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BdF - IV A 3 - S 7348 - 6/90 BStBl 1990 I 923

§ 18 UStG; Dauerfristverlängerung (§§ 46 ff UStDV);

Berechnung der Sondervorauszahlung für das Jahr 1991

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Nach § 46 UStDV sind die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen auf Antrag des Unternehmers um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, daß er auf die Steuer des laufenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres entrichtet (§ 47 Abs. 1 UStDV).

Hatte der Unternehmer im Jahre 1990 nach § 18 des im jeweiligen Erhebungsgebiet geltenden Umsatzsteuergesetzes in beiden Erhebungsgebieten Vorauszahlungen zu leisten, so ist bei der Berechnung der Sondervorauszahlung für das Jahr 1991 von der Summe der Vorauszahlungen in beiden Erhebungsgebieten auszugehen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem der beiden Erhebungsgebiete oder in beiden Erhebungsgebieten nur in einem Teil des Vorjahres ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums für jedes Erhebungsgebiet in eine Jahressumme umzurechnen. Dies gilt entsprechend, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit zwar während de...

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BMF v. 18.12.1990 - IV A 3 - S 7348 - 6/90

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