BFH Beschluss v. - VIII R 42/09

Besonderes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Festsetzung des Streitwerts

Leitsatz

Für einen Antrag auf Streitwertfestsetzung muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten eindeutig ermitteln lassen.

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 63

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist unzulässig. Insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; vom VIII B 214/02, juris). Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; vom IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431). Dies trifft im Streitfall zu. Der Streitwert folgt ohne Weiteres aus den Revisionsanträgen.

2 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
AAAAE-40437