowie Anlage 8).
Der Kläger beantwortete die während der Außenprüfung aufgeworfenen Fragen zu den Teilnehmern, den Tagen sowie den konkreten Anlässen der Besprechungen, bei denen Wein getrunken worden sein soll, nicht.
Die Außenprüferin ordnete die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wein der privaten Lebensführung des Klägers zu und versagte insoweit den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben sowie den Abzug der auf diese Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern.
Des Weiteren sind streitig geblieben Aufwendungen im Zusammenhang mit der G-Straße in C (vgl. Tz. 2.6 ff. des Berichtes über die Betriebsprüfung).
Das Erdgeschoss des Gebäudes in der G-Straße in C, an das eine Terrasse angrenzt, und das Obergeschoss nutzte der Kläger zu eigenen Wohnzwecken. Der Kläger gibt an, das Dachgeschoss als Archiv- und Praxisraum betrieblich genutzt zu haben.
Im Jahr 2006 wurde die an das Erdgeschoss angrenzende Terrasse saniert (vgl. Tz. 2.6.3 des Berichtes über die Betriebsprüfung). Die entsprechende Rechnung des Unternehmens, das die Sanierung durchgeführt hat, enthält als Leistungsbezeichnung u.a. den Abbruch der Terrassenanlage, Arbeiten am Fundament, Materialkosten für Außenwände und Pfeiler, Aushubarbeiten, sowie Dachabdichtungs- und Wandanschlussarbeiten. Im Anschluss an die Terrassensanierung wurden Malerarbeiten durchgeführt.
Der Kläger zog die Aufwendungen für die Sanierung der Terrasse als Betriebsausgaben im Verhältnis der Fläche des Dachgeschosses zu der Gesamtfläche des Gebäudes ab.
In den Jahren 2007 und 2008 wurden die anteiligen laufenden Kosten für das Dachgeschoss des in der G-Straße in C belegenen Gebäudes (Absetzung für Abnutzung, Zinsen etc.) als Betriebsausgaben abgezogen (Tz. 2.6.1 des Berichtes über die Betriebsprüfung). Zugleich zog der Kläger die auf diese Ausgaben entfallende Umsatzsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung anteilig als Vorsteuern ab.
Der Beklagte ordnete am eine Besichtigung der nach den Angaben des Klägers betrieblich genutzten Räume in der G-Straße in C an (vgl. Tz. 2.6.2 des Berichtes über die Betriebsprüfung). Die Anordnung wurde dabei auf die Bereiche beschränkt, die nach den Angaben des Klägers für betriebliche Zwecke genutzt worden sein sollen. Ein Bausachverständiger des Beklagten sollte an der Besichtigung teilnehmen.
Der Kläger lehnte eine Inaugenscheinnahme ab und verwies darauf, dass das Verlangen des Beklagten, seine Betriebsräume zu betreten, ermessensfehlerhaft sei.
Die Außenprüferin änderte für das Jahr 2006 den Abzug der auf das Dachgeschoss entfallenden (laufenden) Aufwendungen nicht, da insoweit Bestandskraft eingetreten sei.
Dagegen ließ sie die anteiligen Aufwendungen für die Terrassensanierung für das Jahr 2006 nicht als gewinnmindernde Ausgaben zu und erhöhte den Gewinn entsprechend. Überdies versagte die Außenprüferin den in den Jahren 2007 und 2008 vom Kläger – ebenfalls anteilig – vorgenommenen Betriebsausgabenabzug für die laufenden Grundstücksaufwendungen ebenso wie den damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug, da der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe.
Streitig geblieben sind zudem die vom Kläger im Prüfungszeitraum abgezogenen Reisekosten (vgl. Tz. 2.8 und Anlage 9 des Berichtes über die Betriebsprüfung).
Der Kläger berücksichtigte für die Jahre 2006 bis 2008 Aufwendungen für Reisen, für Bewirtungsaufwendungen auf Reisen und für auf Reisen erworbene Geschenke (Weine) oder „Betriebsausstattung” (Weingläser) und zog die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuern ab.
Die Ziele der Reisen, bei denen der Kläger teilweise auch von Angehörigen und seiner Lebensgefährtin begleitet wurde, lagen teilweise im Ausland und in Gebieten, in denen Kurtaxe erhoben wurde.
Die Aufwendungen wurden anhand von Reisekostenabrechnungen und Rechnungen durch den Kläger belegt. Der Reisezweck wurde handschriftlich durch den Kläger erläutert.
Die Außenprüferin ließ bei einem Teil der Reiseaufwendungen (2006 und 2007) bzw. bei sämtlichen Reiseaufwendungen des Jahres 2008 den Abzug der Reisekosten als Betriebsausgaben bzw. der darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern nur zu 25 % zu, da eine Abgrenzung der Reisekosten anhand objektiv nachprüfbarer Unterlagen nicht möglich gewesen sei.
Streitig geblieben sind auch Unterhaltsleistungen des Klägers an seinen Sohn (vgl. Tz. 2.2 ff. des Berichtes über die Betriebsprüfung).
In den Streitjahren 2007 und 2008 erbrachte der Kläger an seinen Sohn Unterhaltszahlungen. Daneben wurde der Sohn des Klägers auch durch die geschiedene Ehefrau des Klägers unterstützt.
Der Kläger begehrte in den Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2007 und 2008 die volle Berücksichtigung der um die Einnahmen und Bezüge des Sohnes des Klägers gekürzten Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 EStG. Die Einkommensteuer der betreffenden Jahre wurde entsprechend festgesetzt.
Die geschiedene Ehefrau des Klägers stellte in ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 2007 und 2008 keinen Antrag auf den Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG.
Die Außenprüferin kürzte die nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigenden Beträge um die Hälfte, da der Sohn des Klägers auch von seiner Mutter unterstützt worden sei. Die Kürzung folge aus § 33a Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre 2007 und 2008 geltenden Fassung (EStG a.F.), wonach die Abzugsbeträge aufzuteilen seien, wenn die unterhaltene Person – hier: der Sohn des Klägers – durch mehrere Personen – hier: der Kläger und seine geschiedene Ehefrau – unterhalten werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Außenprüfung wird auf den Bericht über die Betriebsprüfung vom verwiesen.
Der Beklagte erließ daraufhin am Änderungsbescheide zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008, die er für die Einkommensteuer für das Jahr 2006 auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und ansonsten auf § 164 Abs. 2 AO stützte.
Die vom Kläger gegen die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2006 bis 2008 sowie zur Umsatzsteuer 2007 und 2008 mit beim Beklagten am eingegangenen Schreiben eingelegten Einsprüche, mit denen er sich gegen die Ergebnisse der Außenprüfung wandte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück.
