BMF - IV D 1 - S 7344 - 61/02 BStBl 2002 I 1009

§ 18 UStG; Muster der Umsatzsteuererklärung 2002

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2002 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:


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– USt 2 A
Umsatzsteuererklärung 2002
– Anlage UR
zur Umsatzsteuererklärung 2002
– Anlage UN
zur Umsatzsteuererklärung 2002
– USt 2 E
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2002

(2) Durch Art. 18 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001StÄndG 2001) ist § 13b UStG– Leistungsempfänger als Steuerschuldner – neu in das UStG eingefügt worden. Die Änderung ist am in Kraft getreten (Art. 39 Abs. 6 StÄndG 2001).

(3) Im Vordruckmuster Anlage UR sind im Abschnitt C – Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) – Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, wie folgt einzutragen:

  • Die Bemessungsgrundlagen der Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet (ggf. unter Anrechnung nach § 27 Abs. 4 UStG), zum Steuersatz von 16 v.H. in Zeile 23 (Kennzahl – Kz – 854), zum Steuersatz von 7 v.H. in Zeile 24 (Kz 855) und zu anderen Steuersätzen in Zeile 25 (Kz 857/858);

  • die Bemessungsgrundlagen der Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen und von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG) zum Steuersatz von 16 v.H. in Zeile 27 (Kz 859), zum Steuersatz von 7 v.H. in Zeile 28 (Kz 860) und zu anderen Steuersätzen in Zeile 29 (Kz 861/862).

(4) Im Vordruckmuster Anlage UR ist im Abschnitt E – Ergänzende Angaben zu Umsätzen – außerdem die Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG eines im Inland ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in Zeile 53 (Kz 209) einzutragen.

(5) Im Vordruckmuster Anlage UN ist im Abschnitt B – Ergänzende Angaben zu Umsätzen – die Bemessungsgrundlage für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, in Zeile 26 (Kz 863) einzutragen.

(6) Im Vordruckmuster USt 2 A sind Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG) vom Unternehmer (Leistungsempfänger) in Zeile 65 (Kz 467) einzutragen.

(7) Durch Art. 18 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001StÄndG 2001) ist § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG neu gefasst worden. Danach ist der Durchschnittssatz in § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG auch auf sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG anzuwenden, soweit in der Anlage nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden. Ab ergibt sich für diese Umsätze eine Zahllast von 7 v.H. (16 v.H../. 9 v.H.), die in Zeile 50 (Kz 343) einzutragen sind.

(8) Die anderen Änderungen gegenüber den Vordruckmustern des Vorjahres dienen der – zeitlichen – Anpassung (Währungsumstellung auf den Euro zum ; Wegfall der Kz 340, 342 und 505) oder sind redaktioneller, oder drucktechnischer Art.

(9) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel ”Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen.

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(10) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (2-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(11) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.

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Anleitung zur Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung

Nach § 21 Abs. 1 AO i.V.m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sind für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Umsatzsteuergesetzes (UStG) haben, folgende Finanzämter zuständig:


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Staat
zuständiges Finanzamt
Belgien
Trier
Bulgarien
Neuwied
Dänemark
Flensburg
Estland
Rostock I
Finnland
Bremen-Mitte
Frankreich
Kehl
Griechenland
Neukölln-Nord, Berlin
Großbritannien und Nordirland
Hannover-Nord
Irland
Hamburg-Mitte-Altstadt
Italien
München II
Kroatien
Kassel-Goethestraße
Lettland
Bremen-Mitte
Liechtenstein
Konstanz
Litauen
Mühlhausen
Luxemburg
Saarbrücken Am Stadtgraben
Mazedonien
Neukölln-Nord, Berlin
Niederlande
Kleve
Norwegen
Bremen-Mitte
Österreich
München II
Polen
Oranienburg
Portugal
Kassel-Goethestraße
Rumänien
Chemnitz-Süd
Russische Föderation
Magdeburg II
Schweden
Hamburg-Mitte-Altstadt
Schweiz
Konstanz
Slowakische Republik
Chemnitz-Süd
Slowenien
Oranienburg
Spanien
Kassel-Goethestraße
Tschechische Republik
Chemnitz-Süd
Türkei
Dortmund-Unna
Ukraine
Magdeburg II
Ungarn
Zentralfinanzamt Nürnberg
Vereinigte Staaten von Amerika
Bonn-Innenstadt
Weißrußland
Magdeburg II
übriges Ausland
Neukölln-Nord, Berlin

