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BMF, - IV C 4S 735973/98 BStBl 1998 I 1476

§ 18 UStG Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV); Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)

Mit dem BdF-Schreiben v. S 7359 (BStBl I S. 263) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit i. S. des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, ergänzten Verzeichnisse ersetzt. Die jeweiligen Ergänzungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Anlage 1


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Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegegeben)

Andorra
Antigua und Barbuda
Australien
Bahamas
Bahrain
Bermudas
Britische Jungferninseln
Cayman-Inseln
Gibraltar
Grenada
Hongkong
Iran
Island
Israel (ab )
Jamaika
Japan
Kanada
Katar
Korea, Dem. Volksrepublik
Kuwait
Libanon
Liberia
Libyen
Liechtenstein
Macao
Malediven
Monaco
Niederländische Antillen
Norwegen
Oman
Salomonen
San Marino
Saudi Arabien
Schweiz
Sankt Vincent
Swasiland
Vatikanstadt
Ungarn
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Anlage 2


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben)

Ägypten
Albanien
Algerien
Angola
Argentinien
Bangladesch
Barbados
Bolivien
Bosnien-Herzegowina
Botsuana
Brasilien
Bulgarien
Chile
China (Volksrepublik)
China (...

















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Nutzungsdauer:
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BMF v. 20.11.1998 - IV C 4S 735973/98

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