OFD Münster - S 2272- 28 - St 13 - 31

§ 48b EStG Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Bauabzugssteuer) - aktueller Beschluss des FG Münster zum Antrag auf einstweilige Anordnung

Mit Beschluss vom (2 V 1006/02 E) hat das FG Münster einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen) abgewiesen.

In seinem Beschluss geht das FG auch auf die strengen Maßstäbe der FG Beschlüsse aus Berlin und Niedersachsen ein und relativiert diese in Teilbereichen.

Auf die in den Verfügungen der und (EStG-Kartei NRW §§ 48 - 48d EStG Nr. 3000 + 3001) geregelten Maßstäbe bei der Vergabe und Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG hat der aktuelle Beschluss keine weitere Auswirkung. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe ist die Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung nur im Ausnahmefall durchzuführen. Hierfür darf nicht allein ausschlaggebend sein, dass ein Unternehmen Steuerrückstände hat bzw. häufiger verspätet Voranmeldungen oder Erklärungen abgibt oder regelmäßig verspätet zahlt. Der Regelfall sollte also weiterhin die Erteilung der Freistellungsbescheinigung sein.

Die folgenden Ausführungen des FG Münster können allerdings als Argumentationshilfen in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren dienen.

Das FG Münster führt u.a. in der Begründung seines Beschlusses aus:

”Entgegen der Auffassung des Niedersächsischen FG in seinem Beschluss vom wird es im Hinblick auf die besonders strengen Anforderungen im Rahmen des § 114 FGO nicht für ausreichend erachtet, den Anordnungsgrund nur zu behaupten oder darzulegen (vgl. auch Herlinghausen, EFG 2002, 845).

Andererseits wird ein Gefährdungstatbestand i. S. v. § 48b EStG entgegen der Auffassung des FG Berlin in seinem Beschluss vom auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht erst dann erfüllt, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen den Schluss zulässt, dass er nicht gewillt sei, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Steuergesetzen Folge zu leisten. Der Gesetzgeber hat bereits bei einer ”Gefährdung” des Steueranspruchs den Anspruch auf eine Freistellungsbescheinigung ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Gefährdungstatbestandes kann aber grundsätzlich auch unabhängig von willentlichem Verhalten, z.B. bei Zahlungsunfähigkeit, angenommen werden. In dieser Situation erscheint es sachgerecht und nicht unverhältnismäßig, wenn die Beteiligten (Leistender und Leistungsempfänger) zur Sicherung des neu entstehenden Steueranspruchs auf das mögliche Vorgehen nach der Grundregelung des § 48 EStG verwiesen werden, wonach der Leistungsempfänger den Steuerabzug von der Gegenleistung für Rechnung des Leistenden vornimmt.

Entgegen der Auffassung des Niedersächsischen FG in seinem Beschluss vom können auch solche Verhaltensweisen in die Beurteilung nach § 48b Abs. 1 Satz 2 EStG einbezogen werden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom liegen. Denn mit Ausnahme lange zurückliegender und durch eine ”Wohlverhaltensphase” für den Gefährdungstatbestand nicht mehr indizieller Verstöße, können dauerhafte und wiederholte steuerliche Verfehlungen für die Annahme eines Gefährdungstatbestandes reichen (vgl. Herlinghausen EFG 2002, 845 m.w.N.).

Soweit auch (selbst erklärte oder nachträglich festgestellte) USt-Rückstände bestehen, hat dies nach Auffassung des Senates zumindest indizielle Bedeutung für den zu prognostizierenden Gefährdungstatbestand.

Darüberhinaus ist eine Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs deshalb anzunehmen, weil der Ast. in der Vergangenheit oft verspätet, überhaupt keine oder gar falsche Erklärungen oder Steueranmeldungen abgegeben hat. Diese Pflichtverletzungen können immerhin den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllen. Ein nur gelegentliches Verhalten dieser Art indiziert, dass auch künftige Steueransprüche nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang erklärt, angemeldet und damit fällig gestellt und gegebenenfalls durchgesetzt werden können.”

OFD Münster v. - S 2272- 28 - St 13 - 31

Fundstelle(n):
ZAAAA-85336