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FinMin Brandenburg, - S 4500

§ 22 GrEStG Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuerbefreiung durch Artikel 2 § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens

Das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens - Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG - (BGBl 1993 I S. 2378) enthält in Art. 2 (Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft - Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG -) § 11 Abs. 2 eine GrESt-Befreiungsregelung; vgl. Tz. 3 des Bezugserl. Danach sind Rechtsvorgänge, die sich aus der Durchführung der §§ 20 bis 24 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (Art. 1 ENeuOG) ergeben, von der GrESt befreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 DBGrG errichtet werden (§ 11 Abs. 3 DBGrG). Nach § 2 Abs. 1 DBGrG sind aus der Deutsche Bahn AG frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die nach § 25 DBGrG gebildeten Bereiche (”Personennahverkehr, Personenfernverkehr, Güterverkehr und Fahrweg”) auf dadurch neugegründete Aktiengesellschaften auszugliedern. Die Steuerbefreiungen sind mit Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften des ENeuOG am wirksam geworden (Art. 11 Abs. 1 ENeuOG).

Nach § 22 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuer...

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Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. 24.08.1994 - S 4500

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