Die Aufwendungen für den Erwerb von Wein seien – der Auffassung der Außenprüferin folgend – dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen, da es sich um nichtabzugsfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit Repräsentationspflichten handele, die die gesellschaftliche Stellung des Klägers mit sich bringe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keine objektiven Nachweise zur betrieblichen Veranlassung erbracht habe.
Es lägen überdies keine vollständig abzugsfähigen Aufwendungen für übliche Gesten der Höflichkeit, sondern nichtabzugsfähige Bewirtungsaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, für die der Kläger die zum Abzug notwendigen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung nicht gemacht habe.
Wegen der Nichtabzugsfähigkeit dieser Aufwendungen sei die auf die Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuern abziehbar.
Die im Zusammenhang mit der G-Straße in C angefallenen anteiligen Aufwendungen für die Sanierung einer Terrasse im Jahr 2006 seien zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden. Gleiches gelte für die auf das Dachgeschoss in den Jahren 2007 und 2008 entfallenden Aufwendungen und Vorsteuerbeträge.
Eine betriebliche bzw. unternehmerische Veranlassung habe er – der Beklagte – jeweils nicht beurteilen können.
Die Anordnung der Inaugenscheinnahme des Gebäudes sei insbesondere deshalb verhältnismäßig gewesen, weil der Kläger Aufwendungen in Höhe von etwa 3.000 € als Betriebsausgaben abgezogen habe, wohingegen der Beklagte nur ein kurzzeitiges Betreten des Gebäudes verlangt habe. Der Kläger wäre nicht einmal in seiner Privatsphäre berührt gewesen, weil nach seinen Angaben alle Etagen des Gebäudes zum Treppenhaus hin durch eine Tür abgetrennt gewesen seien.
Aufgrund der mangelnden Mitwirkung dürfe er – der Beklagte – für den Kläger nachteilige Folgen ziehen.
Überdies habe die Außenprüferin die mit den Reisen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Vorsteuerbeträge zutreffend nur in Höhe von 25 % zum Abzug zugelassen.
Der Kläger habe keine Nachweise für eine ausschließliche bzw. nahezu ausschließliche betriebliche Veranlassung der Reisekosten erbracht.
Es seien ausschließlich die vom Kläger selbst ausgefüllten Belege (Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege) vorgelegt worden. Diese würden für den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Reise nicht ausreichen, weil es sich dabei lediglich um Sachvortrag des Klägers handele.
Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass er keine weiteren Unterlagen zu der betrieblichen Veranlassung der Reisen vorlegen könne. Solche wären jedoch erforderlich gewesen, weil sich bereits aus den vorgelegten Unterlagen Unstimmigkeiten ergeben hätten, die Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der Reise hätten aufkommen lassen. Im Einzelnen seien dies die Geltendmachung von Aufwendungen für nahestehende Personen (Lebensgefährtin des Klägers, geschiedene Ehefrau des Klägers, Mutter des Klägers, Sohn des Klägers, Bruder des Klägers, Schwägerin des Klägers und Cousin des Klägers), die Berechnung von Kurtaxe für mehrere Personen, die Kombination mit selbst als privat beurteilten Reiseanteilen, das familiäre Näheverhältnis zu den während der Reise aufgesuchten Mandanten sowie die fehlende Weiterberechnung von Reisekosten (insbesondere von Kosten für eingesetzte Arbeitnehmer wie die Lebensgefährtin des Klägers bzw. der Sohn des Klägers).
Daher seien die streitbefangenen Reisekosten – auch unter Berücksichtigung der im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente – im Rahmen einer Schätzung nur mit 25 % zum Abzug zuzulassen.
Auch sei die Kürzung des Abzugsbetrages nach § 33a Abs. 1 EStG aus den von der Außenprüferin genannten Gründen nicht zu beanstanden.
Hiergegen erhob der Kläger mit bei Gericht am eingegangenem Schriftsatz Klage.
Hinsichtlich der Aufwendungen für den Erwerb von Wein trägt der Kläger vor, dass der Wein bei Besprechungen mit seinen – mitunter sehr wichtigen – Mandanten anlässlich der Auftragserteilung für künftige berufliche Tätigkeiten und anlässlich des Treffens mit Fachkollegen – insbesondere vor dem Hintergrund seiner Mitarbeit im Vorstand …–verzehrt worden sei. Die Anzahl der Zusammenkünfte mit Mandanten, denen ihren Vorlieben entsprechende Weine zum Verzehr angeboten worden seien, lasse sich aus den Arbeitsergebnissen für diese oder aus der Erteilung von Mandaten durch diese nachweisen, was im Einzelnen aus den von ihm geführten Handakten folge.
Die Begegnungen mit den Mandanten hätten ihre betriebliche Veranlassung in dem jeweiligen Mandatsverhältnis, in der Notwendigkeit der Besprechung von Ergebnissen seiner beruflichen Tätigkeit und in der Auftragserteilung für künftige berufliche Tätigkeiten gehabt.
Die Häufigkeit der Zusammenkünfte mit Fachkollegen ergebe sich aus der beruflichen Zusammenarbeit mit diesen oder aber aus seiner Mitarbeit in ….
Die Aufwendungen seien keine Bewirtungsaufwendungen, sondern bloße Aufmerksamkeiten; auch habe die Darreichung von Speisen und Getränken nicht eindeutig im Vordergrund gestanden, was jedoch nach einer Verwaltungsanweisung erforderlich sei. Zudem seien die Aufwendungen für den Erwerb von Wein auch keine nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. Insoweit habe die berufliche Veranlassung weit überwogen, die private Mitveranlassung sei unbedeutend gewesen.
Des Weiteren seien die Kürzungen der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gebäude G-Straße in C rechtswidrig.
Bei der Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes G-Straße in C habe es sich um eine häusliche Betriebsstätte gehandelt. Die Räume im Dachgeschoss seien eigens für seine berufliche Tätigkeit hergerichtet worden. So seien dort Datenleitungen für ein Computernetzwerk und Leitungen für einen eigenen Telefonanschluss gelegt worden.
Durch diesen Telefonanschluss sei ein eigener Zugang zum Internet möglich gewesen. Außerdem seien die Räume im Dachgeschoss so beschaffen, dass jederzeit eine Nutzung durch Dritte ausgeschlossen sei. Dahinter habe seine Absicht gestanden, im Falle einer Verkleinerung seiner Einzelpraxis die Räume für die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit nutzen zu können. Durch einen Hinweis auf die Praxisräume auf einem Klingelschild am Hauseingang werde dies verdeutlicht.
