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§ 180 AO Örtliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit der gesonderten Gewinnfeststellung nach Abs. 1 Nr. 2b
Gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2b sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit gesondert festzustellen, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige FA nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist. Dieser Zeitpunkt bestimmt endgültig darüber, ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist oder nicht. Dabei ist die Entscheidung für jedes Jahr erneut zu treffen. Bei einem vom Kj abweichenden Wj oder einem Rumpfwirtschaftsjahr sind die Verhältnisse zum Schluss dieses Zeitraums maßgebend (vgl. AEAO zu § 180, Tz. 2).
Für die Beurteilung verschiedener Fallgestaltungen werden nachfolgende Hinweise gegeben. Besonderheiten, die sich ergeben, wenn zum Bereich einer Wohnsitzgemeinde mehrere FÄ gehören (sog. Großstadtfälle), sind gesondert erwähnt.
1. Wohnsitzwechsel unter gleichzeitiger Betriebsaufgabe oder -veräußerung bzw. Wohnsitzwechsel nach Betriebsaufgabe oder veräußerung
Wohnsitz im Bezirk des FA A
Betrieb im Bezirk des FA A
Der Stpfl. verlegt im Laufe des Jahres 03 seinen Wohnsitz in den Bezirk des FA B und gibt zum gleichen Zeitpunkt seinen Betrieb auf.