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§ 4 EStG Kürzung der Übernachtungskosten bei Geschäftsreisen (R 119 Abs. 2 Nr. 2 EStR 1993)
Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder (ESt IX/95 – TOP 21)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Übernachtungskosten bei Geschäftsreisen folgendes:
R 119 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStR 1993 ist im Vorgriff auf die Anpassung im Rahmen der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 1996 an die Regelung in Abschnitt 40 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien 1996 ab Veranlagungszeitraum 1996 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Der Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück ist
bei einer Übernachtung im Inland um 9 DM
bei einer Übernachtung im Ausland um 20 v.H. des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer mehrtägigen Geschäftsreise
zu kürzen, wenn die Zahlungsbelege für Übernachtungskosten nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück ausweisen.