Zeile 17

Der Bevollmächtigte kann insbesondere dann die Umsatzsteuererklärung an Stelle des Unternehmers unterschreiben, wenn der Unternehmer durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist.

Zeile 20

Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet unterliegen nach § 3c UStG der Umsatzbesteuerung im Inland, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Liefergegenstände wurden vom liefernden Unternehmer befördert oder versendet.

  2. Die Beförderung oder Versendung endet im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten.

  3. Der Abnehmer ist

    1. ein privater Letztverbraucher oder

    2.  
      • ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt. die den Vorsteuerabzug ausschließen,

      • ein Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG), für dessen Umsätze Umsatzsteuer nicht erhoben wird,

      • ein Land- und Forstwirt, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, oder

      • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder Gegenstände für den nichtunternehmerischen Bereich erwirbt,

      und hat weder die Erwerbsschwelle überschritten noch auf ihre Anwendung verzichtet (§ 3c Abs. 2 UStG).

  4. Der Lieferer hat mit solchen Beförderungs- und Versendungsumsätzen im vergangenen Kalenderjahr die in der Bundesrepublik Deutschland maßgebliche Lieferschwelle von 100 000 € (§ 3c Abs. 3 UStG) überschritten, er überschreitet im laufenden Kalenderjahr diese Lieferschwelle oder er optiert für die Besteuerung dieser Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3c Abs. 4 UStG – die Option bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre).

  5. Bei den gelieferten Gegenständen handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge (§ 3c Abs. 5 Satz 1 UStG).

Für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gelten Sonderregelungen (§ 3c Abs. 5 Satz 2 UStG).

Zeile 21

Innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen unterliegen nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UStG grundsätzlich der Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Beförderungsleistung beginnt. Entsprechendes gilt auch für die Vermittlung von Güterbeförderungsleistungen. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Unternehmer hierfür jedoch eine USt-IdNr., die ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt worden ist, gilt die Leistung und damit zusammenhängende sonstige Leistungen als in dem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt.

Liegt nach diesen Bestimmungen der Ort von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistungen oder damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen im Inland, sind die Bemessungsgrundlagen zu diesen Leistungen in Zeile 20 einzutragen.

Zeile 26

Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, sind insbesondere Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die im Inland steuerpflichtig sind und bei denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Diese Umsätze sind gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG gesondert aufzuzeichnen und in Zeile 26 einzutragen.

Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2002

Abgabefrist: bis


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Abkürzungen:
 
Kj.
= Kalenderjahr
 
USt-IdNr.
= Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen.

Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2001 sind durch Randstriche gekennzeichnet.

Abgabe der Umsatzsteuererklärung:

Sie können die Daten der Umsatzsteuererklärung auch elektronisch übermitteln. Informationen hierzu erhalten Sie unter der Internet-Adresse www.elster.de.

Zur Umsatzsteuererklärung gehören der vierseitige Hauptvordruck USt 2 A und die Anlagen UR und UN. Die Anlage UR ist grundsätzlich von jedem Unternehmer zusammen mit dem Hauptvordruck abzugeben. Sie sieht u.a. die Angaben zu innergemeinschaftlichen Erwerben und steuerfreien Umsätzen vor. Die Anlage UN ist nur von Unternehmern abzugeben, die im Ausland ansässig sind; die Anleitung zum Ausfüllen dieses Vordrucks ist auf der Rückseite der Anlage UN abgedruckt. Weitere Anlagen können in besonderen Fällen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hingewiesen wird.