Die Verwendung des Raumes als Archiv (Abstellraum für Akten) habe sich zwingend daraus ergeben, dass eine Aufbewahrung dieser Akten in seinen angemieteten Praxisräumen in der F-Straße in C räumlich nicht möglich gewesen sei. Außer seinen Praxisräumen hätten ihm dort keine weiteren Räume zur Verfügung gestanden. Dieser Archivraum sei auch deshalb kein Arbeitszimmer, da er – der Kläger – oder Dritte darin keine Tätigkeiten verrichtet hätten, sondern dieser Raum allein der Aufbewahrung von Akten gedient habe.
Seit dem Beginn des Jahres 2006 teile er – der Kläger – sich die Praxisräume in der F-Straße in C mit seiner Kollegin, einer Steuerberaterin. Da diese ihre eigene Praxis in den Räumen in der F-Straße in C führe, sei er – der Kläger – bei Bedarf gezwungen, in dem im Dachgeschoss befindlichen zweiten Raum seinen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen.
Die Räume im Dachgeschoss seien über das gemeinsame Treppenhaus zugänglich. Vom gemeinsamen Treppenhaus seien die im Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss befindlichen Räume durch Türen „mit Knauf” abgetrennt.
Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, die nicht mit intensivem und dauerhaftem Publikumsverkehr verbunden sei, erfülle er – der Kläger – in der Regel in den Geschäftsräumen seiner Mandanten.
Angesichts der Lage, Funktion und Ausstattung der Räume im Dachgeschoss, in denen er – der Kläger – seine Einzelpraxis fortsetze, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Räume in seine häusliche Sphäre eingebunden seien, weshalb insbesondere kein häusliches Arbeitszimmer vorläge.
Sei eine Zuordnung zum „Typus des häuslichen Arbeitszimmers” nicht möglich, seien die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Die Aufwendungen für die Sanierung der Terrasse seien erforderlich gewesen, weil an der Hauswand, an der sich die Terrasse befinde, Feuchtigkeit eingedrungen bzw. eingesickert sei. Dadurch hätte es auf längere Sicht Probleme mit der Standfestigkeit des gesamten Gebäudes gegeben. Deshalb berührten die Aufwendungen für die Sanierung der Terrasse sämtliche Stockwerke des Gebäudes und nicht nur das privat genutzte Erdgeschoss. Soweit die Aufwendungen anteilig auf das Dachgeschoss des Gebäudes entfielen, seien sie demnach als Betriebsausgaben anzusetzen.
Die Inaugenscheinnahme der Räume im Dachgeschoss hätte nicht „dem Besteuerungsinteresse im Prüfungszeitraum” gedient. Denn der Sachverhalt der betrieblichen Nutzung dieser Räume lasse sich im Prüfungszeitraum deshalb nicht mehr überprüfen, weil er längst verwirklicht und abgeschlossen sei. Im Übrigen sei das Verlangen unverhältnismäßig.
„Ähnlich” verhalte es sich mit der Besichtigung der Terrasse. Die von ihr ausgehende Feuchtigkeit für eine Außenwand des Gebäudes sei durch die Sanierung im Prüfungszeitraum behoben worden.
Die Kürzungen der Betriebsausgaben für Reisen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge seien willkürlich und unberechtigt.
Die Darstellung des Sachverhalts zum Abzug von Reisekosten durch den Beklagten sei unrichtig, unvollständig und böswillig im Hinblick auf die damit verbundenen Schlussfolgerungen und Bewertungen.
Bezüglich des weiteren Vortrags des Klägers zur betrieblichen bzw. zur unternehmerischen Veranlassung der Aufwendungen für die Reisen wird auf die Klageschrift vom (Seiten 7 bis 10 sowie Seiten 17 und 18 nebst dazugehöriger Anlagen) und auf die Schriftsätze des Klägers vom und einschließlich jeweiliger Anlagen Bezug genommen.
Der Abzug für die an seinen Sohn erbrachten Unterhaltsaufwendungen sei vorliegend nicht nach § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG a.F. zu kürzen. Da durch § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG a.F. sichergestellt werden solle, dass insgesamt keine höheren Aufwendungen geltend gemacht werden könnten als beim Unterhalt durch einen Steuerpflichtigen, komme eine Kürzung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die weitere Person, die eine Unterstützung gewähre, tatsächlich auch den Abzug nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in Anspruch nehme, wozu insbesondere auch die Stellung eines Antrags auf den Abzug der Unterhaltsleistungen zähle. Da seine geschiedene Ehefrau einen solchen Antrag hier nicht gestellt habe, könne er – der Kläger – den vom Beklagten in zutreffender Weise ermittelten Höchstbetrag in voller Höhe in Anspruch nehmen.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2006 bis 2008 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für das Jahr 2006 um 14.934,96 €, für das Jahr 2007 um 11.290,96 € und für das Jahr 2008 um 17.223,17 € vermindert werden und als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigende Unterhaltsaufwendungen für das Jahr 2007 in Höhe von 7.160 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 7.680 € angesetzt werden, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass die festzusetzende Umsatzsteuer für das Jahr 2007 um 1.336,82 € und für das Jahr 2008 um 1.526,88 € herabgesetzt wird,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit der Kläger vorgetragen habe, die Aufwendungen für den Erwerb von Wein seien Aufmerksamkeiten und deshalb keine Bewirtungsaufwendungen, weil die Darreichung von Speisen und Getränken nicht eindeutig im Vordergrund gestanden habe und sich hierzu auf eine Verwaltungsanweisung berufe, lege der Kläger die Verwaltungsanweisung fehlerhaft aus. Abgesehen davon, dass die betriebliche Veranlassung grundsätzlich fraglich sei, lägen die für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen notwendigen Nachweise nicht vor. Für eine Aufteilung der Aufwendungen oder eine Schätzung von betrieblichen Anteilen bestehe kein Raum.
Ob die Räume im Dachgeschoss des Hauses in der G-Straße in C betrieblich genutzt worden seien, hätte bislang nicht festgestellt werden können. Insoweit komme es nicht darauf an, ob sich im Dachgeschoss des Gebäudes – wie der Kläger vortrage – ein „häusliches Arbeitszimmer” befunden habe.
Ob die Terrasse möglicherweise in engem baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude gestanden habe, könne dahinstehen. Die Terrasse, die vom Kläger ausschließlich privat genutzt worden sei, sei dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil zuzurechnen.
