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OFD Frankfurt/M. - S 0430 A

§ 204 AO Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft)

Für verbindliche Auskünfte gilt folgendes:

Die FÄ können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BStBl III S. 562, v. , BStBl II S. 538, und v. , BStBl II S. 459) auch außerhalb der Regelungen der §§ 204ff. AO und des § 42e EStG verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei dem FA zu stellen, das bei Verwirklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde. Er muß folgende Angaben enthalten:

  • Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, ggf. Steuernummer),

  • die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,

  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahme beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),

  • eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes,

  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen)...

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OFD Frankfurt/M. v. 09.11.1999 - S 0430 A

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