Betragsangaben in Euro!

Bitte geben Sie alle Beträge in Euro (= EUR oder €) an. Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um.

So werden die Vordrucke ausgefüllt:

Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus. Bitte berücksichtigen Sie Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Negative Beträge sollten Sie durch ein Minuszeichen kennzeichnen. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, verwenden Sie bitte für weitere Angaben ein gesondertes Blatt. Fügen Sie bitte die erforderlichen Anlagen oder Einzelaufstellungen bei.

Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Steuer- und Kürzungsbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich.

Unterschrift: Bitte vergessen Sie nicht, die Umsatzsteuererklärung zu unterschreiben.

Hauptvordruck USt 2 A

Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG)
Zeilen 21 bis 24

Angaben sind nur vorgesehen, wenn die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Abs. 1 UStG angewendet werden soll. Diese Regelung kann nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind.

Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kj. 16 620 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50 000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird.

Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kj. ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kommt es in diesem Fall nur darauf an, ob der Unternehmer voraussichtlich die Grenze von 16 620 € nicht überschreitet.

Der Kleinunternehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt,

Die Sonderregelungen des § 19 Abs. 1 UStG gelten jedoch nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (vgl. Erläuterungen zu Zeile 34 der Anlage UR). Zum Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge wird auf die Erläuterungen zu Nr. 8 der Zeilen 61 bis 70 hingewiesen. Wegen der Erklärungspflichten zu innergemeinschaftlichen Erwerben, die für Kleinunternehmer in Betracht kommen, vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 6 bis 13 der Anlage UR. Hinsichtlich der Umsätze, für die der Kleinunternehmer die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 30 der Anlage UR. Außerdem können sich bei Kleinunternehmern – insbesondere beim Wechsel der Besteuerungsform – Eintragungen zu den Zeilen 55 bis 57, 71 bis 90, 101 und 103 ergeben.

Da der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 3 UStG), sind auch vom Kleinunternehmer Eintragungen in den Zeilen 106 bis 108 vorzunehmen.

Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Abschnitt 247 UStR). An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).

Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben
Zeilen 32 bis 42

Als Bemessungsgrundlage sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) einzutragen. Die Bemessungsgrundlage ist in vollen EUR (ohne Centbeträge) anzugeben. Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sogenannte Mindest-Bemessungsgrundlage anzuwenden ist. Die Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, sind hier nicht einzutragen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 30 der Anlage UR).

Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.

Änderungen bei Umsätzen zu anderen Steuersätzen sind in Zeile 42 einzutragen. Sofern auf Grund besonderer Genehmigung die sogenannte Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für im Jahre 2002 vereinnahmte Beträge zu in den Vorjahren ausgeführten Umsätzen.

Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Solche Umsätze sind daher nicht zu erklären.

Zeilen 46 bis 52

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 UStG versteuern, haben Folgendes zu beachten:

  1. Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNr. sind getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen und die Entgelte in Zeile 47 einzutragen. Über diese Lieferungen sind Zusammenfassende Meldungen beim Bundesamt für Finanzen abzugeben (vgl. Erläuterungen zu Zeile 33 der Anlage UR);

  2. die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Zeile 48 anzuwendenden. Durchschnittssätze sind um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern: Für Umsätze nach dem beträgt die Steuer 7 v.H. der Bemessungsgrundlage;

  3. in die Zeilen 50 und 51 ist zu den Bemessungsgrundlagen ein Steuerbetrag von 0,00 € einzutragen, wenn die Vereinfachungsregelung gemäß Abschnitt 268 UStR angewendet wird;

  4. die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der Zeile 50 anzuwendenden Durchschnittssätze sind um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge vermindert worden.

  5. die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der Zeile 51 anzuwendenden Durchschnittssätze sind um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern.

  6. Eintragungen zu Zeile 52 sind von Land- und Forstwirten vorzunehmen, die ihre Einnahmen aufzuzeichnen haben.

Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, haben ihre steuerpflichtigen Umsätze in den Zeilen 31 bis 42 einzutragen.

Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt werden, sind diese in den Zeilen 6 bis 13 der Anlage UR zu erklären.

Abziehbare Vorsteuerbeträge
Zeilen 61 bis 70

Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Unternehmer, die mit ausländischen Vorsteuerbeträgen belastet werden, haben sich wegen eines eventuellen Abzugs an den Staat zu wenden, der die Steuer erhoben hat.

Folgende Vorsteuerbeträge können unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG berücksichtigt werden:

  1. die in Rechnungen für Lieferungen und sonstige Leistungen an das Unternehmen von anderen Unternehmern gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (Zeile 62);

  2. die in Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 € nicht übersteigt) enthaltene Umsatzsteuer, wenn der Rechnungsaussteller auf ihnen den Steuersatz angegeben hat (Zeile 62);

  3. die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe (Zeile 63);

  4. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die der Unternehmer für sein Unternehmen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland eingeführt oder die er zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze verwendet hat (Zeile 64);

  5. die Umsatzsteuer, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 30 der Anlage UR), wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist (Zeile 65);

  6. nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) ermittelte Beträge bei Unternehmern, deren Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kj. 61 356 € nicht überschritten hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 66);

  7. nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kj. 30 678 € nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 67);

  8. die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer von Fahrzeuglieferern im Sinne des § 2a UStG und Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG (Zeile 68). Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Zeile 35 der Anlage UR bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile 33 oder 34 der Anlage UR) zulässig (§ 15 Abs. 4a UStG);

  9. bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 14 bis 20 der Anlage UR) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile 69).

Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.

Nur zu 50 v.H. abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf den Erwerb, die Einfuhr, die Miete oder den Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, sofern es sich um Fahrzeuge handelt, die nach dem angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet wurden (§ 15 Abs. 1b UStG). Die Nutzung dieser Fahrzeuge zu nichtunternehmerischen Zwecken stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.

Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer zu weniger als 10 v.H. für sein Unternehmen nutzt, ist generell nicht möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)
Zeilen 71 bis 90

Gesondert anzugeben – ggf in einer Anlage – ist die Bezeichnung des Wirtschaftsguts (bei Grundstücken und Gebäuden deren Lage). Die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge ist zu erläutern.

Beispiel 1

Der Unternehmer hat im Kj. 1999 ein Bürogebäude errichtet, das er ab zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60 000 € hat er in Höhe von 30 000 € abgezogen.

Ab Juli 2002 wird das gesamte Gebäude steuerpflichtig vermietet. Auf Grund der insgesamt steuerpflichtigen Vermietung kann der Unternehmer 1 500 € Vorsteuer für das Kj. 2002 nachträglich in Zeile 87 geltend machen.

Berechnung: 60 000 € Vorsteuer: 120 Monate Berichtigungszeitraum = 500 € monatliche Berichtigung; bereits im Kj. 1999 abgezogen: 50 v.H. = verbleibende Berichtigung somit 250 € × 6 Monate (Juli bis Dezember 2002) = 1 500 €

Beispiel 2

Ehegatten haben im Kj. 1994 eine Eingentumswohnung erworben, diese ab steuerpflichtig an einen Unternehmer für unternehmerische Zwecke vermietet und die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer in Höhe von 24 000 € abgezogen. Die steuerpflichtige Vermietung endet am . Ab wird die Wohnung von den Ehegatten für eigene Wohnzwecke verwendet.

Die Nutzungsänderung ab ist umsatzsteuerlich als steuerfreie Entnahme der Eigentumswohnung zu beurteilen. Die auf den restlichen Berichtigungszeitraum bis entfallende Vorsteuer von 4 400 € ist in Zeile 87 einzutragen und zurückzuzahlen.

Berechnung : 24 000 € Vorsteuer: 120 Monate Berichtigungszeitraum = 200 € monatl. Berichtigung × 22 Monate restlicher Berichtigungszeitraum = 4 400 €

Beispiel 3

Ein Unternehmer erwirbt am einen PKW für 30 000 € zuzüglich 4 800 € Umsatzsteuer, den er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke nutzt. Er verkauft dieses Fahrzeug am .