Er – der Beklagte – habe sich weder aus ihm vom Kläger vorgelegten Grundrisszeichnungen, noch aus der Rechnung des mit den Arbeiten an der Terrasse beauftragten Unternehmens oder dem Vortrag des Klägers ein Bild der Terrasse machen können. Dazu hätte die Inaugenscheinnahme und die Hinzuziehung des Bausachverständigen beitragen sollen, was aufgrund der Weigerung des Klägers jedoch nicht möglich gewesen sei.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zur betrieblichen bzw. unternehmerischen Veranlassung bestünden für ihn – den Beklagten – erhebliche Zweifel an der betrieblichen bzw. unternehmerischen Veranlassung der Reisen.
In vielen Fällen könne eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden. Dies folge etwa aus der Mitnahme der Lebensgefährtin und des Sohnes des Klägers ausschließlich für Hilfstätigkeiten, der Mitnahme der Mutter des Klägers, der Bewirtung ganzer Familien, teilweise in Kombination mit dem Einkauf von Gläsern und Wein. Außerdem hätten die Reisen teilweise länger als erforderlich gedauert.
Andere objektive Nachweise für eine betriebliche Veranlassung der Reisen als die vom Kläger selbst erstellten Aufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden. Solche würden nach Aussage des Klägers auch gar nicht existieren. Nachweise für die betriebliche Veranlassung seien allerdings erforderlich, weil sich bereits aufgrund der eigenen Angaben des Klägers Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der Reise ergäben.
Da anhand der Angaben des Klägers keinerlei Anteile für etwaig beruflich veranlasste Zeiten festgestellt werden könnten, seien die Aufwendungen im Wege der Schätzung auf 25 % der geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.
Im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom (Seite 5 bis 7) Bezug genommen.
Die Kürzung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 EStG sei zu Recht erfolgt. Die gegenteilige Auffassung des Klägers finde im Gesetz keine Stütze. § 33a Absatz 1 Satz 6 EStG a.F. ordne eine Aufteilung des Höchstbetrages bereits dann an, wenn eine andere Person – wie hier die geschiedene Ehefrau des Klägers – ebenfalls Unterhalt leiste. Weitere Voraussetzung stelle das Gesetz nicht auf.
Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die streitbefangenen Einkommen- und Umsatzsteuerfestsetzungen verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Beklagte hat die Aufwendungen für den Erwerb von Wein zu Recht nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.
a) Der Senat lässt die zwischen den Beteiligten streitige Frage dahinstehen, ob die Aufwendungen für den Erwerb von Wein nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abgezogen werden können, weil sie – auch der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Klägers dienende – Aufwendungen für die Lebensführung des Klägers sein könnten, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Klägers mit sich bringt.
b) Denn jedenfalls sind diese Aufwendungen – die Richtigkeit des klägerischen Vortrags zur betrieblichen Veranlassung i.S. des § 4 Abs. 4 EStG unterstellt – für eine Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG entstanden, für die der Kläger weder die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG notwendigen Angaben gemacht noch zeitnah einen Eigenbeleg erstellt hat.
aa) Es liegt eine geschäftlich veranlasste Bewirtung und keine bloße Aufmerksamkeit vor.
(1) „Bewirtung” ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116, m.w.N.).
(a) Diese Voraussetzungen treffen selbst nach den Angaben des Klägers auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wein zu. Denn danach wurden die vom Kläger erworbenen und durch ihn überlassenen Weine anlässlich von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen getrunken.
(b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung BFH, nach der eine „Bewirtung” nur dann vorliegt, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht (, BFHE 160, 166, BStBl II 1990, 575).
Denn diese Formulierung ist nicht dahin zu verstehen, dass eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG stets ausscheidet, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist. Vielmehr besagt sie nur, dass ein über § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG hinausgehendes Abzugsverbot eingreifen kann, wenn neben der Bewirtung im engeren Sinne zusätzliche Leistungen geselliger oder unterhaltender Art geboten werden (BFH-Urteil in BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116, m.w.N.).
Eine solche Sachverhaltsgestaltung steht im Streitfall nicht in Rede, weshalb eine „Bewirtung” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG gegeben ist.
(2) Die Bewirtung war hier auch geschäftlich veranlasst.
Geschäftlich veranlasst ist die Bewirtung von Personen, zu denen – wie nach dem Vortrag des Klägers – bereits Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden sollen; auf Arbeitnehmer entfallende Bewirtungsaufwendungen werden von der Abzugsbeschränkung erfasst, wenn die Arbeitnehmer an einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass teilnehmen (BFH-Urteil in BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116, m.w.N.).
(3) Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch keine Aufmerksamkeiten vor, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gelten soll.
„Übliche Gesten der Höflichkeit” werden zwar aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen (vgl. zur Verwaltungsauffassung derzeit R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2013), was sich allerdings auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) bezieht (vgl. , BFH/NV 2014, 347) und damit nicht für die hier nach den Angaben des Klägers während der Besprechungen getrunkenen Weine gilt. Denn das Anbieten und Darreichen von Weinen, also von alkoholhaltigen Getränken, anlässlich einer geschäftlich veranlassten Besprechung – sei es mit Mandanten oder mit Fachkollegen – liegen nach der Überzeugung des Senats unabhängig vom Wert des konsumierten Weines ihrer Art nach außerhalb dessen, was gewöhnlich bei einer geschäftlich veranlassten Besprechung erwartet werden kann, und überschreiten mithin den Rahmen der Üblichkeit.
bb) Der Kläger hat zudem die zum Abzug von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen Angaben nicht gemacht.
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige bei einer Bewirtung außerhalb einer Gaststätte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.
Dagegen hat sich der Kläger darauf zurückgezogen, lediglich allgemeine Angaben über den Anlass der Bewirtung zu machen („Besprechungen mit Mandanten und mit Fachkollegen”).
Damit aber fehlt es an der Angabe der Teilnehmer der Bewirtung, die die namentliche Anführung aller Bewirtungsteilnehmer einschließlich des bewirtenden Steuerpflichtigen selbst (bei Gesellschaften der sie vertretenden Personen) und/oder seiner teilnehmenden Arbeitnehmer erfordert (vgl. Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 Rz 1229, m.w.N.) sowie an der konkreten Angabe zum Anlass der Bewirtung (Heinicke in Schmidt, § 4 Rz 554, m.w.N.).
cc) Überdies fehlt es hier an der zeitnahen Erstellung eines (Eigen)Belegs.
Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist weiterhin die zeitnahe Erstellung des (Eigen-)Belegs. Denn generell ist im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre der Aufzeichnungspflicht nur genügt, wenn Bewirtungsaufwendungen jeweils von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden, weil nur so die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet ist (, BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502, m.w.N.).
