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§ 18 UStG Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV); Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)
Mit dem BdF-Schreiben v. S 7359 (BStBl I S. 263) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit i. S. des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, ergänzten Verzeichnisse ersetzt. Die jeweiligen Ergänzungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.
Anlage 1
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Andorra Antigua und Barbuda Australien Bahamas Bahrain Bermudas Britische Jungferninseln Cayman-Inseln Gibraltar Grenada Hongkong Iran Island Israel (ab ) Jamaika Japan Kanada Katar Korea, Dem. Volksrepublik Kuwait | Libanon Liberia Libyen Liechtenstein Macao Malediven Monaco Niederländische Antillen Norwegen Oman Salomonen San Marino Saudi Arabien Schweiz Sankt Vincent Swasiland Vatikanstadt Ungarn Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten von Amerika (USA) |
Anlage 2
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Ägypten Albanien Algerien Angola Argentinien Bangladesch Barbados Bolivien Bosnien-Herzegowina Botsuana Brasilien Bulgarien Chile China (Volksrepublik) China (... |