Der Unternehmer kann im April 2002 aus den Anschaffungskosten des PKW einen Vorsteuerabzug von 50 v.H. in Anspruch nehmen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 70). Auf Grund der in vollem Umfang steuerpflichtigen Veräußerung des PKW erhält der Unternehmer vom Zeitpunkt der Veräußerung bis zum Ablauf des 5-jährigen Berichtigungszeitraums einen nachträglichen Vorsteuerabzug von 2 080 € nach § 15a Abs. 4 Satz 2 UStG, der in Zeile 88 einzutragen ist.

Berechnung : 2 400 € Vorsteuer (50 v.H.): 60 Monate Berichtigungszeitraum = 40 € monatl. Berichtigung × 52 Monate restlicher Berichtigungszeitraum = 2 080 €

Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer
Zeile 105

Zur Anrechnung der Umsatzsteuer, die im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) entrichtet wurde, sind die von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Umsatzsteuererklärungen (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen beizufügen. Der Unternehmer hat alle Personenbeförderungsleistungen, die nach § 3b Abs. 1 UStG im Inland bewirkt werden, in Abschnitt C (Zeilen 33, 36 bzw. 42) einzutragen.

Zeilen 106 bis 108

Auf Grund der Umsatzsteuererklärung kann sich eine Abschlusszahlung ergeben. Diese Zahlung ist einen Monat nach Eingang der Steuererklärung fällig.

Zur Berechnung der Abschlusszahlung bzw. des Erstattungsanspruchs auf Grund der Umsatzsteuererklärung ist die verbleibende Umsatzsteuer bzw. der verbleibende Überschuss um das Vorauszahlungssoll für das Kj. zu mindern.

Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemeldeten bzw. festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/Überschüsse aus dem Voranmeldungsverfahren einschließlich der Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung. Ob die Vorauszahlungen bereits entrichtet sind oder ob das Finanzamt einen Überschuss bereits ausgezahlt hat, ist für das Vorauszahlungssoll ohne Bedeutung.

In den Fällen, in denen bereits eine Festsetzung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum vorliegt, ist die bisher festgesetzte Umsatzsteuer als Vorauszahlungssoll einzutragen.

Ein Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung (§ 168 Abgabenordnung) ohne besonderen Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünscht der Unternehmer eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist in Zeile 17 eine ”1” einzutragen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie beizufügen oder nachzureichen.

Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung

Innergemeinschaftliche Erwerbe
Zeilen 6 bis 13

Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Besteuerungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.

Bei neuen Fahrzeugen liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb selbst dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde. Werden neue Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNr. erworben – insbesondere von ”Privatpersonen” –, sind die Erwerbe in der Zeile 12 zu erklären. Wird das neue Fahrzeug von einer ”Privatperson” oder von einem Unternehmer für seinen privaten Bereich erworben, ist der innergemeinschaftliche Erwerb nur mit Vordruck USt 1 B anzumelden (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Zeilen 14 bis 20

Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften hat der erste Abnehmer Zeile 15 auszufüllen, wenn die auf diese Lieferungen entfallende Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übertragen wurde. Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG) seiner Lieferungen an den letzten Abnehmer.

Die in dieser Zeile einzutragenden Umsätze sind auch in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben, die beim Bundesamt für Finanzen einzureichen ist (vgl. Erläuterungen zu Zeile 33).

Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, ist in den Zeilen 17 bis 20 einzutragen. Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vgl. Erläuterung zu Nr. 9 der Zeilen 61 bis 70 des Hauptvordruckes.

Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)
Zeilen 21 bis 30

Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts schulden als Leistungsempfänger die Steuer für folgende steuerpflichtige Umsätze, die sie für ihr Unternehmen oder für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen:

  1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

  2. Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;

  3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.

Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.

