Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33b EStG Kein Pflegepauschbetrag bei Einnahmen des Steuerpflichtigen
Nach § 33b Abs. 6 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 24 EStG i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1250; BStBl I S. 438) kann ein Stpfl. den Pflegepauschbetrag ab dem VZ 1995 nur geltend machen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält.
In Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder wird das (BStBl I S. 267) deshalb mit Wirkung ab VZ 1995 aufgehoben.