Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - G 1425 A - 12 - St II 22, G 1425 A - 15 - St II 22

§ 9 GewStG Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG und § 9 Nr. 7 GewStG; Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages werden nach § 9 Nr. 2a GewStG Gewinne aus Anteilen an bestimmten inländischen Körperschaften beim Empfänger gekürzt (nationales Schachtelprivileg). Voraussetzung ist, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG) angesetzt worden sind.

Durch § 9 Nr. 7 GewStG wird eine weitgehende Gleichstellung der ausländischen mit den inländischen Schachtelbeteiligungen erreicht.

In Abschnitt 61 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt 65 Abs. 4 Satz 1 GewStR wird die Auffassung vertreten, dass sowohl beim nationalen Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) als auch beim internationalen Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 GewStG) die Voraussetzung der Mindestbeteiligung ausschließlich durch eine unmittelbare Beteiligung am Grund- oder Stammkapital erfüllt werden kann.

Der (BStBl 2001 II S. 685) entschieden, dass Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft auch dann unter das internationale Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG fallen, wenn das inländische Unternehmen nur mittelbar beteiligt ist. Für die Inanspruchnahme der Kürzung genügt demnach jedwede Form der Beteiligung, also unmittelbar und/oder mittelbar, soweit die Mindestbeteiligungsquote von einem Zehntel erreicht wird.

Mit der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil I sind die Urteilsgrundsätze in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die gegenteiligen Anweisungen in den Gewerbesteuerrichtlinien sind damit gegenstandlos.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - G 1425 A - 12 - St II 22,G 1425 A - 15 - St II 22

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UAAAA-81885