BMF - IV D 1 - S 7344 - 62/02 BStBl 2002 I 995

§ 18 UStG; Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2003

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2003 die folgenden Vordruckmuster eingeführt:


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– USt 1 A
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2003
– USt 1 H
Antrag auf Dauerfristverlängerung und
Anmeldung der Sondervorauszahlung 2003
– USt 1 E
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2003

(2) Der Unternehmer muss künftig im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 51 bei der Kennzahl – Kz – 45 die nicht steuerbaren Umsätze eintragen. Einzutragen sind nicht steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Hierzu gehören auch Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 3c UStG, die in anderen EU-Mitgliedstaaten versteuert werden, sowie innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind (§ 3b Abs. 3 bis 6 UStG). Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze (z. B. Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht anzugeben. Dies gilt auch für die Umsätze, die in Zeile 42 (Kz 42) einzutragen sind.

(3) Die anderen Änderungen in den aufgeführten Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und ausschließlich elektronische Dienstleistungen an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbringen, können ab diese Umsätze auf elektronischem Weg auf gesonderten dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucken anmelden (vgl. Art. 26c der 6. EG-Richtlinie i.d.F. von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen – ABl EG 2002 Nr. L 128 S. 41). Diese Vordruckmuster werden zu gegebener Zeit herausgegeben.

(5) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung 2003 abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(6) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl ”03” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(7) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1  1/2 ). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(8) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind auch für die Gestaltung der von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichenden Vordrucke maßgebend. Die Zulassung dieser abweichenden Vordrucke richtet sich nach dem  IV A 5 – S 0082 – 27/91 – (BStBl 1992 I S. 82) und den später hierzu im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten BMF-Schreiben und Vordruckmustern, die insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil entsprechend den amtlichen Vordruckmustern gestaltet worden sind.

BMF v. - IV D 1 - S 7344 - 62/02

Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 995
OAAAA-79402