Aus den vorgenannten Gründen durfte der Kläger hinsichtlich der notwendigen Angaben zu den Bewirtungsaufwendungen auch nicht lediglich auf den Inhalt seiner Handakten zu den jeweiligen Mandanten verweisen.
c) Da die Aufwendungen für den Erwerb von Wein nichtabzugsfähige Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind, sind die hierauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht als Vorsteuern abziehbar.
2. Der Beklagte hat ebenfalls die Aufwendungen für die Sanierung der Terrasse sowie die laufenden Grundstücksaufwendungen, soweit sie auf das Dachgeschoss des in der G-Straße in C belegenen Gebäudes entfallen, zu Recht nicht als den Gewinn mindernde Betriebsausgaben bzw. die darauf entfallende Umsatzsteuer zutreffend nicht als Vorsteuern zum Abzug zugelassen.
a) Denn der Senat konnte – ebenso wie der Beklagte – eine betriebliche bzw. unternehmerische Veranlassung der Aufwendungen nicht feststellen, weil der Kläger den insoweit erforderlichen Nachweis nicht erbracht hat und insoweit weder Beweismittel vorgelegt noch Beweis angeboten hat und diesbezüglich auch kein Anlass zu Ermittlungen bestand.
Insbesondere hat der Kläger – entgegen der Ankündigung im Erörterungstermin vom – schon keine Unterlagen dazu vorgelegt, dass in den Jahren bis einschließlich 2006 überhaupt Feuchtigkeitsschäden an dem Gebäude aufgetreten sind.
b) Da der Kläger damit aber zugleich auch nicht die unternehmerische Veranlassung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nachgewiesen hat, scheidet zugleich auch der Abzug der auf die laufenden Grundstücksaufwendungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern aus.
3. Zu Recht hat der Beklagte auch den Abzug der zwischen den Beteiligten streitigen Reisekosten nicht vollständig als Betriebsausgaben bzw. die darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht vollumfänglich als abziehbare Vorsteuern anerkannt.
Denn der Senat kann weder eine ausschließliche bzw. nahezu ausschließliche betriebliche Veranlassung der Aufwendungen noch eine unternehmerische Veranlassung der darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge feststellen.
a) Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des , BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; , BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808; jeweils m.w.N.).
Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments”, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben grundsätzlich abzuziehen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808). Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).
aa) Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment”, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen (BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808). Dabei kommt dem Steuerpflichtigen eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht zu (Beschluss des Großen Senats des , BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
Diese Gründe sind anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln. Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).
bb) Dabei steht eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegen. Umgekehrt eröffnet eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Betriebsausgabenabzug (BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).
Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. bei einem Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise), so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten – ggf. durch Schätzung ermittelten – Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).
Auf dieser Grundlage geht der Große Senat des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 durch ausdrückliche Bezugnahme auf seinen Beschluss vom GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) zur begrenzten Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen davon aus, dass solche Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn
mit der Reise auch ein allgemein-touristisches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung befriedigt wird und
keine einzelnen abgrenzbaren Aufwendungen durch einen ausschließlich betrieblichen (beruflichen) Anlass entstehen.
Danach kommt es für die Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben – bei fehlender Trennbarkeit privat oder beruflich veranlasster Kostenanteile – entscheidend darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls
eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt, die den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben eröffnet oder
ein Betriebsausgabenabzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist (so Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 125; BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).
Dabei ist – auch wenn die Angemessenheit von Betriebsausgaben im Übrigen im Wesentlichen vom Steuerpflichtigen selbst zu bestimmen ist (vgl. , BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16, m.w.N.) – bei Auslandsreisen nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH besonders sorgfältig abzuwägen, ob für die Größe des Betriebs und für die Art seiner Betätigung eine Auslandsreise überhaupt betrieblich veranlasst sein kann.
Dies ist – so der Große Senat des BFH – insbesondere dann fraglich, wenn die Aufwendungen für die Reise im Verhältnis zur Größe und Bedeutung des Betriebs und auch im Hinblick auf die Reisedauer unangemessen erscheinen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Dementsprechend sind auch Aufwendungen für Inlandsreisen ungeachtet einer eventuellen betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit privaten Motiven nicht ausgeschlossen werden kann (, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824, m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen vermag der Senat bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles bei der wertenden Beurteilung des die Reisekosten auslösenden Moments schon nicht festzustellen, dass die streitbefangenen Aufwendungen für die Reisen zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sind.
aa) Denn nach dem Vortrag des Klägers und dem sonstigen Akteninhalt lässt sich eine ausschließliche berufliche Veranlassung der jeweiligen Reiseaufwendungen nicht feststellen, so dass die bestehenden Zweifel zu Lasten des Klägers gehen.
Dies beruht darauf, dass diese Reisen teilweise in Begleitung von dem Kläger nahestehenden Personen unternommen wurden (Belege Nr. 199, 266, 344, 390, 524, 603, 168, 170, 313, 403, 571 und 644), auch zu im allgemein-touristischen Interesse liegenden Zielen führten (Belege Nr. 199, 266, 344, 390, 610, 48, 344, 455, 603, 170, 403, 571 und 644), Wochenendtage bzw. Feiertage umfassten (Belege Nr. 199, 266, 344, 390, 610, 48, 344, 455, 524, 603, 168, 170, 313, 403, 560, 571, 577 und 644) und der Kläger jedenfalls die berufliche Veranlassung der Reise – entgegen seiner umfassenden Darlegungs- und Mitwirkungspflichten – weder substantiiert dargelegt noch belegt hat und weitere, für eine berufliche Veranlassung sprechende Unterlagen – wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – nicht vorhanden sind.
Insbesondere folgt nichts anderes aus den im Klageverfahren zu den einzelnen Belegen erhobenen Einwendungen des Klägers, wobei der Senat auch – entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom gestellten (sechsten) Beweisantrag – die Anlagen 1 bis 25 des Schreibens vom berücksichtigt hat:
Beleg 199: Die von dem Kläger insoweit vorgetragene wirtschaftliche Bedeutung des Mandats der N GbR und die hierzu eingereichte Kopie aus dem Terminkalender des Klägers genügen angesichts der erheblich für eine private Veranlassung sprechenden Umstände nicht zur Feststellung einer nur unbedeutenden privaten Veranlassung der Reise.
Beleg 266: Weder durch den Vortrag, ein unentgeltliches Beratungsseminar durchgeführt zu haben, noch durch die Vorlage entsprechender Unterlagen aus einem anderen Seminar hat der Kläger konkret zu der beruflichen Veranlassung der Reise vorgetragen.
