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BBK Nr. 17 vom Seite 805 Fach 14 Seite 1315

Eingeschränkte Verlustberücksichtigung nach § 15a EStG

von Oberregierungsrat Dieter Grützner, Münster

Rechtsgrundlagen: § 15a, § 52 Abs. 33 EStG; R 138d EStR; (BStBl I S. 123), v. - IV B 2 - S 2241a - 57/93 (BStBl I S. 976), v. - IV B 2 - S 2241a - 51/93 II (BStBl I S. 627).

I. Überblick

Die mit ”Verluste bei beschränkter Haftung” überschriebene Regelung des § 15a EStG sollte mit ihrer Einführung durch das Gesetz zur Änderung des EStG, des KStG und anderer Gesetze v. (BGBl I S. 1545) nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen Beitrag zur Einschränkung der Aktivitäten der sog. Verlustzuweisungsgesellschaften leisten (vgl. BT-Drucks. 8/3648 S. 15). Sie beruht auf der Vorstellung, daß der einem Kommanditisten zuzurechnende Verlustanteil steuerlich nur insoweit berücksichtigt werden soll, als er diesen Verlust auch tatsächlich getragen hat. Davon ist für den Regelfall nur insoweit auszugehen, als die vom Kommanditisten geleistete Einlage durch den zugewiesenen Verlust aufgezehrt wird. Darüber hinausgehende Verlustanteile, die zu einem sog. negativen Kapitalkonto führen, haben danach den Kommanditisten wirtschaftlich noch nicht belastet und sollen deswegen steuerlich zunächst weder im Rahmen des Verlustausgleichs (vgl. § 2 Abs. 3 EStG) noch des Verlustabzugs nach § 10d EStG berücksichti...

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