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FinMin Hessen, - S 0337

§ 164 AO Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung

In Ergänzung des Erl. v. S 0337 gilt folgendes:

Das im Bezugserl. beschriebene rechtlich zulässige Verfahren zur Inanspruchnahme des ArbG als Haftungsschuldner in Fällen der beabsichtigten vorrangigen Inanspruchnahme von AN entspricht der im (BStBl II S. 555) aufgezeigten zweiten Variante.

Es ist jedoch ebenfalls rechtlich zulässig, gegenüber dem ArbG einen Haf-tungsbescheid (mit Leistungsgebot) über die unstreitig bei ihm nachzufordernden LSt-Beträge und einen weiteren - zunächst nicht mit einem Leistungsgebot versehenen - Haftungsbescheid über diejenigen Beträge zu erlassen, die vorerst bei den AN angefordert werden. In dem weiteren Haftungsbescheid ist der ArbG darauf hinzuweisen, daß er die festgesetzte Haftungsforderung vorerst nicht zu begleichen hat, weil insoweit vorrangig die AN in Anspruch zu nehmen sind. Dieser Hinweis ist als abweichende Fälligkeitsbestimmung i. S. des § 220 Abs. 2 Satz 1 AO anzusehen, so daß die Haftungsforderung nicht bereits mit Bekanntgabe des Haftungsbescheides fällig wird.

Die im a. a. O., aufgezeigte erste Variante, wonach der gegenüber dem ArbG ergehende Haftungsbescheid zunächst nicht die bei den AN angeforderten Steuerbeträge umfasse...

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Hessisches Ministerium der Finanzen v. 01.08.1997 - S 0337

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