Beleg 344: Soweit der Kläger hierzu ein Schreiben an seinen Mandanten vom vorlegt, folgt hieraus nichts für eine berufliche Veranlassung der Reise, da in dem Schreiben lediglich allgemeine (steuer-)rechtliche Ausführungen zu einem Vertragstext gemacht werden, ohne dass hierin auf die Reise überhaupt oder ihre Veranlassung eingegangen wird. Dass – wie der Kläger behauptet – die Kosten weiterberechnet worden seien, kann den Anlagen 3b bis 3d des Schriftsatzes des Klägers vom nicht entnommen werden, da der Kläger unter den Bezeichnungen „allgemeine Steuerberatung”, „Sonstiges” und „Steuerberatung bei Grundstückskauf, Finanzierung des Erwerbs und Herstellung des Gebäudes, Zeitgebühr gem. Vereinbarung” abrechnete und überdies mangels hinreichender Substantiierung hieraus nicht zur Überzeugung des Senats folgt, dass das „auslösende Moment” der Reise in der Erwerbssphäre lag. Überdies datiert der Stundenzettel vom und die Rechnung vom , die Reise hat jedoch erst danach (26. bis ) stattgefunden.
Beleg 390: Soweit der Kläger hierzu ausführt, die Reise stehe „im Zusammenhang” mit „der Einführung seines Nachfolgers” in ein lang bestehendes und wirtschaftlich attraktives Mandat, kann der Senat schon kein Zusammenhang zu einer beruflichen Veranlassung erkennen, da der Kläger mit seinen allgemein gehaltenen Erläuterungen eine berufliche Veranlassung nicht näher darlegt. Der Vortrag, die Reise habe „der Vorbereitung der Durchführung einer Konzernabschlussprüfung” gedient, und die Beifügung der Anlagen 4a bis 4c zum Schriftsatz vom sind mangels genauerer Darlegungen zum Ablauf der Reise nicht geeignet, den Senat davon zu überzeugen, dass das auslösende Moment der Reise in der Erwerbssphäre des Klägers lag. Zwar hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass er die Prüfung des Konzernabschlusses seines Mandanten auch in den Geschäftsräumen seines Mandanten durchgeführt hat. Da dies jedoch nach dem eigenen Vortrag des Klägers in den Monaten September bis November 2006 gewesen sein soll, vermag dieser Vortrag nicht den Senat zu überzeugen, dass der Kläger die Kosten für die im August unternommene Reise aus beruflichen Gründen getragen hat.
Beleg 610: Dass die Reise – so die Behauptung des Klägers – „anlässlich [s]eines tatsächlichen Ausscheidens aus dem Mandat [zu dem Beleg 390] erfolgte” und „[s]einen Dank für eine 32-jährige Zusammenarbeit” ausdrücken sollte, genügt – zumal nach 32 Jahren geschäftlicher Beziehungen auch private Bindungen entstehen können– mangels weiterer Konkretisierungen zum Inhalt der Reise nicht, dass der Senat von einer beruflichen Veranlassung der Reise überzeugt ist. Auch die Behauptung des Klägers „die berufliche Veranlassung der Reise” beruhe auf „einer Besprechung” mit Mandanten am , die „die Vorbereitung einer Schenkungsteuererklärung und einer Einkommensteuererklärung zum Inhalt” gehabt haben soll, reicht angesichts der Reisezeit über die Weihnachtsfeiertage nicht zur Darlegung aus, dass das „auslösende Moment” der Reise in der beruflichen Sphäre des Klägers lag. Entscheidungserheblich ist deshalb auch nicht, dass ein notariell beurkundeter Grundstücksübertragungsvertrag vom im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen wurde, wie der Kläger mit dem fünften Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom unter Beweis gestellt hat.
Beleg 48: Die Darstellung des Klägers, der „Zweck der Reise [sei] die Unterstützung [s]einer Kollegin bei der Umsetzung der gemeinsam angestellten Überlegungen zu einer verbesserten Struktur der unternehmerischen Aktivitäten” eines näher bezeichneten Mandanten genügt nicht für eine Darlegung der beruflichen Veranlassung der Reise, da der Reiseverlauf und die Reiseziele nicht weiter substantiiert und/oder belegt wurden.
Beleg 344: Dass – wie der Kläger vorträgt – „[d]ie Reise … notwendig [wurde], um an der Erläuterung [bestimmter] Jahresabschlüsse … mitzuwirken, an deren Erstellung [der Kläger] einen Monat zuvor beteiligt war” genügt deshalb nicht zur Darlegung einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung, da der Kläger den Inhalt der Erläuterungen, die der Kläger während der viertägigen Reise unternommen haben will, nicht näher spezifiziert und/oder belegt hat und in der Ausgangsrechnung Nr. 7020 vom eine Beratungszeit von sieben Stunden in Rechnung gestellt wurde, die im Verhältnis zur Gesamtzeit der dreitägigen Reise einen unbedeutenden zeitlichen Anteil ausmachte.
Beleg 455: Aufgrund des Vortrags des Klägers, während dieser sechstägigen Reise habe er sich insgesamt an drei Tagen mit einem Mandanten „[getroffen], um bei der Erstellung der einheitlichen Gewinnfeststellung 2006 der … GbR und der Einkommensteuererklärung 2006 … behilflich zu sein”, ist der Senat nicht überzeugt, dass die Reisekosten beruflich veranlasst waren. Vielmehr spricht der zeitliche Umfang des „Treffens” dafür, dass die „Treffen” bei Gelegenheit der Reise stattfanden und gerade nicht der Anlass für die Reise waren, zumal nach dem Terminkalender des Klägers die „Treffen” um 19.00 Uhr (), 12.00 Uhr () bzw. um 11.00 Uhr () begannen und damit nicht vollständiger Inhalt der Reise waren. Dass die Kollegin des Klägers während des Reisezeitraums die Steuererklärung des Mandanten, den der Kläger nach seiner Behauptung während dieser Reise „getroffen” haben möchte, bearbeitet hat, führt schon für sich genommen zu keiner anderen Würdigung. Hinzu kommt, dass die Bearbeitung der Steuererklärungen durch die Kollegin während des Reisezeitraums entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Anlage 9 zum Schriftsatz vom folgt, da dort als Tag der Bearbeitung der 15. bis genannt ist, die Reise aber vom 28.09. bis stattfand.
