Gleichlautende Erl. der obersten FinBeh der Länder - S 0457

§§ 222, 163, 227, 156 AO Zuständigkeit für Stundung, Erlass, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagung der Landessteuern und der sonstigen durch Landes-FinBeh verwalteten Steuern und Abgaben

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen regeln die obersten FinBeh der Länder die Zuständigkeit für Stundung, Erlass, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagung der Landessteuern und sonstigen Steuern und Abgaben, die durch Landes-FinBeh verwaltet werden - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landes-FinBeh verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt:

A. Regelung der Zuständigkeit

I. Stundung nach § 222 AO

Die FÄ sind befugt zu stunden:

1. in eigener Zuständigkeit

a) Beträge bis 100 000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,

b) höhere Beträge bis zu 6 Monaten;

2. mit Zustimmung der OFD

a) Beträge bis 250 000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,

b) höhere Beträge bis zu 12 Monaten;

3. mit Zustimmung der obersten FinBeh der Länder in allen übrigen Fällen.

Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.

II. Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO

Die FÄ sind befugt zu Billigkeitsmaßnahmen:

1. nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, zum Erlass nach § 227 AO und zum Verzicht nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO

a) für Beträge bis 20 000 Euro einschließlich und bei Säumniszuschlägen, deren Erhebung nicht mit dem Sinn und Zweck des § 240 AO zu vereinbaren und deshalb ein teilweiser oder vollständiger Erlass der kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge aus Gründen sachlicher Unbilligkeit geboten ist (AEAO zu § 240, Nr. 5), in unbegrenzter Höhe in eigener Zuständigkeit;

b) für Beträge bis 100 000 Euro einschließlich mit Zustimmung der OFD;

c) mit Zustimmung der obersten FinBeh der Länder in allen übrigen Fällen.

Der Betrag, auf den nach § 234 Abs. 2 oder § 237 Abs. 4 AO verzichtet werden soll, kann geschätzt werden.

2. nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten VZ berücksichtigt werden sollen,

a) 40 000 Euro nicht übersteigt, in eigener Zuständigkeit,

b) 200 000 Euro nicht übersteigt, mit Zustimmung der OFD,

c) mit Zustimmung der obersten FinBeh der Länder in allen übrigen Fällen.

III. Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagung nach § 261 AO

Die Genehmigung der OFD ist einzuholen, wenn der Betrag, von dessen Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden soll, 25 000 Euro oder der niedergeschlagen werden soll, 125 000 Euro übersteigt. Im Falle des § 156 Abs. 2 AO kann der Betrag i. d. R. geschätzt werden.

B. Gemeinsame Anordnungen

I. Zuständigkeitsgrenzen

1. Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen sind jede Steuerart und jeder VZ für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten VZ (z. B. LSt, KapErtrSt) gilt das Kj als VZ; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen dürfen nicht in einen Jahresbetrag umgerechnet werden.

2. Stl. Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Sie gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine der in diesem Erlass genannten Maßnahmen getroffen werden soll.

3. Bei Steuerschulden verschiedener Art und Höhe oder aus mehreren Jahren richtet sich das Zustimmungserfordernis für alle Beträge nach dem höchsten Betrag.

II. Ablehnung von Anträgen

Die FÄ und die OFD sind unabhängig von der Höhe des Betrages berechtigt, Anträge auf Stundung nach § 222 AO, auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO, auf Erlass nach § 227 AO sowie auf Verzicht nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO abzulehnen, wenn diese Anträge für nicht begründet erachtet werden.

III. Vorlage von Anträgen

Die FÄ und die OFD haben Anträge auf eine der in Abschn. B II bezeichneten Maßnahmen der zuständigen übergeordneten Beh vorzulegen, wenn die Anträge ganz oder teilweise für begründet erachtet und die im Abschnitt A bezeichneten Grenzen überschritten werden oder wenn aus besonderen Gründen die Vorlage angezeigt ist.

Die Zustimmung der obersten FinBeh ist nicht einzuholen im Verbraucherinsolvenzverfahren (einschließlich des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens) und im Regelinsolvenzverfahren.

C. Listenführung

Die Listen über Niederschlagung (§ 261 AO) und Billigkeitserlass (§ 227 AO) sind in der bisherigen Form weiterzuführen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder. Er tritt an die Stelle der Erlasse v. (BStBl I S. 94), (BStBl I S. 606) und v. (BStBl I S. 1048).

Inhaltlich gleichlautend
Gleichlautende Erl. der obersten FinBeh der Länder v. - S 0457
Finanzminsterium Baden-Württemberg v. - 3 – S 0457/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 37 – S 0457 – 1/149 – 52731
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III B 22 – S 0457 – 3/01
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 33 – S 0457 – 4/01
Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S 0457 – 171 – 107
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - – 51 – S 0457 – 11/97
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 0457 A – 1 – II A 11S 0512 A – 2 – II A 33
Finanzminsterium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 300 – S 0457 – 22/01
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 0457 – 2 – 33
Finanzminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 0457 – 2 – V A 3
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz v. - S 0457 A – 447
Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten des Saarlandes v. - B/1–2 – 1/2002 – S 0457/B/1–2 – 2/2002 – S 0457
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 31 – S 0457 – 1/58 – 65529
Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt v. - 41 – S 0457 – 8
Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein v. - S 0055 – 002
Thüringer Finanzministerium v. - S 0457 A – 1 – 203.2

Fundstelle(n):
XAAAA-82522