DBA Ecuador Artikel 23

Artikel 23 Methoden zur Behebung der Doppelbesteuerung [1]

(1) (a) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Republik Ecuador besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:

aa)

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens;

bb)

Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 und Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 2 fallen;

cc)

Dividenden im Sinne von Artikel 10, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Republik Ecuador ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört;

dd)

Vergütungen im Sinne der Artikel 15 und 18 Absätze 1 und 2.

Die Bundesrepublik Deutschland behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Republik Ecuador gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären.

(b) Soweit nicht Buchstabe a anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Republik Ecuador stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer die ecuadorianische Steuer angerechnet, die nach ecuadorianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Ebenso wird auf die von allen in der Republik Ecuador gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer die ecuadorianische Vermögensteuer angerechnet, die nach ecuadorianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

(c) Lediglich für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die ecuadorianische Steuer beträgt

aa)

bei Zinsen im Sinne des Artikels 11 20 vom Hundert der Zinsen;

bb)

bei Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 20 vom Hundert der Lizenzgebühren.

(2) (a) Bei einer in der Republik Ecuador ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der ecuadorianischen Steuer ausgenommen:

aa)

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens;

bb)

Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 und Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 2 fallen;

cc)

Dividenden im Sinne von Artikel 10, die an eine in der Republik Ecuador ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der ecuadorianischen Gesellschaft gehört;

dd)

Vergütungen im Sinne der Artikel 15 und 18 Absätze 1 und 2.

Die Republik Ecuador behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der ecuadorianischen Steuer auszunehmen sind oder wären.

(b) Soweit nicht Buchstabe a anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften zu erhebende ecuadorianische Einkommensteuer die deutsche Steuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Ebenso wird auf die von allen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerten zu erhebende ecuadorianische Vermögensteuer die deutsche Vermögensteuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten ecuadorianischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-87593

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 2, 3 des Protokolls.