Beleg 524: Der Behauptung des Klägers, die in C ansässigen Mandanten hätten sich in G (= andere Stadt) getroffen, um „angesichts der bevorstehenden Einführung der Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinne Lösungen zu suchen, diese zu vermeiden”, fehlt jede Substantiierung dafür, dass die viertägige Reise beruflich veranlasst war. Dass der Kläger „im Vorfeld” die Gesellschafter über solche Lösungen informiert haben will, folgt aus dem von ihm hierzu eingereichten Informationsmaterial allgemeiner Natur nicht. Ebenso wenig ergibt sich die berufliche Veranlassung der im November durchgeführten Reise aus der E-Mail des Herrn N.N. vom , da in dieser E-Mail noch nicht einmal auf ein Treffen der Gesellschafter der N GbR hingewiesen wurde.
Beleg 603: Dass die –nach Angaben des Klägers– „gemischt veranlasste Reise in ihrem beruflichen Teil am ” in der vergeblichen Erwartung eines künftigen Mandats erfolgt sein soll, hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Weder in den von dem Kläger dem Gericht hierzu eingereichten Unterlagen zu den Personen der geschäftsführenden Gesellschafter der D GmbH noch in der E-Mail vom ist ein Treffen mit den (künftigen) Mandanten auch nur erwähnt. Inwieweit eine E-Mail vom 14.12.200 9 zu einem überarbeiteten Geschäftsplan „ohne Umsätze im IV. Quartal 200 9” die berufliche Veranlassung eine im Jahre 200 7 durchgeführten Reise glaubhaft machen können soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Auch in Bezug auf die dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 03.03.200 6 bzw. vom , die ein „Zusammentreffen” mit den Mandanten S belegen sollen, sind keine Angaben zu einem „Zusammentreffen” im Dezember 2007 gemacht.
Beleg 168: Dass „[d]ie [zweitägige] Reise der Herstellung von Kundenbeziehungen” diente, hat der Kläger durch die Beifügung eines Auszugs aus seinem Terminkalender in Kopie nicht glaubhaft gemacht, da hieraus weder Ort des Gesprächs mit dem Mandanten folgt noch Angaben zum Inhalt des Gesprächs mit dem Mandanten gemacht sind.
Beleg 170: Dass – so die Behauptung des Klägers – die Reise der Vorbereitung eines Immobilienerwerbs durch die N GbR diente, wird weder durch die wirtschaftliche Bedeutung des Mandats noch durch den dem Gericht vorgelegten Prospekt noch durch den Auszug aus der Mieterliste belegt, so dass der Kläger schon nicht substantiiert dazu vorgetragen hat, dass die in Begleitung seiner Kinder, seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Lebensgefährtin unternommene Reise ihre Veranlassung in der beruflichen Sphäre des Klägers hatte.
Beleg 313: Inwieweit eine Reise nach H „in erster Linie im Zusammenhang mit Besprechungen mit [einem] Mandanten, in deren Verlauf [der Kläger] Ablauf, Gegenstand, Inhalte und das mutmaßliche Ergebnis der vo[m Kläger] vor dem Bundesfinanzhof … und die steuerlichen Folgen einer Zurückweisung der Revision für [einen] Mandanten [des Klägers]” stehen kann und mithin beruflich veranlasst gewesen sein soll, hat der Kläger unter Verletzung seiner umfassenden Darlegungs- und Nachweispflicht nicht näher substantiiert und vermag sich dem Senat auch sonst nicht zu erschließen. Außerdem wohnen die Mandanten des Klägers, die eine Revision vor dem BFH geführt haben, in … und wurden teilweise schriftlich über das Urteil des BFH informiert.
Beleg 403: Der Kläger hat die von ihm behaupteten erfolglosen Akquisitionsbemühungen in Begleitung seiner Lebensgefährtin nicht näher dargelegt oder auch nur glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Dass das auslösende Moment für die Reise nach L in der Erwerbssphäre lag, konnte der Senat mithin nicht feststellen.
Beleg 560: Der Kläger ist seiner umfassenden Darlegungs- und Nachweispflicht dafür, dass eine fünftägige Reise ihr auslösendes Moment in zwei beruflichen Besprechungen hatte durch die Vorlage einer Kopie eines Blattes seines Terminkalenders nicht nachgekommen.
Beleg 571: Der Senat kann nicht feststellen, dass das auslösende Moment für die auf die Lebensgefährtin des Klägers entfallenden Reisekosten, die zwischen den Beteiligten einzig streitig sind, in der beruflichen Sphäre lag. Zwar ist aufgrund der eingereichten Unterlagen davon auszugehen, dass der Kläger in O einer betrieblichen Tätigkeit nachging, da er am ein Referat zu dem Thema „Unternehmenssteuer…” hielt.
Indes ist zu beachten, dass eine nur unbedeutende betriebliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Betriebsausgabenabzug eröffnet. So liegt es hier nach dem Vortrag des Klägers, weil die Lebensgefährtin des Klägers auf der dreitägige Reise nach der nicht näher belegten Behauptung des Klägers lediglich die Sichtung und Ordnung eines Manuskriptes sowie der Literaturnachweise sowie das zusätzlich Fertigen und Aushändigen von Fotokopien für dem Kläger zuvor nicht gemeldete Teilnehmer der Veranstaltung nur einen unbedeutenden zeitlichen Anteil der Reise und einen geringfügen Anteil an den Reisekosten in Anspruch nahm.
Beleg 577: Der Kläger hat die berufliche Veranlassung, die nach seiner Behauptung in der Beratung einer Kollegin und im Rahmen einer Akquise der D GmbH i.Gr. gegeben sein soll, nicht näher substantiiert bzw. durch weitere Unterlagen nachgewiesen.
Beleg 644: Die berufliche Veranlassung ist durch die vom Kläger eingereichten Schreiben nicht näher konkretisiert worden, da in keinem der Schreiben vom , vom , vom und vom eine berufliche Besprechung erwähnt wird. Auch war die Frage der Abzugsfähigkeit der Kosten der Prozessvertretung vor dem BFH bereits nach eigenem Vortrag schon lange vor der Reise dem Mandanten mitgeteilt worden, kann also kein Anlass für die Reise gewesen sein.
