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OFD Hannover - S 0015

§ 319 AO Höhe der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt

Sozialhilfe zum Lebensunterhalt wird dem Hilfebedürftigen, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie den im Haushalt des Hilfebedürftigen lebenden minderjährigen unverheirateten Kindern gewährt, sofern letztere kein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen haben.

Die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt besteht im Wesentlichen aus

a) dem Regelsatz für den Hilfebedürftigen und seine Haushaltsangehörigen zuzüglich der tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung (§ 22 BSHG i. V. mit der Regelsatz-VO),

b) den Mehrbedarfszuschlägen in bestimmten Fällen (§ 23 BSHG),

c) dem Ersatz bestimmter laufender Aufwendungen, wie z. B. Krankenversicherungs- und Altersversicherungsbeiträgen (§§ 13-15 BSHG).

Bei der Prüfung der Frage, ob der Leistungsberechtigte durch die Pfändung hilfebedürftig werden würde, ist regelmäßig von den nach § a) und b) zu zahlenden Beträgen auszugehen. Die Aufwendungen für Miete und Heizung sind erforderlichenfalls zu schätzen. Die Aufwendungen zu c) können auf Antrag des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden.

Zu a) Die monatlichen Regelsätze werden in Niedersachsen von der Niedersächsischen Landesregierung festgesetzt. Sie betragen nach der VO über die Festsetzu...

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OFD Hannover v. 19.07.2001 - S 0015

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