OFD Berlin - St 175 - S 2198 a - 1/01

§ 180 AO Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die erhöhte Absetzung für Abnutzung, der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwendungen und des wie Sonderausgaben abziehbaren Betrages nach §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO

Runddruck ESt - Nr. 449 v.

Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens ist regelmäßig das für den Erklärungspflichtigen zuständige Betriebs- bzw. Tätigkeitsfinanzamt örtlich zuständig (vgl. Tz. 10 des BStBl 1990 I S. 764). Ist der Erklärungspflichtige eine Körperschaft, ist für das Feststellungsverfahren das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Körperschaft ihren Sitz hat.

Die rechtlichen und arbeitstechnischen Probleme sind denen der Altbaumodernisierungen und denen bei Modernisierungen im Sinne § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG ähnlich und daher zentral in jedem Finanzamt im Steuerbezirk 625 zu führen.

Den Gesamtobjekten sind die Gewerbekennziffern 70201.6 (Vermietung von eigenen Grundstücken und Nichtwohngebäuden) bzw. 70202.6 (Vermietung eigener Wohngebäude und Wohnungen) zuzuordnen ( BStBl 2003 I S. 107).

Die Gesamtobjekte im Sinne der Tz. 1.3 des (BStBl 1992 I S. 404) sind gemäß § 3 BpO als Großbetriebe ( BStBl 1997 I S. 576) zu behandeln.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
JAAAA-80882