OFD Koblenz - S 3806 A - St 53 5

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Bewertung von übernommenen Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen/Bewertung einer Pflegelast

FM-Erlass vom 08.0.2002 - S 3806 A - 447

Zur Behandlung von Pflegeleistungen, die als Gegenleistungen im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert - soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt - das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei:


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Pflegestufe 1:
384 Euro
(bis :    750 DM)
Pflegestufe 2:
921 Euro
(bis : 1.800 DM)
Pflegestufe 3:
1.432 Euro
(bis : 2.800 DM)

Die Beträge sind zu kürzen, soweit

  • Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden oder

  • die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder eine Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und dieses zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt; die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 a ErbStG steuerfrei.

Diese Grundsätze gelten für den Ansatz und die Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten aus Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG und die Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entsprechend.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

OFD Koblenz v. - S 3806 A - St 53 5

Fundstelle(n):
QAAAA-82277