Online-Nachricht - Freitag, 07.05.2021

Einkommensteuer | Mahlzeitengestellung an Flugpersonal auf Mittel- und Langstreckenflügen (FG)

Die unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Flugpersonal auf Flügen von über 6 Stunden ist kein Arbeitslohn (; rkr.)

Sachverhalt: Eine Fluggesellschaft stellte ihrem Flugpersonal sowohl auf Langstreckenflügen als auch auf Mittelstreckenflügen, wenn die Flugzeit mit kurzen „Turn-Around-Zeiten“ über sechs Stunden lag, unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung. Es handelte sich dabei um Catering-Mahlzeiten mit einem Sachbezugswert i.H.v. 2,67 Euro bis 2,80 Euro bzw. 8,34 Euro bis 8,74 Euro. Es bestand für das Personal nur eine beschränkte Essensauswahl im Rahmen der für die Passagiere vorgesehenen Essen. Piloten und Co-Piloten mussten aus Sicherheitsgründen unterschiedliche Mahlzeiten einnehmen.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Ansicht, dass die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Es erging ein entsprechender Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Dem Flugpersonal wurde durch die Mahlzeitengestellung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugewandt

  • Bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles sind die unentgeltlichen Mahlzeiten ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt worden. Es handelt sich nicht um eine Ent- oder Belohnung für die Arbeitsleistung des Personals.

  • Die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten an Bord war den außergewöhnlichen Arbeitsumständen sowie der hiermit verbundenen erforderlichen effizienten Gestaltung der Arbeits- und Betriebsabläufe geschuldet und diente damit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen. Sie hat vornehmlich der Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Ablaufs während der Flugzeiten und „Turn-Around-Zeiten“ gedient.

  • Darüber hinaus haben sich die Piloten und das Kabinenpersonal nicht selbst versorgen können. Ein Kühlschrank und Kochgelegenheiten sind in den Flugzeugen nicht vorhanden gewesen. Auch eine Selbstversorgung im Flughafengebäude während eines „Turn-Arounds“ ist nicht möglich gewesen, weil die Besatzung in dieser Zeit Aufgaben zu erfüllen hatte und das Flugzeug faktisch nicht habe verlassen können.

  • Zudem ist die Fluggesellschaft aufgrund europarechtlicher Vorgaben gesetzlich verpflichtet gewesen, ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung hat der Fluggesellschaft der Entzug der Betriebserlaubnis gedroht.

Hinweis:

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-78111