Bei der wertenden Beurteilung des die Ausgaben auslösenden Moments und der Zuweisung dieses Moments zu der Erwerbssphäre des Klägers hat der Senat die in der mündlichen Verhandlung vom mit den ersten beiden Beweisanträgen unter Beweis gestellten Tatsachen zum Beschäftigungsverhältnis mit Q.M., zur Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und zur Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung der Stadt C – Der Oberbürgermeister – vom sowie zu den Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamtes vom und als wahr unterstellt. Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass das die Reisekosten auslösende Moment nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen ist, da der Anlass der Reise – mag der Kläger von seiner Lebensgefährtin in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten gefahren worden sein – jeweils kein betrieblicher war.
bb) Da der Senat bei den vorgenannten Reisen keine ausschließliche bzw. nahezu ausschließliche betriebliche Veranlassung der Reisen feststellen konnte, waren die Reisekosten insgesamt nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Der Senat ist allerdings nach dem sog. Verböserungsverbot daran gehindert, die angefochtenen Bescheide zum Nachteil des Klägers zu ändern (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Soweit der Beklagte eine Gewinnerhöhung auch hinsichtlich der vom Kläger nicht gewinnmindernd berücksichtigten – da nicht abziehbaren – Aufwendungen vorgenommen und damit den Gewinn um Beträge erhöht hat, die der Kläger selbst nicht als Betriebsausgaben berücksichtigte, waren diese Gewinnerhöhungen mit dem in Höhe von 25 % zum Abzug zugelassenen Beträgen zu kompensieren und der Klage war auch insoweit nicht stattzugeben. Die in der mündlichen Verhandlung vom mit dem dritten und dem vierten Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen zum Beleg der Unrichtigkeit der Kürzung der Reisekosten in den Jahren 2006 bis 2008 sind daher nicht entscheidungserheblich.
cc) Da demnach bereits eine ausschließliche berufliche Veranlassung der jeweiligen Reise nicht festgestellt werden kann, ist dem Nettoprinzip, den beruflich veranlassten –ggf. durch Schätzung zu ermittelnden– Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen, jedenfalls dadurch genüge getan, dass der Beklagte 25 % der Reisekosten zum Abzug zuließ. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass der Beklagte den Gewinn insoweit (anteilig) um die nicht abzugsfähigen Aufwendungen erhöht hat, liegt dies doch im Rahmen der möglichen Bandbreite einer Schätzung.
dd) Da der Senat aber damit zugleich auch keine unternehmerische Veranlassung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG der anlässlich der Reisen bezogenen Leistungen feststellen kann, scheidet zugleich auch der Abzug der auf die Reisekosten entfallenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern aus.
4. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte Leistungen für den Unterhalt des Sohnes des Klägers in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 nur in Höhe des hälftigen, um die Einnahmen und Bezüge gekürzten Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 EStG beim Kläger zum Abzug zuließ.
Denn entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm ein höherer Abzugsbetrag nicht schon deshalb zu, weil seine geschiedene Ehefrau keinen Antrag auf den Abzug von den Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG gestellt hat.
a) Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG a.F. (jetzt: § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG).
Danach ist – worauf der Beklagte zutreffend verweist – für eine Aufteilung lediglich Voraussetzung, dass Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen – wie hier von dem Kläger und von seiner geschiedenen Ehefrau – getragen werden.
b) Nichts anderes ergibt sich – anders als der Kläger meint – aus dem Zweck des § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG a.F. (jetzt: § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG).
In den Materialien zu der Aufteilung des Abzugsbetrags ist ausgeführt (vgl. BT-Drucks. II/481, S. 92):
„Bei einer Unterhaltsgewährung durch mehrere Personen kann kein höherer Betrag der Unterhaltsleistungen anerkannt werden als bei der Unterhaltsgewährung durch eine Einzelperson. In diesem Fall ist daher eine Verteilung des Gesamtbetrags der anzuerkennenden Aufwendungen auf die verschiedenen Unterhaltsträger vorzunehmen.”
Nach der Rechtsprechung des BFH folgt aus dem in diesem Zweck liegenden „Prinzip der Einmalgewährung”, dass die Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle beschränkt ist, in denen alle zum Unterhalt beitragenden Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach dieser Vorschrift erfüllen (, BFHE 73, 468, BStBl III 1961, 437; vom – VI R 112/68, BFHE 101, 232, BStBl II 1971, 300; vom – III R 212/81, BFHE 147, 60; BStBl II 1986, 805). Die Aufteilungsvorschrift ist demnach nicht anwendbar, wenn die eine zum Unterhalt beitragende Person einen Kinderfreibetrag erhält und demnach die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 73, 468, BStBl III 1961, 437; in BFHE 101, 232, BStBl II 1971, 300; in BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805) und mithin die Mehrfachgewährung des Abzugsbetrages nach § 33a Abs. 1 EStG von vornherein nicht in Betracht kommen kann.
Das „Prinzip der Einmalgewährung” ist aber bereits dann gewahrt, wenn die Mehrfachgewährung des Abzugsbetrages nach § 33a Abs. 1 EStG aufgrund der abstrakt gegebenen Möglichkeit einer solchen Mehrfachgewährung ausgeschlossen wird. Dass die andere unterhaltende Person tatsächlich einen Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in Anspruch nimmt, verlangt das „Prinzip der Einmalgewährung” mithin nicht.
c) Die vorgenannte Auslegung entspricht auch der Literaturansicht, wonach der Zweck der Aufteilungsvorschrift, den Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG nur einmal zu gewähren, es nicht gebietet, dass jeder Unterhaltleistende auch tatsächlich einen anteiligen Freibetrag erhält, und die fehlende Antragstellung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nichts an der Aufteilung nach § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG a.F. (jetzt: § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG) ändert (Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33a EStG Rz. 113).
d) Schließlich bedeutete der vom Kläger befürwortete Grundsatz ausnahmsloser Korrespondenz zwischen dem ungekürzten Anspruch eines unterstützenden Steuerpflichtigen auf Abzug des Betrages nach § 33a Abs. 1 EStG bei unterlassener Antragstellung bei einem anderen unterhaltenden Steuerpflichtigen einen nicht unerheblichen praktischen Aufwand für die Finanzbehörde. Denn um die die Mehrfachgewährung des Abzugsbetrages nach § 33a Abs. 1 EStG bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen (dauerhaft) auszuschließen, bedürfte es einer permanenten Abstimmung der jeweils zuständigen Finanzämter bzw. zuständigen Veranlagungsbezirke eines Finanzamtes.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
6. Die Revision war – mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO – nicht zuzulassen. In Bezug auf die Abziehbarkeit der Aufwendungen für den Erwerb von Wein, die laufenden Grundstücksaufwendungen soweit sie das Dachgeschoss des vom Kläger bewohnten Hauses betreffen, die Aufwendungen für die Sanierung einer Terrasse und die Aufwendungen für Reisen als Betriebsausgaben und hinsichtlich der Frage, ob die auf den Erwerb von Wein, auf die Grundstücksaufwendungen und auf die Reisekosten entfallenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abziehbar sind, beruht die Entscheidung auf allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätzen, die der Senat lediglich auf den Einzelfall angewandt hat. Hinsichtlich der Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, da an der vom Senat gefundenen Auslegung des § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG a.F (jetzt: § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG) mangels anderer Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur keine Zweifel bestehen.
Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2015 S. 1299
AAAAE-83507