OFD Münster - S 2272 - 28 - St 13 - 31

§ 486 EStG; Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48 b EStG in Insolvenzverfahren

Im Hinblick auf den I - B - 147/02 haben die AO-Referatsleiter beschlossen, dass mit Freistellungsbescheinigungen nach § 48 b EStG in Insolvenzverfahren wie folgt zu verfahren ist:

Eine Freistellungsbescheinigung ist zu widerrufen, wen der Steueranspruch gefährdet erscheint. Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann bereits vor Stellung eines Insolvenzantrages vorliegen. Ob und wann ein Widerruf vorgenommen wird, ist nach den Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden. Eine Anfechtung des Widerrufs durch den Insolvenzverwalter ist nur möglich, wenn das Verfahren eröffnet wurde und die Voraussetzungen der §§ 130, 131 InsO vorliegen.

Beantragt ein Insolvenzverwalter, bei dem davon auszugehen ist, dass er seine steuerlichen Pflichten erfüllt, eine Freistellungsbescheinigung, so ist ihm diese grundsätzlich auszustellen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Bauleistungen vor oder nach Insolvenzeröffnung erbracht wurden. Die Bescheinigung braucht daher nicht auftragsbezogen erteilt werden.

Beantragt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis (”starker” vorläufiger Verwalter, § 22 Abs. 1 InsO) eine Freistellungsbescheinigung, so ist ihm diese auszustellen, sofern davon auszugehen ist, dass er seine steuerlichen Pflichten erfüllt und das Insolvenzverfahren auch tatsächlich eröffnet wird. In diesen Fällen spielt es keine Rolle, ob die Bauleistung vor oder nach Bestellung des vorläufig ”starken” Insolvenzverwalters erbracht wurden. Die Bescheinigung braucht daher nicht auftragsbezogen erteilt werden.

Ist jedoch davon auszugehen, dass das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, ist die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung wegen Gefährdung des Steueranspruchs in der Regel zu versagen. In diesen Fällen ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu entscheiden.

OFD Münster v. - S 2272 - 28 - St 13 - 31

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HAAAA-81713