Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 0130 A- 21 - St II 42

§ 31a AO Auskunftspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Unterhaltsvorschussstellen zur Durchführung des BAföG

In der Vergangenheit haben Finanzbehörden den Unterhaltsvorschussstellen gelegentlich Auskünfte im Rahmen des § 21 Abs. 4 SGB X mit der Begründung verweigert, dass die Unterhaltsvorschussstellen dem Unterhaltsschuldner nicht hoheitlich gegenüberstehen und daher § 21 Abs. 4 SGB X für Auskünfte über den familientemen Elterntel nicht anwendbar sei.

Zum ist das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit (BGBl I, 2787) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz ist auch § 31a AO geändert worden. Nach der neuen Fassung des § 31a Abs. 1 AO sind die Finanzbehörden nunmehr verpflichtet, nach § 30 AO geschützte Verhältnisse zu offenbaren, soweit sie für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über die Rückforderung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichten Mitteln erforderlich sind.

Mithin hängt die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nicht mehr davon ab, ob die Unterhaltsverschussstellen dem Unterhaltsschuldner hoheitlich gegenüber stehen, vielmehr kommt es nur noch darauf an, dass es um die Rückforderung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln geht. Das ist in den beschriebenen Fällen von Anfragen in Unterhaltsvorschussangelegenheiten der Fall. Die Finanzbehörden sind deshalb grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet.

Die OFD bittet, auf der Karteikarte zu § 30 Abs. 4 Nr. 2. Karte 4 bei 1., erster Spiegelstrich, ”Bundesausbildungsförderungsgesetz”, einen entsprechenden Hinweis anzubringen.

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FAAAA-80785