DBA Dänemark Artikel 32

Abschnitt IV Beistand in Steuersachen

Artikel 32 Widersprüchliche Informationen

Wenn die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen über die steuerlichen Verhältnisse einer Person erhält, die nach ihrer Auffassung zu den ihr zur Verfügung stehenden Informationen in Widerspruch stehen, unterrichtet sie davon die zuständige Behörde des anderen Staates.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-87592