DBA Elfenbeinküste Artikel 23

Artikel 23 Befreiungsmethode [1]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die aus der Republik Elfenbeinküste stammenden Einkünfte sowie die in der Elfenbeinküste gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Elfenbeinküste besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden finden die vorstehenden Bestimmungen nur Anwendung, wenn die Dividenden von einer in der Republik Elfenbeinküste ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der elfenbeinischen Gesellschaft unmittelbar gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die von den nachstehenden aus der Republik Elfenbeinküste stammenden Einkünften und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die elfenbeinische Steuer angerechnet, die nach elfenbeinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben worden ist auf

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

    cc)

    Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

    dd)

    Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

    ee)

    Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen;

    ff)

    Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, die unter Artikel 6 fallen, und Vermögen, das unter Artikel 22 Absatz 1 fällt, es sei denn, daß das unbewegliche Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, oder das Vermögen im Sinne des Artikels 22 zu einer Betriebsstätte, die unter Artikel 7 fällt und in der Elfenbeinküste liegt, oder zu einer festen Einrichtung gehört, die unter Artikel 14 fällt und in der Elfenbeinküste liegt.

  3. Solange die Dividenden befreit sind oder zu einem niedrigeren als dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Satz besteuert werden, um die wirtschaftliche Entwicklung der Elfenbeinküste zu fördern, beläuft sich für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des vorliegenden Artikels der anzurechnende Betrag der elfenbeinischen Steuer auf 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden.

  4. Solange die Zinsen befreit sind oder zu einem niedrigeren als dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Satz besteuert werden, um die wirtschaftliche Entwicklung der Elfenbeinküste zu fördern, beläuft sich für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des vorliegenden Artikels der anzurechnende Betrag der elfenbeinischen Steuer auf 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen.

  5. Nur Buchstabe b, nicht aber Buchstabe c, gilt für die Gewinne einer Betriebsstätte, für Betriebsvermögen einer Betriebsstätte, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für Beteiligungen an einer solchen Gesellschaft sowie für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne, sofern nicht die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

    aa)

    aus einer der folgenden in der Elfenbeinküste ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung, technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

    bb)

    aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik Elfenbeinküste ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Elfenbeinküste ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung, technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

(2) Bei einer in der Elfenbeinküste ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Die Steuerbehörden der Elfenbeinküste dürfen in die Besteuerungsgrundlage keine Einkünfte einbeziehen, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind. Die Republik Elfenbeinküste behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-87594

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 3 des Protokolls.