DBA Argentinien Artikel 21

Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

(1) Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Artikel 13 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend für aus dritten Staaten stammende Einkünfte.

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