Online-Nachricht - Mittwoch, 28.07.2021

Hochwasser | Hilfen aus dem Saarland (FinMin)

Auch das Saarland hat den von der Flutkatastrophe betroffenen Bundesländern steuerliche Hilfe zugesagt.

Hintergrund: Aufgrund der kürzlich durch die Starkregenfälle ausgelösten Hochwasser sind hauptsächlich in den Ländern Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern beträchtliche Schäden entstanden. Hierauf haben diese Länder mit der Herausgabe entsprechender Anweisungen zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden reagiert (s. hierzu unsere Online-Nachrichten v. 19. und 21.7.2021). Unter den nicht unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Länder, hat das Saarland erklärt, die in den v. g. Anweisungen enthaltenen steuerlichen Erleichterungen mitzutragen und ebenfalls anzuwenden. Mit diesem Paket von rund 50 steuerlichen Hilfsmaßnahmen sollen unbillige Härten vermieden und den Geschädigten unbürokratisch geholfen werden.

Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:

  • Als Nachweis für Geldspenden auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

  • Steuerbegünstigte Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern, können die im Rahmen einer Sonderaktion eingeworbenen Spenden entweder unmittelbar selbst zur Unterstützung der vom Unwetter Geschädigten einsetzen, oder an eine Einrichtung, die z. B. mildtätige Zwecke fördert bzw. an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiterleiten, ohne den Verlust ihrer Gemeinnützigkeit fürchten zu müssen.

  • Steuerbegünstigte Körperschaften können Soforthilfen bis zur Höhe von 5.000 € ohne weitergehende Prüfung an die geschädigten Personen auszahlen. Einschränkungen bestehen bei betrieblichen Schäden.

  • Steuerbegünstigten Körperschaften ist es gestattet, ihre nicht zur Verwirklichung eigener satzungsmäßiger Zwecke notwendigen vorhandenen Mittel zur Unterstützung der von Hochwasser Betroffenen zu spenden.

  • Öffentlichkeitswirksame Unterstützungsleistungen von Unternehmen an die Opfer der Hochwasserflut können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen an geschädigte Geschäftspartner können wegen Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.

  • Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen in Form von Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder dem Einsatz betrieblicher Wirtschaftsgüter zugunsten der geschädigten Personen und mit der Schadensbewältigung befassten Einrichtungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden, z.B. wenn ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen oder ein Bauunternehmer Bagger und LKWs zur Verfügung stellt.

  • Auch im Bereich der Umsatzsteuer gelten für Hilfeleistungen von Unternehmen Begünstigungen. So wird bei der Verwendung unternehmerischer Gegenstände oder der Erbringung von Hilfsleistungen zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden zunächst auf die Besteuerung sogenannter unentgeltlicher Wertabgaben verzichtet.

  • Bei Unterstützungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Arbeitslohnspenden bleiben diese Lohnteile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz. Der Arbeitgeber muss dies entsprechend dokumentieren. Dies gilt auch für Arbeitnehmer-Beihilfen innerhalb verbundener Unternehmen i.S.d. § 15 Aktiengesetz.

Quelle: Ministerium für Finanzen und Europa Saarland, Pressemitteilung v. 27.7.2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-85613