SfF Bremen - S 0166

§ 46 AO Wirksamkeit von Abtretungsanzeigen, Verpfändungsanzeigen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die nach dem eingehen und noch auf DM-Beträge lauten

Abtretungsanzeigen, Verpfändungsanzeigen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die nach dem bei den FÄ eingehen, sind nicht deshalb als unwirksam zu behandeln, weil die abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Ansprüche bzw. bei der Pfändung - ggf. auch - der vollstreckbare Anspruch noch in DM angegeben werden. Im Rahmen der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist das von den Parteien Gewollte so eindeutig, dass eine Rechtsunsicherheit insoweit besteht, denn durch die feste Umrechnungsgröße von DM in Euro ist die Höhe des (teil-)abgetretenen/gepfändeten Betrages fest bestimmt.

SfF Bremen v. - S 0166

Fundstelle(n):
LAAAA-82740