Die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt (§ 13b Abs. 1 UStG). Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

Die Regelungen zum Leistungsempfänger als Steuerschuldner sind zum an die Stelle des bisherigen Umsatzsteuer-Abzugsverfahrens getreten. Sie gelten auch für Umsätze, die vor dem ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem gezahlt worden ist. Soweit das bisherige Umsatzsteuer-Abzugsverfahren auf Entgelte für Umsätze angewendet worden ist, die nach dem ausgeführt wurden, ist dies bei der Berechnung der Steuer zu berücksichtigen.

Beispiel

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer erbringt an den Unternehmer A eine im Inland steuerpflichtige Werkleistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. A erhält über diese Leistung im Kj. 2002 folgende Rechnung: Gesamtbetrag 100 000 € abzüglich Anzahlungen in Höhe von 40 000 € = 60 000 €. Bei der im Kj. 2001 geleisteten Anzahlung ist das Abzugsverfahren in der bis zum geltenden Fassung angewendet worden.

Für die Werkleistung des im Ausland ansässigen Unternehmers schuldet A im Kj. 2002 die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG in Höhe von 16 000 €. Diese Steuer mindert sich um die Umsatzsteuer für die Anzahlung (16 v.H. für 40 000 € = 6 400 €), da hierfür das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren angewendet worden ist. Der saldierte Betrag in Höhe von 9 600 € ist in Zeile 23 einzutragen.

Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vgl. Erläuterung zu Nr. 5 der Zeilen 61 bis 70.

Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben
Zeile 33

Einzutragen sind innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG) Über die in dieser Zeile einzutragenden Umsätze sind Zusammenfassende Meldungen beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. Das gilt nicht für Kleinunternehmer. die § 19 Abs. 1 UStG anwenden. Meldezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Für Unternehmer, die von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kj. als Meldezeitraum in Betracht kommen (§ 18a Abs. 6 UStG). Nähere Informationen zu diesem Verfahren sowie amtliche Vordrucke für Zusammenfassende Meldungen erhalten Sie beim


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Bundesamt für Finanzen
– Außenstelle – 66738 Saarlouis
Telefon (06831) 456-0 Telefax (06831) 456-120 oder – 146

Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 18a Abs. 1 Satz 6 UStG die Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind.

Zeile 34

Die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) sind auch bei Lieferungen an Abnehmer ohne USt-IdNr. steuerfrei. Solche Lieferungen sind gesondert in Zeile 34 anzugeben.

Zeile 35

In Zeile 35 sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer und Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens anzugeben (§ 2a UStG). Zum Vorsteuerabzug vgl. Erläuterungen zu Nr. 8 der Zeilen 61 bis 70 des Hauptvordruckes.

Ergänzende Angaben zu Umsätzen
Zeile 52

Es sind die in Abschnitt C des Hauptvordruckes berücksichtigten Umsätze anzugeben, für die zulässigerweise nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet worden ist.

Zeile 53

Die hier einzutragenden Umsätze sind nicht in Abschnitt C des Hauptvordruckes anzugeben.

Zeilen 54 bis 56

Einzutragen sind Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet, die nach § 3c UStG der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland unterliegen, wenn u. a. der Gesamtwert der Lieferungen an diese Abnehmer im Kj. die in dem jeweiligen Mitgliedstaat maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder der Unternehmer auf die Anwendung dieser Lieferschwelle verzichtet hat. Trifft dies nicht zu, sind diese Lieferungen in Abschnitt C des Hauptvordruckes enthalten und gesondert in Zeile 55 einzutragen. Beförderungs- und Versendungslieferungen nach § 3c UStG, die in anderen EU-Mitgliedstaaten versteuert werden, sind in Zeile 56 anzugeben.

Zeile 58

Sonstige nicht steuerbare Umsätze sind alle anderen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nicht im Inland erbracht werden und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze (z. B. Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht anzugeben.

BMF v. - IV D 1 - S 7344 - 61/02

Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1009
YAAAA-79403