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FinMin Mecklenburg-Vorpommern, - S 3204

§ 99 BewG Berücksichtigung von Bodenverunreinigungen bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG im Beitrittsgebiet ab

Der nachstehende Erl. zur Berücksichtigung von Bodenverunreinigungen bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes ist, soweit es um die Berücksichtigung der Bodenverunreinigung der Höhe nach geht, als vorläufige Regelung den FÄ bekanntzugeben.

1. Geltungsbereich

Dieser Erl. gilt für unbebaute und bebaute Grundstücke im Beitrittsgebiet, bei denen eine Ermäßigung wegen Bodenverunreinigungen zu berücksichtigen ist. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Teil des Landes Berlin, in dem das GG vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat, und zwar nach dem Gebietsstand v. . Zum Beitrittsgebiet gehören somit auch Gebiete, die nach dem im Rahmen einer Gebietsreform in das übrige Bundesgebiet umgegliedert worden sind.

2. Einheitsbewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke

2.1 Berücksichtigung von Bodenverunreinigungen

Der Wert eines Grundstücks kann wegen Verunreinigung mit toxischen Stoffen, insbesondere durch Abfallablagerungen oder durch frühere oder fortdauernde industrielle oder gewerbliche Nutzung des belasteten oder eines anderen Grundstücks gemindert sein. Eine dem Rechnung tragenden E...BStBl 1991 II S. 196

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Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 07.04.1995 - S 3204

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